Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - BQFG-ZuVO) Vom 19. März 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 41
Zuständige Stelle
§ 1 Zuständige StelleZuständige Stelle nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 1 BQFG für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte nicht reglementierte Berufe ist1. für die Berufe der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, das Regierungspräsidium Stuttgart,2. für die Berufe der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,3. für Justizfachangestellte die Oberlandesgerichte,4. für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege, soweit nicht § 8 Absatz 1 Nummer 4 BQFG Anwendung findet, das Justizministerium,5. für Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker sowie für Geomatikerinnen und Geomatiker das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,6. für Sozialversicherungsfachangestellte bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,7. für Straßenwärterinnen und Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,8. für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte sowie für den Fortbildungsberuf geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe das Regierungspräsidium Karlsruhe,9. für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart.
Auf Grund von § 8 Absatz 2 und 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird verordnet:
Zuständige Stelle
§ 1 Zuständige StelleZuständige Stelle nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 1 BQFG für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte nicht reglementierte Berufe ist 1. für die Berufe der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, das Regierungspräsidium Stuttgart,2. für die Berufe der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,3. für Justizfachangestellte die Oberlandesgerichte,4. für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege, soweit nicht § 8 Absatz 1 Nummer 4 BQFG Anwendung findet, das Justizministerium,5. für Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker sowie für Geomatikerinnen und Geomatiker das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,6. für Auszubildende bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,7. für Straßenwärterinnen und Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,8. für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation sowie für den Fortbildungsberuf geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe das Regierungspräsidium Karlsruhe,9. für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.