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title: "BesGemRefG BW — Gesetz zum Abschluß der Neuordnung der Gemeinden (Besonderes Gemeindereformgesetz) Vom 9. Juli 1974"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T16:25:26+00:00"
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# BesGemRefG BW — Gesetz zum Abschluß der Neuordnung der Gemeinden (Besonderes Gemeindereformgesetz) Vom 9. Juli 1974

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 09.07.1974
*Fundstelle:* GBl. 1974, 248


### § 175 — Änderung von Amtsgerichtsbezirken

§ 175 Änderung von Amtsgerichtsbezirken(aufgehoben)

### Eingangsformel BesGemRefG

Der Landtag hat am 4. Juli 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

### § 1

§ 1Zum Abschluß der Gemeindereform werden die Gemeinden in den einzelnen Regionen in Ergänzung der freiwilligen Neuordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu geordnet.

### § 10 — Verwaltungsraum Pfullendorf

§ 10 Verwaltungsraum PfullendorfDie Gemeinde Ruhestetten wird in die Gemeinde Wald eingegliedert.

### § 100 — Verwaltungsraum Zwiefalten-Hayingen

§ 100 Verwaltungsraum Zwiefalten-Hayingen(1) Aus den Gemeinden Aichelau, Aichstetten, Geisingen, Huldstetten, Pfronstetten und Tigerfeld wird die neue Gemeinde Pfronstetten gebildet. (2) Die Gemeinde Indelhausen wird in die Stadt Hayingen eingegliedert. (3) Aus der Stadt Hayingen, der neuen Gemeinde Pfronstetten und der Gemeinde Zwiefalten wird der Gemeindeverwaltungsverband Zwiefalten-Hayingen mit Sitz in Zwiefalten gebildet.

### § 101 — Verwaltungsraum Gomaringen

§ 101 Verwaltungsraum GomaringenAus den Gemeinden Dußlingen, Gomaringen und Nehren wird der Gemeindeverwaltungsverband Gomaringen mit Sitz in Gomaringen gebildet.

### § 102 — Verwaltungsraum Kusterdingen

§ 102 Verwaltungsraum KusterdingenAus den Gemeinden Immenhausen, Kusterdingen, Mähringen und Wankheim wird die neue Gemeinde Kusterdingen gebildet.

### § 103 — Verwaltungsraum Mössingen

§ 103 Verwaltungsraum MössingenDie Stadt Mössingen erfüllt für die Gemeinden Bodelshausen und Ofterdingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 104 — Verwaltungsraum Rottenburg am Neckar

§ 104 Verwaltungsraum Rottenburg am NeckarDie Gemeinde Dettingen wird in die Stadt Rottenburg am Neckar eingegliedert.

### § 105 — Verwaltungsraum Albstadt

§ 105 Verwaltungsraum Albstadt(1) Die Gemeinden Onstmettingen und Pfeffingen werden in die Stadt Albstadt eingegliedert. (2) Die Stadt Albstadt erfüllt für die Gemeinde Bitz die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 106 — Verwaltungsraum Balingen

§ 106 Verwaltungsraum BalingenAus der Stadt Balingen sowie den Gemeinden Frommern und Weilstetten wird die neue Gemeinde Balingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

### § 107 — Verwaltungsraum Haigerloch

§ 107 Verwaltungsraum HaigerlochAus der Stadt Haigerloch sowie den Gemeinden Gruol und Owingen wird die neue Gemeinde Haigerloch gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 108 — Verwaltungsraum Meßstetten

§ 108 Verwaltungsraum MeßstettenDie Gemeinde Oberdigisheim wird in die Gemeinde Meßstetten eingegliedert.

### § 109 — Verwaltungsraum Rosenfeld

§ 109 Verwaltungsraum RosenfeldDie Gemeinde Täbingen wird in die Stadt Rosenfeld eingegliedert.

### § 11 — Verwaltungsraum Sigmaringen

§ 11 Verwaltungsraum Sigmaringen(1) Es werden eingegliedert 1. die Gemeinde Hitzkofen in die Gemeinde Bingen,2. die Gemeinde Ablach in die Gemeinde Krauchenwies,3. die Gemeinde Laiz in die Stadt Sigmaringen. (2) Aus der Stadt Sigmaringen sowie den Gemeinden Beuron, Bingen, Inzigkofen, Krauchenwies und Sigmaringendorf wird der Gemeindeverwaltungsverband Sigmaringen mit Sitz in Sigmaringen gebildet.

### § 110 — Verwaltungsraum Winterlingen

§ 110 Verwaltungsraum Winterlingen(1) Die Gemeinde Benzingen wird in die Gemeinde Winterlingen eingegliedert. (2) Die Gemeinde Winterlingen erfüllt für die Gemeinde Straßberg die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 111 — Verwaltungsraum Altensteig

§ 111 Verwaltungsraum Altensteig(1) Aus den Gemeinden Aichhalden, Beuren, Ettmannsweiler, Fünfbronn und Simmersfeld wird die neue Gemeinde Simmersfeld gebildet. (2) Die Gemeinde Hornberg wird in die Stadt Altensteig eingegliedert. (3) Die neue Gemeinde Simmersfeld wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Altensteig und der Gemeinde Egenhausen beteiligt.*

### § 112 — Verwaltungsraum Bad Herrenalb

§ 112 Verwaltungsraum Bad HerrenalbDie Gemeinde Bernbach wird in die Stadt Bad Herrenalb eingegliedert.

### § 113 — Verwaltungsraum Bad Teinach-Zavelstein

§ 113 Verwaltungsraum Bad Teinach-Zavelstein(1) Es werden gebildet 1. aus der Stadt Zavelstein sowie den Gemeinden Bad Teinach, Emberg, Rötenbach, Schmieh und Sommenhardt die neue Gemeinde Teinach-Zavelstein; sie führt die Bezeichnung "Stadt" und "Bad",2. aus der Stadt Neubulach sowie den Gemeinden Altbulach, Liebelsberg, Martinsmoos und Oberhaugstett die neue Gemeinde Neubulach; sie führt die Bezeichnung "Stadt",3. aus den Gemeinden Agenbach, Breitenberg, Gaugenwald, Neuweiler, Oberkollwangen und Zwerenberg die neue Gemeinde Neuweiler. (2) Aus den neuen Städten Bad Teinach-Zavelstein und Neubulach sowie der neuen Gemeinde Neuweiler wird der Gemeindeverwaltungsverband Bad Teinach-Zavelstein mit Sitz in Bad Teinach-Zavelstein gebildet.

