BerSchulhDVorbDZulZV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Zulassungszahlen und Quoten beim Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen Vom 24. August 1995

Ausfertigungsdatum:
24.08.1995
Fundstelle:
GBl. 1995, 674,K.u.U. 1995, 520
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage BerSchulhDVorbDZulZV

Anlage(zu § 1)ZulassungszahlenFür die Aufnahme in den im September 1995 beginnenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen Fach Zulassungszahl Metalltechnik - Fertigungstechnik 54 - Fahrzeugtechnik 27 Elektrotechnik - Nachrichtentechnik 31 - Energietechnik 25 Informationstechnik* 32 Gesundheit 12 Pharmazie 8 Betriebswirtschaftslehre 133 Volkswirtschaftslehre 67 Agrarwirtschaft** - Landwirtschaft 3 - Gartenbau 3 - Forstwirtschaft 1

Eingangsformel BerSchulhDVorbDZulZV

Auf Grund von § 24 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73), wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Festsetzung von Zulassungszahlen

§ 1 Festsetzung von ZulassungszahlenDie Zulassungszahlen für den im September 1995 beginnenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen werden in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

§ 2

Quoten für die Vergabe der Ausbildungsplätze

§ 2 Quoten für die Vergabe der AusbildungsplätzeGehen für den in § 1 genannten Vorbereitungsdienst mehr Bewerbungen ein als Ausbildungsplätze vorhanden sind, so werden zunächst bis zur Besetzung von 60 vom Hundert der vorhandenen Ausbildungsplätze die nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 LBG vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber zugelassen. Die verbleibenden Ausbildungsplätze werden nach folgenden Quoten vergeben: Eignung und Leistung Wartezeit Härte 85 vom Hundert 10 vom Hundert 5 vom Hundert.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.