Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung (Biostoff-Zuständigkeitsverordnung - BioStoff-ZuVO)Vom 12. Dezember 2017*
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2017
- Fundstelle:
- GBl. 2017, 669
Grundsätzliche Zuständigkeiten
§ 1 Grundsätzliche ZuständigkeitenZuständige Behörden für den Vollzug der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach § 2 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
Abweichende Zuständigkeiten
§ 2 Abweichende Zuständigkeiten(1) Zuständig für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach § 12 BioStoffV in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Regierungspräsidium Stuttgart. (2) Bedarf der Arbeitgeber einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 BioStoffV oder sind die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Nummer 2 BioStoffV gegeben, ist das Regierungspräsidium Tübingen für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Bezüglich der in § 10 Absatz 1 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten ist das Regierungspräsidium Freiburg für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 und 2 Satz 1 bleiben unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.