Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Vom 14. Juli 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.2009
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 333
Anlage(zu Artikel 3)Überleitungsübersicht Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in Bundesbesoldungsordnung A Bish. BesGr./ Amtszul. Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in Landesbesoldungsordnung A Neue BesGr./ Amtszul. 1 Lehrer A 12 Lehrer A 12 - an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 2 Lehrer (Rektor) A 12 Rektor A 12 - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - + 141,84 - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern + 141,84 3 Lehrer (Rektor) A 12 Rektor A 13 - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - + 141,84 - einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 180 Schülern + 170,14 4 Konrektor A 12 Konrektor A 12 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - + 141,84 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern + 141,84 5 Konrektor A 12 Konrektor A 13 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - + 141,84 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 6 Hauptlehrer (Rektor) A 13 Rektor A 13 - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern 7 Hauptlehrer (Rektor) A 13 Rektor A 13 - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - - einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 180 Schülern + 170,14
Artikel 1(Änderungsanweisungen)(Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz)
Artikel 2 Ersetzung von Regelungen des BundesbesoldungsgesetzesAuf Grund der Änderungen in Artikel 1 finden folgende zum Stichtag 31. August 2006 geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470), im Landesbereich keine Anwendung mehr: 1. § 51 des Bundesbesoldungsgesetzes;2. in Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen »Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7)« und »Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -8)- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht -1)«; 3. in Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz »Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -«.
Artikel 3 Überleitungsvorschriften(1) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch dieses Gesetz unmittelbar Änderungen in der Einstufung, in den Amtsbezeichnungen, Amtszulagen und Funktionszusätzen ergeben, sind nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 3 angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. (2) Beamten, denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu seiner Verkündung ein in der als Anlage zu Artikel 3 angeschlossenen Übersicht genanntes Amt übertragen wurde, sind entsprechend Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, an dem eine Besoldung aus diesem Amt zustand, übergeleitet. (3) Verringern sich durch dieses Gesetz die Dienstbezüge eines Beamten, weil eine ruhegehaltfähige Zulage wegfällt, erhält er eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. (4) Keine Überleitungsfälle nach Absatz 1 sind die Anpassungen der Amtsbezeichnungen und Funktionsbezeichnungen als Folge der Umbenennung des Landesinstituts für Schulsport in »Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik«.
Artikel 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Der Landtag hat am 8. Juli 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.