LBG · Baden-Württemberg

Landesbeamtengesetz (LBG)in der Fassung vom 19. März 1996

Fundstelle:
GBl. 1996, 285
187 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 153i

§ 153 i BenachteiligungsverbotTeilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 101

Beihilfe

§ 101 BeihilfeDen Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten, Witwern und Waisen wird zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen:1. welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind;2. welche Aufwendungen beihilfefähig sind; kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen dürfen nicht einbezogen werden;3. unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann sowie das Verfahren; dabei sind Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 13 Euro von den Bezügen vorzusehen;4. wie die Beihilfe zu bemessen ist. Die Beihilfe soll grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken. In der Regel umfaßt die zumutbare Eigenvorsorge beim Beihilfeberechtigten 50 vom Hundert, beim nach der Höhe seiner Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten sowie bei Versorgungsempfängern 30 vom Hundert und bei den Kindern 20 vom Hundert dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden;5. wie übergangsweise die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können.

§ 137a

§ 137 a Erste Landesbeamte(1) Der Erste Landesbeamte bei Landratsämtern ist zunächst Beamter auf Zeit, wenn ihm ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen wird.(2) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit kann dem Beamten das Amt des Ersten Landesbeamten der Besoldungsordnung B auf Lebenszeit verliehen werden.(3) § 34 a Abs. 3 gilt entsprechend. § 131 findet keine Anwendung.

§ 137b

§ 137 b Amtsverweser(1) Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Im übrigen findet auf den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung § 134 Nr. 4 entsprechende Anwendung. Auf den hauptamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung finden die für die Beamten auf Zeit, auf den ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften Anwendung; § 134 Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.(2) Auf den Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung; § 137 Nr. 1 und § 134 Nr. 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.(3) Der hauptamtliche Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung und der Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn1. die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder 2. der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt weiterzuversehen.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes begangen hat oder ein Fall des § 32 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt; dies gilt für Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung entsprechend.

§ 18

Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 18 Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach den folgenden Grundsätzen.(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von den Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium erlassen. Für Regelungen im Sinne von § 20 Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium erforderlich. § 34 Abs. 5 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt.(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können insbesondere regeln1. das Ziel der Ausbildung und der Prüfung,2. die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und Prüfung,3. die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,4. die Gliederung des Vorbereitungsdienstes,5. die wichtigen Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,6. die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen, 7. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, 11. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, 12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung.

§ 35

Aufstieg

§ 35 AufstiegDer Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Ein Studium an einer Fachhochschule im Sinne des § 69 des Landeshochschulgesetzes kann auch ohne die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 durchgeführt werden.

§ 12

Form und Wirksamkeit der Ernennung

§ 12 Form und Wirksamkeit der Ernennung(1) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte »unter Berufung in das Beamtenverhältnis« mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz »auf Lebenszeit«, »auf Zeit« mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, »auf Probe«, »auf Widerruf« oder »als Ehrenbeamter«, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses (§ 9 Nr. 2) der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz nach Nummer 1,3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung.Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.(2) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt in der Urkunde lediglich der Zusatz »auf Lebenszeit«, »auf Zeit« mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, »auf Probe« oder »auf Widerruf«, so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf; bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes behält der Beamte seinen bisherigen allgemeinen Rechtsstand. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz »auf Zeit« ohne Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten, so gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 13

Nichtigkeit der Ernennung

§ 13 Nichtigkeit der Ernennung(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde schriftlich bestätigt wird. Eine Bestätigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.(2) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war oder2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.(4) Die Nichtigkeit ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Bei Beamten des Landes ist die Nichtigkeit von der Stelle festzustellen, die für die Ernennung zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist die Nichtigkeit von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 15

Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte, Fristen für die Rücknahme der Ernennung

§ 15 Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte, Fristen für die Rücknahme der Ernennung(1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte, sobald er vom Grund der Nichtigkeit Kenntnis erlangt, dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.(2) In den Fällen des § 14 kann die Ernennung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde, bei Beamten des Landes von der Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, erklärt. Wäre bei Beamten des Landes der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, so tritt an seine Stelle in den Fällen der Sätze 1 und 3 die oberste Dienstbehörde. Die schriftliche Erklärung der Rücknahme ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 40

Entlassung kraft Gesetzes

§ 40 Entlassung kraft Gesetzes(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert oder 2. als Beamter auf Probe oder Widerruf den Zeitpunkt erreicht, in dem ein Beamter auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, oder 3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nach Absatz 4 angeordnet wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter. Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.(2) Ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.(3) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und bei Landesbeamten außerdem im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden.(5) Der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 bis 3 ist festzustellen; die schriftliche Verfügung ist dem Beamten zuzustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Zuständig ist die Ernennungsbehörde; wenn der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Feststellung die oberste Dienstbehörde.

§ 42

Entlassung auf Antrag

§ 42 Entlassung auf Antrag(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.(2) Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Muß sie hinausgeschoben werden, so darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden.

§ 47

Eintritt und Form der Entlassung

§ 47 Eintritt und Form der Entlassung(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.(2) Im Falle des § 41 Abs. 1 Nr. 1 tritt die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung ein.(3) Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 58

Zuständigkeit

§ 58 Zuständigkeit(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Abweichend davon sind für die Versetzung in den Ruhestand von Beamten in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 15, A 15 mit Amtszulage und von Professoren der Besoldungsgruppe C 3 die Ministerien und der Präsident des Rechnungshofs im Rahmen ihres Geschäftsbereichs zuständig; die oberen Schulaufsichtsbehörden sind zuständig für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 50 und 52 von Lehrern in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15.(2) Die schriftliche Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 102

Ersatz von Sachschaden

§ 102 Ersatz von Sachschaden(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne daß ein Körperschaden entstanden ist, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.(3) Ersatz wird nur geleistet, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte1. den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,2. das Schadensereignis nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach seinem Eintritt beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle gemeldet hat.(4) Über die Ersatzleistung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Ministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere Stellen zu übertragen. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erläßt das Finanzministerium.

§ 113a

§ 113 a Beihilfeakte(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.(2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.(4) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach §§ 101 und 141.

§ 128

Geschäftsstelle

§ 128 GeschäftsstelleZur Vorbereitung der Verhandlungen und zur Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Landespersonalausschuß einer Geschäftsstelle, die beim Innenministerium eingerichtet wird.

§ 136

Beigeordnete

§ 136 BeigeordneteAuf den Beigeordneten finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung. § 134 Nr. 5 und 6 sowie § 135 gelten entsprechend, § 134 Nr. 6 mit der Maßgabe, daß die Erklärung auf Aufforderung des Bürgermeisters abzugeben ist. Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung trifft der Gemeinderat.

§ 137

Landräte

§ 137 LandräteAuf den Landrat finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung mit folgender Maßgabe:1. Die Ernennungsurkunde für den Landrat wird vom stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags ausgestellt und dem Landrat ausgehändigt. Im übrigen nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr. 2. § 134 Nr. 5 und 6 gelten entsprechend. 3. Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Frist darf ein Jahr übersteigen. Die Entscheidung trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 151

§ 151(1) Für Ehrenbeamte (§ 7 Abs. 4) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:1. Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr, als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes oder des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes für die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind. 2. Keine Anwendung finden § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4, §§ 36, 37, § 41 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 50 bis 65, 83, 90, 92, 101, 106 und 131. § 134 Nr. 3 Satz 1 gilt für ehrenamtliche Ortsvorsteher entsprechend.3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. 4. Die Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig. § 40 Abs. 3 findet keine Anwendung.(2) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.(3) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen.

