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title: "BerSchulhDVorbDZulZV BW — Verordnung des Kultusministeriums über die Zulassungszahlen und Quoten beim Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen Vom 24. August 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BerSchulhDVorbDZulZVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:14:23+00:00"
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# BerSchulhDVorbDZulZV BW — Verordnung des Kultusministeriums über die Zulassungszahlen und Quoten beim Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen Vom 24. August 1995

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 24.08.1995
*Fundstelle:* GBl. 1995, 674,K.u.U. 1995, 520


### Anlage BerSchulhDVorbDZulZV

Anlage(zu § 1)ZulassungszahlenFür die Aufnahme in den im September 1995 beginnenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen Fach Zulassungszahl Metalltechnik - Fertigungstechnik 54 - Fahrzeugtechnik 27 Elektrotechnik - Nachrichtentechnik 31 - Energietechnik 25 Informationstechnik* 32 Gesundheit 12 Pharmazie 8 Betriebswirtschaftslehre 133 Volkswirtschaftslehre 67 Agrarwirtschaft** - Landwirtschaft 3 - Gartenbau 3 - Forstwirtschaft 1

### Eingangsformel BerSchulhDVorbDZulZV

Auf Grund von § 24 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73), wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

### § 1 — Festsetzung von Zulassungszahlen

§ 1 Festsetzung von ZulassungszahlenDie Zulassungszahlen für den im September 1995 beginnenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen werden in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

### § 2 — Quoten für die Vergabe der Ausbildungsplätze

§ 2 Quoten für die Vergabe der AusbildungsplätzeGehen für den in § 1 genannten Vorbereitungsdienst mehr Bewerbungen ein als Ausbildungsplätze vorhanden sind, so werden zunächst bis zur Besetzung von 60 vom Hundert der vorhandenen Ausbildungsplätze die nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 LBG vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber zugelassen. Die verbleibenden Ausbildungsplätze werden nach folgenden Quoten vergeben: Eignung und Leistung Wartezeit Härte 85 vom Hundert 10 vom Hundert 5 vom Hundert.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums über die Zulassungszahlen und Quoten beim Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen Vom 24. August 1995
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BerSchulhDVorbDZulZVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
