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title: "E-Akten-BußgeldVO — Verordnung der Landesregierung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren sowie die Einführung der elektronischen Aktenführung im Bußgeldverfahren bei den Bußgeldbehörden im Land Baden-Württemberg (E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung - E-Akten-BußgeldVO) Vom 6. Dezember 2022"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/bussgeldelektaktfvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BußGeldElektAktfVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:30:02+00:00"
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# E-Akten-BußgeldVO — Verordnung der Landesregierung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren sowie die Einführung der elektronischen Aktenführung im Bußgeldverfahren bei den Bußgeldbehörden im Land Baden-Württemberg (E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung - E-Akten-BußgeldVO) Vom 6. Dezember 2022

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 06.12.2022
*Fundstelle:* GBl. 2022, 632, 680


### Anlage E-Akten-BußgeldVO

Anlage (zu § 6)Verwaltungsbehörden mit elektronischer Aktenführung im Bußgeldverfahren Verwaltungsbehörde Bußgeldverfahren Übermittlungsvorgänge Datum Große Kreisstadt Freudenstadt alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Freudenstadt mit den Gemeinden Seewald und Bad Rippoldsau-Schapbach als untere Verwaltungsbehörde alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Große Kreisstadt Horb am Neckar alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Horb am Neckar mit den Gemeinden Empfingen und Eutingen im Gäu als untere Verwaltungsbehörde alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Landratsamt Rottweil alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Große Kreisstadt Rottweil alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Landratsamt Tuttlingen alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Große Kreisstadt Tuttlingen alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Stadt Oberndorf am Neckar alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Große Kreisstadt Schramberg alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Spaichingen mit den Gemeinden Aldingen, Balgheim, Böttingen, Denkingen, Dürbheim, Frittlingen, Hausen ob Verena und Mahlstetten als untere Verwaltungsbehörde alle alle außer nach §§ 39 Absätze 2 und 3, 41, 43 und 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 1. November 2024

### § 6 — Anordnung der elektronischen Aktenführung

§ 6 Anordnung der elektronischen AktenführungBei den in der Anlage bezeichneten Verwaltungsbehörden werden die Akten in den genannten Bußgeldverfahren für die bezeichneten Übermittlungsvorgänge ab dem angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bei der Bußgeldbehörde in den genannten Verfahren bereits in Papierform angelegt sind, können nach Einführung der elektronischen Aktenführung im Ganzen in Papierform weitergeführt werden oder können unter Berücksichtigung der für die Übertragung in die elektronische Form jeweils gültigen Vorschriften in die elektronische Form übertragen und danach im Ganzen als elektronische Akten geführt werden. Die jeweils zuständige Bußgeldbehörde entscheidet über das Vorgehen nach Satz 3.

