BHV1V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zum vorbeugenden Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Schutzverordnung) Vom 23. November 1999

Ausfertigungsdatum:
23.11.1999
Fundstelle:
GBl. 1999, 694
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2)

Anlage 2

Probenschlüssel zur Untersuchung einer Stichprobe

Anlage 2 (zu § 4)Probenschlüssel zur Untersuchung einer Stichprobe(nach Cannon & Roe; mit einer Sicherheit von 95 Prozent kann bei entsprechender Bestandsgröße und Probenzahl und 5 Prozent Prävalenzschwelle eine Infektion mit BHV1 festgestellt werden) Bestandsgröße Probenzahl 10 10 20 19 30 26 40 31 50 35 60 38 70 40 80 42 90 43 100 45 120 47 140 48 160 49 180 50 200 51 250 53 300 54 350 54 400 55 450 55 500 - 600 56 700 - 1 200 57 1 400 - 4 000 58 5 000-10 000 59 > 10 000 60

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 2)

Eingangsformel BHV1V

Auf Grund von § 38 Absatz 9 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBL. S. 115) wird verordnet:

§ 1

Beauftragung von Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzten

§ 1 Beauftragung von Betreuungstierärztinnen und BetreuungstierärztenTierhalterinnen und Tierhalter mit Rinderbeständen auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg (Tierhalterinnen und Tierhalter) haben eine Tierärztin (Betreuungstierärztin) oder einen Tierarzt (Betreuungstierarzt) für die erforderlichen tierärztlichen Probenahmen, Untersuchungen und Impfungen gemäß der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3521), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 390), zu beauftragen.

§ 2

Auskunftserteilung und Mitwirkung

§ 2 Auskunftserteilung und MitwirkungTierhalterinnen und Tierhalter haben der zuständigen Behörde die zur Durchführung der Probenahmen, Untersuchungen und Impfungen erforderlichen Angaben zu machen und die erforderliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben sie die Angaben nach Anlage 1 dieser Verordnung gegenüber der zuständigen Behörde zu machen und bei einem Wechsel der Betreuungstierärztin oder des Betreuungstierarztes unverzüglich Name und Anschrift der künftigen Betreuungstierärztin oder des künftigen Betreuungstierarztes mitzuteilen.

§ 3

Impfnachweise

§ 3 ImpfnachweiseTierhalterinnen und Tierhalter sowie Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte haben über alle durchgeführten Impfungen einzeltierbezogene Nachweise zu führen. Die Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte haben der zuständigen Behörde unverzüglich nach erfolgter Impfung die einzeltierbezogenen Impfnachweise vorzulegen.

§ 4

Untersuchungen

§ 4 Untersuchungen(1) Als Untersuchungseinrichtung für Untersuchungen gemäß § 2a der BHV1-Verordnung wird das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum bestimmt. (2) Für die erforderlichen BHV1-Untersuchungen nach § 1 und Absatz 3 sind von den Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzten ab 1. Januar 2016 aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier Datenbank) erstellte Untersuchungsanträge zu verwenden. (3) In Sanierungsbeständen (Rinderbestände mit Reagenten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung) haben Tierhalterinnen und Tierhalter, zusätzlich zu den regelmäßigen Kontrolluntersuchungen nach Abschnitt II der Anlage 1 der BHV1-Verordnung, bei einer Stichprobe von Tieren, die in direktem Kontakt mit Reagenten stehen (Kontaktgruppe), von der zuständigen Behörde in mindestens halbjährlichem Abstand Zwischenuntersuchungen durchführen zu lassen. Zur Berechnung der Stichprobengröße für Zwischenuntersuchungen nach Satz 1 ist der Probenschlüssel in Anlage 2 dieser Verordnung zu verwenden.

