Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Prüfung (Erste Staatsprüfung) für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen in der Fassung vom 26. August 1981
- Fundstelle:
- GBl. 1981, 470,K.u.U. 1981
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Bewertung der PrüfungsleistungenDie Leistungen in den einzelnen Fächern und in der wissenschaftlichen Arbeit sind wie folgt zu bewerten: sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 6,3 sind ausgeschlossen.
AnlageAnforderungen in den einzelnen PrüfungsfächernVorbemerkung:Die Teilnahme an den Übungen, Praktika, Seminaren und sonstigen Lehrveranstaltungen ist durch Scheine nachzuweisen, die einen Vermerk über die erfolgreiche Mitarbeit enthalten.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt an gewerblichen Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Fachschulen, Berufsoberschulen und Technischen Gymnasien.
Prüfung im Hauptfach
§ 11 Prüfung im Hauptfach(1) Als Hauptfach kann gewählt werden: 1. Maschinenwesen mit Vertiefungsgebiet1.1 Energietechnik,1.2 Fahrzeugtechnik,1.3 Feinwerktechnik,1.4 Fertigungstechnik oder1.5 Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik.2. Elektrotechnik mit Vertiefungsgebiet2.1 Energietechnik oder2.2 Nachrichtentechnik.3. Bautechnik mit Vertiefungsgebiet Konstruktiver Ingenieurbau. (2) Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium weitere Vertiefungsgebiete zum Hauptfach, die einen vergleichbaren Umfang aufweisen und an der Schule unterrichtet werden können, zulassen. (3) Die Prüfung im Hauptfach umfaßt die in Anlageaufgeführten Prüfungsleistungen.
Prüfung im Wahlpflichtfach
§ 12 Prüfung im Wahlpflichtfach(1) Als Wahlpflichtfach kann gewählt werden: 1. ein weiteres Vertiefungsgebiet des Hauptfaches, soweit § 11 Abs. 1 mehrere Vertiefungsgebiete vorsieht,2. Straßenbau und Vermessungswesen zum Hauptfach Bautechnik,3. Mathematik,4. Physik,5. Chemie oder6. Sport. (2) Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium weitere Wahlpflichtfächer, die einen vergleichbaren Umfang aufweisen und an der Schule unterrichtet werden können, zulassen. (3) Das Wahlpflichtfach umfaßt die in Anlage aufgeführten Prüfungsleistungen. Für die Anforderungen der Prüfung und für die Durchführung der fachpraktischen Prüfung im Wahlpflichtfach Sport gelten die Regelungen über die Beifachprüfung im Fach Sport der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 2. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 1, ber. S. 172), in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.
Mündliche Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung(1) Jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfungsausschuß besteht nicht. (2) Studenten des gleichen Studienganges können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Ergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Bewerbers ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Das Prüfungsamt kann Angehörigen der Unterrichtsverwaltung und Mitgliedern des Lehrkörpers die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (3) Die Prüfung darf sich höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit auf vom Prüfungsteilnehmer angegebene Spezialgebiete erstrecken. (4) Die Leistungen des Prüfungsteilnehmers sind vom Prüfungsausschuß unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung zu beurteilen und zu bewerten. (5) Über die Prüfung ist durch den Prüfungsausschuß eine Niederschrift zu fertigen, in die 1. Tag und Ort der Prüfung;2. die Besetzung des Prüfungsausschusses;3. der Name des Prüfungsteilnehmers;4. die Dauer der Prüfung und die Themen;5. die Prüfungsnote und6. besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 17 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluß der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnote in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen in Anlage gewichtet. Die Fachnote errechnet sich unter Berücksichtigung der Gewichtung aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote wird bis auf zwei Dezimalen hinter dem Komma errechnet. (2) Ein nach Absatz 1 Satz 3 errechneter Durchschnitt von 1,00 bis 1,24 ergibt die Note sehr gut,1,25 bis 1,74 ergibt die Note sehr gut bis gut, 1,75 bis 2,24 ergibt die Note gut,2,25 bis 2,74 ergibt die Note gut bis befriedigend, 2,75 bis 3,24 ergibt die Note befriedigend,3,25 bis 3,74 ergibt die Note befriedigend bis ausreichend, 3,75 bis 4,00 ergibt die Note ausreichend.(3) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mindestens mit »ausreichend« (= 4,0) bewertet ist.
Wissenschaftliche Befähigung und Zeugnis
§ 22 Wissenschaftliche Befähigung und Zeugnis(1) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Wissenschaftlichen Prüfung für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen hat der Bewerber die wissenschaftliche Befähigung zur Erteilung von Unterricht in seinen Prüfungsfächern auf allen Klassenstufen der gewerblichen Schulen nachgewiesen. (2) Wer die Wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das vom Prüfungsamt auszustellen und mit dem Dienstsiegel des Kultusministeriums zu versehen ist. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses anzugeben. Die Noten dürfen nur in ihrer wörtlichen Bezeichnung verwendet werden. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird kein Zeugnis ausgehändigt. In diesem Fall erhält der Bewerber durch das Prüfungsamt entsprechenden schriftlichen Bescheid.
