Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald (Bodenschutzwaldverordnung) Vom 19. Dezember 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.1977
- Fundstelle:
- GBl. 1978, 79
§ 5 (aufgehoben)
Auf Grund von § 30 Abs. 4 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99) wird verordnet:
§ 1Bei der Bewirtschaftung von Bodenschutzwald nach § 30 LWaldG sind Bestände zu erhalten bzw. zu begründen, die aus standortsgemäßen, den Boden gut durchwurzelnden Baumarten bestehen. Dauerbestockungen bzw. natürliche Verjüngungsverfahren sind anzustreben. Dies gilt nicht für Flugsandböden.
§ 2Kahlhiebe sind, unbeschadet der Genehmigungspflicht nach § 29 Abs. 2 LWaldG nur zulässig, sofern sie ohne nachteilige Auswirkungen auf den Standort geführt werden können. Sie sollen eine Flächengröße von einem Hektar (1,0 ha) nicht überschreiten.
§ 3Bei der Holzernte sind bodenpflegliche Ernte- und Rückeverfahren anzuwenden.
§ 4Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind abweichend von § 17 Abs. 1 LWaldG innerhalb eines Jahres wieder aufzuforsten.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.