§ 152

Freistellungsarten

§ 152 Freistellungsarten(1) Freistellungen vom Dienst für Beamte mit Dienstbezügen im Sinne dieses Abschnitts sind1. der Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 153 b bis 153 d,2. die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 153 e bis 153 h.(2) Freistellungen vom Dienst werden auf Antrag bewilligt. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, daß die beantragte Dauer der Freistellung einen bestimmten Zeitraum (Mindestbewilligungszeitraum) umfaßt. Der Antrag auf Verlängerung einer Freistellung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.(3) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153 e bis 153 g kann aus dienstlichen Gründen von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung und von einer bestimmten Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit abhängig gemacht werden. Eine Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit darf bei Teilzeitbeschäftigung nach § 153 e nicht dem Zweck der Bewilligung zuwiderlaufen.

§ 153

Bewilligungsbehörde

§ 153 Bewilligungsbehörde(1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde (Bewilligungsbehörde). Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen.(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet über die Genehmigung von Nebentätigkeiten während einer Freistellung die nach § 87 a Abs. 2 zuständige Stelle im Benehmen mit der Bewilligungsbehörde.

§ 153b

§ 153 b Beurlaubung aus familiären Gründen(1) Beamten mit Dienstbezügen, die1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen oder pflegen, ist Urlaub bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2) Der Wegfall der Gründe nach Absatz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese soll die Bewilligung widerrufen.(3) Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

§ 153c

§ 153 c Beurlaubung bei Bewerberüberhang(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,1. Urlaub bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaubbewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger, entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige, entgeltliche Tätigkeiten nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Nebentätigkeiten dürfen trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

§ 51

Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

§ 51 Hinausschiebung des Eintritts in den RuhestandAuf Antrag des Beamten kann die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde die Entscheidung.

§ 52

Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

§ 52 Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der DienstunfähigkeitOhne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 53

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 53 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, kann er, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Der Beamte ist auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.(4) Bei Beamten im Landesdienst kann durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt werden, daß die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.

§ 53a

§ 53 a Begrenzte Dienstfähigkeit(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 53 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.(4) § 53 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, §§ 55, 58 und 59 gelten entsprechend. Regelmäßige Arbeitszeit des Beamten nach § 83 Abs. 2 Satz 3 ist die Arbeitszeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1.

§ 55

Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

§ 55 Versetzung in den Ruhestand ohne AntragLiegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte dienstunfähig ist, und beantragt er die Versetzung in den Ruhestand nicht, leitet der Dienstvorgesetzte das Zurruhesetzungsverfahren ein. Der Beamte erhält Gelegenheit, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Vom Ablauf des Monats, in dem ihm die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

§ 56

Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

§ 56 Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig oder begrenzt dienstfähig geworden, so kann er, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ist eine erneute Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten oder Richters zulässig.(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestands, ihn erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.(3) Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde zur Prüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt. Der Beamte hat nach Weisung der Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilzunehmen.(4) Der Ruhestand endet, wenn der Beamte in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.

§ 57

Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

§ 57 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 53) geworden ist. Als Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Lehrtätigkeit im Ausland, für die der Beamte mit Genehmigung der zuständigen obersten Dienstbehörde und mit Zustimmung des Auswärtigen Amts beurlaubt worden ist.(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Verfügung bedarf bei Landesbeamten, soweit nicht der Ministerpräsident zuständig ist, der Zustimmung des Finanzministeriums.(3) § 53 Abs. 3, §§ 53 a bis 56 gelten entsprechend.

§ 57a

§ 57 a Ärztliche Untersuchungen(1) Wird in den Fällen der §§ 53 und 54 bis 57 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, darf der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Untersuchung veranlassende Stelle übermittelten Daten dürfen nur für die nach §§ 53 bis 57 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die die Untersuchung veranlassende Stelle hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Untersuchung veranlassenden Stelle erteilten Auskünfte, soweit dem ärztliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 59

Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

§ 59 Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt(1) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 50 bis 52, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 60

Politische Beamte

§ 60 Politische Beamte(1) In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden1. Ministerialdirektoren,2. Regierungspräsidenten,soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten in Absatz 1 bezeichneten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.(3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber, über die Abkürzung der Probezeit und über Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften.

§ 82

Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

§ 82 Pflicht zur Übernahme einer NebentätigkeitDer Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 83

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

§ 83 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten(1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung zur Übernahme jeder Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 84 genannten, soweit er nicht nach § 82 zur Übernahme verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Ergibt sich bei der Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist die Genehmigung zu widerrufen.(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle übernommen hat, oder bei denen sie ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

§ 84

Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

§ 84 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten(1) Nicht genehmigungspflichtig ist1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahmea) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 83 Abs. 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung, b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten, c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft, 2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten, 4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, 5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür eine Vergütung geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit, der Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie der voraussichtlichen Höhe der Vergütung schriftlich anzuzeigen. Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten im Sinne des Satzes 1 genügt eine mindestens einmal jährlich zu erstattende Anzeige zur Erfüllung der Anzeigepflicht für die in diesem Zeitraum zu erwartenden Nebentätigkeiten. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die dort genannten Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben. Im übrigen kann die nach § 87 a Abs. 2 zuständige Stelle aus begründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und bei entgeltlichen Nebentätigkeiten auch über die Vergütung, schriftlich Auskunft erteilt und die erforderlichen Nachweise führt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 85

Regreßanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

§ 85 Regreßanspruch für Haftung aus angeordneter NebentätigkeitDer Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 86

Erlöschen der Nebentätigkeiten

§ 86 Erlöschen der NebentätigkeitenEndet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle übernommen hat.

§ 87a

§ 87 a Verfahren, Zuständigkeit(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 83 Abs. 1, § 87 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 83 Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Vergütung zu führen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 83 Abs. 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.(2) Zuständige Stelle für Entscheidungen und Maßnahmen sowie die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach Absatz 1 und nach §§ 82 bis 87 ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 88

Ausführungsverordnung

§ 88 AusführungsverordnungDie zur Ausführung der §§ 82 bis 87 a notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen, 2. in welchen Fällen Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt gelten und ob und inwieweit der Beamte die Aufnahme einer allgemein genehmigten Nebentätigkeit anzuzeigen hat, 3. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle übernommene oder ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat, 4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme als geringfügig angesehen werden kann oder aus besonderen Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet werden kann sowie in welchen Fällen und in welchem Rahmen als Entgelt Hundertsätze der Nebentätigkeitsvergütung festgesetzt werden können, 5. ob und inwieweit der Beamte über Nebentätigkeiten und die Höhe der Nebentätigkeitsvergütungen Auskunft zu geben hat,6. unter welchen Voraussetzungen der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 3 insgesamt als gering anzusehen ist.

§ 90

§ 90(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen keine andere durchschnittliche Wochenarbeitszeit festsetzen, als sie für Landesbeamte besteht; Regelungen in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung über Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gelten auch für die Beamten dieser Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Bei der Regelung der Arbeitszeit durch den jeweiligen Dienstherrn sind die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen vier Zehntel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschritten werden.