§ 5

Reagenten

§ 5 Reagenten(1) Reagenten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind nach Mitteilung des Untersuchungsergebnisses unverzüglich dauerhaft von den Tierhalterinnen und Tierhaltern als solche mit einer roten Ohrmarke mit der Aufschrift »BHV1« zu kennzeichnen. (2) In Sanierungsbeständen ist die Bedeckung im Natursprung oder die künstliche Besamung von Reagenten verboten. (3) Tierhalterinnen und Tierhalter haben bis zum 31. März 2015 alle bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Reagenten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung aus ihren Rinderbeständen zu entfernen. Werden ab dem 1. April 2015 Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, so haben die Tierhalterinnen und Tierhalter diese unverzüglich zu entfernen. (4) Abweichend von Absatz 3 kann das Regierungspräsidium in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass Reagenten noch bis zum 30. Juni 2015 im Bestand verbleiben dürfen, wenn deren Entfernung eine unbillige Härte für die Tierhalterin oder den Tierhalter bedeutet und Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (5) Reagenten dürfen nur 1. unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden oder2. unmittelbar oder über Sammelstellen, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat ohne BHV1-Bekämpfungsprogramm ausgeführt werden. Dabei muss, gemäß Nummer 4 der Anlage 2 der Viehverkehrsverordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204) in der jeweils geltenden Fassung, sichergestellt sein, dass Reagenten beim Transport nicht in Kontakt zu BHV1-freien Tieren kommen.

§ 6

Impfverbot

§ 6 Impfverbot(1) Mit Ablauf des 28. Februar 2015 ist in allen Rinderbeständen auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion verboten. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für Rinder genehmigen, die aus Baden-Württemberg verbracht werden sollen, sofern der Bestimmungsstaat oder der Bestimmungsbetrieb eine Impfung verlangt. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall nach einer Risikobewertung befristet Ausnahmen vom Impfverbot für Rinderbestände genehmigen oder Impfungen anordnen, wenn dies aufgrund der betrieblichen epidemiologischen Situation erforderlich ist.

§ 7

Einstallungsverbot

§ 7 Einstallungsverbot(1) In einen Rinderbestand dürfen ab 1. April 2015 nur noch BHV1-freie Rinder gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung eingestallt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt. Die Einstallung mit amtstierärztlicher Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 der BHV1-Verordnung ist nur zulässig bei Bezugnahme auf § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der BHV1-Verordnung.Abweichend von Satz 1 und 2 können Rinder, die nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29. Juli 1964, S. 1977), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/20/EG (ABl. L 163 vom 4. Juli 2000, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, begleitet werden, in der unter Abschnitt C Nummer II.3.3 folgender Text eingefügt wird: 1. »Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien bezüglich infektiöser boviner Rhinotracheitis gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission« oder2. »Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien bezüglich infektiöser boviner Rhinotracheitis gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission«. Ergänzend zu dem Text unter Nummer 2 muss bescheinigt werden, dass eine Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist. (2) Rinder im Alter von über 28 Tagen, bei denen im Bestandszeugnis nach Anlage 3 der BHV1-Verordnung attestiert wird, dass die Rinder des Herkunftsbestandes insgesamt oder teilweise gegen die BHV1-Infektion geimpft sind, müssen zusätzlich von einer Erklärung der abgebenden Tierhalterin oder des abgebenden Tierhalters, oder der Händlerin oder des Händlers, nach dem Muster der Anlage 3 begleitet sein, dass das betreffende Rind nicht gegen die BHV1-Infektion geimpft wurde. Die Erklärung ist nicht erforderlich, wenn für das Rind ein negatives Untersuchungsergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion vorliegt, das nicht älter als 14 Tage sein darf. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Rinder eingestallt werden, die die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d der BHV1-Verordnung erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 der BHV1-Verordnung bei Bezugnahme auf § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d der BHV1-Verordnung begleitet werden. Statt einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 können die Rinder von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG begleitet werden, in der unter Abschnitt C Nummer II.3.3 der Text »Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien bezüglich infektiöser boviner Rhinotracheitis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission« eingefügt wird, und zudem bescheinigt wird, dass eine Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist. (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Rinder aus freien Beständen, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit Genehmigung der zuständigen Behörde noch bis zum 30. Juni 2015 in einen Rinderbestand eingestallt werden, sofern im aufnehmenden Bestand noch überwiegend geimpfte Rinder vorhanden sind und es im Einzelfall zur Bestandsauffüllung nach Abgabe der Reagenten erforderlich ist. (5) Abweichend von Absatz 1 dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde vorübergehend gegen die BHV1-Infektion geimpfte Rinder aus freien Beständen auf Gemeinschaftsweiden, Ausstellungen und Tierschauen eingestallt werden. (6) Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat Rinder, die entgegen Absatz 1 bis 5 in einen Rinderbestand eingestallt wurden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus seinem Bestand zu entfernen oder entfernen zu lassen. (7) Das Einstallungsverbot gilt nicht für das innerbetriebliche Umstallen von Rindern. (8) Amtstierärztliche Bescheinigungen über die BHV1-Freiheit, Gesundheitsbescheinigungen und Tierhaltererklärungen sind von den Tierhalterinnen und Tierhaltern, welche die Rinder einstallen, ab Erhalt fünf Jahre aufzubewahren.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a TierGesG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 die erforderlichen Angaben nicht oder nicht richtig macht oder die erforderliche Hilfe nicht leistet,2. § 5 Absatz 1 einen Reagenten nicht unverzüglich oder nicht richtig kennzeichnet,3. § 5 Absatz 3 Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig aus Rinderbeständen entfernt,4. § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Reagenten abgibt,5. § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Reagenten beim Transport nicht mit BHV1-freien Tieren in Kontakt kommen,6. § 6 Absatz 1 nach dem 28. Februar 2015 ein Rind gegen die BHV1-Infektion impfen lässt,7. § 6 Absatz 3 eine angeordnete Impfung nicht durchführen lässt,8. § 7 Absatz 1 bis 3 ein Rind einstallt, das die Anforderungen nicht erfüllt,9. § 7 Absatz 4 oder 5 ein Rind ohne Genehmigung einstallt,10. § 7 Absatz 6 ein Rind nicht unverzüglich entfernt oder entfernen lässt,11. § 7 Absatz 8 amtstierärztliche Bescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder Tierhaltererklärungen nicht fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Absatz 3 TierGesG in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die BHV1-Schutzverordnung vom 23. November 1999 (GBL. S. 694) und die BHV1-Schutzverordnung vom 16. Februar 2013 (GABl. S. 174) außer Kraft.