### § 114 — Verwaltungsraum Calw-Hirsau

§ 114 Verwaltungsraum Calw-Hirsau(1) Es werden gebildet 1. aus der Stadt Calw sowie den Gemeinden Altburg, Hirsau und Stammheim die neue Gemeinde Calw-Hirsau; sie führt die Bezeichnung "Stadt",2. aus den Gemeinden Oberreichenbach und Würzbach die neue Gemeinde Oberreichenbach. (2) Die neue Stadt Calw-Hirsau erfüllt für die neue Gemeinde Oberreichenbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 115 — Verwaltungsraum Wildberg

§ 115 Verwaltungsraum WildbergAus der Stadt Wildberg sowie den Gemeinden Effringen, Gültlingen und Sulz am Eck wird die neue Gemeinde Wildberg gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 116

§ 116Die Gemeinde Eutingen an der Enz des Enzkreises wird in die Stadt Pforzheim eingegliedert.

### § 117 — Verwaltungsraum Knittlingen

§ 117 Verwaltungsraum KnittlingenAus der Stadt Knittlingen und der Gemeinde Freudenstein wird die neue Gemeinde Knittlingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 118 — Verwaltungsraum Königsbach-Stein

§ 118 Verwaltungsraum Königsbach-SteinDie Gemeinde Kämpfelbach wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes “Kämpfelbachtal”.

### § 119 — Verwaltungsraum Maulbronn

§ 119 Verwaltungsraum MaulbronnAus der Stadt Maulbronn und der Gemeinde Zaisersweiher wird die neue Gemeinde Maulbronn gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 12 — Verwaltungsraum Stetten am kalten Markt

§ 12 Verwaltungsraum Stetten am kalten MarktAus den Gemeinden Frohnstetten, Glashütte (Baden) und Stetten am kalten Markt wird die neue Gemeinde Stetten am kalten Markt gebildet.

### § 120 — Verwaltungsraum Mönsheim

§ 120 Verwaltungsraum MönsheimDie Gemeinde Wurmberg wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes “Heckengäu”.

### § 121 — Verwaltungsraum Mühlacker

§ 121 Verwaltungsraum MühlackerDie Gemeinde Lienzingen wird in die Stadt Mühlacker eingegliedert.

### § 122 — Verwaltungsraum Neuenbürg

§ 122 Verwaltungsraum Neuenbürg(1) Aus den Gemeinden Engelsbrand, Grunbach und Salmbach wird die neue Gemeinde Engelsbrand gebildet. (2) Die Gemeinde Dennach wird in die Stadt Neuenbürg eingegliedert. (3) Die Stadt Neuenbürg erfüllt für die neue Gemeinde Engelsbrand die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 123 — Verwaltungsraum Neulingen

§ 123 Verwaltungsraum NeulingenAus den Gemeinden Kieselbronn, Neulingen und Ölbronn-Dürrn wird der Gemeindeverwaltungsverband Neulingen mit Sitz in Neulingen gebildet.

### § 124 — Verwaltungsraum Straubenhardt

§ 124 Verwaltungsraum StraubenhardtDie Gemeinde Langenalb wird in die Gemeinde Straubenhardt eingegliedert.

### § 125 — Verwaltungsraum Tiefenbronn

§ 125 Verwaltungsraum Tiefenbronn(1) Aus den Gemeinden Neuhausen und Schellbronn wird die neue Gemeinde Neuhausen gebildet. (2) Aus der neuen Gemeinde Neuhausen und der Gemeinde Tiefenbronn wird der Gemeindeverwaltungsverband Tiefenbronn mit Sitz in Tiefenbronn gebildet.

### § 126 — Verwaltungsraum Freudenstadt

§ 126 Verwaltungsraum Freudenstadt(1) Aus den Gemeinden Besenfeld und Seewald wird die neue Gemeinde Seewald gebildet. (2) Die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Freudenstadt und der neuen Gemeinde Seewald als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Besenfeld beteiligt.*

### § 127 — Verwaltungsraum Horb

§ 127 Verwaltungsraum HorbDie Gemeinden Mühlen am Neckar und Obertalheim werden in die Stadt Horb am Neckar eingegliedert.

### § 128 — Verwaltungsraum Aalen-Wasseralfingen

§ 128 Verwaltungsraum Aalen-WasseralfingenAus den Städten Aalen und Wasseralfingen wird die neue Gemeinde Aalen-Wasseralfingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

### § 129 — Verwaltungsraum Ellwangen (Jagst)

§ 129 Verwaltungsraum Ellwangen (Jagst)Die Gemeinde Ellenberg wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Ellwangen (Jagst) und den Gemeinden Adelmannsfelden, Jagstzell, Neuler, Rainau, Rosenberg und Wört beteiligt.

### § 13

§ 13Die Gemeinde Lehr des Alb-Donau-Kreises wird in die Stadt Ulm eingegliedert.

### § 130 — Verwaltungsraum Kapfenburg

§ 130 Verwaltungsraum KapfenburgAus der Stadt Lauchheim und der Gemeinde Röttingen wird die neue Gemeinde Lauchheim gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 131 — Verwaltungsraum Schwäbisch Gmünd

§ 131 Verwaltungsraum Schwäbisch Gmünd(1) Die Gemeinde Rechberg wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert. (2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt für die Gemeinde Waldstetten die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 132 — Verwaltungsraum Tannhausen

§ 132 Verwaltungsraum Tannhausen(1) Aus den Gemeinden Unterschneidheim und Zipplingen wird die neue Gemeinde Unterschneidheim gebildet. (2) Die neue Gemeinde Unterschneidheim wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Tannhausen.

### § 133 — Verwaltungsraum Dornhan

§ 133 Verwaltungsraum DornhanDie Gemeinde Weiden wird in die Stadt Dornhan eingegliedert.

### § 134 — Verwaltungsraum Oberndorf am Neckar

§ 134 Verwaltungsraum Oberndorf am NeckarDie Gemeinde Aistaig wird in die Stadt Oberndorf am Neckar eingegliedert.

