AG BtG · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG) Vom 19. November 1991*

Ausfertigungsdatum:
19.11.1991
Fundstelle:
GBl. 1991, 681
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Betreuungsbehörden

§ 1 Betreuungsbehörden(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Stadt- und Landkreise. (2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunalverband für Jugend- und Soziales. (3) Die örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch mit Ausnahme der Aufgabe der Förderung von Betreuungsvereinen, die der überörtlichen Betreuungsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. Die örtlichen Betreuungsbehörden tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) die Kostentragung einem anderen obliegt.

§ 2

Aufgaben der Betreuungsbehörden

§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz und dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die 1. Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,2. Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger,3. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer und Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,4. Unterstützung des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von §§ 9, 11 und 12 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG),5. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,6. Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit mitwirken,7. Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des § 1818 Absatz 4 BGB. Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz bleibt hiervon unberührt.(2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie sind insbesondere zuständig für die 1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,2. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,3. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,4. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,5. Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 BtRegV. Für die Aufgaben nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes. Das Sozialministerium wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 3

Anerkennung von Betreuungsvereinen

§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 BtOG anerkannt werden, wenn sie 1. ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg betreuen,2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,3. den Nachweis erbringen, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,4. von einer nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Persönlichkeit geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen. Die Leitung der Betreuungsarbeit soll in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen. (2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

§ 4

Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen

§ 4 Art und Umfang der Förderung von BetreuungsvereinenDas Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen vom 22. Juni 2015 (GABl. S. 463), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Oktober 2021 (GABl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 BtOG und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag eine Förderung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 BtOG obliegenden Aufgaben.

§ 5

Gleichstellung von Prüfungsleistungen bei beruflichen Betreuern

§ 5 Gleichstellung von Prüfungsleistungen bei beruflichen Betreuern(1) Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nach den Voraussetzungen und Anforderungen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. März 2003 geltenden Fassung nachgewiesen hat. (2) Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung stehen entsprechende Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese aufgrund landesrechtlicher Ausführungsregelungen zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) oder zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) abgenommen wurden. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.

§ 1

Betreuungsbehörden

§ 1 Betreuungsbehörden(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Stadt- und Landkreise. (2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunalverband für Jugend- und Soziales. (3) Die örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch mit Ausnahme der Aufgabe der Förderung von Betreuungsvereinen, die der überörtlichen Betreuungsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. Die örtlichen Betreuungsbehörden tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kostentragung einem anderen obliegt.

§ 5

Weiterbildung und Prüfung der Berufsbetreuer

§ 5 Weiterbildung und Prüfung der Berufsbetreuer(1) Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer a) mindestens fünf Jahre lang Betreuungen berufsmäßig geführt hat,b) bereits vor dem 1. Januar 1999 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Betreuungen berufsmäßig geführt hat undc) mindestens 350 Stunden an einer Weiterbildung nach Absatz 4 teilgenommen hat. (2) Die Weiterbildung einschließlich der Zulassung und Prüfung wird von den Fachhochschulen in Baden-Württemberg durchgeführt. Diese können sich dabei weiterer Einrichtungen bedienen. § 31 Abs. 3 und 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) gilt entsprechend.(3) Die Fachhochschulen stellen nach erfolgreicher Ablegung einer schriftlichen und einer mündlichen, in Form einer Präsentation durchgeführten Abschlussprüfung ein Zertifikat aus. Die Abschlussprüfung muss spätestens bis zum 31. März 2003 abgelegt sein. (4) Die Weiterbildung vermittelt Kenntnisse in folgenden Sachbereichen: - rechtliche Grundlagen der Betreuungsarbeit (materielles und formelles Betreuungsrecht;- Berufsrecht für Berufsbetreuer; Grundzüge des Sozialrechts;- Grundzüge des sonstigen Familienrechts, des Miet- und Erbrechts);- pädagogische, psychologische und medizinische Grundlagen der Betreuungsarbeit (Krankheitsbilder und Therapieoptionen; Grundlagen der Heilpädagogik und Arbeit mit Suchtkranken);- Methoden der professionellen Betreuungsarbeit (Konzepte der Beratung und Betreuung, Krisenintervention, Gesprächsführung; Betreuungsplanung, Assessment und Evaluation, Qualitätssicherung);- Organisation der Betreuungsarbeit (Büroorganisation, Grundlagen des Steuerrechts, Haftungsrecht; EDV-gestütztes Arbeiten im Betreuungswesen). Die Weiterbildung soll berufsbegleitend ermöglicht werden. Die Abschlussprüfung darf einmal wiederholt werden. Im Übrigen regeln die Fachhochschulen die Prüfung und das Prüfungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3 und 4 LHG.(5) Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung stehen entsprechende Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese auf Grund landesrechtlicher Ausführungsregelungen zum Berufsvormündervergütungsgesetz abgenommen wurden. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.

