Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften Vom 15. Oktober 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 914
Anlage (zu Artikel 15 Absatz 1)Überleitungsübersicht Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung (Bei den gesperrt gedruckten Grundamtsbe- zeichnungen sind die jeweils maßgeblichen Zusätze nach der Grundamtsbezeichnungs- Verordnung zu berücksichtigen.) Bisherige BesGr./ Amtszulage (Stand 01.01.2020) Neue Amtsbezeichnung (Bei den gesperrt gedruckten Grundamtsbe- zeichnungen sind die jeweils maßgeblichen Zu- sätze nach der Grundamtsbezeichnungs- Verordnung zu berücksichtigen.) Neue BesGr./ Amtszulage (Stand 01.01.2020) 1 Erster Hauptwachtmeister1)2) A 5 + 79,33 € Erster Hauptwachtmeister3) A 6 + 79,33 € 2 Hauptwart2)3) A 5 + 43,01 € Hauptwart1)2) A 6 + 43,01 € 3 Oberamtsmeister2)4) A 5 Oberamtsmeister2)4) A 6 4 Oberamtsmeister2)4) A 5 + 79,33 € Oberamtsmeister2)4) A 6 +79,33 € 5 Gestüthauptwärter1)2) A 5 kw +43,01 € Gestüthauptwärter1)2) A 6 kw +43,01 € 6 Polizeiwachtmeister A 5 kw Polizeiwachtmeister A 6 kw 7 Sekretär3) A 6 Obersekretär1) A 7 8 Erster Hauptwachtmeister1)2) A 6 +43,01 € Obersekretär1) A 7 9 Hauptwart2) A 6 Hauptwart2) A 7 10 Oberamtsmeister2) A 6 Oberamtsmeister2) A 7 11 Gestüthauptwärter1) A 6 kw Gestüthauptwärter3) A 7 kw
Anlage (zu Artikel 15 Absatz 2)Überleitungsübersicht Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz Bisherige Bes.Gr./ Amtszulage (Stand 01.01.2020) Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz Neue Bes.Gr./ Amtszulage (Stand 01.01.2020) 1 Rektor2)- einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern A 12 + 186,07 € Rektor- einer Grundschule mit bis zu 100 Schülern A 13 2 Rektor- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern (wenn mehr als 80 bis zu 100 Schüler) A 13 Rektor- einer Grundschule mit bis zu 100 Schülern A 13 3 Rektor- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern (wenn mehr als 100 bis zu 180 Schüler) A 13 Rektor- einer Grundschule mit mehr als 100 bis zu 180 Schülern5) A 13 + 223,18 € 4 Rektor- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern5) A 13 + 223,18 € Rektor- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 14 5 Rektor- einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern (wenn an einer Grundschule) A 14 Rektor- einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern3) A 14 + 223,18 € 6 Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern5) (wenn bis zu 180 Schüler) A 13 + 223,18 € Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit bis zu 180 Schülern A 14 7 Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern5) (wenn mehr als 180 bis zu 360 Schüler) A 13 + 223,18 € Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3) A 14 + 223,18 € 8 Rektor- einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern (wenn an einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule) A 14 Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 360 Schülern A 15 9 Rektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit bis zu 180 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern (wenn bis zu 180 Schüler) A 14 Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit bis zu 180 Schülern A 14 10 Rektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit bis zu 180 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern (wenn mehr als 180 bis zu 360 Schüler) A 14 Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3) A 14 + 223, 18 € 11 Rektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit bis zu 180 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern (wenn mehr als 360 Schüler) A 14 Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 360 Schülern A 15 12 Rektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern3) A 14 + 223,18 € Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 360 Schülern A 15 13 Rektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern3) (wenn mehr als 180 bis zu 360 Schüler) A 14 + 223,18 € Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern3) A 14 + 223,18 € 14 Rektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern3) (wenn mehr als 360 Schüler) A 14 + 223,18 € Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 360 Schülern A 15 15 Rektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern A 15 Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 360 Schülern A 15 16 Rektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 360 Realschülern A 15 Rektor- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 360 Schülern A 15 17 Konrektor2)- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 12 + 186,07 € Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 13 18 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern A 13 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern5) A 13 + 223,18 € 19 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern4) (wenn mehr als 180 bis zu 360 Schüler) A 13 + 125,84 € Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 14 20 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern4) (wenn mehr als 360 Schüler) A 13 + 125,84 € Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 360 Schülern3) A 14 + 223,18 € 21 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 180 Schülern5)6) (wenn mehr als 180 bis zu 360 Schüler) A 13 + 223,18 € Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 14 22 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 180 Schülern5)6) (wenn mehr als 360 Schüler) A 13 + 223,18 € Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 360 Schülern3) A 14 + 223,18 € 23 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern A 14 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 360 Schülern3) A 14 + 223,18 € 24 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern (wenn mehr als 180 bis zu 360 Schüler) A 14 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 14 25 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern wenn mehr als 360 Schüler) A 14 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 