### § 135 — Verwaltungsraum Rottweil

§ 135 Verwaltungsraum RottweilAus den Gemeinden Dietingen und Irslingen wird die neue Gemeinde Dietingen gebildet.

### § 136 — Verwaltungsraum Sulz am Neckar

§ 136 Verwaltungsraum Sulz am NeckarDie Gemeinde Dürrenmettstetten wird in die Stadt Sulz am Neckar eingegliedert.

### § 137 — Verwaltungsraum Blumberg

§ 137 Verwaltungsraum BlumbergDie Gemeinde Fützen wird in die Stadt Blumberg eingegliedert.

### § 138 — Verwaltungsraum Donaueschingen

§ 138 Verwaltungsraum Donaueschingen(1) Die Gemeinde Neudingen wird in die Stadt Donaueschingen eingegliedert. (2) Aus den Städten Bräunlingen, Donaueschingen und Hüfingen wird der Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen mit Sitz in Donaueschingen gebildet.

### § 139 — Verwaltungsraum Immendingen-Geisingen

§ 139 Verwaltungsraum Immendingen-GeisingenAus der Stadt Geisingen und der Gemeinde Immendingen wird der Gemeindeverwaltungsverband Immendingen-Geisingen mit Sitz in Geisingen gebildet.

### § 14 — Verwaltungsraum Blaubeuren

§ 14 Verwaltungsraum BlaubeurenDie Gemeinde Seißen wird in die Stadt Blaubeuren eingegliedert.

### § 140 — Verwaltungsraum Spaichingen

§ 140 Verwaltungsraum SpaichingenDie Gemeinde Aldingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Spaichingen sowie den Gemeinden Balgheim, Böttingen, Denkingen, Dürbheim, Frittlingen, Hausen ob Verena und Mahlstetten beteiligt.

### § 141 — Verwaltungsraum Trossingen

§ 141 Verwaltungsraum TrossingenDie Gemeinde Talheim wird in die Stadt Trossingen eingegliedert.

### § 142 — Verwaltungsraum Tuttlingen

§ 142 Verwaltungsraum Tuttlingen(1) Aus den Gemeinden Emmingen ab Egg und Liptingen wird die neue Gemeinde Emmingen ab Egg gebildet. (2) Die Gemeinde Wurmlingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Tuttlingen sowie den Gemeinden Emmingen ab Egg, Neuhausen ob Eck, Rietheim-Weilheim und Seitingen-Oberflacht beteiligt.*

### § 143 — Verwaltungsraum Kirchzarten

§ 143 Verwaltungsraum KirchzartenAus den Gemeinden Eschbach und Stegen wird die neue Gemeinde Stegen gebildet.

### § 144 — Verwaltungsraum Löffingen

§ 144 Verwaltungsraum LöffingenAus der Stadt Löffingen sowie den Gemeinden Dittishausen, Reiselfingen und Unadingen wird die neue Gemeinde Löffingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 145 — Verwaltungsraum Oberrotweil

§ 145 Verwaltungsraum OberrotweilAus der Stadt Burkheim sowie den Gemeinden Achkarren, Bischoffingen und Oberrotweil wird die neue Gemeinde Oberrotweil gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 146 — Verwaltungsraum Schallstadt-Wolfenweiler

§ 146 Verwaltungsraum Schallstadt-WolfenweilerAus den Gemeinden Ebringen und Schallstadt-Wolfenweiler wird die neue Gemeinde Schallstadt-Wolfenweiler gebildet.

### § 147 — Verwaltungsraum Staufen-Münstertal

§ 147 Verwaltungsraum Staufen-MünstertalAus der Stadt Staufen im Breisgau und der Gemeinde Münstertal/Schwarzwald wird der Gemeindeverwaltungsverband Staufen-Münstertal mit Sitz in Staufen im Breisgau gebildet.

### § 148 — Verwaltungsraum Titisee-Neustadt

§ 148 Verwaltungsraum Titisee-NeustadtDie Stadt Titisee-Neustadt erfüllt für die Gemeinde Eisenbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 149 — Verwaltungsraum Elzach

§ 149 Verwaltungsraum ElzachAus der Stadt Elzach sowie den Gemeinden Oberprechtal und Prechtal wird die neue Gemeinde Elzach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 15 — Verwaltungsraum Blaustein-Herrlingen

§ 15 Verwaltungsraum Blaustein-HerrlingenAus den Gemeinden Arnegg, Blaustein und Herrlingen wird die neue Gemeinde Blaustein-Herrlingen gebildet.

### § 150 — Verwaltungsraum Endingen

§ 150 Verwaltungsraum EndingenDie Gemeinde Königschaffhausen wird in die Stadt Endingen eingegliedert.

### § 151 — Verwaltungsraum Kenzingen-Herbolzheim

§ 151 Verwaltungsraum Kenzingen-HerbolzheimDie Stadt Herbolzheim wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Kenzingen. Der Gemeindeverwaltungsverband führt den Namen Kenzingen-Herbolzheim.

### § 152 — Verwaltungsraum Waldkirch-Kollnau

§ 152 Verwaltungsraum Waldkirch-Kollnau(1) Aus der Stadt Waldkirch sowie den Gemeinden Buchholz und Kollnau wird die neue Gemeinde Waldkirch-Kollnau gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt". (2) Die neue Stadt Waldkirch-Kollnau erfüllt für die Gemeinden Gutach im Breisgau und Simonswald die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 153 — Verwaltungsraum Freistett-Rheinbischofsheim

§ 153 Verwaltungsraum Freistett-RheinbischofsheimAus der Stadt Freistett und der Gemeinde Rheinbischofsheim wird die neue Gemeinde Freistett-Rheinbischofsheim gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 154 — Verwaltungsraum Friesenheim

§ 154 Verwaltungsraum FriesenheimDie Gemeinde Schuttern wird in die Gemeinde Friesenheim eingegliedert.

### § 155 — Verwaltungsraum Gengenbach

§ 155 Verwaltungsraum GengenbachDie Gemeinde Reichenbach wird in die Stadt Gengenbach eingegliedert.

