BioStoffV-ZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach der Biostoffverordnung (Biostoff-Zuständigkeitsverordnung - BioStoffV-ZuVO )Vom 22. September 1999

Ausfertigungsdatum:
22.09.1999
Fundstelle:
GBl. 1999, 422
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grundsätzliche Zuständigkeiten

§ 1 Grundsätzliche ZuständigkeitenZuständige Behörden für den Vollzug der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach § 2 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.

§ 2

Abweichende Zuständigkeiten

§ 2 Abweichende Zuständigkeiten(1) Zuständig für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach § 12 BioStoffV in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Regierungspräsidium Stuttgart. (2) Bedarf der Arbeitgeber einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 BioStoffV oder sind die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Nummer 2 BioStoffV gegeben, ist das Regierungspräsidium Tübingen für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Bezüglich der in § 10 Absatz 1 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten ist das Regierungspräsidium Freiburg für den Vollzug der Biostoffverordnung zuständig. Absatz 1 und 2 Satz 1 bleiben unberührt.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörden nach § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 4 und 6, §§ 14, 16 und 19 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden. (2) Zuständige Behörde nach § 15 Abs. 5 und 6 sowie zuständige Stelle nach § 15 Abs. 7 der Biostoffverordnung ist das Regierungspräsidium Stuttgart. (3) Für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten ist anstelle der in Absatz 1 und 2 genannten Behörden das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

Eingangsformel BioStoffV-ZuVO

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.