§ 103

Jubiläumsgabe

§ 103 Jubiläumsgabe(1) Den Beamten ist anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe zu zahlen. Die Jubiläumsgabe beträgt 1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro, 2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 Euro, 3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500 Euro. (2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten die Zeiten1. einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,2. eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, 3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, soweit sie nach Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verbracht worden sind.Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1.(3) Für die am 17. Oktober 1996 vorhandenen Beamten bleibt die nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16. Januar 1995 (GBl. S. 57) oder entsprechenden früheren Regelungen zuletzt festgesetzte Jubiläumsdienstzeit weiterhin unverändert maßgebend; nach dem 31. Dezember 2000 werden nur noch Zeiten im Sinne von Absatz 2 berücksichtigt.(4) Treten Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, gilt die für ein Jubiläum erforderliche Dienstzeit auch dann als erfüllt, wenn sie um höchstens 182 Tage unterschritten wird.(5) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 11

Auslese der Bewerber

§ 11 Auslese der Bewerber(1) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben nicht entgegen.(2) Für Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln.(3) Freie Beförderungsdienstposten sollen, sofern sie nicht öffentlich ausgeschrieben werden, innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden können Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung regeln. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.(4) Die Pflicht zur Ausschreibung gilt nicht1. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Land,2. für die Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, ausgenommen Besoldungsgruppen A 9 und A 9 + Zulage, 3. für die Dienstposten der leitenden Beamten der obersten Landesbehörden und der diesen unmittelbar nachgeordneten Behörden, 4. für die Dienstposten der leitenden Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(5) Der Landespersonalausschuß kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen.

Anhang LBG

Anhang(zu § 34 a Abs. 1)Ämter mit leitender Funktion sind die ÄmterA im Bereich der staatlichen allgemeinen und besonderen Verwaltungsbehörden für Landesbeamte 1. der Leiter und stellvertretenden Leiter der Abteilungen sowie der Leiter der Zentralstellen und Referate der obersten Landesbehörden, 2. der Regierungsvizepräsidenten und der Leiter der Abteilungen der Regierungspräsidien, 3. der Leiter, stellvertretenden Leiter und der Leiter der Abteilungen der Landesoberbehörden und der höheren Sonderbehörden sowie in der Oberfinanzdirektion auch der Gruppenleiter, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind, 4. der Leiter der unteren Sonderbehörden,5. der Ersten Landesbeamten der Landratsämter;B im Innenministerium zusätzlich1. des Leiters und der Bereichsleiter der Stabsstelle für Verwaltungsreform,2. des Inspekteurs der Polizei;C im Bereich der den Ministerien sonstigen nachgeordneten Behörden und Stellen sowie der der Aufsicht der Ministerien unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ausgenommen der Kommunalbereich nach Buchst. E 1. der Leiter der Abteilungen und Referate der Vertretung des Landes beim Bund und in europäischen Angelegenheiten, 2. des Leiters des Informationsbüros des Landes Baden-Württemberg in Brüssel,3. des Direktors als Leiter und der Abteilungsleiter der Landeszentrale für politische Bildung, 4. des Präsidenten des Landeskriminalamtes,5. des Direktors der Bereitschaftspolizei,6. des Leiters der Akademie der Polizei,7. des Rektors der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei,8. der Leiter der Polizeidirektionen und Polizeipräsidien,9. des Leiters des Hauses der Heimat,10. des Direktors des Zentrums für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung,11. des Leiters und der Leiter der Abteilungen des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht Stuttgart, 12. der Leiter der Staatlichen Seminare für Schulpädagogik,13. der Leiter der Staatlichen Seminare für schulpraktische Ausbildung,14. der Leiter der Pädagogischen Fachseminare,15. des Leiters des Fachseminars für Sonderpädagogik,16. der Leiter der Landesbildstellen,17. (aufgehoben)18. des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater,19. des Leiters des Internationalen Instituts für Berufsbildung Mannheim,20. der Schulleiter an öffentlichen Schulen,21. der Leiter der Dezernate der Universitäten und Universitätsklinika, wenn diese innerhalb der Besoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind, 22. der Leiter der Universitätsrechenzentren, wenn sie nicht Universitätsprofessoren sind, 23. der Leiter der Universitäts- und Landesbibliotheken,24. des Leiters des Landesarchivs,25. der Verwaltungsdirektoren an Staatstheatern,26. (aufgehoben) 27. der Leiter und stellvertretenden Leiter der Generalstaatsanwaltschaften,28. der Leiter der Staatsanwaltschaften,29. der Leiter der Justizvollzugsanstalten,30. des Vollzugsleiters und des ärztlichen Direktors des Justizvollzugskrankenhauses Hohenasperg, 31. des Leiters der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg,32. des Leiters der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,33. (aufgehoben)34. der Leiter der Staatlichen Münzen,35. des Leiters, stellvertretenden Leiters und der Leiter der Abteilungen der Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg (Otto-Graf-Institut), 36. der Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer der Handwerkskammern,37. der stellvertretenden Verbandsdirektoren der Regionalverbände und des Verbandes Region Rhein-Neckar, 38. der Leiter der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter,39. des Leiters des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf - Diagnostikzentrum, 40. des Leiters und der Leiter der Abteilungen der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, 41. des Leiters des Haupt- und Landgestüts Marbach,42. des Leiters der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit Landesstelle für landwirtschaftliche Marktkunde Schwäbisch Gmünd, 43. des Leiters der Landesanstalt für Pflanzenbau Forchheim,44. des Leiters der Landesanstalt für Pflanzenschutz Stuttgart,45. des Leiters der Landesanstalt für Schweinezucht Forchheim,46. des Leiters der Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg, 47. des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg,48. des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft Aulendorf, 49. des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg, 50. des Leiters der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt - Dr.-Oskar-Farny-Institut - Wangen im Allgäu, 51. des Leiters des Staatlichen Weinbauinstituts Versuchs- und Forschungsanstalt für Weinbau und Weinbehandlung Freiburg, 52. der Chefärzte der Versorgungskuranstalt Bad Mergentheim und der Versorgungskuranstalt Bad Wildbad, 53. der Leiter der Abteilungen, Sonderreferate und vergleichbarer Organisationseinheiten der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind, 54. (aufgehoben) 55. der Leiter der Abteilungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg, wenn diese der Besoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Besoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind, 56. der Leiter der Abteilungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg,57. des Leiters, stellvertretenden Leiters und der Leiter der Abteilungen des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg.D im Bereich der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverwaltungsverbände, kommunalen Zweckverbände, des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Datenzentrale Baden-Württemberg, Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg und Verbandes Region Stuttgart für deren Beamte der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, die vom zuständigen Organ allgemein durch Satzung oder Beschluß für die Übertragung auf Probe bestimmt sind; sie sind im Stellenplan entsprechend auszuweisen.

§ 153e

§ 153 e Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen(1) Unter den Voraussetzungen des § 153 b Abs. 1 ist Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. § 153 b Abs. 2 und 3, § 153 d Satz 2 sowie § 153 f Abs. 3 gelten entsprechend.(2) Während einer Elternzeit (§ 99 Nr. 2) kann Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt.

§ 99

Mutterschutz, Elternzeit

§ 99 Mutterschutz, ElternzeitDie Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von heilfürsorgegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.

§ 100a

§ 100 a Arbeitsschutz(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, ob und inwieweit die nach § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) erlassenen Rechtsverordnungen für die Beamten gelten.(2) Die Ministerien können im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten oder dem Nachrichtendienst, Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 113e

§ 113 e Ausnahmen vom Grundsatz der Vollständigkeit, Verwertungsverbot(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, 2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. Sachverhalte nach Satz 1 Nr. 2 dürfen nach Fristablauf bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.(2) Vorgänge und Eintragungen in den Personalakten über strafgerichtliche Verurteilungen und über andere Entscheidungen in Straf-, Bußgeld-, sonstigen Ermittlungs- und berufsgerichtlichen Verfahren, die keinen Anlaß zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegeben haben, dürfen nach zwei Jahren bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Die darüber entstandenen Vorgänge und Eintragungen sind nach Eintritt des Verwertungsverbots mit Zustimmung des Beamten aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Tage der das Verfahren abschließenden Entscheidung; ist diese anfechtbar, beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 42 des Landesdisziplinargesetzes bleibt unberührt.