Erweiterungsprüfung
§ 23 Erweiterungsprüfung(1) Wer die Wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen oder eine andere für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen anerkannte Prüfung bestanden hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach gemäß § 11 oder § 12 ablegen.(2) Für die Meldung zu einer Erweiterungsprüfung gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene akademische Zwischenprüfung nicht erforderlich ist. (3) Für die Durchführung der Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 und §§ 18 bis 21 entsprechend.(4) Im Zeugnis über die Erweiterungsprüfung wird auf das Zeugnis der Wissenschaftlichen Prüfung für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen oder der entsprechenden Prüfung Bezug genommen.
Anrechnung anderer Studien und Prüfungen
§ 24 Anrechnung anderer Studien und Prüfungen(1) Das Prüfungsamt kann geeignete bereits abgelegte staatliche Prüfungen für ein Lehramt sowie gleichwertige akademische Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Wissenschaftlichen Prüfung für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen anrechnen. (2) Studien und Prüfungen an Fachhochschulen entsprechender Fachrichtungen können vom Prüfungsamt teilweise auf das Studium bzw. auf geforderte Leistungen während des Studiums angerechnet werden. (3) Soweit eine Anrechnung auf die Prüfung erfolgt, ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Prüfungsamt
§ 3 Prüfungsamt(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). (2) Dem Prüfungsamt obliegt die Organisation der Prüfung. Es ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. (3) Die Angehörigen des Prüfungsamts sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur PrüfungFür die Zulassung sind erforderlich: 1. ein Zeugnis, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium in dem zurückgelegten Studiengang berechtigt;2. eine elfmonatige praktische gewerbliche Tätigkeit gemäß der Anlage und ein vierwöchiges Schulpraktikum;3. die erfolgreich abgeschlossene akademische Zwischenprüfung für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen;4. die erfolgreiche Teilnahme an allen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern des Bewerbers gemäß Anlage;5. bei der Prüfung im Wahlpflichtfach Sport der erfolgreiche Abschluß der fachpraktischen Prüfung; in Ausnahmefällen kann die fachpraktische Prüfung mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
Meldung zur Prüfung
§ 7 Meldung zur Prüfung(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist mit Angabe des Hauptfaches einschließlich des Vertiefungsgebietes und des Wahlpflichtfaches spätestens zum festgelegten Termin an das Prüfungsamt zu richten. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: 1. ein handgeschriebener Lebenslauf;2.das Zeugnis der Hochschulreife gemäß § 6 Nr. 1;3. die Studienbücher der besuchten Hochschulen;4. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 6 Nr. 2 bis 5;5. eine nach Fächern getrennte Übersicht über die Studiengebiete, mit denen sich der Bewerber besonders beschäftigt hat;6. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits einer wissenschaftlichen Prüfung für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen, einer Prüfung für Diplom-Ingenieure, Diplom-Gewerbelehrer oder einer gleichwertigen Prüfung unterzogen hat;7. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate ist. Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden. Fremdsprachlichen Zeugnissen ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
Umfang der Prüfung
§ 9 Umfang der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit und Prüfungen im Hauptfach, Wahlpflichtfach und in Erziehungswissenschaft. (2) Die Anforderungen in den einzelnen Fächern ergeben sich aus Anlage.
Es wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529),2. § 51 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) vom 22. November 1977 (GBl. S. 473), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die geänderten Geschäftsbereiche der Ministerien vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286):
Wissenschaftliche Arbeit
§ 10 Wissenschaftliche Arbeit(1) Jeder Bewerber muß in seinem Hauptfach oder in seinem Wahlpflichtfach gemäß § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 eine wissenschaftliche Arbeit anfertigen und darin zeigen, daß er ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln dieses Faches sachgerecht bearbeiten kann. (2) Der Bewerber soll das Thema seiner wissenschaftlichen Arbeit frühestens im sechsten, spätestens im neunten Studienhalbjahr durch einen Professor oder Privatdozenten erhalten. Dieser teilt dem Prüfungsamt das Thema und den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas mit. (3) Das Thema ist so zu stellen, daß drei bis sechs Monate zur Ausarbeitung genügen. Die Bearbeitungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Bearbeitungsdauer um höchstens drei Monate ist wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen möglich. Im Falle der Erkrankung kann die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. (4) Der Bewerber übergibt die Arbeit fristgerecht dem Professor oder Privatdozenten, der das Thema gestellt hat. Dieser leitet die Arbeit mit seinem Gutachten und einer Bewertung dem Prüfungsamt zu. Ist der Professor oder Privatdozent an der Annahme verhindert, wird die Arbeit fristgerecht beim Prüfungsamt eingereicht, das einen Professor oder Privatdozenten mit der Begutachtung und Bewertung beauftragt. (5) Der Arbeit ist die Versicherung anzuschließen, daß sie vom Bewerber selbständig gefertigt, die Quellen einer Entlehnung kenntlich gemacht wurden und daß außer den genannten keine weiteren Hilfsmittel verwendet worden sind. (6) Eine Dissertation oder Diplomarbeit aus einem Hauptfach, die bereits von der Fakultät angenommen wurde, wird als wissenschaftliche Arbeit anerkannt. (7) Ist die wissenschaftliche Arbeit nicht mindestens »ausreichend« bewertet (§ 16), oder wird sie nicht fristgerecht abgeliefert, so wird ein neues Thema gestellt. Erfüllt auch die zweite Arbeit nicht diese Bedingungen, so ist die Prüfung nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung ist in diesem Fall auch mit neuer oder geänderter Fächerverbindung nicht möglich.
