Verordnung der Landesregierung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Vom 7. November 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 07.11.2006
- Fundstelle:
- GBl. 2006, 321
Artikel 1Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 8 Abs. 3 BKrFQG, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf Grund der Delegationsermächtigung des § 8 Abs. 3 Satz 2 BKrFQG auf das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur übertragen. In der zu erlassenden Zuständigkeitsverordnung kann das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur auch die Zuständigkeit anderer Landesministerien nach deren jeweiliger vorheriger Zustimmung bestimmen; dies gilt auch für die Regelung von Einvernehmensvorbehalten.
Artikel 1Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 8 Abs. 3 BKrFQG, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf Grund der Delegationsermächtigung des § 8 Abs. 3 Satz 2 BKrFQG auf das Verkehrsministerium übertragen. In der zu erlassenden Zuständigkeitsverordnung kann das Verkehrsministerium auch die Zuständigkeit anderer Landesministerien nach deren jeweiliger vorheriger Zustimmung bestimmen; dies gilt auch für die Regelung von Einvernehmensvorbehalten.
Artikel 1Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 8 Abs. 3 BKrFQG, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, wird auf Grund der Delegationsermächtigung des § 8 Abs. 3 Satz 2 BKrFQG auf das Innenministerium übertragen. In der zu erlassenden Zuständigkeitsverordnung kann das Innenministerium auch die Zuständigkeit anderer Landesministerien nach deren jeweiliger vorheriger Zustimmung bestimmen; dies gilt auch für die Regelung von Einvernehmensvorbehalten.
Artikel 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Auf Grund von § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.