§ 4

Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen

§ 4 Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen besonderer Richtlinien des Ministeriums für Arbeit und Soziales den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908f Abs. 1 BGB und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten. (2) Die Förderung richtet sich 1. nach der Zahl der von den hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern des Betreuungsvereins Betreuten sowie2. nach der Zahl der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter. Grundlage ist dabei die Eingruppierung bzw. Vergütung von Landesbediensteten in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen.

§ 2

Aufgaben der Betreuungsbehörden

§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die 1. Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,2. Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger,3. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,4. Unterstützung des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von §§ 7, 8 des Betreuungsbehördengesetzes,5. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,6. Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit mitwirken,7. Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des § 1900 Abs. 4 BGB. Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Unterbringungsgesetz bleibt hiervon unberührt. (2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie sind insbesondere zuständig für die 1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,2. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,3. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,4. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.

§ 4

Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen

§ 4 Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministeriums den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908f Abs. 1 BGB und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten. (2) Die Förderung richtet sich 1. nach der Zahl der von den hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern des Betreuungsvereins Betreuten sowie2. nach der Zahl der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter. Grundlage ist dabei die Eingruppierung bzw. Vergütung von Landesbediensteten in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen.

§ 5

Gleichstellung von Prüfungsleistungen bei Berufsbetreuern

§ 5 Gleichstellung von Prüfungsleistungen bei Berufsbetreuern(1) Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nach den Voraussetzungen und Anforderungen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. März 2003 geltenden Fassung nachgewiesen hat. (2) Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung stehen entsprechende Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese aufgrund landesrechtlicher Ausführungsregelungen zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes oder zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) abgenommen wurden. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 VBVG die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.

§ 2

Aufgaben der Betreuungsbehörden

§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die 1. Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,2. Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger,3. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,4. Unterstützung des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von §§ 7, 8 des Betreuungsbehördengesetzes,5. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,6. Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit mitwirken,7. Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des § 1900 Abs. 4 BGB. Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz bleibt hiervon unberührt.(2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie sind insbesondere zuständig für die 1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,2. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,3. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,4. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.

§ 2

Aufgaben der Betreuungsbehörden

§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die 1. Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,2. Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger,3. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,4. Unterstützung des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von §§ 7, 8 des Betreuungsbehördengesetzes,5. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,6. Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit mitwirken,7. Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des § 1900 Abs. 4 BGB. Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz bleibt hiervon unberührt.(2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie sind insbesondere zuständig für die 1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,2. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,3. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,4. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,5. Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 BtRegV. Für die Aufgaben nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes. Das Sozialministerium wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 2a

Modellprojekte

§ 2a Modellprojekte(1) Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Absatz 3 und 4 BtOG wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne örtliche Betreuungsbehörden (Modellbehörden) beschränkt. (2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Modellprojekte, insbesondere die Modellbehörden sowie die Finanzierung, Dauer und Evaluierung der Modellprojekte, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu bestimmen.

§ 3

Anerkennung von Betreuungsvereinen

§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908f Abs. 1 BGB anerkannt werden, wenn sie 1. ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg betreuen,2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,3. den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,4. von einer nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Persönlichkeit geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen. Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen. (2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.