Prüfung in Erziehungswissenschaft
§ 13 Prüfung in ErziehungswissenschaftDie Prüfung umfaßt eine schriftliche Prüfung von vier Stunden und eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer.
Schriftliche Prüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung(1) Die Themen für die Klausurarbeiten werden von den gemäß § 4 Abs. 1 bestellten Prüfern gestellt. Eine landeseinheitliche Aufgabenstellung ist nicht erforderlich. (2) Bei der Anfertigung der Arbeit dürfen andere als die ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel nicht verwendet werden. (3) Über die Durchführung der Klausurarbeiten ist vom Aufsichtsführenden eine Niederschrift zu fertigen, in die besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. (4) Gibt ein Prüfungsteilnehmer die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet. Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern getrennt und auf einem besonderen Blatt zu beurteilen und zu bewerten. Einigen sich die Prüfer nach Abschluß der Beurteilung bei abweichenden Ergebnissen der Bewertung über die endgültige Bewertung nicht, setzt das Prüfungsamt im Rahmen der Vorschläge der Prüfer die Note fest. Die endgültige Note ist auf einem der Beurteilungsbogen zu vermerken und von den Prüfern bzw. vom Prüfungsamt zu unterzeichnen.
Ausschluß von der Prüfung
§ 18 Ausschluß von der Prüfung(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit oder einer Klausurarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder entspricht die für die wissenschaftliche Arbeit abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit, ist er von der Prüfung auszuschließen. (Als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Aufgaben). Erfolgt ein Ausschluß, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Bewerber es unternimmt, das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. (3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Rücktritt von der Prüfung
§ 19 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt ein Bewerber nach seiner Zulassung ohne Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Bewerber durch Krankheit verhindert ist, die Prüfung abzulegen. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
Zweck der Prüfung
§ 2 Zweck der PrüfungIn der Prüfung soll der Bewerber zeigen, daß er die für den erfolgreichen Unterricht an gewerblichen Schulen erforderliche wissenschaftliche Ausbildung besitzt.
Unterbrechung der Prüfung
§ 20 Unterbrechung der Prüfung(1) Kann ein Bewerber aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist das Prüfungsamt unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu benachrichtigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Das Prüfungsamt entscheidet, wann der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Dies kann auch in einer außerordentlichen Prüfung geschehen. Kommt das Prüfungsamt zu dem Ergebnis, daß der Bewerber sein Fernbleiben von der Prüfung zu vertreten hat, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
Wiederholung der Prüfung
§ 21 Wiederholung der Prüfung(1) Ist eine einzelne Prüfungsleistung nicht mindestens mit »ausreichend« (= 4,0) bewertet, kann diese einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls mit Genehmigung des Ministeriums für Kultus und Sport möglich. (2) Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder übernächsten Termin abgelegt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 25 ÜbergangsbestimmungenBewerber, die ihr Studium im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, sind auf ihren Antrag nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Prüfung (Erste Staatsprüfung) für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen vom 9. April 1973 (GBl. S. 146) in der am Tage vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu prüfen.
Inkrafttreten
§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.*
Prüfer und Prüfungsausschüsse
§ 4 Prüfer und Prüfungsausschüsse(1) Zu Prüfern werden in der Regel nur Professoren und Privatdozenten bestellt. Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrer für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen können dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren oder Privatdozenten nicht in genügender Zahl als Prüfer zur Verfügung stehen. (2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen werden Prüfungsausschüsse gebildet. Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vertreter der Unterrichtsverwaltung als Vorsitzenden und je nach fachlicher Notwendigkeit aus ein bis drei Prüfern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er leitet die Prüfung und kann selbst prüfen. (3) Die Prüfungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Prüfer sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
Zulassung zur Prüfung
§ 8 Zulassung zur Prüfung(1) Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung ist im Falle der Nichtzulassung dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die vorzulegenden Unterlagen unvollständig oder2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.