APrOBib mD · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Bibliotheksdienst - APrOBib mD) Vom 9. November 1999

Ausfertigungsdatum:
09.11.1999
Fundstelle:
GBl. 1999, 636
35 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel APrOBib

Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Befähigung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

§ 1Befähigung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen BibliothekenDie Befähigung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erworben.

§ 10

Rechtsstellung

§ 10Rechtsstellung(1) Die Bewerbung um Einstellung als Dienstanfänger ist bei einer der in § 5 Abs. 2 genannten Ausbildungsstellen einzureichen. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bewerber werden in ein einjähriges öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. (2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. (3) Die Entlassung muss erfolgen, wenn im Jahreszeugnis der Berufsschule nicht mindestens die Durchschnittsnote 4,00 (ausreichend) erreicht wurde oder die Leistungen in der Einführungspraxis nicht mindestens mit der Note "ausreichend (4 Punkte)" beurteilt worden sind. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) §§ 8 und 14 gelten entsprechend.

§ 11

Gliederung des Ausbildungsverhältnisses, Beurteilung

§ 11Gliederung des Ausbildungsverhältnisses, BeurteilungDas einjährige Ausbildungsverhältnis gliedert sich in einen allgemein bildenden und fachbezogenen Unterricht und eine Einführungspraxis. Der Unterricht schließt mit einem Jahreszeugnis ab. Die Ausbildungsstelle erstellt über die Leistungen in der Einführungspraxis eine Beurteilung, die erkennen lassen muss, ob das Ziel der Einführungspraxis erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu bewerten.

§ 12

Übernahme in den Vorbereitungsdienst

§ 12Übernahme in den VorbereitungsdienstIn den Vorbereitungsdienst wird übernommen, wer im Jahreszeugnis der Berufsschule mindestens die Durchschnittsnote 4,00 (ausreichend) erreicht und wessen Leistungen in der Einführungspraxis mindestens mit der Note "ausreichend (4 Punkte)" beurteilt worden sind.

§ 13

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 13Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Staatsprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird.

§ 14

Ausfallzeiten

§ 14AusfallzeitenDie Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit die durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss.

§ 15

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 15Gliederung des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine praktische Ausbildung, die durch dienstzeitbegleitenden Unterricht ergänzt wird, und eine theoretische Ausbildung (Lehrgang), die mindestens acht Wochen dauert und von einer von der Ausbildungs- und Prüfungsbehörde bestimmten Ausbildungsstelle durchgeführt wird.

§ 16

Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 16Anrechnung von Zeiten auf den VorbereitungsdienstDie Ausbildungsbehörde kann auf Antrag Zeiten einer Berufsausbildung oder beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind, bis zu sechs Monaten, bei Bewerbern, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 Buchst. b erfüllen, bis zu neun Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.

§ 17

Inhalt der Ausbildung

§ 17Inhalt der Ausbildung(1) In der praktischen Ausbildung sollen Tätigkeiten des mittleren Bibliotheksdienstes erlernt werden. Der dienstzeitbegleitende Unterricht soll die Praxis der Ausbildungsstelle vertiefen und organisatorische Zusammenhänge aufzeigen. (2) Der Lehrgang soll die in der Praxis und die in dem dienstzeitbegleitenden Unterricht erworbenen Kenntnisse ergänzen und vertiefen. Er erstreckt sich auf folgende Ausbildungsfächer: 1. Bibliotheksverwaltung,2. Titelaufnahme und Katalogkunde,3. Ausgewählte Bibliografien, elektronische Informationsmittel,4. Bibliothekswesen der Gegenwart,5. Buchkunde, Buchhandel, Verlagswesen,6. Bildungseinrichtungen der Gegenwart,7. Grundzüge des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,8. Grundzüge der Rechts- und Staatsbürgerkunde. (3) Die Lehrpläne für die gesamte Ausbildung erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsbehörde.

§ 18

Beurteilungen

§ 18Beurteilungen(1) Jede Ausbildungsstelle hat spätestens acht Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Beurteilung über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen sowie über das dienstliche Verhalten zu erteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wurde. Sie muss mit einer Note und Punktzahl nach § 24 versehen sein. (2) Vorzeitig aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen Anwärtern erteilt die Ausbildungsstelle auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer der Ausbildung und auf besonderen Wunsch auch über die Leistungen. Abschriften der Beurteilungen über einzelne Abschnitte des Vorbereitungsdienstes werden nicht erteilt.

