Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausführung der Bisamverordnung Vom 28. November 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.1989
- Fundstelle:
- GBl. 1989, 545
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505),2. § 4 der Verordnung zur Bekämpfung des Bisams (Bisamverordnung) vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 640),3. § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 27. April 1987 (GBl. S. 140), geändert durch Artikel 63 der Verordnung des Innenministeriums vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101),4. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
Maßnahmen der Behörde
§ 1 Maßnahmen der BehördeUnbeschadet der Verpflichtung anderer kann die zuständige Behörde Grundstücke auf das Auftreten des Bisams überwachen und den Bisam bekämpfen. Bei der Bekämpfung kann sie sich Dritter bedienen.
Anzeige des Auftretens
§ 2 Anzeige des AuftretensDas Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Bisams ist von den in § 1 der Bisamverordnung genannten Personen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Geräte und Verfahren
§ 3 Geräte und VerfahrenFür die Bekämpfung des Bisams dürfen nur die von der zuständigen Behörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger als geeignet bezeichneten Geräte oder Verfahren angewendet werden.
Zuständigkeiten
§ 4 ZuständigkeitenZuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 2 und 4 der Bisamverordnung und der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer 1. entgegen § 2 das Auftreten des Bisams oder den Verdacht des Auftretens des Bisams nicht anzeigt,2. entgegen § 3 andere als die bezeichneten Geräte oder Verfahren anwendet.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.