Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebührenverordnung - BiblGebVO) Vom 15. Februar 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 15.02.2009
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 202
Auf Grund von § 4 Abs. 2 sowie § 11 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichFür die Benutzung der Badischen Landesbibliothek und der Württembergischen Landesbibliothek werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
Ersatzbeschaffung
§ 10 Ersatzbeschaffung(1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil es verloren gegangen, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt worden ist, sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur vom Benutzer als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann. (3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.
Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers
§ 11 Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers(1) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verloren gegangenen Medien-Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben. (2) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verloren gegangenen automatengerechten Benutzerausweises wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhoben.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bibliotheksgebührenordnung vom 28. November 2006 (GBl. S. 384) außer Kraft.
Benutzungsgebühr
§ 2 Benutzungsgebühr(1) Für die Nutzung der Bibliothek wird eine Gebühr erhoben (Benutzungsgebühr). Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Nutzung der elektronischen Angebote und die Ausleihe von Medien abgegolten. Bei den elektronischen Angeboten kann es auf Grund von Lizenzverträgen oder aus telekommunikationsrechtlichen Gründen Einschränkungen geben. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt: 1. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen 30 Euro für eine Jahreskarte,2. für Zivil- oder Wehrdienstleistende, Freiwillige im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16.Mai 2008 (BGBl. I S.842), Arbeitslose sowie Empfänger von Leistungen der Grundsicherung 15 Euro für eine Jahreskarte,3. für Personen, die die Bibliothek weniger als drei Monate benutzen 8 Euro. (3) In der Ausbildung befindliche Personen (Schüler, Studierende, Auszubildende), öffentliche Bibliotheken in Baden-Württemberg, die dem regionalen Leihverkehr angeschlossen sind, und Institutionen des Landes Baden-Württemberg, die die Bibliotheken für dienstliche Zwecke nutzen, sind von der Benutzungsgebühr befreit. (4) Die Gebühr ist bei der Ausstellung des Bibliotheksausweises beziehungsweise bei Verlängerung der Gültigkeit zu entrichten. Die Gebühr ist als Gesamtsumme fällig. Eine Rückerstattung ist nicht möglich. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder des Absatzes 3 zum Verlängerungszeitpunkt entfallen, wird die Gebühr auf Grund der neuen Sachlage festgesetzt.
Mahn- und Überschreitungsgebühren
§ 3 Mahn- und Überschreitungsgebühren(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich 5 Euro und für jede weitere Mahnung zusätzlich 10 Euro erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang 20 Euro erhoben. (2) Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von 3 Euro je ausgeliehener Einheit erhoben.
Fernleihe
§ 4 Fernleihe(1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jede aufgegebene Bestellung eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben. (2) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien abgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben. (3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten.
Auslagenersatz
§ 5 Auslagenersatz(1) Von Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen sowie für die Inanspruchnahme von Informationsleistungen mittels Datenfernübertragung zu erstatten. (2) Die auf Grund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag »Kopiendirektversand«) anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.
Foto- und Reproarbeiten
§ 6 Foto- und Reproarbeiten(1) Für Foto- und Reproarbeiten, die im Auftrag der Benutzer vom Bibliothekspersonal gefertigt werden, werden privatrechtliche Entgelte nach gesonderter Bekanntmachung der Landesbibliotheken erhoben. (2) Leistungen können aus Servicegründen und zur Abrundung des eigenen Angebots auch an Dritte vergeben werden. Sie sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent zu verrechnen.
Nutzung einer Reproduktion von Bibliotheksgut
§ 7 Nutzung einer Reproduktion von Bibliotheksgut(1) Texte und Bilder aus alten und wertvollen Bibliotheksbeständen dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten. (2) Aus der Benutzung der unter Absatz 1 genannten Materialien hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich der Aufsätze in Sammelwerken sind der Bibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu überlassen; auf die Abgabe kann verzichtet werden. (3) Für die Nutzung einer Reproduktion der in Absatz 1 genannten Materialien werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben, wenn die Reproduktion wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken mit dem Ziel einer Veröffentlichung dient und nicht in überwiegend gewerblichem Interesse liegt. Ein gewerbliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der Nutzung vor allem einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollen und regelmäßig am allgemeinen Geschäftsleben teilnehmen. (4) Im Übrigen wird im Einzelfall ein privatrechtliches Nutzungsentgelt vereinbart.
Schriftliche Auskünfte und Gutachten
§ 8 Schriftliche Auskünfte und Gutachten(1) Für schriftliche Auskünfte und Gutachten sowie die hierfür erforderlichen Vorarbeiten werden Gebühren und Auslagen nach Aufwand erhoben. (2) Grundlage für die Gebührenbemessung ist die VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung. (3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Schlüsselpfand
§ 9 Schlüsselpfand(1) Schlüssel für Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse können gegen Pfand bis zur Höhe von 3 Euro zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Schlüssel nach Ablauf der eingeräumten Nutzungsdauer nicht zurückgegeben wird, verfällt das Schlüsselpfand. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. (2) Werden Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse nicht ordnungsgemäß benutzt, wird neben Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro erhoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.