§ 113f

§ 113 f Aufbewahrung, Vernichtung(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 66 dieses Gesetzes und des § 31 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, 3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Urlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 dürfen für Beihilfezwecke eingereichte Belege ausgesondert werden, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.(4) Nebenakten, die von einer Beschäftigungsbehörde geführt werden, die nicht zugleich personalverwaltende Behörde ist, sind, soweit sie bei der Beschäftigungsbehörde verbleiben, ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem der Beamte aus dieser Beschäftigungsbehörde ausgeschieden ist, aufzubewahren.(5) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen Archiv übernommen werden.(6) Die für die Versorgung zuständige Behörde hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der personalaktenführenden Behörde den Zeitpunkt des Abschlusses der Personalakten mitzuteilen.

§ 123

Rechtsstellung

§ 123 Rechtsstellung(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Wegen ihrer Tätigkeit dürfen sie dienstlich nicht bevorzugt, gemaßregelt oder benachteiligt werden.(2) Ein Mitglied scheidet aus dem Landespersonalausschuß außer durch Zeitablauf (§ 122 Abs. 3) aus,1. wenn sein Beamtenverhältnis oder die Zugehörigkeit zur Behörde (§ 122 Abs. 4 Satz 2) oder zur vertretenen Organisation beendet ist,2. wenn es zu einem Dienstherrn versetzt worden ist, für den dieses Gesetz nicht gilt,3. wenn es im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen es im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Bezüge unanfechtbar ausgesprochen worden ist(3) § 78 findet für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.

§ 14

Rücknahme der Ernennung

§ 14 Rücknahme der Ernennung(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder 3. wenn der Ernannte nach § 6 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte, eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.(2) Die Ernennung ist auch zurückzunehmen, wenn sie ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen wurde und ihr der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nicht nachträglich zustimmt.(3) Eine Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt oder gegen ihn in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden war.(4) Die Ernennung kann auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgenommen werden.

§ 34a

§ 34 a Probezeit in einem Amt mit leitender Funktion(1) Ämter mit leitender Funktion im Sinne dieser Vorschrift sind die im Anhang genannten oder danach bestimmten Ämter, soweit sie nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die Amtsträger richterliche Unabhängigkeit besitzen.(2) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist sowie unmittelbar vorangegangene Zeiten, in denen dem Beamten ein vergleichbares Amt mit leitender Funktion nach Satz 1 erfolgreich übertragen worden war, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und 2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.(4) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 2, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes unberührt.(5) Der Beamte ist1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 2 oder2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder 3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Bezügeaus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 2 entlassen. § 40 Abs. 1 und 4, §§ 41, 42 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 3 sowie Abs. 2 bleiben unberührt.(6) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.(7) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 2 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

§ 39

§ 39(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch1. Entlassung (§ 34 a Abs. 5, §§ 40 bis 48 und 132),2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 66 bis 69),3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften.(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 49 bis 65) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.(3) In den Laufbahnvorschriften oder in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf mit der Ablegung der Laufbahnprüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, endet.

§ 43

Entlassung des Beamten auf Probe

§ 43 Entlassung des Beamten auf Probe(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Bezüge zur Folge hätte oder 2. wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt; § 53 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, nachdem die für die Entlassung zuständige Behörde Ermittlungen durchgeführt hat; § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 12, §§ 15 bis 18, §§ 22 bis 24 und § 39 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.(2) Ein Beamter auf Probe der in § 60 Abs. 1 bezeichneten Art kann jederzeit entlassen werden.

§ 44

Entlassung des Beamten auf Widerruf

§ 44 Entlassung des Beamten auf WiderrufDer Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

§ 69

Wiederaufnahmeverfahren

§ 69 Wiederaufnahmeverfahren(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Besoldungsbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Besoldungsbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 78

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

§ 78 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten, wenn nicht gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.(2) Der Beamte ist, wenn möglich, vor Erlaß des Verbots zu hören.

§ 8

Beamter auf Lebenszeit

§ 8 Beamter auf Lebenszeit(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, 2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,3. sicha) als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oderb) als anderer Bewerber in einer Probezeit bewährt hat.(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und um die Dauer von Ermittlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2.

§ 95

Begriff des Dienstvergehens, Verfahren

§ 95 Begriff des Dienstvergehens, Verfahren(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder 2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder 3. gegen § 79, gegen § 88 a oder gegen § 89 verstößt oder4. entgegen § 56 Abs. 1 oder § 64 einer erneuten Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis nicht nachkommt.(3) Bei einem sonstigen früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft gegen § 79 oder gegen § 89 verstößt.(4) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die disziplinarrechtlichen Vorschriften.

§ 28a

§ 28 a Laufbahnbefähigung nach europarechtlichen Vorschriften(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Das Nähere regeln die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.(2) Ein Bewerber muss über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.

§ 98

Allgemeines

§ 98 Allgemeines(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Er gewährt ihm insbesondere auch Schutz vor jeder politischen Einflußnahme von außen, die geeignet oder bestimmt ist, ihn in der pflichtgemäßen Verwaltung seines Amts zu beeinträchtigen.(2) Soweit ein Vertrauensanwalt für Korruptionsverhütung bestellt oder ein elektronisches System zur Kommunikation mit anonymen Hinweisgebern eingerichtet ist, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Identität des Hinweisgebers, der sich an den Vertrauensanwalt gewandt oder das elektronische System benutzt hat, offen zu legen. Der Dienstherr hat in angemessener Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Persönlichkeitsrechte des Beamten gewahrt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Dienstherr auf andere Weise Kenntnis von der Identität des Hinweisgebers erhält.

§ 22

Vorbereitungsdienst

§ 22 Vorbereitungsdienst(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann auch in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 18 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, daß er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen.(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des einfachen Dienstes dauert in der Regel sechs Monate.(3) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des mittleren Dienstes dauert mindestens ein Jahr.(4) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes dauert drei Jahre; soweit am 1. September 1976 eine längere Dauer vorgeschrieben war, kann sie weiterhin bis zu dieser Dauer festgesetzt werden. Er vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Für die Ausbildung der Bezirksnotare kann in den Laufbahnvorschriften eine längere Dauer des Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben werden.(5) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studiengangs an einer Hochschule oder einer dreijährigen Ausbildung an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung nachgewiesen worden ist. Die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Prüfungen geeignet sind. Anrechenbar sind Studienzeiten oder Ausbildungszeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.(6) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.(7) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

§ 6 Persönliche Voraussetzungen(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EG-Vertrag).(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden. Zuständig ist die oberste Dienstbehörde; Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.(4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern.

