BerufsHZVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang beruflich Qualifizierter zu einem Studium (Berufstätigenhochschulzugangsverordnung - BerufsHZVO) Vom 24. Juli 2025

Ausfertigungsdatum:
24.07.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 74
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BerufsHZVO

Es wird verordnet aufgrund von1. § 58 Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. Nr. 97) und zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 19) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum sowie dem Sozialministerium, und2. § 58 Absatz 3b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 LHG:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Gleichstellung sonstiger beruflicher Fortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 5 LHG mit den anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG sowie das Probestudium nach § 58 Absatz 3b für beruflich Qualifizierte nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG.

§ 2

Gleichstellung beruflicher Fortbildungen

§ 2 Gleichstellung beruflicher Fortbildungen(1) Die Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA)1. als Verwaltungs-Betriebswirt/in (VWA),2. als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),3. als Betriebswirt/in (VWA),4. als Betriebswirt/in in einem Schwerpunktfach (VWA),5. als Diplom-Finanzierungswirt/in (VWA),6. als Kommunikationsfachwirt/in (VWA),7. als Wirtschaftsfachwirt/in (VWA),8. als Technische/r Fachwirt/in (VWA),sind den anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.(2) Die Abschlüsse einer pflegerischen Fachweiterbildung nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG) in den Fachgebieten1. Pflege in der Endoskopie,2. Intensiv- und Anästhesiepflege,3. Pflege in der Nephrologie,4. Notfallpflege,5. Pflege in der Onkologie,6. Pflege im Operationsdienst,7. Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege,8. Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie,9. Leitung einer Station/eines Bereichssind den anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG gleichgestellt, wenn die Weiterbildungsstätte von der DKG anerkannt ist.

§ 3

Probestudium

§ 3 Probestudium(1) Das Probestudium wird nach den Bestimmungen der für den gewählten Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt. Die Hochschule legt die im Probestudium zu erbringenden Leistungen aus dem Pflichtbereich im Umfang von mindestens insgesamt 40 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte) fest. Zusätzlich kann die Hochschule die Teilnahme an Ergänzungs- und Unterstützungsprogrammen vorsehen. Mit Bestehen des Probestudiums weisen Studierende im Probestudium nach, dass sie die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium in dem gewählten Studiengang besitzen.(2) Das Probestudium dauert in der Regel zwei Semester. Die Hochschule kann durch Satzung eine Verlängerung des Probestudiums auf bis zu vier Semester vorsehen, zum Beispiel, wenn Besonderheiten des Studiengangs oder der Studiengangform die Verlängerung rechtfertigen, bei Inanspruchnahme von Ergänzungs- oder Unterstützungsprogrammen oder zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen.(3) Neben den Zulassungsvoraussetzungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG kann die Hochschule die Aufnahme in das Probestudium von einem Berufsausbildungsabschluss mit qualifiziertem Ergebnis nach § 58 Absatz 3b Satz 3 LHG oder der Teilnahme an vorbereitenden Kursen jeweils einzeln oder in Kombination, abhängig machen.(4) Das Nähere zur Zulassung in das Probestudium, zu dessen Durchführung sowie die Fristen für einen Antrag auf Zulassung in das Probestudium und die erforderlichen, mit dem Antrag nachzuweisenden Unterlagen und deren Form regelt die Hochschule durch Satzung.(5) Ist das Probestudium bestanden, bescheinigt die Hochschule die endgültige Studienberechtigung zur Fortsetzung des Studiums in diesem Studiengang. Ist das Probestudium endgültig nicht bestanden, erlässt die Hochschule einen Bescheid, dem die Exmatrikulation von Amts wegen nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 LHG folgt. Das Probestudium ist nicht wiederholbar; dies gilt auch für gleiche und fachlich verwandte Studiengänge an Hochschulen in Baden-Württemberg.(6) Die Auswirkungen dieses Paragrafen werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch das Wissenschaftsministerium unter Mitwirkung der Hochschulen überprüft. Hierfür stellen die Hochschulen jährlich und in anonymisierter Form insbesondere folgende Daten zur Verfügung:1. Anzahl der begonnenen und erfolgreich bestandenen Probestudien,2. Studienerfolg der aufgrund eines erfolgreich bestandenen Probestudiums qualifizierten Studierenden sowie3. Alter und Geschlecht der Teilnehmenden und Studierenden sowie Art der Berufsausbildung und Berufstätigkeit.Die Satzungen der Hochschulen über das Probestudium nach § 58 Absatz 3b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 LHG sowie deren Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.