360 Schülern3) A 14 + 223,18 € 26 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern3) A 14 + 223,18 € Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 360 Schülern3) A 14 + 223,18 € 27 Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 360 Realschülern3) A 14 + 223,18 € Konrektor- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule- mit mehr als 360 Schülern3) A 14 + 223,18 € 28 Zweiter Realschulkonrektoreiner Realschule mit mehr als 850 Schülern A 14 Zweiter Realschulkonrektoreiner Realschule mit mehr als 540 Schülern A 14 29 Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektoreiner Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 850 Schülern A 14 Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektoreiner Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern A 14 30 Zweiter Konrektor5)6)- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern A 13 + 223,18 Zweiter Konrektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern A 14 31 Zweiter Konrektor- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum- mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 425 Schülern A 14 Zweiter Konrektor- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum- mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülern A 14 32 Zweiter Konrektor- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum- mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 210 Schülern A 14 Zweiter Konrektor- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum- mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 135 Schülern A 14 33 Zweiter Konrektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern- mit mehr als 360 Realschülern A 14 Zweiter Konrektor- einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern A 14
Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg[Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg]
Artikel 10 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg[Änderungsanweisung zur Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg]
Artikel 11 Änderung der Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums[Änderungsanweisung zur Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums]
Artikel 12 Änderung der Leistungsprämienverordnung des Wissenschaftsministeriums[Änderungsanweisung zur Leistungsprämienverordnung des Wissenschaftsministeriums]
Artikel 13 Änderung der Pflegezeitvorschuss-Verordnung[Änderungsanweisung zur Pflegezeitvorschuss-Verordnung]
Artikel 14 Änderung der Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg[Änderungsanweisung zur Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg]
Artikel 15 Überleitungsvorschriften(1) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Ersten Hauptwachtmeisterinnen und Ersten Hauptwachtmeister, Hauptwartinnen und Hauptwarte, Oberamtsmeisterinnen und Oberamtsmeister sowie Sekretärinnen und Sekretäre werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Absatz angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Gleiches gilt für Gestüthauptwärterinnen und Gestüthauptwärter sowie Polizeiwachtmeisterinnen und Polizeiwachtmeister in einem kw-Amt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels angehörten. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. (2) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren sowie Zweite Konrektorinnen und Zweite Konrektoren werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Absatz angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels angehörten. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. (3) Der am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindliche Direktor der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume wird in das neue Amt »Direktor der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum« übergeleitet. Der Beamte führt die neue Amtsbezeichnung. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte, denen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Artikels ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Amt übertragen wurde, entsprechend. Die betreffenden Beamtinnen und Beamten werden zum Tag der Amtsübertragung übergeleitet.
Artikel 16 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.(2) Artikel 2 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 1 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.(3) Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 18. Dezember 2018 in Kraft.(4) Artikel 1 Nummer 13 sowie Artikel 7 Nummern 1, 3 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.(5) Artikel 1 Nummern 2, 5, 6, 7 Buchstabe b, Nummern 14 bis 16, 19 Buchstabe a, Nummern 20, 22, 23 Buchstabe b bis d, Nummern 25 und 26 sowie Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4 Nummern 4, 5, 8, 12 und 13, Artikel 6, Artikel 7 Nummer 2, Artikel 9 Nummer 2 und Artikel 15 treten mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.(6) Artikel 1 Nummern 8, 17, 19 Buchstabe b, Nummern 21, 24 und 27 sowie Artikel 3 und 4 Nummer 1 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Artikel 2 Änderung des Landesbeamtengesetzes[Änderungsanweisungen zum Landesbeamtengesetz]
Artikel 3 Weitere Änderung des Landesbeamtengesetzes[Änderungsanweisung zum Landesbeamtengesetz]
Artikel 4 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg[Änderungsanweisungen zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg]
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021[Änderungsanweisung zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021]
Artikel 6 Änderung des Landesumzugskostengesetzes[Änderungsanweisung zum Landesumzugskostengesetz]
Artikel 7 Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung[Änderungsanweisung zur Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung]
Artikel 8 Änderung der Anwärterauflagenverordnung[Änderungsanweisung zur Anwärterauflagenverordnung]
Artikel 9 Änderung der Beihilfeverordnung[Änderungsanweisungen zur Beihilfeverordnung]
Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.