§ 153h

§ 153 h Altersteilzeit(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn1. der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und3. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder2. während der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit, erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung in der zweiten Hälfte des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn der Beamte vor der vollen Freistellung von der Arbeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 153 e Abs. 2 mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell muss der Beamte unwiderruflich erklären, ob er bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob er einen Antrag nach § 52 stellen wird.(3) § 153 f Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 100

Jugendarbeitsschutz

§ 100 JugendarbeitsschutzDie Landesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz für Beamte unter achtzehn Jahren (jugendliche Beamte) nach Maßgabe des § 55 a Abs. 2 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 125

Aufgaben

§ 125 Aufgaben(1) Der Landespersonalausschuß hat außer den in den vorstehenden Bestimmungen oder in den Laufbahnvorschriften vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, 2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, 3. bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen mitzuwirken,4. zu Ausnahmen von den Vorschriften über die Laufbahnen sich gutachtlich zu äußern, sofern die Laufbahnvorschriften dies vorsehen, 5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.(2) Der Landespersonalausschuß ist berechtigt, den Ministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuß weitere Aufgaben übertragen.

§ 145

Polizeidienstunfähigkeit

§ 145 Polizeidienstunfähigkeit(1) Der Polizeibeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

§ 153a

§ 153 a Änderungen bewilligter FreistellungDie Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub, einen Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Freistellung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 153d

§ 153 d HöchstbewilligungszeitraumUrlaub nach §§ 153 b und 153 c darf, auch zusammen, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des § 153 c Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 153f

§ 153 f Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen(1) Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen den vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet ist. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 83 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.(3) Die Bewilligungsbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.

§ 153g

§ 153 g Freistellungsjahr(1) Für Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten kann auf Antrag die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 153 f in der Weise zugelassen werden, daß der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefaßt wird (Freistellungsjahr). Der gesamte Bewilligungszeitraum muß mindestens drei Jahre und darf höchstens acht Jahre betragen. Das Freistellungsjahr kann nur am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden.(2) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.(3) Die Bewilligung ist zu widerrufen1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,2. bei Dienstherrnwechsel,3. bei Bewilligung von Urlaub nach § 153 c Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 2 der Urlaubsverordnung, 4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.(4) Wird langfristig Urlaub nach anderen als den in Absatz 3 Nr. 3 genannten Vorschriften bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden.(5) Die obersten Dienstbehörden regeln die Einführung und das Nähere des Freistellungsjahres für ihren Dienstbereich.

§ 166

(aufgehoben)

§ 166 (aufgehoben)

§ 21

Dienstanfänger

§ 21 Dienstanfänger(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,2. durch Entlassung.(2) Im übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 44 Satz 2 und der §§ 71 und 95 entsprechend anzuwenden.(3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung.

§ 23

Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 23 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eingeschränkt werden.(2) Für einen Vorbereitungsdienst kann die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) festgesetzt werden, soweit dies unter Berücksichtigung1. der voraussichtlich vorhandenen Ausbildungskräfte und der Zahl der Referendare oder Anwärter, die im Durchschnitt von den Ausbildungskräften betreut werden können, 2. der räumlichen Kapazitäten der Ausbildungsstellen,3. der fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen,4. der zur Verfügung stehenden sächlichen Mittel,5. der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Referendare und Anwärterunbedingt erforderlich ist. Zulassungszahlen werden nur für einen bestimmten Zeitraum, längstens für die im Zeitraum des folgenden Jahres bevorstehenden Zulassungstermine, festgesetzt.(3) Sind Zulassungszahlen festgesetzt, werden die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze wie folgt verteilt:1. Vorab werden die Bewerber zugelassen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geleistet oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) abgeleistet haben und ohne diese Dienstleistung bereits zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden wären oder die zugelassen waren, wegen der Dienstleistung jedoch den Vorbereitungsdienst nicht ableisten konnten. Die Zahl der danach zu vergebenden Ausbildungsplätze bestimmt sich nach dem Anteil der Bewerber, die eine Dienstzeit nach Satz 1 abgeleistet haben, an der Gesamtzahl der Bewerber; sie darf jedoch 60 vom Hundert der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen; Stellenbruchteile sind aufzurunden. 2. Von den danach verbleibenden Plätzen werden vergebena) mindestens 65 vom Hundert nach Eignung und Leistung der Bewerber,b) mindestens 10 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg (Wartezeit), c) höchstens 10 vom Hundert für besondere persönliche oder soziale Härtefälle.(4) Können nicht alle Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 erfüllen, zugelassen werden, so gilt Absatz 3 Nr. 2 entsprechend. Sind im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 Bewerber ranggleich, haben die Bewerber den Vorrang, die eine Dienstleistung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 abgeleistet haben. Im übrigen entscheidet das Los. Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c Plätze frei, werden diese nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vergeben.(5) Im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b wird nur die Wartezeit berücksichtigt, in welcher der Bewerber zu jedem Zulassungstermin um Zulassung zum Vorbereitungsdienst gebeten hat (ununterbrochene Bewerbung); wurde die Bewerbung unterbrochen, bleibt die bis zur Unterbrechung der Bewerbung verstrichene Wartezeit unberücksichtigt. Besondere Fristen für die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt; die Fristen sind jedoch so lange gehemmt, wie der Vorbereitungsdienst infolge der Beschränkung der Zulassung nicht begonnen werden kann.

§ 34

Beförderung

§ 34 Beförderung(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert.(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig1. während der Probezeit,2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, daß der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen, oder4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die in den Laufbahnvorschriften eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist.In den Laufbahnvorschriften kann bestimmt werden, daß Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulässig sind zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eingetreten sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.(3) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.(4) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.(5) Der Landespersonalausschuß kann weitere Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 zulassen.(6) Die Laufbahnvorschriften können für die Beförderung in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes Mindestdienstzeiten und Mindestaltersgrenzen vorsehen.

§ 36

Versetzung

§ 36 Versetzung(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.(3) Wird eine Behörde aufgelöst oder mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau oder ihren Aufgaben wesentlich verändert, so kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.(4) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.(5) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

§ 37

Abordnung

§ 37 Abordnung(1) Der Beamte kann vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. § 36 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

§ 38

§ 38(aufgehoben)

§ 41

Entlassung ohne Antrag

§ 41 Entlassung ohne Antrag(1) Der Beamte ist zu entlassen,1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder 2. wenn er dienstunfähig (§ 53) ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet; § 53 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder4. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages über die Europäische Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nimmt, oder 5. wenn er dem Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen, nicht Folge leistet.(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 6 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

§ 60a

§ 60 a Einstweiliger Ruhestand von Beamten bei Auflösung oder Umbildung von BehördenWird eine Behörde aufgelöst oder aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 36 nicht möglich ist und soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung der Behörde Planstellen eingespart werden. Die Versetzung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Rechtsverordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder der Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

§ 7

Arten des Beamtenverhältnisses

§ 7 Arten des Beamtenverhältnisses(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,3. auf Probe, wenn der Beamte a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oderb) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 34 a)eine Probezeit zurückzulegen hat,4. auf Widerruf, wenn der Beamtea) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oderb) nur nebenbei (durch das Amt nicht voll in Anspruch genommen) oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.(3) Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.(4) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 89

§ 89 Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

§ 142

Dienstkleidung

§ 142 Dienstkleidung(1) Die uniformierten Polizeibeamten erhalten freie Dienstkleidung. (2) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen,a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird,b) in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist, 2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

§ 143

(aufgehoben)

§ 143 (aufgehoben)

§ 148

§ 148(1) Die nach § 94 zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuß.(2) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium1. durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses zu erlassen,2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

§ 149

§ 149(1) Für Beamte auf Lebenszeit des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten gilt § 146 entsprechend.(2) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten erhalten freie Dienstkleidung. Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen,a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird,b) in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist, 2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

