LBGS · Baden-Württemberg

Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS) Vom 1. Juli 2004*

Ausfertigungsdatum:
01.07.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 469, 504
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Ehrenamtliche Bewährungshelfer

§ 6 Ehrenamtliche BewährungshelferEhrenamtliche Bewährungshelfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welcher Höhe die notwendigen Auslagen durch eine angemessene fallbezogene Pauschalentschädigung abgegolten werden.

§ 7

Erfüllung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft

§ 7 Erfüllung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft(1) Das Justizministerium kann durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land auf einen freien Träger als Beliehener übertragen. (2) Der Träger muss durch seine Zuverlässigkeit, die durch seine bisherige Tätigkeit erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der sozialen Arbeit sowie durch geeignete personell-organisatorische Maßnahmen die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellen. (3) Das Justizministerium schließt im Falle der Übertragung auf einen freien Träger mit diesem einen Vertrag über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe. Dieser Vertrag regelt insbesondere Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, die Aufsicht über den Träger, die qualitativen Mindeststandards der Aufgabenerledigung sowie das an den freien Träger zu leistende zweckgebundene Entgelt zur Finanzierung der Aufgaben. (4) Der freie Träger hat über die Verwendung der Mittel jährlich Rechnung zu legen. Die Finanzaufsicht verbleibt beim Land.

§ 8

Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger

§ 8 Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien TrägerSoweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit folgenden Maßgaben: 1. Dem freien Träger kann durch Vertrag das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit beschäftigten Bewährungs- und Gerichtshelfer sowie der Angestellten im Servicebereich unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zur Verfügung gestellt werden (Dienstleistungsüberlassungsvertrag). In diesem Fall ist der Vorstand des freien Trägers abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts ermächtigt. Das fachliche Weisungsrecht des Richters oder der Gnadenbehörde bleibt davon unberührt. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bewährungs- und Gerichtshelfer führt das Justizministerium; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind nicht anzuwenden.2. Die vom Dienstleistungsüberlassungsvertrag nach Nummer 1 erfassten Bewährungs- und Gerichtshelfer können vom freien Träger nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben sowohl der Bewährungshilfe als auch der Gerichtshilfe betraut werden.3. Der freie Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einheitlich und zweckmäßig durchgeführt werden.4. Durch Rechtsverordnung des Justizministeriums können bezüglich der beamteten Beschäftigten weitere Dienstherrenbefugnisse, die weder den Status der Beschäftigten noch die Ausübung der Disziplinargewalt betreffen, dem Vorstand des freien Trägers zur Ausübung übertragen werden. Für die Wahrnehmung der übrigen dienstrechtlichen Befugnisse ist bei landesweiter Aufgabenübertragung abweichend von § 4 Nr. 3 Buchst. b des Ernennungsgesetzes sowie §§ 1 und 2 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO) das Justizministerium zuständig.5. Über Fachaufsichtsbeschwerden entscheidet der freie Träger, über weitere Beschwerden das Justizministerium. Die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden ist dem Justizministerium vorbehalten.6. Unbeschadet der dem Justizministerium und den personalverwaltenden Stellen vorbehaltenen Rechte hat der Beamte oder Angestellte den Anordnungen Folge zu leisten, die der freie Träger zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben trifft.7. Der freie Träger unterliegt bei der Erledigung der ihm auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Justizministeriums.8. Für den Fall der Aufgabenübertragung im ganzen Land gilt die Bestellung der Referenten für Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie der geschäftsführenden Bewährungshelfer mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung auf den freien Träger als aufgehoben.9. Mit Wirksamwerden der Aufgabenübertragung im ganzen Land sind § 2 Abs. 1 und 3, §§ 4 und 5 nicht mehr anzuwenden.10.Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bisherigen Dienststellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe aufzulösen und neue Dienststellen zu gründen. Bei der Festlegung der Standorte und des Zuständigkeitsbereichs der Dienststellen sind der örtliche Bedarf, die verkehrstechnische Erreichbarkeit, der Sitz wichtiger Kooperationspartner und die Erfordernisse einer effizienten Organisationsstruktur zu berücksichtigen. Durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums können zu den einzelnen Dienststellen auch Nebenstellen eingerichtet werden.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer, Gerichtshelfer und Sozialarbeiter im Justizvollzug.

§ 2

Bewährungs- und Gerichtshilfe, Sozialarbeit im Justizvollzug

§ 2 Bewährungs- und Gerichtshilfe, Sozialarbeit im Justizvollzug(1) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Bewährungshelfer bei den Landgerichten und beim Amtsgericht Stuttgart die Aufgaben der Bewährungshilfe, die Gerichtshelfer bei den Staatsanwaltschaften die Aufgaben der Gerichtshilfe wahr. (2) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Sozialarbeiter im Justizvollzug die Aufgaben der Sozialarbeit bei den Justizvollzugsanstalten wahr. (3) Die Sozialarbeiter der Justiz sollen die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen.

§ 3

Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter

§ 3 Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter(1) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Bewährungshelfer beim Landgericht ist der Präsident des Landgerichts, beim Amtsgericht Stuttgart der Präsident des Amtsgerichts. Bei der Erfüllung der Aufgaben im Einzelfall ist der Bewährungshelfer an die Anweisungen des Richters oder der Gnadenbehörde gebunden. Im Übrigen sind die Richtlinien für das Bewährungshilfeverfahren und die Führungsaufsicht zu beachten. (2) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Gerichtshelfer ist der Leiter der Staatsanwaltschaft. Der Gerichtshelfer wird im Auftrag einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichtes oder einer mit Gnadensachen oder mit Registervergünstigungen befassten Stelle tätig. (3) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Sozialarbeiter im Justizvollzug ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt.

§ 4

Referenten für Bewährungs- und Gerichtshilfe

§ 4 Referenten für Bewährungs- und Gerichtshilfe(1) Zur Vornahme von Dienstprüfungen und zur Unterstützung bei der Aufsicht bestellen die Präsidenten der Landgerichte sowie der Präsident des Amtsgerichts Stuttgart mit Zustimmung des Justizministeriums einen Richter ihres Bezirks, der in Angelegenheiten der Bewährungshilfe erfahren ist, zum Referenten für Bewährungshilfe. (2) Für jeden Landgerichtsbezirk sowie den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart bestellen die Präsidenten der Oberlandesgerichte geschäftsführende Bewährungshelfer. Die den geschäftsführenden Bewährungshelfern übertragenen Aufgaben legt das Justizministerium durch Verwaltungsvorschrift fest. (3) Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht bestellt mit Zustimmung des Justizministeriums einen Staatsanwalt seiner Behörde zum Referenten für Gerichtshilfe. Dieser hat die Gerichtshilfe im Oberlandesgerichtsbezirk zu koordinieren; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

§ 5

Geschäftsverteilung

§ 5 GeschäftsverteilungDie Präsidenten regeln auf Vorschlag und im Benehmen mit den geschäftsführenden Bewährungshelfern die Verteilung der Geschäfte unter den Bewährungshelfern. Gericht und Gnadenbehörde sind bei der Bestellung des Bewährungshelfers an die Geschäftsverteilung gebunden; sie können in Einzelfällen davon abweichen, wenn dies im Interesse der wirksamen Betreuung und Beaufsichtigung des Verurteilten erforderlich ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.