Anlage BHV1V

Anlage zu § 1 Abs. 1Erklärung zur Beauftragung des Betreuungstierarztes nach BHV1-SchutzverordnungErklärung des Tierbesitzers: Unternehmens-Nr.: Tierbesitzer-Nr.: (bei der Tierseuchenkasse) Vor- und Zuname: Straße und Hausnummer: PLZ/Wohnort: Telefon des Tierbesitzers: abweichende Adresse des Tierbestandes: vom Tierbesitzer beauftragter Betreuungstierarzt: Es ist mir bekannt, dass nur durch die lückenlose Einhaltung der Anforderungen der BHV1-Schutzverordnung die zugesagten kostenfreien Leistungen erbracht werden und dass ich bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen die anfallenden Kosten zurückerstatten muss. Ich bin mit der Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an meinen Zuchtverband einverstanden. Mein Bestand ist ein Mein Bestand umfasst insgesamt [ ] Milchviehbestand Rinder ... [ ] Mutterkuhbestand [ ] Mastbestand davon Milchkühe ... [ ] Gemischter Bestand Mutterkühe ... Zuchtrinder ... Kälber ... [ ] IBR-unverdächtiger Bestand Mastrinder ... [ ] IBR-Sanierungsbestand [ ] IBR-Impfbestand Mitglied beim Zuchtverband (Name des Zuchtverbandes) ... Name der Molkerei ... Molkerei-Liefernummer ... ... Wohnort ... Datum ... UnterschriftErklärung des Betreuungstierarztes: Hiermit erkläre ich, dass ich von o.a. Tierbesitzer beauftragt wurde und alle erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht durchführen werde. ... Wohnort ... Datum ... Unterschrift

Eingangsformel BHV1V

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Viehseuchengesetz vom 29. Oktober 1969 (GBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 66 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101),2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1