§ 131

Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit

§ 131 Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit(1) Der Beamte auf Zeit tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von achtzehn Jahren erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder3. das dreiundsechzigste Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.Zeiten, während der ein Beamter auf Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von zehn Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.(2) Der Beamte auf Zeit tritt nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

§ 134

Bürgermeister

§ 134 BürgermeisterAuf den hauptamtlichen Bürgermeister finden die für die Beamten auf Zeit, auf den ehrenamtlichen Bürgermeister die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften Anwendung mit folgender Maßgabe:1. Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt. 2. Der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet. 3. Der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 42 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung vorliegt. Der ehrenamtliche Bürgermeister ist mit Ablauf des Monats zu verabschieden, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet. 4. Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr. 5. Im Falle des § 131 Abs. 1 Nr. 3 tritt für den hauptamtlichen Bürgermeister das sechzigste Lebensjahr an Stelle des dreiundsechzigsten Lebensjahrs. 6. Hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab, so treten sie nicht nach § 131 Abs. 1 in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bürgermeister, die am Tage der Beendigung der Amtszeit a) das siebenundfünfzigste Lebensjahr vollendet oderb) eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat oder als Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung oder § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung von sechzehn Jahren erreicht haben; Zeiten nach § 131 Abs. 1 Satz 2 werden entsprechend berücksichtigt.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 10

Zuständigkeit für die Ernennung

§ 10 Zuständigkeit für die Ernennung(1) Die Beamten des Landes werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Ministerpräsidenten ernannt.(2) Die Beamten des Landtags werden vom Präsidenten des Landtags im Einvernehmen mit dem Präsidium ernannt.(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

§ 104

Festsetzung der Amtsbezeichnung

§ 104 Festsetzung der Amtsbezeichnung(1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.(2) Die Amtsbezeichnungen der Landesbeamten werden durch den Ministerpräsidenten festgesetzt, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind. Der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. Er kann einem Beamten eine andere als die für sein Amt vorgesehene Amtsbezeichnung verleihen.

§ 105

Führen der Amtsbezeichnung

§ 105 Führen der Amtsbezeichnung(1) Der Beamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen. Ein Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung besteht nicht. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.(2) Der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst (a. D.)« und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz »außer Dienst (a. D.)« führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.(3) Einem entlassenen Beamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst (a. D.)« sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der entlassene Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 106

Allgemeines

§ 106 Allgemeines(1) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.(2) Hat der Beamte mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter bei demselben oder bei verschiedenen Dienstherren inne, so erhält er, wenn nicht einheitliche Besoldung vorgesehen ist, Besoldung nur aus einem Amt. Die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten das Finanzministerium, bestimmt das Amt, aus dem die Besoldung zu zahlen ist; gehört eines der Ämter dem Dienst eines anderen Dienstherrn an, so ist das Einvernehmen mit diesem herbeizuführen.(3) Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, daß ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, so muß sich der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlenden Besoldungs- oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.(4) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 107

Übertragung von Zuständigkeiten

§ 107 Übertragung von Zuständigkeiten(1) Die Ministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihnen nach dem Beamtenversorgungsgesetz als oberster Dienstbehörde gegenüber Landesbeamten und Versorgungsempfängern (Landesbeamten) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen, zustehenden Befugnisse auf diese zu übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1, durch welche Zuständigkeiten nach § 49 des Beamtenversorgungsgesetzes übertragen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Finanzministerium.(2) Die Ministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihnen als oberste Dienstbehörde zustehenden Befugnisse auf den Gebieten der Besoldung und sonstiger Geldleistungen gegenüber Landesbeamten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen, auf diese zu übertragen, soweit nicht das Bundesbesoldungsgesetz oder sonstige besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 108

Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

§ 108 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung§ 3 Abs. 6 und § 11 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bei anderen Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind.

§ 109

Rückforderung von Leistungen

§ 109 Rückforderung von LeistungenFür die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 110

Übergang des Schadenersatzanspruchs

§ 110 Übergang des SchadenersatzanspruchsWird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Satz 1 gilt sinngemäß auch für gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Heil-, Hilfsmitteln oder Körperersatzstücken sowie für Erstattungsansprüche. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 111

§ 111Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

§ 112

§ 112(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs werden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung erlassen.(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.(3) Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

§ 113

Personalakte

§ 113 Personalakte(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Informationen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden; Unterlagen über Disziplinarverfahren sind stets als Teilakte zu führen. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte, frühere Beamte und ihre Hinterbliebenen nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde*; der Genehmigung bedarf es nicht für Fragebogen, die durch eine Verwaltungsvorschrift eines Ministeriums für die Verwendung in der Landesverwaltung festgelegt sind.(5) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, bei welcher Behörde oder Dienststelle die Personalakten, im Falle der Gliederung die Grund- und Teilakten, zu führen sind.

§ 113b

§ 113 b Anhörungspflicht zu ungünstigen BewertungenDer Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 113c

§ 113 c Einsichtsrecht(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 113d

§ 113 d Vorlage und Auskunft(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Die Vorlage der Personalakte an andere Dienstherren ist nur mit Einwilligung des Beamten zulässig, es sei denn, sie dient der Vorbereitung personeller Maßnahmen, die nicht der Zustimmung des Beamten bedürfen. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.(2) Auskünfte an sonstige Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz rechtlicher, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.(4) § 113 a bleibt unberührt.

§ 113g

§ 113 g Datenverarbeitung in Dateien(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 113 a Abs. 2 und 3 und § 113 d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.(2) Personalaktendaten im Sinne des § 113 a dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden. Dies gilt nicht für Besoldungs- und Versorgungsdaten, die auch bei der Gewährung von Leistungen im Rahmen der Beihilfe und Heilfürsorge sowie des Heilverfahrens erforderlich sind.(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz des Beamten dient.(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.(5) Bei erstmaliger Speicherung in automatisierten Dateien ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

§ 114

§ 114(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Kein Beamter darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband oder wegen seiner Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich bevorzugt, gemaßregelt oder benachteiligt werden.

§ 115

Dienstliche Beurteilung

§ 115 Dienstliche Beurteilung(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, daß die Beamten außerdem anläßlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden; in der Rechtsverordnung können für Landesbeamte auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden. Im übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.(2) Beurteilungen sind dem Beamten bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Eine schriftliche Äußerung des Beamten zu der Beurteilung ist zu der Personalakte zu nehmen.

§ 116

Dienstzeugnis

§ 116 Dienstzeugnis(1) Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Außerdem ist auf Antrag zum Zweck der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen.(2) Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

§ 117

Beschwerde

§ 117 Beschwerde(1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 118

Vertretung des Dienstherrn

§ 118 Vertretung des Dienstherrn(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes*)) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle das Finanzministerium.(3) Die nach Absatz 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Gesetzblatt für Baden-Württemberg zu veröffentlichen.

§ 119

Zustellung

§ 119 ZustellungVerfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes mitzuteilen sind, sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.

§ 120

§ 120(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie die kommunalen Landesverbände wirken bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium kommen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen (Grundsatzgespräche). Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch einschlägige aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein.(3) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande zu beteiligen, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die kommunalen Landesverbände sind in diesen Fällen zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren. Für die Stellungnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie die kommunalen Landesverbände sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung erstreckt worden sind. Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie der kommunalen Landesverbände auf deren Verlangen dem Landtag bekanntzugeben. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie der kommunalen Landesverbände diejenigen Vorschläge mit, die keine Berücksichtigung gefunden haben.