### § 156 — Verwaltungsraum Lahr

§ 156 Verwaltungsraum LahrDie Stadt Lahr erfüllt für die Gemeinde Kippenheim die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 157 — Verwaltungsraum Oberkirch

§ 157 Verwaltungsraum OberkirchDie Gemeinde Ödsbach wird in die Stadt Oberkirch eingegliedert.

### § 158 — Verwaltungsraum Offenburg

§ 158 Verwaltungsraum OffenburgDie Gemeinde Windschläg wird in die Stadt Offenburg eingegliedert.

### § 159 — Verwaltungsraum Schwanau

§ 159 Verwaltungsraum SchwanauAus den Gemeinden Meißenheim und Schwanau wird der Gemeindeverwaltungsverband Schwanau mit Sitz in Schwanau gebildet.

### § 16 — Verwaltungsraum Dornstadt

§ 16 Verwaltungsraum DornstadtAus den Gemeinden Dornstadt und Tomerdingen wird die neue Gemeinde Dornstadt gebildet.

### § 160 — Verwaltungsraum Seelbach

§ 160 Verwaltungsraum SeelbachDie Gemeinde Wittelbach wird in die Gemeinde Seelbach eingegliedert.

### § 161 — Verwaltungsraum Wolfach

§ 161 Verwaltungsraum WolfachDie Gemeinde Kirnbach wird in die Stadt Wolfach eingegliedert.

### § 162 — Verwaltungsraum Zell am Harmersbach

§ 162 Verwaltungsraum Zell am HarmersbachAus der Stadt Zell am Harmersbach und der Gemeinde Unterharmersbach wird die neue Gemeinde Zell am Harmersbach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 163 — Verwaltungsraum Aglasterhausen

§ 163 Verwaltungsraum AglasterhausenDie Gemeinde Daudenzell wird in die Gemeinde Aglasterhausen eingegliedert.

### § 164 — Verwaltungsraum Buchen (Odenwald)

§ 164 Verwaltungsraum Buchen (Odenwald)Die Gemeinden Eberstadt und Hollerbach werden in die Stadt Buchen (Odenwald) eingegliedert.

### § 165 — Verwaltungsraum Hardheim-Walldürn

§ 165 Verwaltungsraum Hardheim-WalldürnEs werden eingegliedert: 1. die Gemeinden Dornberg, Rütschdorf und Vollmersdorf in die Gemeinde Hardheim,2. die Gemeinden Gerolzahn, Glashofen, Hornbach und Kaltenbrunn in die Stadt Walldürn.

### § 166 — Verwaltungsraum Limbach

§ 166 Verwaltungsraum Limbach(1) Aus den Gemeinden Fahrenbach und Trienz wird die neue Gemeinde Fahrenbach gebildet. (2) Die Gemeinde Krumbach wird in die Gemeinde Limbach eingegliedert.

### § 167 — Verwaltungsraum Mosbach

§ 167 Verwaltungsraum Mosbach(1) Aus der Stadt Mosbach und der Gemeinde Neckarelz wird die neue Gemeinde Mosbach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt". (2) Die Gemeinde Rittersbach wird in die Gemeinde Elztal eingegliedert.

### § 168 — Verwaltungsraum Mudau

§ 168 Verwaltungsraum MudauAus den Gemeinden Mudau, Reisenbach und Schlossau wird die neue Gemeinde Mudau gebildet.

### § 169 — Verwaltungsraum Edingen-Neckarhausen

§ 169 Verwaltungsraum Edingen-NeckarhausenAus den Gemeinden Edingen und Neckarhausen wird die neue Gemeinde Edingen-Neckarhausen gebildet.

### § 17 — Verwaltungsraum Ehingen (Donau)

§ 17 Verwaltungsraum Ehingen (Donau)Die Gemeinde Oberdischingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Ehingen (Donau) und den Gemeinden Griesingen und Öpfingen beteiligt.

### § 170 — Verwaltungsraum Hemsbach

§ 170 Verwaltungsraum HemsbachDie Gemeinde Hemsbach erfüllt für die Gemeinde Laudenbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 171 — Verwaltungsraum Leimen

§ 171 Verwaltungsraum LeimenAus den Gemeinden Leimen und St. Ilgen wird die neue Gemeinde Leimen gebildet.

### § 172 — Verwaltungsraum Rauenberg

§ 172 Verwaltungsraum Rauenberg(1) Die Gemeinde Tairnbach wird in die Gemeinde Mühlhausen eingegliedert. (2) Aus den Gemeinden Malsch, Mühlhausen und Rauenberg wird der Gemeindeverwaltungsverband Rauenberg mit Sitz in Rauenberg gebildet.

### § 173 — Verwaltungsraum Schönau

§ 173 Verwaltungsraum SchönauEs werden gebildet 1. aus den Gemeinden Heiligkreuzsteinach und Lampenhain die neue Gemeinde Heiligkreuzsteinach,2. aus der Stadt Schönau und der Gemeinde Altneudorf die neue Gemeinde Schönau; sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 174 — Vertretung im Kreistag

§ 174 Vertretung im Kreistag(1) Die Kreisverordneten des Landkreises Böblingen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiet der ehemaligen Stadt Leinfelden und der ehemaligen Gemeinde Musberg wohnen und mit der Eingliederung der Stadt Leinfelden-Echterdingen in den Landkreis Esslingen aus dem Kreistag des Landkreises Böblingen ausscheiden, gehören für den Rest ihrer Amtszeit dem Kreistag des Landkreises Esslingen an. Scheiden die Kreisverordneten nach Satz 1 vorzeitig aus, gilt § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechend. Ersatzleute sind die Bewerber, die bei der Feststellung des Wahlergebnisses der letzten regelmäßigen Wahl der Kreisverordneten als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festgestellt worden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiet der ehemaligen Stadt Leinfelden und der ehemaligen Gemeinde Musberg wohnen und im Zeitpunkt des Nachrückens dort noch wohnen. (2) Der ehemalige Kreisverordnete des Schwarzwald-Baar-Kreises, der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Bildung der neuen Gemeinde Deißlingen, Landkreis Rottweil, im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Deißlingen, Schwarzwald-Baar-Kreis, gewohnt hat und nach der Zuordnung der neu gebildeten Gemeinde Deißlingen zum Landkreis Rottweil aus dem Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises ausgeschieden ist, gehört für den Rest seiner ehemaligen Amtszeit als Kreisverordneter des Schwarzwald-Baar-Kreises dem Kreistag des Landkreises Rottweil an. Scheidet der Kreisverordnete nach Satz 1 vorzeitig aus, gilt § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechend. Ersatzleute sind die Bewerber, die bei der Feststellung des Wahlergebnisses der letzten regelmäßigen Wahl der Kreisverordneten als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festgestellt worden sind, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinbarung nach Satz 1 im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Deißlingen gewohnt haben und im Zeitpunkt des Nachrückens dort noch wohnen.*

### § 176 — Bekanntmachung der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften

§ 176 Bekanntmachung der Gemeinden und VerwaltungsgemeinschaftenDas Innenministerium wird ermächtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Gesetzblatt bekanntzumachen.