§ 19

Zeitpunkt und Ort

§ 19Zeitpunkt und Ort(1) Die Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. (2) Wer bis zum Beginn der Staatsprüfung den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat, hat an der Prüfung teilzunehmen. (3) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung.

§ 2

Ziele der Ausbildung

§ 2Ziele der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst hat den Zweck, Beamtinnen und Beamte für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken heranzubilden. Er gliedert sich in 1. eine praktische Ausbildung (§ 17 Abs. 1) und2. eine theoretische Ausbildung (§ 17 Abs. 2) mit abschließender Laufbahnprüfung.(2) Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse und Arbeitstechniken vermitteln sowie zur Erfüllung aller Aufgaben eines Beamten im mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken befähigen. Das Verständnis für politische, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen ist dabei besonders zu fördern.

§ 20

Prüfungsausschuss

§ 20Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt die Nachfolgeberufung nur für den Rest der Amtszeit. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm sollen neben einem Vertreter der Prüfungsbehörde mindestens ein Beamter des höheren und ein Beamter des gehobenen Bibliotheksdienstes angehören. (4) Die zu berufenden Mitglieder und Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Laufbahnprüfung ihrer Laufbahn abgelegt haben. (5) Der Leiter der Prüfungsbehörde bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Erst- und Zweitprüfer für die Fächer der schriftlichen Prüfung. (7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 21

Art und Umfang der Staatsprüfung

§ 21Art und Umfang der StaatsprüfungDie Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil. Sie erstreckt sich auf sämtliche Ausbildungsfächer. Sie ist nicht öffentlich.

§ 22

Schriftliche Prüfung

§ 22Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung wird an den Ausbildungsstellen durchgeführt. (2) Sie besteht aus: 1. einer Klausurarbeit aus dem Gebiet der Bibliotheksverwaltung, für die drei Themen zur Auswahl gestellt werden (drei Stunden),2. einer weiteren Klausur aus den Gebieten Bibliotheksverwaltung, Bibliothekswesen der Gegenwart, Buchkunde, Buchhandel, Verlagswesen, Bildungseinrichtungen der Gegenwart (zwei Stunden),3. einer Arbeit aus dem Ausbildungsfach Titelaufnahme (zwei Stunden),4. einer Arbeit aus dem Ausbildungsfach Bibliografie, elektronische Informationsmittel (zwei Stunden). (3) In der schriftlichen Prüfung können Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 23

Prüfungsnoten

§ 23Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note und Punktzahl wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) (13 bis 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) (10 bis 12 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) (7 bis 9 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) (4 bis 6 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) (1 bis 3 Punkten) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6) (0 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind unzulässig.

§ 24

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 24Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei nach § 20 Abs. 6 bestimmten Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander nach § 23 bewertet.(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt der Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertung bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note mit einer Punktzahl fest, die sich zwischen den von den Prüfern erteilten Punktzahlen bewegt. (3) Gibt der Prüfling eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note "ungenügend (6)" (0 Punkte). (4) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfung werden die Punkte der einzelnen Arbeiten zusammengezählt, wobei für die Klausurarbeit nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 die doppelte Punktzahl berechnet wird. Die so ermittelte Punktzahl wird durch fünf geteilt und bis auf zwei Dezimalen errechnet (Durchschnittspunktzahl).

§ 25

Ausschluss von der weiteren Prüfung

§ 25Ausschluss von der weiteren PrüfungWer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens 4,00 Punkte erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden. Er ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

§ 26

Mündliche Prüfung

§ 26Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung beginnen. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf sämtliche Ausbildungsfächer (§ 17 Abs. 2) und dauert etwa 30 Minuten. Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als drei Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.

§ 27

Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 27Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss mit einer Note und Punktzahl nach § 23 bewertet. Aus den Einzelleistungen ist die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalen zu ermitteln.

§ 28

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 28Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest. (2) Aus den nach § 24 Abs. 4 und § 27 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahlen ist die Gesamtpunktzahl zu bilden. Dabei zählt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung doppelt und die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung einfach. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet. (3) Der Prüfungsausschuss kann die Gesamtpunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht hat. (5) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als 50 Hundertstel Punkten aufzurunden, im Übrigen abzurunden und danach entsprechend § 23 die Gesamtnote zu bestimmen. (6) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende dem Prüfling das Prüfungsergebnis mit.

§ 29

Prüfungszeugnis

§ 29PrüfungszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden, wird in dem Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3ZulassungsvoraussetzungenZum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 LBG erfüllt,2.a) das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb) als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werden; § 60 der Landeslaufbahnverordnung bleibt unberührt,3. mindestens den Abschluss einer Realschule besitzt oder den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine erfolgreiche Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,4. Grundkenntnisse in wenigstens einer Fremdsprache besitzt,5. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.

