Gesetz des Landes Baden-Württemberg für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz BW - BrexitÜG-BW) Vom 20. März 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 20.03.2019
- Fundstelle:
- GBl. 2019, 65
Übergangsregelung
§ 1 ÜbergangsregelungDas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht für die Dauer des Übergangszeitraums des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen§ 1 findet keine Anwendung auf 1. das Wahlrecht nach § 14 der Gemeindeordnung (GemO) und § 10 der Landkreisordnung,2. die Wählbarkeit nach § 46 GemO und3. das Bürgerrecht nach § 12 GemO sowie sonstige Bestimmungen des Landesrechts, welche die in dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
Der Landtag hat am 20. März 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Übergangsregelung
§ 1 ÜbergangsregelungDas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht für die Dauer des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 und Artikel 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 66 I vom 19. Februar 2019, S. 1) als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen§ 1 findet keine Anwendung auf 1. das Wahlrecht nach § 14 der Gemeindeordnung (GemO) und § 10 der Landkreisordnung,2. die Wählbarkeit nach § 46 GemO und3. das Bürgerrecht nach § 12 GemO sowie sonstige Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt*).(2) Das Justizministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt bekannt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.