### § 177 — Inkrafttreten

§ 177 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verwaltungsgemeinschaften, die am 1. Juli 1975 in Kraft treten, sowie des § 174 Abs. 2 und des § 176, die am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

### § 18 — Verwaltungsraum Laichingen

§ 18 Verwaltungsraum LaichingenDie Gemeinde Feldstetten wird in die Stadt Laichingen eingegliedert.

### § 19 — Verwaltungsraum Lonsee

§ 19 Verwaltungsraum Lonsee(1) Aus den Gemeinden Lonsee und Urspring wird die neue Gemeinde Lonsee gebildet. (2) Die Gemeinde Reutti wird in die Gemeinde Amstetten eingegliedert.

### § 2 — Verwaltungsraum Meersburg

§ 2 Verwaltungsraum MeersburgAus der Stadt Meersburg sowie den Gemeinden Daisendorf, Hagnau am Bodensee, Stetten und Uhldingen-Mühlhofen wird der Gemeindeverwaltungsverband Meersburg mit Sitz in Meersburg gebildet.

### § 20 — Verwaltungsraum Schelklingen

§ 20 Verwaltungsraum SchelklingenDie Gemeinden Gundershofen und Sondernach werden in die Stadt Schelklingen eingegliedert.

### § 21 — Verwaltungsraum Bad Schussenried

§ 21 Verwaltungsraum Bad SchussenriedAus den Gemeinden Ingoldingen und Winterstettenstadt wird die neue Gemeinde Ingoldingen gebildet.

### § 22 — Verwaltungsraum Biberach an der Riß

§ 22 Verwaltungsraum Biberach an der Riß(1) Aus den Gemeinden Eberhardzell, Füramoos und Oberessendorf wird die neue Gemeinde Eberhardzell gebildet. (2) Die neue Gemeinde Eberhardzell sowie die Gemeinden Hochdorf, Maselheim, Mittelbiberach und Ummendorf werden an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Biberach an der Riß und den Gemeinden Attenweiler und Warthausen beteiligt.*

### § 23 — Verwaltungsraum Laupheim

§ 23 Verwaltungsraum LaupheimDie Gemeinde Obersulmetingen wird in die Stadt Laupheim eingegliedert.

### § 24 — Verwaltungsraum Ochsenhausen

§ 24 Verwaltungsraum Ochsenhausen(1) Die Gemeinde Mittelbuch wird in die Stadt Ochsenhausen eingegliedert. (2) Die Stadt Ochsenhausen erfüllt für die Gemeinden Erlenmoos, Gutenzell-Hürbel und Steinhausen an der Rottum die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 25 — Verwaltungsraum Rot-Tannheim

§ 25 Verwaltungsraum Rot-TannheimAus den Gemeinden Haslach und Rot an der Rot wird die neue Gemeinde Rot an der Rot gebildet.

### § 26 — Verwaltungsraum Schwendi

§ 26 Verwaltungsraum SchwendiDie Gemeinde Bußmannshausen wird in die Gemeinde Schwendi eingegliedert.

### § 27 — Verwaltungsraum Bad Rappenau

§ 27 Verwaltungsraum Bad RappenauDie Gemeinde Siegelsbach wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Bad Rappenau und der Gemeinde Kirchardt beteiligt.

### § 28 — Verwaltungsraum Güglingen

§ 28 Verwaltungsraum GüglingenEs werden gebildet 1. aus der Stadt Güglingen und der Gemeinde Eibensbach die neue Gemeinde Güglingen; sie führt die Bezeichnung “Stadt”,2. aus den Gemeinden Burgbronn und Zaberfeld die neue Gemeinde Zaberfeld.

### § 29 — Verwaltungsraum Neckarsulm

§ 29 Verwaltungsraum NeckarsulmDie Stadt Neckarsulm erfüllt für die Gemeinden Erlenbach und Untereisesheim die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 3 — Verwaltungsraum Überlingen

§ 3 Verwaltungsraum ÜberlingenDie Gemeinden Bonndorf und Nußdorf werden in die Stadt Überlingen eingegliedert.

### § 30 — Verwaltungsraum Neuenstadt am Kocher

§ 30 Verwaltungsraum Neuenstadt am KocherAus den Gemeinden Hardthausen am Kocher und Lampoldshausen wird die neue Gemeinde Hardthausen am Kocher gebildet.

### § 31 — Verwaltungsraum Obersulm

§ 31 Verwaltungsraum Obersulm(1) Die Gemeinde Sülzbach wird in die Gemeinde Obersulm eingegliedert. (2) Die Gemeinde Obersulm erfüllt für die Stadt Löwenstein die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 32 — Verwaltungsraum Krautheim

§ 32 Verwaltungsraum Krautheim(1) Aus den Gemeinden Buchenbach, Eberbach, Hollenbach und Mulfingen wird die neue Gemeinde Mulfingen gebildet. (2) Die Gemeinde Dörzbach wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Krautheim.

### § 33 — Verwaltungsraum Künzelsau

§ 33 Verwaltungsraum KünzelsauDie Stadt Künzelsau erfüllt für die Stadt Ingelfingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 34 — Verwaltungsraum Öhringen

§ 34 Verwaltungsraum ÖhringenDie Gemeinde Pfedelbach wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Öhringen und der Gemeinde Zweiflingen beteiligt.