§ 30

Fernbleiben und Rücktritt

§ 30Fernbleiben und Rücktritt(1) Wenn der Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt, gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass bereits erbrachte Prüfungsleistungen bei der Nachholung der Prüfung angerechnet werden. Die Genehmigung, von der Prüfung fernzubleiben oder von dieser zurückzutreten, darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Verhinderung durch Krankheit. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 entlassen wird. (3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 31

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 31Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuss für die Arbeit die schlechteste Note (0 Punkte) festsetzen oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 32

Wiederholung der Prüfung

§ 32Wiederholung der PrüfungHat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungs- und Prüfungsbehörde bestimmt unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 entlassen wird.

§ 33

Übergangsregelung

§ 33Übergangsregelung(1) Diese Verordnung gilt erstmals für die Anwärter, die den Vorbereitungsdienst am 1. Oktober 1998 angetreten haben. Anwärter, die vor diesem Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft. (2) Solange die Landeslaufbahnverordnung die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines nicht von den Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen befreit, gelten für diesen Personenkreis die Altersbeschränkungen des § 3 Nr. 2 Buchst. a und des § 9 Nr. 2 Buchst. a und b.

§ 34

Inkrafttreten

§ 34InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Baden-Württemberg (APrOBib mD) vom 5. November 1984 (GBl. S. 624), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.

§ 4

Zulassungsverfahren

§ 4Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei einer der in § 5 Abs. 2 genannten Ausbildungsstellen zu beantragen. Eine Bewerbung bei mehreren Ausbildungsstellen ist nicht zulässig. (2) Mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind vorzulegen: 1. ein Lebenslauf,2. beglaubigte Abschriften von Schulzeugnissen nach § 3 Nr. 3,3. weitere Nachweise über die Vorbildung und gegebenenfalls über die bisherige Tätigkeit,4. eine Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland ein Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet wurde,5. ein Lichtbild aus neuester Zeit,6. bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu der Bewerbung. (3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen: 1. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll; das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen,2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde,3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,4. eine Erklärung, ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. (4) Die Ausbildungsstellen legen die Zulassungsanträge mit einem Vorschlag an die Ausbildungs- und Prüfungsbehörde vor. Diese entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und bestimmt die Ausbildungsstelle. (5) Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird kein Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst erworben. (6) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt angetreten wird.

§ 5

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 5Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist die Badische Landesbibliothek. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. Badische Landesbibliothek, Karlsruhe,2. Württembergische Landesbibliothek, Stuttgart,3. Universitätsbibliothek Hohenheim,4. Universitätsbibliothek Karlsruhe,5. Universitätsbibliothek Mannheim,6. Universitätsbibliothek Stuttgart,7. Universitätsbibliothek Tübingen,8. Universitätsbibliothek Ulm. (3) Die Ausbildungs- und Prüfungsbehörde kann im Einzelfall weitere Bibliotheken als Ausbildungsstellen zulassen.

§ 6

Ausbildungsleitung

§ 6Ausbildungsleitung(1) Leitung und Durchführung der Ausbildung obliegen dem Direktor der Ausbildungsstelle. Ihre Durchführung kann einem Beamten des höheren oder des gehobenen Bibliotheksdienstes übertragen werden. (2) Leitung und Durchführung des Lehrganges (§ 15) obliegen dem Direktor der Bibliothek, an der der Lehrgang eingerichtet wird.

§ 7

Beamtenverhältnis

§ 7Beamtenverhältnis(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bibliothekssekretäranwärterin" oder zum "Bibliothekssekretäranwärter" ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem eröffnet wird, dass die Staatsprüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde. (3) Die Entlassung soll ausgesprochen werden, wenn 1. die Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,2. infolge Erkrankungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist,3. die Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes als nicht bestanden gilt,4. an zwei Prüfungsterminen der Staatsprüfung nicht teilgenommen wurde,5. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 8

Urlaub

§ 8UrlaubBei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 9

Einstellungsvoraussetzungen

§ 9EinstellungsvoraussetzungenAls Dienstanfängerin oder Dienstanfänger kann eingestellt werden, wer, ohne mindestens den Abschluss einer Realschule zu besitzen, 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2.a) das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb) als Schwerbehinderter das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderc) als Angestellter das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren Bibliotheksdienstes wahrgenommen werden; § 60 der Landeslaufbahnverordnung bleibt unberührt,3. ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und Grundkenntnisse in wenigstens einer Fremdsprache besitzt,4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.