§ 121

Unabhängigkeit

§ 121 UnabhängigkeitDer Landespersonalausschuß übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 122

Zusammensetzung

§ 122 Zusammensetzung(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.(2) Vorsitzender ist der Präsident des Rechnunghofs, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter im Hauptamt. Sind diese verhindert, nimmt das weitere Mitglied die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, das dem Landespersonalausschuß am längsten ununterbrochen als ordentliches Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.(3) Weitere Mitglieder sind:1. die Leiter der Personalrechtsabteilungen des Innenministeriums und des Finanzministeriums,2. zwei von den kommunalen Landesverbänden zu benennende Vertreter,3. zwei von den Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften zu benennende Vertreter.Die Leiter der Personalrechtsabteilungen sind ständige ordentliche Mitglieder für die Dauer der Bekleidung des Hauptamts. Die übrigen vier weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten auf Antrag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen.(4) Sämtliche Mitglieder müssen Beamte nach den Vorschriften dieses Gesetzes sein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mitglieder müssen der gleichen Behörde wie diese angehören.

§ 124

Dienstaufsicht

§ 124 DienstaufsichtDie Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus § 123 ergebenden Beschränkungen.

§ 126

Geschäftsordnung

§ 126 GeschäftsordnungDer Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 127

Verfahren

§ 127 Verfahren(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muß, Beschwerdeführern und anderen Personen kann der Landespersonalausschuß die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 125 Abs. 1 Nr. 5.(3) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 129

Amtshilfe

§ 129 AmtshilfeAlle Behörden haben dem Landespersonalausschuß Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 130

Entsprechende Anwendung von Vorschriften

§ 130 Entsprechende Anwendung von Vorschriften(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

§ 132

Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 132 Beendigung des BeamtenverhältnissesTritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 133

Beendigung des einstweiligen Ruhestands

§ 133 Beendigung des einstweiligen RuhestandsDer einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

§ 135

Übernahme von Bürgermeistern bei der Umbildung von Gemeinden

§ 135 Übernahme von Bürgermeistern bei der Umbildung von Gemeinden(1) Hauptamtliche Bürgermeister, die nach der Umbildung von Gemeinden nicht weiter verwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahme nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von einer der beteiligten Gemeinden für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.(2) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

§ 138

Allgemeines

§ 138 AllgemeinesDas Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen als Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

§ 139

Laufbahn

§ 139 Laufbahn(1) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die besonderen Vorschriften über die Laufbahn der Polizeibeamten.(2) Die Laufbahn der Polizeibeamten kann abweichend von den §§ 19 bis 29, § 33 und § 34 Abs. 2 bis 4 geregelt werden.

§ 140

Gemeinschaftsunterkunft

§ 140 Gemeinschaftsunterkunft(1) Der Polizeibeamte ist auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Polizeibeamten, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden. Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 141

Heilfürsorge

§ 141 Heilfürsorge(1) Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen.(2) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge.

§ 144

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

§ 144 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. § 78 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.(2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlaß des Verbots zu hören.

§ 146

Eintritt in den Ruhestand

§ 146 Eintritt in den RuhestandDer Polizeibeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet.

§ 147

§ 147Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 139 bis 141 und die §§ 145 und 146 entsprechend.

§ 150

§ 150(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gelten § 141 mit der Maßgabe, daß die für die Gewährung der medizinischen Versorgung erforderlichen Verträge mit Dritten von den jeweiligen Dienstherrn abgeschlossen werden, § 142 Abs. 1 und die §§ 145 und 146 entsprechend.*(2) Für die technischen Beamten der Landesfeuerwehrschule gelten § 141 und § 142 Abs. 1 entsprechend.(3) Für die sonstigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die feuerwehrtechnischen Beamten im Sinne des § 23 des Feuerwehrgesetzes gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.

§ 154

Überleitung

§ 154 Überleitung (nicht abgedruckt)

§§

§§ 155 bis 163 (aufgehoben)

§ 16

Wirkung der Rücknahme

§ 16 Wirkung der Rücknahme(1) Die Rücknahme nach § 14 hat die Wirkung, daß die Ernennung von Anfang an nicht zustande gekommen ist.(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden; die Entscheidung trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.

§ 164

Änderung des Gesetzes über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes

§ 164 Änderung des Gesetzes über die Ernennung und Entlassung der Richter und Beamten des Landes (nicht abgedruckt)

§ 165

(aufgehoben)

§ 165 (aufgehoben)

§ 167

Verwaltungsvorschriften

§ 167 VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs das Innenministerium oder das Finanzministerium, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 168

Inkrafttreten

§ 168* InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.(Satz 2 nicht abgedruckt)

§ 17

Entsprechende Anwendung

§ 17 Entsprechende AnwendungDie §§ 13 bis 16 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.

§ 19

Begriff und Gliederung der Laufbahnen

§ 19 Begriff und Gliederung der Laufbahnen(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

§ 2

Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses

§ 2 Rechtsnatur des BeamtenverhältnissesDer Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 20

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 20 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.(2) Für die Zulassung ist zu fordern1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 21) oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach Absatz 3 Satz 3 geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlußprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt.Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.(3) Die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleichzubewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. Nach diesen Bestimmungen ist zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Länder zusammenzuwirken.(4) In den Laufbahnvorschriften oder in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wird bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist.(5) Die Laufbahnvorschriften können für die Zulassung zu den Laufbahnen Mindest- und Höchstaltersgrenzen bestimmen.

§ 24

Rechtsverordnungen

§ 24 Rechtsverordnungen(1) Die Ministerien bestimmen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung des § 23 durch Rechtsverordnung1. die Laufbahnen, Fachrichtungen, Fachgebiete oder Fächer, für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wegen begrenzter Ausbildungskapazitäten beschränkt wird, 2. die Zulassungszahlen,3. den Zeitraum gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2,4. die Quoten nach § 23 Abs. 3 Nr. 2,5. die Auswahlkriterien, wobei bei Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung oder Hochschulprüfung nicht in Baden-Württemberg abgelegt haben, unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt werden können, 6. weitere Einzelheiten der Zulassung, insbesondere das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlußfristen.(2) Die Quoten und die Auswahlkriterien sind im Rahmen der Zulassungszahlen nach § 23 Abs. 2 so zu bestimmen, daß für sämtliche Bewerber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ausbildungsbereichen eine Aussicht besteht, nach Möglichkeit innerhalb einer zumutbaren Wartezeit in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Zu diesem Zweck kann geregelt werden, daß bei der Auswahl nach der Wartezeit1. die Noten der Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung entsprechend der Dauer der Wartezeit angemessen verbessert werden und die Ausbildungsplätze gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b nach dem sich hieraus ergebenden Rang der Bewerber verteilt werden oder2. sämtliche Bewerber mit einer längeren Wartezeit den Vorrang vor Bewerbern mit einer kürzeren Wartezeit haben; bei Bewerbern mit gleicher Wartezeit werden die Ausbildungsplätze nach Eignung und Leistung vergeben.(3) An Stelle des Losverfahrens nach § 23 Abs. 4 Satz 3 kann für Laufbahnen mit verschiedenen Fächern eine andere Regelung getroffen werden, wenn dadurch die vorhandenen Kapazitäten besser genutzt werden können; in diesem Rahmen können auch im Rang unmittelbar nachstehende Bewerber vorgezogen werden.

§ 25

(aufgehoben)

§ 25 (aufgehoben)

§ 26

Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 26 Anrechnung von Ausbildungszeiten(1) In der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, des Bezirksnotars oder des Rechtspflegers auf Antrag bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium und bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.(2) Im übrigen bestimmen die Laufbahnvorschriften, ob und inwieweit ein erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung und ein nicht erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung angerechnet werden können.