### Anlage E-Akten-BußgeldVO

Anlage (zu § 6)Verwaltungsbehörden mit elektronischer Aktenführung im Bußgeldverfahren Verwaltungsbehörde Bußgeldverfahren Übermittlungsvorgänge Datum Große Kreisstadt Freudenstadt alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Freudenstadt mit den Gemeinden Seewald und Bad Rippoldsau-Schapbach als untere Verwaltungsbehörde alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Große Kreisstadt Horb am Neckar alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Horb am Neckar mit den Gemeinden Empfingen und Eutingen im Gäu als untere Verwaltungsbehörde alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Landratsamt Rottweil alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Große Kreisstadt Rottweil alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Landratsamt Tuttlingen alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Große Kreisstadt Tuttlingen alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Stadt Oberndorf am Neckar alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG, - § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Große Kreisstadt Schramberg alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Spaichingen mit den Gemeinden Aldingen, Balgheim, Böttingen, Denkingen, Dürbheim, Frittlingen, Hausen ob Verena und Mahlstetten als untere Verwaltungsbehörde alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 1. November 2024 Stadt Eberbach alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 5. Mai 2025 Stadt Eppelheim alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 5. Mai 2025 Stadtkreis Heidelberg alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 5. Mai 2025 Gemeinde Ketsch alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 62 Absatz 1 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG,- § 98 Absatz 1 OWiG,- § 103 Absatz 1 OWiG sowie- § 25a Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) 5. Mai 2025 Stadtkreis Mannheim alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 62 Absatz 1 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG,- § 98 Absatz 1 OWiG,- § 103 Absatz 1 OWiG sowie- § 25a Absatz 3 StVG 5. Mai 2025 Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 5. Mai 2025 Große Kreisstadt Schwetzingen alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 62 Absatz 1 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG,- § 98 Absatz 1 OWiG,- § 103 Absatz 1 OWiG sowie- § 25a Absatz 3 StVG 5. Mai 2025 Große Kreisstadt Sinsheim alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 5. Mai 2025 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Sinsheim mit den Gemeinden Angelbachtal und Zuzenhausen alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 5. Mai 2025 Stadt Walldorf alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 5. Mai 2025 Große Kreisstadt Weinheim alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 62 Absatz 1 OWiG- § 96 Absatz 1 OWiG,- § 98 Absatz 1 OWiG,- § 103 Absatz 1 OWiG sowie- § 25a Absatz 3 StVG 5. Mai 2025 Große Kreisstadt Wiesloch alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 5. Mai 2025 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Wiesloch mit der Gemeinde Dielheim alle alle außer solche nach- § 39 Absätze 2 und 3 OWiG,- § 41 OWiG,- § 43 OWiG,- § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG,- § 96 Absatz 1 OWiG sowie- § 98 Absatz 1 OWiG, wenn der Wohnort des Jugendlichen außerhalb der Landgerichtsbezirke Heidelberg und Rottweil liegt 5. Mai 2025

### Anlage E-Akten-BußgeldVO

Anlage (zu § 6 Absatz 3)Verwaltungsbehörden ohne Aktenführung in Papierform Zeilennummer Verwaltungsbehörde Bußgeldverfahren Übermittlungsvorgänge 1 alle obersten Landesbehörden bis auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz alle alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 2 alle weiteren Behörden des Landes nach § 1 Absatz 1 und 2 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg alle alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 3 alle Landratsämter alle alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 4 alle Stadtkreise, sofern in der folgenden Zeile 5 keine abweichende Regelung getroffen ist. alle alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 5 Stadtkreise Heidelberg und Mannheim alle alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie § 96 Absatz 1 OWiG 6 alle Großen Kreisstädte bis auf die Große Kreisstadt Giengen an der Brenz und sofern in den folgenden Zeilen 7 und 8 keine abweichende Regelung getroffen ist alle alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 7 Große Kreisstadt Bretten alle außer in den Fällen von § 75 Landesbauordnung (LBO) alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie § 96 Absatz 1 OWiG 8 Große Kreisstadt Herrenberg alle außer in den Fällen von § 75 LBO alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 9 folgende Verwaltungsgemeinschaften, Gemeindeverwaltungsverbände, Städte und Gemeinden: alle alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG - alle Verwaltungsgemeinschaften, deren erfüllende Gemeinde eine Große Kreisstadt ist, sofern in den folgenden Zeilen 10 und 11 keine abweichende Regelung getroffen ist, - alle Gemeindeverwaltungsverbände und vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften, die untere Verwaltungsbehörde sind, bis auf die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Hechingen mit den Gemeinden Rangendingen und Jungingen, - der Gemeindeverwaltungsverband Holzgerlingen die Städte - Altensteig - Bad Friedrichshall - Breisach am Rhein - Buchen (Odenwald) - Donzdorf - Eberbach - Engen - Eppelheim - Gaildorf - Holzgerlingen - Korntal-Münchingen - Künzelsau - Lauffen am Neckar - Magstadt - Marbach am Neckar - Meersburg - Murrhardt - Neuenstein - Neuffen - Oberndorf am Neckar - Owen - Schelklingen - Steinheim an der Murr - Walldorf - Walldürn - Vellberg - Zell am Harmersbach und die Gemeinden - Ammerbuch - Bad Schönborn - Bermatingen - Bondorf - Denkendorf - Dußlingen - Ehningen - Gaienhofen - Hemmingen - Kappelrodeck - Ketsch - Kirchentellinsfurt - Kißlegg - Kupferzell - Langenargen - Lenningen - Leutenbach - Mutlangen - Neuhausen auf den Fildern - Neulingen - Nufringen - Oftersheim - Pliezhausen - Remchingen - Remshalden - Salem - Sandhausen - Schwieberdingen - Straubenhardt 10 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Bretten mit der Gemeinde Gondelsheim alle außer in den Fällen von § 75 LBO alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG sowie § 96 Absatz 1 OWiG 11 Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Herrenberg mit der Gemeinden Deckenpfronn und Nufringen alle außer in den Fällen von § 75 LBO alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG 12 folgende sonstige Verwaltungsbehörden: alle alle außer in den Fällen von § 53 Absatz 1 Satz 3 OWiG - Präsidenten der Landgerichte - Staatsanwaltschaften

