Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Fachkammern und dem Fachsenat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz Vom 7. Juni 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 254
Auf Grund von § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) wird verordnet:
§ 1Die Berufung der ehrenamtlichen Richter des Fachsenats für Personalvertretungsangelegenheiten beim Verwaltungsgerichtshof und der Fachkammern für Personalvertretungsangelegenheiten bei den Verwaltungsgerichten wird dem Justizministerium übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Fachkammern und Fachsenaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. Juni 1987 (GBl. S. 191) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.