BesVersAnpG BW 2024 · Baden-Württemberg

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 Vom 5. November 2024*

Ausfertigungsdatum:
05.11.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 91
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Besoldungsanpassung 2025

§ 3 Besoldungsanpassung 2025(1) Ab 1. Februar 2025 erhöhen sich um1. 5,5 Prozenta) die Grundgehaltssätze,b) die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,c) der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages mit Ausnahme des Familienergänzungszuschlags,d) die Amtszulagen sowie die Strukturzulage unde) die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie 2. 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für1. die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. Zuschüsse zum Grundgehalt nach Vorbemerkung Nummern 1 und 2 der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474),3. die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) und4. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

§ 5

Versorgungsanpassung 2025

§ 5 Versorgungsanpassung 2025(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 3 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.(2) Die Erhöhung nach § 3 gilt entsprechend für1. andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und2. Grundvergütungen.(3) Bei den Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 19 Absatz 1 Satz 1 des LBeamtVGBW hinsichtlich des Faktors 0,984 sinngemäß anzuwenden.(4) Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Februar 2025 um 74,23 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46 LBesGBW bei Beginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.(6) Die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.

§ 7

Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung

§ 7 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung(1) Der Prozentsatz der Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für feste Beträge nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt zum 1. November 2024 für die jeweilige Besoldungsgruppe: Besoldungsgruppe/-n Prozentsatz A 7 6,06 A 8 5,59 A 9 5,26 A 10 4,69 A 11 4,21 A 12 3,82 A 13, C 1 3,43 A 14 3,10 A 15, B 1 2,75 A 16 2,47 B 2 2,36 B 3, R 3 2,23 B 4, R 4 2,11 B 5, R 5 1,98 B 6, R 6 1,88 B 7, R 7 1,79 B 8, R 8 1,70 B 9 1,60 B 10 1,36 B 11 1,31 R 1 2,68 R 2 2,46 W 1 3,67 W 2 2,91 W 3 2,57 C 2 2,81 C 3 2,52 C 4 2,19(2) Als Prozentsatz der Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für feste Beträge nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW gilt die Erhöhung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1; § 3 Absatz 1 gilt hinsichtlich des Zeitpunkts entsprechend.(3) Für das Alters- und Hinterbliebenengeld gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für1. die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. die Richterinnen und Richter des Landes,3. die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes und4. die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes.(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld und Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2

Besoldungsanpassung 2024

§ 2 Besoldungsanpassung 2024(1) Ab 1. November 2024 erhöhen sich um1. 200 Euro die Grundgehaltssätze,2. 4,76 Prozenta) die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,b) der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages mit Ausnahme des Familienergänzungszuschlags,c) die Amtszulagen sowie die Strukturzulage undd) die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie 3. 100 Euro die Anwärtergrundbeträge.(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für1. Zuschüsse zum Grundgehalt nach Vorbemerkung Nummern 1 und 2 der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474),2. die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) und3. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

§ 3

[§ 3 tritt am 1. Februar 2025 in Kraft]

§ 3 [§ 3 tritt am 1. Februar 2025 in Kraft]

§ 4

Versorgungsanpassung 2024

§ 4 Versorgungsanpassung 2024(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.(2) Die Erhöhung nach § 21. um 4,76 Prozent gilt entsprechend für andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und2. um 200 Euro gilt entsprechend für Grundvergütungen.(3) Bei den Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 19 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) hinsichtlich des Faktors 0,984 sinngemäß anzuwenden.(4) Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. November 2024 um 70,36 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46 LBesGBW bei Beginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.(6) Im Rahmen von § 92 Absatz 3 Satz 6 und § 108 Absatz 1 Satz 9 LBeamtVGBW beträgt der Prozentsatz der allgemeinen Anpassung 4,76 Prozent zum 1. November 2024.(7) Die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.

§ 5

[§ 5 tritt am 1. Februar 2025 in Kraft]

§ 5 [§ 5 tritt am 1. Februar 2025 in Kraft]

§ 6

Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2024/2025

§ 6 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2024/2025Für das Alters- und Hinterbliebenengeld gelten § 4 Absätze 1 bis 3 und 6 sowie § 5 Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 7

Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung

§ 7 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung(1) Der Prozentsatz der Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für feste Beträge nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt zum 1. November 2024 für die jeweilige Besoldungsgruppe: Besoldungsgruppe/-n Prozentsatz A 7 6,06 A 8 5,59 A 9 5,26 A 10 4,69 A 11 4,21 A 12 3,82 A 13, C 1 3,43 A 14 3,10 A 15, B 1 2,75 A 16 2,47 B 2 2,36 B 3, R 3 2,23 B 4, R 4 2,11 B 5, R 5 1,98 B 6, R 6 1,88 B 7, R 7 1,79 B 8, R 8 1,70 B 9 1,60 B 10 1,36 B 11 1,31 R 1 2,68 R 2 2,46 W 1 3,67 W 2 2,91 W 3 2,57 C 2 2,81 C 3 2,52 C 4 2,19(2) [§ 7 Absatz 2 tritt am 1. Februar 2025 in Kraft](3) Für das Alters- und Hinterbliebenengeld gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 8

Berechnungsvorschriften

§ 8 BerechnungsvorschriftenBei der Berechnung der Erhöhungen werden sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abgerundet und Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.