Verordnung des Justizministeriums über die für Feststellungserklärungen nach § 1059 a Nr. 2, §§ 1059 e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB zuständigen Behörden Vom 15. April 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 15.04.1996
- Fundstelle:
- GBl. 1996, 352
Auf Grund von § 1059 a Nr. 2 Satz 2, §§ 1059 e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt durch Gesetz vom 5. März 1953 (BGBl. I S. 33), in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 Nr. 1 der Verordnung vom 19. Januar 1965 (GBl. S. 5) wird verordnet:
§ 1(1) Für die Abgabe der Erklärung nach § 1059 a Nr. 2 Satz 2, §§ 1059 e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Dies gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Baden-Württembergs belegen ist. (2) Liegt der Sitz der übertragenden juristischen Person im Ausland, ist für die Abgabe der Erklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz oder Wohnsitz des Erwerbers liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen ist und der zuerst mit der Übertragbarkeit befaßt ist.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.