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title: "BesVersAnpG BW 2022 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 Vom 15. November 2022*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T16:25:55+00:00"
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# BesVersAnpG BW 2022 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 Vom 15. November 2022*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.11.2022
*Fundstelle:* GBl. 2022, 540


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für1. die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. die Richterinnen und Richter des Landes,3. die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes und4. die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes.(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld und Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

### § 2 — Besoldungsanpassung 2022

§ 2 Besoldungsanpassung 2022(1) Ab 1. Dezember 2022 erhöhen sich1. um 2,8 Prozenta) die Grundgehaltssätze,b) die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,c) der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages,d) die Amtszulagen sowie die Strukturzulage unde) die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie 2. um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für1. die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) ina) Nummern 1 und 2 geregelten Zuschüsse zum Grundgehalt undb) Nummer 2b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie 3. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

### § 3 — Versorgungsanpassung 2022

§ 3 Versorgungsanpassung 2022(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für1. andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und2. Grundvergütungen.(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.(4) Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 nach Anlage IV 1. Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 nach Anlage 6 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Dezember 2022 um 67,16 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46 LBesGBW bei Beginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.

### § 4 — Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2022

§ 4 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2022Für das Alters- und Hinterbliebenengeld ist § 3 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

### § 5 — Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2022

§ 5 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2022(1) Als Prozentsatz der Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für feste Beträge nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1; § 2 Absatz 1 findet hinsichtlich des Zeitpunkts entsprechende Anwendung.(2) Für das Alters- und Hinterbliebenengeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

### § 6 — Berechnungsvorschriften

§ 6 BerechnungsvorschriftenBei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

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— Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 Vom 15. November 2022*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BesVersAnpGBW2022rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
