AVD-VO · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluss an den einjährigen Berufsschulen Ausbildungsvorbereitung dual und Ausbildungsvorbereitung (AVD-VO) Vom 8. Februar 2024

Ausfertigungsdatum:
08.02.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 12
48 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 4

Stundentafel für das 2. Schuljahr der zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife ...

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1)Stundentafel für das 2. Schuljahr der zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen bei kooperativer Beschulung in AVdual oder AV im 1. Schuljahr Bereich kaufmännisch gewerblich technisch Ernährung und Gesundheit Profil Hausw. u. Ernährung Gesundheit u. Pflege Ernährung u. Gastronomie durchschnittliche Zahl der Wochenstunden1) im 2. Schuljahr 1. Pflichtbereich 1.1 Allgemeiner Bereich2) Deutsch 3 Englisch 4 Mathematik 4 Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 Biologie oder Chemie oder Physik 2 Religionslehre 1 Sport 2 Summe 18 1.2 Profilbereich Berufsfachliche Kompetenz 7 4 5 6 5 Projektkompetenz3) - - - - - Berufspraktische Kompetenz 2 9 6 5 6 Summe 9 13 11 11 11 davon Offene Lernzeit4) 8 2. Wahlpflichtbereich5) Ganztagsförderung6) Praxistag7) Physik, Chemie, Biologie Berufliches Vertiefungsfach Summe 3 3. Wahlbereich8) Summe 30 34 32 32 32Anmerkungen:

§ 19

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 19 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die in der schriftlichen Prüfung erreichte Note wird zweifach, die in der Kommunikationsprüfung erreichte Note einfach gewertet und das Ergebnis auf eine Dezimale ohne Rundung errechnet; § 14 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.(2) Wird ein Fach mündlich geprüft, ergibt sich die Note für die Prüfungsleistung aus der errechneten Note nach Absatz 1 und der Note der mündlichen Prüfungsleistung, welche gleich zu gewichten sind.(3) Bei der Ermittlung der Endnoten werden die Anmeldenote und die Note für die Prüfungsleistung gleich gewichtet. Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aufgrund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und danach auf eine ganze Note zu runden ist. Hierbei werden die Dezimalen 0,1 bis 0,4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalen 0,5 bis 0,9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.(4) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, sowie in Lernfeldprojekten, die nicht Gegenstand der berufsbezogenen Prüfung oder der Projektprüfung waren, werden die Anmeldenoten in Form ganzer Noten, erforderlichenfalls unter Anwendung der in § 14 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Rundungsregelung, als Endnoten in das Zeugnis übernommen.(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Das Ergebnis der Prüfung ist den Prüflingen unverzüglich mitzuteilen.(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn1. der Durchschnitt der in den maßgebenden Fächern erzielten Endnoten 4,0 oder besser ist,2. keine der Endnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern geringer als „ausreichend“ ist,3. die in dem Lernfeldprojekt, das Gegenstand der berufsbezogenen Prüfung war, erzielte Endnote oder bei einer Projektprüfung die im geprüften Lernfeldprojekt erzielten Noten nicht geringer als „ausreichend“ sind,4. die im Fach Handlungskompetenz erzielten Noten nicht geringer als „ausreichend“ sind und5. die in der Betrieblichen Lernaufgabe erzielte Note nicht geringer als „ausreichend“ ist.Wurde in den schriftlichen Prüfungsfächern, im Lernfeldprojekt, in der Projektprüfung, im Fach Handlungskompetenz oder in der Betrieblichen Lernaufgabe nach Satz 1 Nummern 2 bis 5 bis zu zweimal die Endnote geringer als „ausreichend“ erzielt, ist die Prüfung bestanden, wenn ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können1. die Note „mangelhaft“ durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem maßgebenden Fach,2. die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ in einem maßgebenden Fach oder zweimal mindestens die Note „gut“ in zwei maßgebenden Fächern.Sind die in Satz 3 Nummern 1 oder 2 genannten Voraussetzungen aufgrund der im Fach Englisch II erzielten Endnote nicht erfüllt, bleibt diese Note unberücksichtigt. In diesem Fall wird in die Ermittlung des Durchschnitts nach Nummer 1 die im Fach Englisch I erzielte Endnote einbezogen.(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(8) Die Niederschrift über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zu vernichten.

