Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz Vom 9. März 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 09.03.1976
- Fundstelle:
- GBl. 1976, 292
§ 2Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden 1. für die Anerkennung als Blindenwerkstätte und als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten nach § 5 Abs. 1 BliwaG sowie für die Rücknahme der Anerkennung nach § 5 Abs. 3 und 4 BliwaG,2. für die Erteilung und für die Entziehung von Blindenwaren-Vertriebsausweisen nach § 6 Abs. 1 bis 4 BliwaG,3. für die Überwachung nach § 7 BliwaG.
Auf Grund von § 5 Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) wird verordnet:
§ 1Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird ermächtigt, den Blindenwarenvertriebsausschuß nach § 5 Abs. 5 BliwaG zu errichten.
§ 3Die Ortspolizeibehörden sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 BliwaG.
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 13. Juli 1965 (Ges. Bl. S. 180) und die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 20. Februar 1966 (Ges. Bl. S. 30) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.