BliSchulStTafelV BW 2011 · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Blinde (Sonderschule) Vom 2. August 2011

Ausfertigungsdatum:
02.08.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 438
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für ...

Anlage 2 (zu § 2)Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für Blinde Klasse 5 bis 9 Klasse 10 Werkreal- schul- abschluss Haupt- schul- abschluss I. Pflichtbereich Religionslehre/Ethik1 9 2 2 Deutsch 172 28 17 Mathematik Englisch Welt-Zeit-Gesellschaft Materie-Natur-Technik Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit Musik-Sport-Gestalten 2 2 Informationstechnische Grundbildung2 Themenorientierte Projekte2 Berufsorientierende Bildung 2 83 Kompetenztraining 1 1 (2-4)4 II. Wahlpflichtbereich5 Natur und Technik 4 2 2 Wirtschaft und Informationstechnik Gesundheit und Soziales III. Ergänzende Angebote6 Zusatzunterricht Französisch IV. Gesamtkontingente7: Das jeweilige Gesamtkontingent enthält - in den Klassen 5 bis 9 12 Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen und 10 Stunden für Mobilitätstraining, - in der Klasse 10 drei Stunden für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

Anlage 1

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Blinde

Anlage 1 (zu § 1)Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Grundschule der Schule für Blinde Fach/Fächerverbund Klassen 1 bis 5 Religionslehre1 10 Deutsch 138 Fremdsprache2 Mathematik Mensch, Natur und Kultur Bewegung, Spiel und Sport 12 Themenorientierte Projekte3 Gesamtkontingent4(inklusive 15 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen und 10 Wochenstunden Mobilitätstraining) 160

Anlage 2

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für ...

Anlage 2 (zu § 2)Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Werkrealschule/Hauptschule der Schule für Blinde Klassen 5 bis 9 Klasse 10 I. Pflichtbereich Religionslehre/Ethik1 9 2 Deutsch 172 15 Mathematik Englisch Welt - Zeit - Gesellschaft 2 Materie - Natur - Technik Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit Musik - Sport - Gestalten 2 Themenorientierte Projekte2 Informationstechnische Grundbildung2 Berufsfachliche Kompetenz 4 - 73 Berufspraktische Kompetenz 2 - 93 Naturwissenschaften 23 II. Wahlpflichtbereich Natur und Technik 44 Wirtschaft und Informationstechnik Gesundheit und Soziales Berufliches Vertiefungsfach5 2 - 43 Naturwissenschaften5 2 - 43 III. Gesamtkontingente: Das Gesamtstundenkontingent (inklusive 12 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen und 10 Wochenstunden Mobilitätstraining) für die Klassen 5 bis 9 beträgt 185 Wochenstunden6. Das Gesamtkontingent für die Klasse 10 beträgt 36 Wochenstunden. IV. Arbeitsgemeinschaften in den Klassen 5 bis 9: 6 Wochenstunden7. V. Poolstunden in Klasse 10: 3 Wochenstunden7 (Verwendung nach Entscheidung der Schule für Sehbehinderte).

Anlage 3

Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Blinde

Anlage 3 (zu § 3)Kontingentstundentafel für den Bildungsgang Realschule der Schule für Blinde Klassen 5 bis 10 I. Pflichtbereich Religionslehre/Ethik1 11 Deutsch 191 Englisch/Französisch Mathematik Geschichte Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG) Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA) Künstlerischer Bereich: Musik, Bildende Kunst Sport II. Wahlpflichtbereich ab Klasse 7 12 Technik Mensch und Umwelt Französisch/Englisch2 Wirtschaft-Verwalten3 III. Integrierter Bereich (Klassen 5 bis 10) Themenorientierte Projekte4 (8) Informationstechnische Grundbildung5 (12) IV. Pädagogische Schwerpunkte (Klassen 5 und 6)6 4 V. Gesamtkontingent7 214 (inklusive 18 Wochenstunden sonderpädagogische Fördermaßnahmen und 10 Wochenstunden Mobilitätstraining) VI. Arbeitsgemeinschaften in den Klassen 5 und 68

Eingangsformel BliSchulStTafelV

Auf Grund von § 35 Absatz 3, § 89 Absatz 1 und 2 Nummer 3 und § 100a Absatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359), wird verordnet:

§ 1

Stundentafel Bildungsgang Grundschule

§ 1 Stundentafel Bildungsgang GrundschuleFür den Bildungsgang Grundschule der Schule für Blinde gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.

§ 2

Stundentafel Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule

§ 2 Stundentafel Bildungsgang Werkrealschule und HauptschuleFür den Bildungsgang Werkrealschule und Hauptschule der Schule für Blinde gilt die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel.

§ 3

Stundentafel Bildungsgang Realschule

§ 3 Stundentafel Bildungsgang Realschule(1) Für den Bildungsgang Realschule der Schule für Blinde gilt die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel. (2) Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählt jeder Schüler ein Fach, das grundsätzlich bis Ende der Klasse 10 zu besuchen ist. Abweichend davon kann ein Schüler der Klasse 7 zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres anstelle des Wahlpflichtfaches Fremdsprache eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer wählen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel für die Schule für Blinde (Sonderschule) vom 16. März 1987 (GBl. S. 141), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2001 (GBl. S. 503), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.