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title: "BezNotSoZuschlV BW — Verordnung der Landesregierung über einen reformbedingten Sonderzuschlag für Bezirksnotare und Notarvertreter Vom 7. Juli 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/beznotsozuschlvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BezNotSoZuschlVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:27:02+00:00"
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# BezNotSoZuschlV BW — Verordnung der Landesregierung über einen reformbedingten Sonderzuschlag für Bezirksnotare und Notarvertreter Vom 7. Juli 2015

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 07.07.2015
*Fundstelle:* GBl. 2015, 688


### Eingangsformel BezNotSoZuschlV

Auf Grund von § 75 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) wird verordnet:

### § 1 — Sonderzuschlag

§ 1 Sonderzuschlag(1) Bezirksnotare und Notarvertreter im Sinne der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen, zeitlich begrenzten Sonderzuschlag, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 an einem grundbuchführenden Amtsgericht im Sinne von § 26 Absatz 6 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit oder am Amtsgericht Ludwigsburg - Grundbuchzentralarchiv - eingesetzt werden. Bei einem Einsatz nach Satz 1 zu einem Bruchteil der für den Beamten geltenden Arbeitszeit wird der ihm zustehende Sonderzuschlag entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt. (2) Der Sonderzuschlag beträgt monatlich 362,76 Euro. (3) Die Zahlung des Sonderzuschlags endet am 31. Dezember 2017.

### § 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Wenn die Voraussetzungen für einen Sonderzuschlag nach § 1 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegen haben, wird der Sonderzuschlag ab Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem 1. Februar 2015 gewährt.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über einen reformbedingten Sonderzuschlag für Bezirksnotare und Notarvertreter Vom 7. Juli 2015
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BezNotSoZuschlVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
