Verordnung des Kultusministeriums über die Zulassungszahlen und Quoten beim Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen Vom 24. August 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.1995
- Fundstelle:
- GBl. 1995, 674,K.u.U. 1995, 520
Anlage(zu § 1)ZulassungszahlenFür die Aufnahme in den im September 1995 beginnenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen Fach Zulassungszahl Metalltechnik - Fertigungstechnik 54 - Fahrzeugtechnik 27 Elektrotechnik - Nachrichtentechnik 31 - Energietechnik 25 Informationstechnik* 32 Gesundheit 12 Pharmazie 8 Betriebswirtschaftslehre 133 Volkswirtschaftslehre 67 Agrarwirtschaft** - Landwirtschaft 3 - Gartenbau 3 - Forstwirtschaft 1
Auf Grund von § 24 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73), wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 1 Festsetzung von ZulassungszahlenDie Zulassungszahlen für den im September 1995 beginnenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen werden in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
Quoten für die Vergabe der Ausbildungsplätze
§ 2 Quoten für die Vergabe der AusbildungsplätzeGehen für den in § 1 genannten Vorbereitungsdienst mehr Bewerbungen ein als Ausbildungsplätze vorhanden sind, so werden zunächst bis zur Besetzung von 60 vom Hundert der vorhandenen Ausbildungsplätze die nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 LBG vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber zugelassen. Die verbleibenden Ausbildungsplätze werden nach folgenden Quoten vergeben: Eignung und Leistung Wartezeit Härte 85 vom Hundert 10 vom Hundert 5 vom Hundert.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.