Verordnung des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuVO) Vom 8. Januar 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 08.01.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 57
Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums
§ 2 Zuständigkeit des WirtschaftsministeriumsDas Finanz- und Wirtschaftsministerium ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG, wobei die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur zu erteilen ist.
Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums
§ 2 Zuständigkeit des WirtschaftsministeriumsDas Wirtschaftsministerium ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG, wobei die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium zu erteilen ist.
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 BKrFQG,2a. die Untersagung der Durchführung von Unterricht nach § 7a Absätze 1 und 2 BKrFQG und die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG,2b. den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Absatz 3 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 BKrFQG,3. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 b Absatz 1 Satz 1 BKrFQG,4. die Entgegennahme von Feststellungen nach § 7b Absatz 2 Satz 3 BKrFQG.
Auf Grund von § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 7. November 2006 (GBl. S. 321) wird mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums verordnet:
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie Landratsämter in den Landkreisen und die Bürgermeisterämter in den Stadtkreisen sind als untere Verwaltungsbehörden zuständig für 1. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108),2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 BKrFQG,3. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 BKrFQG.
Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums
§ 2 Zuständigkeit des WirtschaftsministeriumsDas Wirtschaftsministerium ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG, wobei die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen ist.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.