§ 23

Teilnahme an der berufsbezogenen Prüfung, Notenermittlung

§ 23 Teilnahme an der berufsbezogenen Prüfung, Notenermittlung(1) Wer anstrebt, den jeweiligen Bildungsgang ohne einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand abzuschließen, nimmt an einer berufsbezogenen Prüfung nach § 17 oder an einer Projektprüfung nach § 18 teil. An der Prüfung kann teilnehmen, wer eine Anmeldenote für das in die Prüfung einbezogene Lernfeldprojekt oder im Falle der Projektprüfung für das Fach Handlungskompetenz und das in die Prüfung einbezogene Lernfeldprojekt vorweist. Die Anmeldenote ist als ganze Note zu bilden.(2) Für die Ermittlung der in einer Prüfung nach Absatz 1 erzielten Endnote gilt § 19 Absätze 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Die Endnote ist im Zeugnis nach § 24 auszuweisen. Die Teilnahme an der jeweiligen Prüfung ist unter Kennzeichnung des in die Prüfung einbezogenen Lernfeldprojektes im Zeugnis zu vermerken, bei Durchführung der Projektprüfung zusätzlich unter Nennung des Themas der Projektprüfung. Die §§ 9, 10, 11, 12 Absatz 3, §§ 13, 17, 18, 19 Absätze 3 bis 5, 7 und 8 sowie §§ 21 und 22 gelten entsprechend.(3) Der jeweilige Bildungsgang ist unabhängig vom Ergebnis der Prüfung nach diesem Abschnitt erfolgreich absolviert, wenn1. der Durchschnitt aus den Jahresnoten aller maßgebenden Fächer, welche aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen in ganzen Noten ermittelt werden, sowie aus der Note nach den §§ 17 oder 18 durchgeführten berufsbezogenen Prüfung beziehungsweise Projektprüfung 4,0 oder besser ist, und2. mindestens Anmeldenoten berufsbezogener Lernfeldprojekte oder in einem berufsbezogenen Lernfeldprojekt und eine Betriebliche Lernaufgabe vorgewiesen werden können; § 8 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 24

Zeugnis

§ 24 Zeugnis(1) Wer den jeweiligen Bildungsgang erfolgreich nach § 23 Absatz 3 absolviert hat, erhält ein Abschlusszeugnis. In diesem Zeugnis werden für alle Fächer, ausgenommen Berufliche Kompetenz, die erzielten Jahresnoten ausgewiesen. Dabei können zusätzlich zur Gesamtnote des Fachs Lebensweltbezogene Kompetenz die in den absolvierten lebensweltbezogenen Lernprojekten jeweils erzielten Einzelnoten ausgewiesen werden. Im Fach Berufliche Kompetenz werden die in den einzelnen Lernfeldprojekten oder der Betrieblichen Lernaufgabe erzielten Noten ausgewiesen. § 23 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Unter „Bemerkungen“ ist in dem Zeugnis zusätzlich der Hinweis „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 1 zugeordnet.“ aufzuführen.(2) Wer den jeweiligen Bildungsgang nicht erfolgreich nach § 23 Absatz 3 absolviert hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(3) Wer den jeweiligen Bildungsgang nicht erfolgreich nach § 23 Absatz 3 absolviert hat und ihn wiederholen möchte, erhält ein Jahreszeugnis. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 6

Betriebspraktikum

§ 6 Betriebspraktikum(1) In dem Bildungsgang AVdual ist ein Betriebspraktikum durchzuführen. Das Praktikum wird von der Schule entsprechend der örtlichen Situation und unter Berücksichtigung der von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Stufe der Beruflichen Orientierung und der Handlungskompetenz in Bezug auf ein Praktikum organisiert, inhaltlich ausgestaltet und eng begleitet.(2) Das Praktikum umfasst in der Regel zwei Tage in jeder Schulwoche und richtet sich nach der jeweiligen Bildungszielperspektive der Schülerin oder des Schülers. Es kann auch ganz oder teilweise in Blockform oder phasenweise mit ein bis drei Tagen in jeder Schulwoche durchgeführt werden. Das multiprofessionelle Lerngruppenteam organisiert die individuelle Vor- und Nachbereitung des Praktikums, in der Regel in der Offenen Lernzeit.(3) Die an eine ordnungsgemäße Praktikumsteilnahme gestellten Anforderungen werden von der Schule zu Beginn des Schuljahres festgelegt und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.(4) Zu den Anforderungen nach Absatz 3 gehört auch die Betriebliche Lernaufgabe, die die Lernerfahrungen der Schülerinnen und Schüler am Praxislernort für die Weiterentwicklung mit schulischem Lernen verknüpft. Die Betriebliche Lernaufgabe wird von den Schülerinnen und Schülern in Abstimmung mit ihren betrieblichen Anleitungen und, soweit unterstützend erforderlich, den AVdual-Begleitungen oder Lehrkräften selbstständig konzipiert, bearbeitet, reflektiert, dokumentiert und präsentiert. Die Komplexität der Aufgabenstellung entspricht dem gewählten Bildungsziel und besteht aus einer schriftlichen Planung in der Schule, einem praktischen Teil im Umfang von bis zu acht Stunden im Betrieb und einer schriftlichen Dokumentation mit Präsentation in der Schule.(5) Die Bewertung der Betrieblichen Lernaufgabe setzt sich aus der Bewertung der schriftlichen Dokumentation und der Präsentation zusammen und wird als Note unter dem Fach Berufliche Kompetenz ausgewiesen.(6) Die Lernberatung, die der Schülerin oder dem Schüler zugeordnet ist, ist in Zusammenarbeit mit der AVdual-Begleitung für die Praktikumsbetreuung und die Durchführung der Betrieblichen Lernaufgabe verantwortlich.