### § 35 — Verwaltungsraum Bad Mergentheim

§ 35 Verwaltungsraum Bad Mergentheim(1) Die Gemeinde Edelfingen wird in die Stadt Bad Mergentheim eingegliedert. (2) Die Stadt Bad Mergentheim erfüllt für die Gemeinden Assamstadt und Igersheim die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 36 — Verwaltungsraum Boxberg

§ 36 Verwaltungsraum BoxbergAus den Gemeinden Ahorn und Berolzheim wird die neue Gemeinde Ahorn gebildet.

### § 37 — Verwaltungsraum Grünsfeld

§ 37 Verwaltungsraum GrünsfeldDie Gemeinde Kützbrunn wird in die Stadt Grünsfeld eingegliedert.

### § 38 — Verwaltungsraum Külsheim

§ 38 Verwaltungsraum KülsheimDie Gemeinden Steinbach und Steinfurt werden in die Stadt Külsheim eingegliedert.

### § 39 — Verwaltungsraum Lauda-Königshofen

§ 39 Verwaltungsraum Lauda-KönigshofenAus den Städten Königshofen und Lauda sowie der Gemeinde Unterbalbach wird die neue Gemeinde Lauda-Königshofen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 4 — Verwaltungsraum Bad Wurzach

§ 4 Verwaltungsraum Bad WurzachDie Gemeinde Unterschwarzach wird in die Stadt Bad Wurzach eingegliedert.

### § 40 — Verwaltungsraum Tauberbischofsheim

§ 40 Verwaltungsraum TauberbischofsheimDie Gemeinden Distelhausen und Dittigheim werden in die Stadt Tauberbischofsheim eingegliedert.

### § 41 — Verwaltungsraum Wertheim

§ 41 Verwaltungsraum WertheimDie Gemeinden Höhefeld und Reicholzheim werden in die Stadt Wertheim eingegliedert.

### § 42 — Verwaltungsraum Crailsheim

§ 42 Verwaltungsraum Crailsheim(1) Die Gemeinde Triensbach wird in die Stadt Crailsheim eingegliedert. (2) Aus der Gemeinde Stimpfach, Ostalbkreis, und der Gemeinde Weipertshofen wird die neue Gemeinde Stimpfach im Landkreis Schwäbisch Hall gebildet. (3) Die Stadt Crailsheim erfüllt für die neue Gemeinde Stimpfach sowie die Gemeinden Frankenhardt und Satteldorf die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 43 — Verwaltungsraum Ilshofen-Vellberg

§ 43 Verwaltungsraum Ilshofen-Vellberg(1) Die Gemeinde Unteraspach wird in die Stadt Ilshofen eingegliedert. (2) Die Stadt Vellberg wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Ilshofen-Vellberg.

### § 44 — Verwaltungsraum Rot am See

§ 44 Verwaltungsraum Rot am See(1) Aus der Stadt Kirchberg an der Jagst und der Gemeinde Lendsiedel wird die neue Gemeinde Kirchberg an der Jagst gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt". (2) Die neue Stadt Kirchberg an der Jagst wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Rot am See.

### § 45 — Verwaltungsraum Gottmadingen

§ 45 Verwaltungsraum GottmadingenDie Gemeinde Gottmadingen erfüllt für die Gemeinden Büsingen am Hochrhein und Gailingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 46 — Verwaltungsraum Höri

§ 46 Verwaltungsraum HöriAus den Gemeinden Öhningen und Wangen wird die neue Gemeinde Öhningen gebildet.

### § 47 — Verwaltungsraum Konstanz

§ 47 Verwaltungsraum Konstanz(1) Aus den Gemeinden Allensbach und Hegne wird die neue Gemeinde Allensbach gebildet. (2) Die Gemeinde Dettingen wird in die Stadt Konstanz eingegliedert. (3) Die Stadt Konstanz erfüllt für die neue Gemeinde Allensbach und für die Gemeinde Reichenau die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 48 — Verwaltungsraum Radolfzell

§ 48 Verwaltungsraum RadolfzellDie Gemeinde Böhringen wird in die Stadt Radolfzell eingegliedert.

### § 49 — Verwaltungsraum Singen (Hohentwiel)

§ 49 Verwaltungsraum Singen (Hohentwiel)Die Stadt Singen (Hohentwiel) erfüllt für die Gemeinden Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 5 — Verwaltungsraum Ravensburg-Weingarten

§ 5 Verwaltungsraum Ravensburg-Weingarten(1) Aus den Städten Ravensburg und Weingarten sowie den Gemeinden Baienfurt und Baindt wird die neue Gemeinde Ravensburg-Weingarten gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt. (2) Die neue Stadt Ravensburg-Weingarten erfüllt für die Gemeinden Berg, Fronreute und Wolpertswende die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 50 — Verwaltungsraum Stockach

§ 50 Verwaltungsraum StockachEs werden gebildet 1. aus den Gemeinden Eigeltingen, Heudorf im Hegau und Rorgenwies die neue Gemeinde Eigeltingen,2. aus den Gemeinden Deutwang, Hohenfels und Kalkofen die neue Gemeinde Hohenfels.

### § 51 — Verwaltungsraum Tengen

§ 51 Verwaltungsraum TengenAus der Stadt Tengen sowie den Gemeinden Büßlingen, Watterdingen und Wiechs am Randen wird die neue Gemeinde Tengen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 52 — Verwaltungsraum Lörrach

§ 52 Verwaltungsraum LörrachAus der Stadt Lörrach sowie den Gemeinden Brombach und Hauingen wird die neue Gemeinde Lörrach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

### § 53 — Verwaltungsraum Rheinfelden (Baden)

§ 53 Verwaltungsraum Rheinfelden (Baden)Die Gemeinde Karsau wird in die Stadt Rheinfelden (Baden) eingegliedert.

### § 54 — Verwaltungsraum Schliengen

§ 54 Verwaltungsraum SchliengenAus den Gemeinden Bad Bellingen und Schliengen wird der Gemeindeverwaltungsverband Schliengen mit Sitz in Schliengen gebildet.

### § 55 — Verwaltungsraum Schopfheim

§ 55 Verwaltungsraum SchopfheimDie Gemeinde Eichen wird in die Stadt Schopfheim eingegliedert.

### § 56 — Verwaltungsraum Steinen

§ 56 Verwaltungsraum SteinenAus den Gemeinden Hägelberg, Höllstein, Hüsingen, Schlächtenhaus und Steinen wird die neue Gemeinde Steinen gebildet.

