Verordnung des Sozialministeriums zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts (Betreuungsrechtsausführungsverordnung - AGBtGAVO) Vom 30. Dezember 2022*)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.12.2022
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 2
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 2 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts (AG BtG) vom 19. November 1991 (GBl. S. 681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 673) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2014 (GBl. S.895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, und2. § 2a Absatz 2 AG BtG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Gebühren für die Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und ...
§ 1 Gebühren für die Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen sowie Sachkundelehrgängen(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) erhebt für die Anerkennung 1. eines betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsganges nach § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach § 8 Absatz 1 BtRegV eine Verwaltungsgebühr in Höhe von jeweils 2 000 bis 6 000 Euro und2. einzelner in der Anlage der Betreuerregistrierungsverordnung aufgeführten Module nach § 8 Absatz 6 BtRegV eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250 bis 750 Euro je Modul. (2) Der KVJS erhebt für die Verlängerung der Anerkennung 1. eines Sachkundelehrganges nach § 8 Absatz 1 BtRegV eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 000 bis 4 500 Euro und2. einzelner in der Anlage der Betreuerregistrierungsverordnung aufgeführten Module nach § 8 Absatz 6 BtRegV eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 bis 600 Euro je Modul.
Modellprojekt und Modellbehörden
§ 2 Modellprojekt und Modellbehörden(1) Ziel des Modellprojekts nach § 2a AG BtG ist die Erprobung der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Absatz 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I. S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und von Möglichkeiten zur Verbesserung der Schnittstellenarbeit zum bereits bestehenden Angebot von Sozialleistungen, um das Selbstbestimmungsrecht unterstützungsbedürftiger Menschen zu stärken. (2) Zu den Modellbehörden nach § 2a Absatz 1 AG BtG werden die Landkreise Emmendingen, Lörrach, Ludwigsburg, Ostalb und die Stadt Freiburg im Breisgau bestimmt.
Durchführung, Konzept und Jahresberichte
§ 3 Durchführung, Konzept und Jahresberichte(1) Die Durchführung und Gestaltung der Modellprojekte obliegt den Modellbehörden. (2) Die Modellbehörden geben sich als Grundlage der Modellprojekte bis zum 1. Juli 2023 im Einvernehmen mit dem Sozialministerium jeweils ein eigenes Konzept. Das Konzept kann im Laufe des Modellprojekts im Einvernehmen mit dem Sozialministerium weiterentwickelt und geändert werden. (3) Die Modellbehörden erstellen Jahresberichte und legen diese dem Sozialministerium jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vor, erstmals im Jahr 2024.
Beirat
§ 4 Beirat(1) Beim Sozialministerium wird ein Beirat gebildet, der die Modellbehörden bei der Durchführung des Modellprojekts unterstützt. (2) Der Beirat setzt sich aus Vertretungen des Sozialministeriums, des Städtetages, des Landkreistages, der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Modellbehörden zusammen. (3) Der Beirat kann sich der Unterstützung von Fachpersonen außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Personenkreises bedienen.
Dauer und Evaluation
§ 5 Dauer und Evaluation(1) Die Dauer der Modellprojekte beträgt fünf Jahre. Sie kann durch das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreis bis zur Aufhebung des § 11 Absatz 5 BtOG verlängert werden.(2) Die Modellprojekte werden vom Sozialministerium gemeinsam mit den Modellbehörden evaluiert. Die Evaluation soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem bereits aussagekräftige Ergebnisse der Erprobung zu erwarten sind und noch ausreichend Zeit vorhanden ist, die Ergebnisse der Evaluation im Hinblick auf eine flächendeckende Einführung der erweiterten Unterstützung nach § 11 Absatz 3 und 4 BtOG bekanntzugeben und umzusetzen.
Finanzierung
§ 6 FinanzierungZur Durchführung und für die Dauer der Modellprojekte im Sinne von § 2 Absatz 1 werden die Modellbehörden mit einem jährlichen Beitrag des Landes im Rahmen des Zuwendungsrechts nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg finanziell unterstützt. Dieser beträgt für die Landkreise Emmendingen und Lörrach sowie die Stadt Freiburg im Breisgau jeweils 125 000 Euro jährlich und für die Landkreise Ludwigsburg und Ostalb jeweils 150 000 Euro jährlich. Der Beitrag soll jeweils zum 1. Juli eines Jahres gezahlt werden.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.