Verordnung der Landesregierung zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Biber (Biberverordnung - BiberVO) Vom 2. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.2026
- Fundstelle:
- GBl. 2026, Nr. 6
Auf Grund von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 sowie Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 22) geändert worden ist und § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114) geändert worden ist, wird verordnet:
Zulassung von Maßnahmen
§ 1 Zulassung von Maßnahmen(1) Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 sind unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen zugelassen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen des Bibers (Castor fiber) nicht verschlechtert.(2) Zur Abwendung ernster forst-, land-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art wird es abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BNatSchG gestattet,1. Biberdämme, die einen Biberbau oder Biberröhren stützen, ganz oder teilweise zu beseitigen,2. Biberbaue und Biberröhren zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie3. Biber mit sonstigen Maßnahmen zu vergrämen.(3) Soweit diese Maßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen nicht erfolgreich waren, unzumutbar oder nicht geeignet sind, wird es abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG gestattet, den betroffenen Bibern unter Beachtung von § 5 nachzustellen, diese zu fangen und zu töten.
Räumlicher Anwendungsbereich; Ermächtigung zum Erlass einer Allgemeinverfügung
§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich; Ermächtigung zum Erlass einer Allgemeinverfügung(1) Maßnahmen nach § 1 dürfen zum Schutz folgender baulicher Anlagen und Einrichtungen, soweit diese konkret gefährdet sind und tatsächlich betrieben werden, durchgeführt werden:1. Stau- und Hochwasserschutzanlagen,2. Triebwerkskanäle von Wasserkraftanlagen,3. Anlagen der Wasserversorgung,4. Anlagen zur Abwasserbeseitigung,5. Pegelanlagen,6. Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen sowie wichtige Gemeindeverbindungsstraßen und Eisenbahninfrastrukturen, Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und Seilbahnen mit Ausnahme der Sesselbahnen und Schleppaufzüge,7. Feuerlöschteiche und8. Dämme von erwerbswirtschaftlich genutzten Fischteichanlagen.(2) Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nach § 11. an Abschnitten von sonstigen öffentlichen Verkehrsanlagen,2. in Fließgewässern, in welchen Fisch-, Krebs- und Muschelarten nach den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 (ABl. L 1237, S. 1) geändert wurde, vorkommen,3. an sonstigen oberirdischen Gewässern einschließlich angelegter Be- und Entwässerungsgräben und4. im Bereich von fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen, Zu- und Abläufen sowie innerhalb von erwerbswirtschaftlich genutzten Fischproduktionsanlagen und5. im Bereich von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächendurchgeführt werden, sofern diese Bereiche zuvor durch Allgemeinverfügung festgelegt wurden. Die Zuständigkeit hierfür überträgt das Umweltministerium als nach § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes zuständiges Ministerium aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die unteren Naturschutzbehörden. Die Allgemeinverfügung ist im Benehmen mit der zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde zu erlassen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht innerhalb von1. Nationalparken sowie Kernzonen von Biosphärengebieten,2. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten, es sei denn, eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete kann ausgeschlossen werden und3. Naturschutzgebieten oder Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind, es sei denn, dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG gewährt worden ist.
Zulässiger Zeitraum
§ 3 Zulässiger ZeitraumMaßnahmen nach § 1 dürfen nur in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres durchgeführt werden. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht1. für Jungtiere und adulte Einzeltiere unter Beachtung des Elterntierschutzes, und2. an Hochwasserschutzanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie an Anlagen der Wasserversorgung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, soweit Maßnahmen nach § 1 zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlagen erforderlich sind und ein Aufschub der Maßnahmen nicht zumutbar ist.
Berechtigte Personen
§ 4 Berechtigte Personen(1) Zur Durchführung von Maßnahmen nach § 1 ist berechtigt, wer über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und von der unteren Naturschutzbehörde hierzu bestellt wurde. Zur Tötung von Bibern ist zudem nur berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt.(2) Soweit eine berechtigte Person Maßnahmen nach § 1 Absatz 3 durchzuführen beabsichtigt, hat diese die dortige jagdausübungsberechtigte Person unmittelbar über den Beginn, das Ende sowie über eine etwaige Nichtmehrerforderlichkeit der Maßnahme zu informieren.
Vorgaben für die Durchführung der Maßnahmen
§ 5 Vorgaben für die Durchführung der Maßnahmen(1) Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die jagdrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden; insbesondere ist die im jeweils betroffenen Bereich jagdausübungsberechtigte Person vor der Entnahme über diese zu informieren.(2) Derjenige, auf dessen Veranlassung die berechtigte Person Maßnahmen nach § 1 durchführt, hat zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederbesiedlung zu ergreifen.(3) Erlegte Biber sind von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG bleiben unberührt.(4) Das Aneignungsrecht für die Verwertung des erlegten Bibers obliegt der jagdausübungsberechtigten Person oder einer von ihm benannten Person.
Berichtspflichten
§ 6 Berichtspflichten(1) Die nach § 4 berechtigten Personen haben der örtlich zuständigen höheren Naturschutzbehörde nach der Durchführung von Maßnahmen nach § 1 unverzüglich unter Angabe von Ort und Datum Bericht über die vorgenommenen Maßnahmen zu erstatten. Im Falle des Fanges oder der Tötung ist die Anzahl der gefangenen oder getöteten Tiere zu nennen.(2) Die höheren Naturschutzbehörden fassen die Berichte zusammen und leiten diese elektronisch an die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, die unteren Naturschutzbehörden ihres Bezirkes sowie an das für Naturschutz zuständige Ministerium und an das für Landwirtschaft, Fischerei, Tierschutz und Forst zuständige Ministerium bis zum 1. April des Folgejahres weiter.
Verordnungsermächtigung
§ 7 VerordnungsermächtigungDie Ermächtigungen zur Änderung und Aufhebung dieser Verordnung werden auf die oberste Naturschutzbehörde übertragen. Die Änderung und Aufhebung dieser Verordnung haben im Einvernehmen mit dem Verkehrsministerium und dem Ministerium Ländlicher Raum zu erfolgen.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.