### § 57 — Verwaltungsraum Weil am Rhein

§ 57 Verwaltungsraum Weil am RheinDie Gemeinde Märkt wird in die Stadt Weil am Rhein eingegliedert.

### § 58 — Verwaltungsraum Zell im Wiesental

§ 58 Verwaltungsraum Zell im WiesentalDie Gemeinde Pfaffenberg wird in die Stadt Zell im Wiesental eingegliedert.

### § 59 — Verwaltungsraum Albbruck

§ 59 Verwaltungsraum AlbbruckAus den Gemeinden Albbruck, Birkingen, Buch und Unteralpfen wird die neue Gemeinde Albbruck gebildet.

### § 6 — Verwaltungsraum Gammertingen

§ 6 Verwaltungsraum GammertingenDie Gemeinde Kettenacker wird in die Stadt Gammertingen eingegliedert.

### § 60 — Verwaltungsraum Bonndorf im Schwarzwald

§ 60 Verwaltungsraum Bonndorf im Schwarzwald(1) Die Gemeinden Brunnadern, Gündelwangen und Holzschlag werden in die Stadt Bonndorf im Schwarzwald eingegliedert. (2) Die Stadt Bonndorf im Schwarzwald erfüllt für die Gemeinde Wutach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 61 — Verwaltungsraum Görwihl

§ 61 Verwaltungsraum GörwihlAus den Gemeinden Engelschwand, Görwihl, Niederwihl, Oberwihl, Rüßwihl, Segeten und Strittmatt wird die neue Gemeinde Görwihl gebildet.

### § 62 — Verwaltungsraum Klettgau

§ 62 Verwaltungsraum KlettgauDie Gemeinden Bühl und Geißlingen werden in die Gemeinde Klettgau eingegliedert.

### § 63 — Verwaltungsraum Küssaberg

§ 63 Verwaltungsraum Küssaberg(1) Aus den Gemeinden Bergöschingen, Hohentengen, Lienheim und Stetten wird die neue Gemeinde Hohentengen gebildet. (2) Die Gemeinde Bechtersbohl wird in die Gemeinde Küssaberg eingegliedert. (3) Aus der neuen Gemeinde Hohentengen und der Gemeinde Küssaberg wird der Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg mit Sitz in Küssaberg gebildet.

### § 64 — Verwaltungsraum Laufenburg (Baden)

§ 64 Verwaltungsraum Laufenburg (Baden)Die Gemeinde Hochsal wird in die Stadt Laufenburg (Baden) eingegliedert.

### § 65 — Verwaltungsraum Oberes Schlüchttal

§ 65 Verwaltungsraum Oberes SchlüchttalDie Gemeinden Birkendorf und Brenden werden in die Gemeinde Ühlingen eingegliedert. Die Gemeinde Ühlingen führt den Namen Ühlingen-Birkendorf.

### § 66 — Verwaltungsraum Säckingen

§ 66 Verwaltungsraum Säckingen(1) Aus den Gemeinden Bergalingen, Rickenbach und Willaringen wird die neue Gemeinde Rickenbach gebildet. (2) Die Gemeinde Murg wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Säckingen sowie den Gemeinden Herrischried und Rickenbach beteiligt.*

### § 67 — Verwaltungsraum Stühlingen

§ 67 Verwaltungsraum StühlingenDie Gemeinden Bettmaringen, Oberwangen und Unterwangen werden in die Stadt Stühlingen eingegliedert.

### § 68 — Verwaltungsraum Waldshut-Tiengen

§ 68 Verwaltungsraum Waldshut-Tiengen(1) Es werden gebildet 1. aus den Städten Tiengen/Hochrhein und Waldshut sowie der Gemeinde Gurtweil die neue Gemeinde Waldshut-Tiengen; sie führt die Bezeichnung "Stadt",2. aus den Gemeinden Bannholz, Bierbronnen, Nöggenschwiel, Remetschwiel und Weilheim die neue Gemeinde Weilheim. (2) Die neue Stadt Waldshut-Tiengen erfüllt für die neue Gemeinde Weilheim sowie für die Gemeinden Dogern und Lauchringen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 69 — Verwaltungsraum Wutöschingen

§ 69 Verwaltungsraum Wutöschingen(1) Aus den Gemeinden Horheim, Schwerzen und Wutöschingen wird die neue Gemeinde Wutöschingen gebildet. (2) Die neue Gemeinde Wutöschingen erfüllt für die Gemeinde Eggingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 7 — Verwaltungsraum Mengen

§ 7 Verwaltungsraum MengenEs werden eingegliedert 1. die Gemeinde Ursendorf in die Gemeinde Hohentengen,2. die Gemeinden Rosna und Rulfingen in die Stadt Mengen.

### § 70 — Verwaltungsraum Böblingen-Sindelfingen

§ 70 Verwaltungsraum Böblingen-SindelfingenAus den Städten Böblingen und Sindelfingen wird die neue Gemeinde Böblingen-Sindelfingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

### § 71 — Verwaltungsraum Herrenberg

§ 71 Verwaltungsraum HerrenbergDie Gemeinde Gültstein wird in die Stadt Herrenberg eingegliedert.

### § 72 — Verwaltungsraum Leonberg

§ 72 Verwaltungsraum LeonbergDie Gemeinde Gebersheim wird in die Stadt Leonberg eingegliedert.

### § 73 — Verwaltungsraum Weil der Stadt

§ 73 Verwaltungsraum Weil der StadtDie Gemeinde Münklingen wird in die Stadt Weil der Stadt eingegliedert.

### § 74 — Verwaltungsraum Leinfelden-Echterdingen

§ 74 Verwaltungsraum Leinfelden-EchterdingenAus der Stadt Leinfelden und der Gemeinde Musberg, beide Landkreis Böblingen, sowie den Gemeinden Echterdingen und Stetten auf den Fildern wird die neue Gemeinde Leinfelden-Echterdingen im Landkreis Esslingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 75 — Verwaltungsraum Neckartenzlingen

§ 75 Verwaltungsraum NeckartenzlingenDie Gemeinden Bempflingen und Neckartailfingen werden Mitglieder des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen.

### § 76 — Verwaltungsraum Neuffen

§ 76 Verwaltungsraum NeuffenDie Gemeinde Kohlberg wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Neuffen und der Gemeinde Beuren beteiligt.