§ 27

Laufbahnprüfung

§ 27 Laufbahnprüfung(1) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind im Falle des § 22 Abs. 5 Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.(2) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.(3) Die Laufbahnvorschriften regeln die Zeugnisstufen nach Möglichkeit einheitlich.

§ 28

Besondere Fachrichtungen

§ 28 Besondere FachrichtungenFür Beamte besonderer Fachrichtungen können in den Laufbahnvorschriften an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§ 22 Abs. 1 bis 6, § 27) andere nach § 20 Abs. 3 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

§ 29

Probezeit

§ 29 Probezeit(1) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Sie dauert in den Laufbahnen1. des einfachen Dienstes mindestens ein Jahr,2. des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre,3. des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate,4. des höheren Dienstes mindestens drei Jahre.Sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Prüfung (§ 27) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden und inwieweit im Einzelfall die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung abgekürzt werden kann. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden kann.

§ 3

Verleihung der Dienstherrnfähigkeit

§ 3 Verleihung der DienstherrnfähigkeitEine Satzung, durch die einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Recht, Beamte zu haben, verliehen wird, bedarf der Genehmigung der Landesregierung*.

§ 30

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 30 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 4) sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.(2) Ein anderer Bewerber soll nur berücksichtigt werden, wenn er das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als fünfundvierzig Jahre ist.

§ 31

Feststellung der Befähigung

§ 31 Feststellung der BefähigungDie Befähigung der anderen Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuß festgestellt.

§ 32

Probezeit

§ 32 Probezeit(1) Die Probezeit der anderen Bewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) dauert in den Laufbahnen1. des einfachen und des mittleren Dienstes mindestens drei Jahre,2. des gehobenen Dienstes drei bis vier Jahre,3. des höheren Dienstes drei bis fünf Jahre.(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden kann.

§ 33

Anstellung

§ 33 AnstellungDie Anstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen zulassen, wenn die Anstellung im Eingangsamt im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige berufliche Tätigkeit eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 4

Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Landes die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 118 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.(3) Wer Dienstvorgesetzter ist, kann das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, soweit nicht eine gesetzliche Regelung getroffen ist.(4) Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

§ 45

Zuständigkeit

§ 45 ZuständigkeitSoweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

§ 46

Fristen

§ 46 Fristen(1) Bei der Entlassung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 43) und des Beamten auf Widerruf (§ 44) sind folgende Fristen einzuhalten:bei einer Beschäftigungszeit1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß,2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß,3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß des Kalendervierteljahres.(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.(3) Im Falle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 können der Beamte auf Probe und der Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

§ 48

Folgen der Entlassung

§ 48 Folgen der EntlassungNach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 105 Abs. 3 erteilt ist.

§ 49

Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand

§ 49 Voraussetzung für den Eintritt in den RuhestandDer Eintritt in den Ruhestand (§§ 49 bis 65) setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

§ 5

Sachliche Voraussetzungen

§ 5 Sachliche Voraussetzungen(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 50

Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes

§ 50 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.(2) Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen treten abweichend von Absatz 1 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das vierundsechzigste Lebensjahr vollenden.

§ 54

Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 54 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 53 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, soweit erforderlich nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 61

Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand

§ 61 Anwendung der Vorschriften über den RuhestandFür den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 62

Beginn des einstweiligen Ruhestands

§ 62 Beginn des einstweiligen RuhestandsDer einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.

§ 63

Stellenvorbehalt

§ 63 StellenvorbehaltFreie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

§ 64

Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

§ 64 Erneute Berufung in das BeamtenverhältnisDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis Folge zu leisten; § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 65

Endgültiger Eintritt in den Ruhestand

§ 65 Endgültiger Eintritt in den RuhestandErreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

§ 66

Verlustgründe

§ 66 Verlustgründe(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monatenverurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.(2) Bei Absatz 1 entsprechenden Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der Beamte zu entlassen. Der Beamte hat solche Entscheidungen seinem Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen.

§ 67

Folgen des Verlusts

§ 67 Folgen des VerlustsEndet das Beamtenverhältnis nach § 66, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 68

Gnadenerweis

§ 68 Gnadenerweis(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte (§§ 66 und 67) das Gnadenrecht zu.(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 69 entsprechend.

§ 70

Amtsführung

§ 70 Amtsführung(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 71

Diensteid

§ 71 Diensteid(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:»Ich schwöre, daß ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«(2) Der Eid kann auch ohne die Worte »So wahr mir Gott helfe« geleistet werden.(3) Erklärt ein Beamter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte »ich schwöre« die Worte »ich gelobe« oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.(4) In den Fällen, in denen nach § 6 Abs. 3 eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 72

Politische Betätigung

§ 72 Politische BetätigungDer Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.

§ 73

Besondere Beamtenpflichten

§ 73 Besondere BeamtenpflichtenDer Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 74

Pflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 74 Pflichten gegenüber VorgesetztenDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 75

Verantwortung für Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen

§ 75 Verantwortung für Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für den Beamten ohne weiteres erkennbar ist oder wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.(4) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird, sofern die Anordnung nicht die Menschenwürde verletzt. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trägt er die Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, daß dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte unverzüglich seinem Vorgesetzten gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Vollzugsbeamte im Sinne dieses Absatzes sind Beamte, die unmittelbaren Zwang anzuwenden haben.

§ 76

Beamtenrechtliche Folgen bei Ausübung eines Mandats oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit

§ 76 Beamtenrechtliche Folgen bei Ausübung eines Mandats oder einer ehrenamtlichen TätigkeitDie beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag oder im Landtag oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 112 Abs. 3, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

§ 77

Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

§ 77 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht wegen familienrechtlicher Beziehungen zusteht.(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 79

Umfang

§ 79 Umfang(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, so wird die Genehmigung vom Innenministerium erteilt. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 80

Aussagegenehmigung

§ 80 Aussagegenehmigung(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

§ 81

Auskünfte an die Presse

§ 81 Auskünfte an die PresseAuskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.

§ 87

Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn bei Nebentätigkeiten

§ 87 Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn bei NebentätigkeitenDer Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann auch nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.

§ 88a

§ 88 a Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 9

Arten der Ernennung

§ 9 Arten der ErnennungEiner Ernennung bedarf es1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,3. zur ersten Verleihung eines Amts (Anstellung),4. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,5. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

§ 91

§ 91Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Ordnet der Dienstvorgesetzte die Untersuchung durch einen beamteten Arzt an, so hat der Dienstherr die Kosten der Untersuchung zu tragen.

§ 92

Wohnort

§ 92 Wohnort(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 93

Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts

§ 93 Aufenthalt in der Nähe des DienstortsWenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.

§ 94

§ 94(1) Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es sein Amt erfordert.(2) Für Landesbeamte erläßt die Landesregierung die näheren Bestimmungen. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 96

Verpflichtung zum Schadenersatz, Rückgriff

§ 96 Verpflichtung zum Schadenersatz, Rückgriff(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

§ 97

Folgen des Fernbleibens vom Dienst

§ 97 Folgen des Fernbleibens vom DienstVerliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seine Bezüge, so verliert er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit seines Fernbleibens. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung ist in diesen Fällen nicht ausgeschlossen. Die Feststellung und Mitteilung des Verlusts der Bezüge und der sonstigen Leistungen erfolgt durch den Dienstvorgesetzten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.