### § 6 — Befristete Aktenführung in Papierform bis zum 31. Dezember 2026

§ 6 Befristete Aktenführung in Papierform bis zum 31. Dezember 2026(1) Die Akten bei den Verwaltungsbehörden werden bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt.(2) Von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten werden bei den Verwaltungsbehörden bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform geführt oder weitergeführt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Anlegen von Akten bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsbehörden in den dort genannten Bußgeldverfahren und bezeichneten Übermittlungsvorgängen. Gleiches gilt für das Führen und Weiterführen von der an die jeweilige Verwaltungsbehörde übermittelten elektronischen Akten. In den Verwaltungsbehörden nach den Sätzen 1 und 2 werden die Akten somit elektronisch angelegt, geführt oder weitergeführt.

### § 6 — (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

### Anlage E-Akten-BußgeldVO

Anlage (zu § 6)Verwaltungsbehörden mit elektronischer Aktenführung im Bußgeldverfahren Verwaltungsbehörde Bußgeldverfahren Datum

### Eingangsformel E-Akten-BußgeldVO

Auf Grund von § 110a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind. Bußgeldbehörde ist die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde.

### § 2 — Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat

§ 2 Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze nach § 110b OWiG übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert. Die Regelungen zur Aktenführung und Aktenordnung bleiben im Übrigen unberührt. (2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte sollen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat soll den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, soll ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufgenommen werden. An die Stelle von Signaturdateien sollen im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung treten. Das Repräsentat soll druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sollen so nummeriert werden, dass sie eindeutig zitiert werden können. (3) Bei der elektronischen Aktenführung sollen alle Daten vorgehalten werden, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung vom 6. April 2020 (BGBl. I S. 765) zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.

### § 3 — Bearbeitung der elektronischen Akte

§ 3 Bearbeitung der elektronischen Akte(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind. (2) In der elektronischen Akte müssen alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Insbesondere muss nachvollzogen werden können, welche Stelle die Akte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat. (3) Die elektronische Akte darf nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden können. Dies gilt auch, falls Lese- und Schreibrechte an der elektronischen Akte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.

### § 4 — Barrierefreiheit

§ 4 BarrierefreiheitFür elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung gelten § 10 Absatz 1 und 2 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Diese sollen bereits bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.

### § 5 — Ersatzmaßnahmen

§ 5 ErsatzmaßnahmenIm Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann durch die Bußgeldbehörde angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist die jeweils zuständige Fachaufsichtsbehörde zu unterrichten.

### § 6 — Anordnung der elektronischen Aktenführung

§ 6 Anordnung der elektronischen AktenführungBei den in der Anlage bezeichneten Verwaltungsbehörden werden die Akten in den genannten Bußgeldverfahren ab dem angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bei der Bußgeldbehörde in den genannten Verfahren bereits in Papierform angelegt sind, können nach Einführung der elektronischen Aktenführung im Ganzen in Papierform weitergeführt werden oder können unter Berücksichtigung der für die Übertragung in die elektronische Form jeweils gültigen Vorschriften in die elektronische Form übertragen und danach im Ganzen als elektronische Akten geführt werden. Die jeweils zuständige Bußgeldbehörde entscheidet über das Vorgehen nach Satz 3.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft

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— Verordnung der Landesregierung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren sowie die Einführung der elektronischen Aktenführung im Bußgeldverfahren bei den Bußgeldbehörden im Land Baden-Württemberg (E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung - E-Akten-BußgeldVO) Vom 6. Dezember 2022
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BußGeldElektAktfVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