### § 77 — Verwaltungsraum Wendlingen am Neckar

§ 77 Verwaltungsraum Wendlingen am NeckarAus der Stadt Wendlingen am Neckar und der Gemeinde Köngen wird der Gemeindeverwaltungsverband Wendlingen am Neckar mit Sitz in Wendlingen am Neckar gebildet.

### § 78 — Verwaltungsraum Donzdorf

§ 78 Verwaltungsraum Donzdorf(1) Die Gemeinde Winzingen wird in die Gemeinde Donzdorf eingegliedert. (2) Die Gemeinde Süßen wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Mittleres Fils-Lautertal.

### § 79 — Verwaltungsraum Geislingen an der Steige

§ 79 Verwaltungsraum Geislingen an der SteigeDie Stadt Geislingen an der Steige erfüllt für die Gemeinden Bad Überkingen und Kuchen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 8 — Verwaltungsraum Meßkirch

§ 8 Verwaltungsraum MeßkirchDie Gemeinde Rengetsweiler wird in die Stadt Meßkirch eingegliedert.

### § 80 — Verwaltungsraum Göppingen

§ 80 Verwaltungsraum GöppingenDie Gemeinde Faurndau wird in die Stadt Göppingen eingegliedert.

### § 81 — Verwaltungsraum Korntal-Münchingen

§ 81 Verwaltungsraum Korntal-MünchingenAus der Stadt Korntal und der Gemeinde Münchingen wird die neue Gemeinde Korntal-Münchingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 82 — Verwaltungsraum Vaihingen an der Enz

§ 82 Verwaltungsraum Vaihingen an der Enz(1) Aus den Gemeinden Eberdingen, Hochdorf an der Enz und Nußdorf wird die neue Gemeinde Eberdingen gebildet. (2) Die neue Gemeinde Eberdingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Vaihingen an der Enz und er Stadt Oberriexingen sowie der Gemeinde Sersheim beteiligt.*

### § 83 — Verwaltungsraum Rudersberg

§ 83 Verwaltungsraum RudersbergAus den Gemeinden Rudersberg und Schlechtbach wird die neue Gemeinde Rudersberg gebildet.

### § 84 — Verwaltungsraum Schorndorf

§ 84 Verwaltungsraum SchorndorfDie Gemeinden Haubersbronn, Oberberken und Schornbach werden in die Stadt Schorndorf eingegliedert.

### § 85 — Verwaltungsraum Stetten-Rommelshausen

§ 85 Verwaltungsraum Stetten-RommelshausenAus den Gemeinden Rommelshausen und Stetten im Remstal wird die neue Gemeinde Stetten-Rommelshausen gebildet.

### § 86 — Verwaltungsraum Welzheim

§ 86 Verwaltungsraum WelzheimDie Stadt Welzheim erfüllt für die Gemeinde Kaisersbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 87

§ 87Die Gemeinde Neureut (Baden) des Landkreises Karlsruhe wird in die Stadt Karlsruhe eingegliedert.

### § 88 — Verwaltungsraum Bretten

§ 88 Verwaltungsraum BrettenDie Gemeinde Gölshausen wird in die Stadt Bretten eingegliedert.

### § 89 — Verwaltungsraum Bühl

§ 89 Verwaltungsraum BühlDie Stadt Bühl erfüllt für die Gemeinde Ottersweier die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 9 — Verwaltungsraum Ostrach

§ 9 Verwaltungsraum OstrachAus den Gemeinden Burgweiler, Kalkreute und Ostrach wird die neue Gemeinde Ostrach gebildet.

### § 90 — Verwaltungsraum Rastatt

§ 90 Verwaltungsraum RastattDie Gemeinde Muggensturm wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Rastatt und den Gemeinden Iffezheim, Ötigheim und Steinmauern beteiligt.

### § 91 — Verwaltungsraum Rheinmünster

§ 91 Verwaltungsraum RheinmünsterAus der Stadt Lichtenau und der Gemeinde Rheinmünster wird der Gemeindeverwaltungsverband Rheinmünster mit Sitz in Rheinmünster gebildet.

### § 92 — Verwaltungsraum Engstingen

§ 92 Verwaltungsraum Engstingen(1) Aus den Gemeinden Engstingen und Kleinengstingen wird die neue Gemeinde Engstingen gebildet. (2) Die neue Gemeinde Engstingen erfüllt für die Gemeinde Hohenstein die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 93 — Verwaltungsraum Metzingen

§ 93 Verwaltungsraum MetzingenDie Stadt Metzingen erfüllt für die Gemeinden Grafenberg und Riederich die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 94 — Verwaltungsraum Münsingen

§ 94 Verwaltungsraum MünsingenDie Gemeinden Buttenhausen und Rietheim werden in die Stadt Münsingen eingegliedert.

### § 95 — Verwaltungsraum Pliezhausen

§ 95 Verwaltungsraum Pliezhausen(1) Aus den Gemeinden Pliezhausen und Rübgarten wird die neue Gemeinde Pliezhausen gebildet. (2) Die neue Gemeinde Pliezhausen erfüllt für die Gemeinde Walddorfhäslach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

### § 96 — Verwaltungsraum Trochtelfingen

§ 96 Verwaltungsraum TrochtelfingenAus der Stadt Trochtelfingen sowie den Gemeinden Mägerkingen und Steinhilben wird die neue Gemeinde Trochtelfingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

### § 97 — Verwaltungsraum Undingen

§ 97 Verwaltungsraum UndingenAus den Gemeinden Erpfingen, Genkingen, Undingen und Willmandingen wird die neue Gemeinde Undingen gebildet.

### § 98 — Verwaltungsraum Urach

§ 98 Verwaltungsraum UrachDie Gemeinde Hülben wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Urach und den Gemeinden Grabenstetten und Römerstein beteiligt.

### § 99 — Verwaltungsraum Würtingen

§ 99 Verwaltungsraum WürtingenAus den Gemeinden Gächingen, Lonsingen, Ohnastetten und Würtingen wird die neue Gemeinde Würtingen gebildet.

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— Gesetz zum Abschluß der Neuordnung der Gemeinden (Besonderes Gemeindereformgesetz) Vom 9. Juli 1974
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BesGemRefGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
