Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Gebührenverordnung BQFG JuM - GebVO BQFG JuM) Vom 29. Januar 2015*
- Ausfertigungsdatum:
- 29.01.2015
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 96, 98
Anlage (zu § 2)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr, sofern sich nicht aus den Nummern 1.2 und 1.3 etwas anderes ergibt 100-630 1.2 Ablehnung eines Antrags 10-630 1.3 Rücknahme eines Antrags 0-630 2 Widerspruch 2.1 Vollständige Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-1 000 2.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1 000
§ 1Die nach der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums erheben nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrift Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Die Erhebung von Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes.
§ 2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.