Pflichten der Tierbesitzer

§ 1 Pflichten der Tierbesitzer(1) Der Besitzer von Rindern (Tierbesitzer) hat seinen Rinderbestand entsprechend Anlage 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) durch einen beauftragten Tierarzt (Betreuungstierarzt) untersuchen zu lassen. Er hat der unteren Verwaltungsbehörde die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Angaben zu machen und die notwendige Hilfe zu leisten. Er hat insbesondere Angaben zu seinem Betrieb anhand des Formblatts (Anlage) zu machen sowie den Tierarzt zu benennen, den er mit der Durchführung der erforderlichen Probenentnahmen oder Impfungen beauftragt hat. (2) BHV1-positive Bestände sind nach näherer Anweisung durch die untere Verwaltungsbehörde zu sanieren. Tiere, bei denen Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1-Virus festgestellt werden, sind unverzüglich nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses dauerhaft als solche zu kennzeichnen. (3) Der Tierbesitzer und der Betreuungstierarzt haben über alle Impfungen einen Nachweis zu führen. Der Betreuungstierarzt hat der unteren Verwaltungsbehörde vierteljährlich die Impfnachweise vorzulegen. In BHV1-freien Rinderbeständen dürfen BHV1-Impfstoffe oder Mittel, die BHV1-Antigen enthalten, nur mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde angewendet werden.

§ 2

Voraussetzungen für das Einstellen von Rindern

§ 2 Voraussetzungen für das Einstellen von Rindern(1) Zuchtrinder sind unbeschadet des § 3 Absatz 1 der BHV1-Verordnung vor dem Einstellen in Rinderbestände oder bei Gründung neuer Rinderbestände bis zum Nachweis ihrer Unverdächtigkeit durch eine serologische Untersuchung im einstellenden Bestand abgesondert von anderen Rindern zu halten (Quarantäne). (2) Der Besitzer von Zucht- oder Nutzrindern ist verpflichtet, das Einstellen von Rindern unverzüglich der unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zucht- und Nutzrinder, a) für die durch eine amtstierärztliche Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 der BHV1-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist, dass sie frei von einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 sind, oderb) die ausweislich einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1821) aus Mitgliedstaaten oder aus Regionen von Mitgliedstaaten stammen, die nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) als frei von einer Infektion mit Bovinem Herpesvirus Typ 1 anerkannt wurden. Die Zucht- und Nutzrinder dürfen darüber hinaus nur mit Rindern in Berührung gekommen sein, die die unter Buchstabe a) oder b) genannten Bedingungen erfüllen. (4) Die in Absatz 3 genannten Bescheinigungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der unteren Verwaltungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die untere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2002 zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 3

Märkte, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen

§ 3 Märkte, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen(1) Auf Viehmärkte mit Ausnahme von Schlachtviehmärkten und Sammelstellen für Schlachtvieh, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen sowie Gemeinschaftsweiden dürfen Rinder nur mit einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 verbracht werden. (2) Bei Kälbermärkten, die die Bezeichnung »BHV1-frei« führen, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 1 seinen Rinderbestand nicht oder nicht zeitgerecht untersuchen lässt, die erforderlichen Angaben nicht oder nicht richtig macht oder die erforderliche Hilfe nicht leistet,2. § 1 Abs. 2 Satz 1 einen BHV1-positiven Bestand nicht oder abweichend von der Anweisung der unteren Verwaltungsbehörde saniert,3. § 1 Abs. 2 Satz 2 ein BHV1-positives Tier nicht oder nicht richtig kennzeichnet,4. § 1 Abs. 3 Sätze 1 oder 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder unvollständig führt oder nicht fristgerecht vorlegt,5. § 1 Abs. 3 Satz 3 BHV1-Impfstoffe oder Mittel, die BHV1-Antigen enthalten, ohne Genehmigung anwendet,6. § 2 Abs. 1 Rinder vor dem Einstellen in einen Bestand nicht abgesondert von anderen Rindern hält,7. § 2 Abs. 2 das Einstellen von Rindern in einen Bestand nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,8. § 2 Abs. 4 Bescheinigungen nicht aufbewahrt oder vorlegt,9. § 3 Abs. 1 Rinder auf Viehmärkte, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen oder Gemeinschaftsweiden ohne amtstierärztliche Bescheinigungen verbringt,10. § 3 Abs. 2 Rinder auf BHV1-freie Kälbermärkte ohne amtstierärztliche Bescheinigungen verbringt.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.