§ 7

Wiederholung, Entlassung

§ 7 Wiederholung, Entlassung(1) Wer die Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des jeweiligen Bildungsgangs einmal wiederholen.(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.(3) Wer die Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 auch nach der Wiederholung nicht bestanden hat, muss den jeweiligen Bildungsgang verlassen.(4) Wer die Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 mit einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand ohne Englisch bestanden hat, muss den jeweiligen Bildungsgang verlassen.(5) Wer einen Abschluss nach Abschnitt 3 erreicht hat, kann den jeweiligen Bildungsgang einmalig ein zweites Mal durchlaufen, um ihn mit einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand abzuschließen.(6) Wer ohne einen Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Bildungsstand in den jeweiligen Bildungsgang eintritt und den Abschluss nach den Abschnitten 2 oder 3 erreicht hat, kann ausnahmsweise in besonderen Härtefällen den jeweiligen Bildungsgang ein zweites Mal auf Lernniveau C durchlaufen, wenn die Klassenkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter zu der Auffassung gelangen, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Lernniveaus C voraussichtlich genügen wird.(7) Ein besonderer Härtefall nach Absatz 6 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler durch besondere Umstände gehindert war, das angestrebte Bildungsziel zu erreichen. Als besondere Umstände kommen insbesondere längere oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besondere familiäre oder soziale Umstände, die geeignet sind, sich leistungsmindernd auszuwirken, in Betracht.(8) Schülerinnen und Schüler, die entgegen einer beratenden Empfehlung der Lernberatung im dritten Zielvereinbarungsgespräch das Bildungsziel Fachschulreife festlegen, den damit verbundenen Leistungsanforderungen nach § 34 allerdings nicht genügen, können den jeweiligen Bildungsgang kein zweites Mal durchlaufen.

§ 8

Halbjahreszeugnis, Praktikumsbescheinigung, Zertifikat

§ 8 Halbjahreszeugnis, Praktikumsbescheinigung, Zertifikat(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt.(2) Über ihre Teilnahme am Praktikum erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Praktikumsbescheinigung, die von der Schule möglichst unter Beteiligung der Praktikumsbetriebe erstellt wird und allgemeine Angaben zum absolvierten Praktikum, insbesondere zum Ort, Zeitraum, Umfang und Inhalt, enthält.(3) Die Praktikumsbescheinigung wird den nach den §§ 20 oder 24 ausgestellten Zeugnissen als Beiblatt angefügt. In den Zeugnissen ist unter „Bemerkungen“ auf die Bescheinigung hinzuweisen. Sie kann als vorläufige Praktikumsbescheinigung bereits mit dem Halbjahreszeugnis ausgegeben werden.(4) Die Schule soll für jedes von der Schülerin oder dem Schüler bearbeitete Lernfeld- und Lernprojekt sowie für jede Betriebliche Lernaufgabe ein Zertifikat direkt nach der Leistungserbringung ausstellen. In diesem werden die erworbenen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen beschrieben, jedoch keine Noten ausgewiesen. Die erbrachte Leistung in Lernfeldprojekten wird als Note unter dem Fach Berufliche Kompetenz ausgewiesen.(5) In den Zeugnissen nach den §§ 20 oder 24 ist auf die ausgestellten Zertifikate mittels Fußnotenangaben bei den jeweiligen Fächern Berufliche Kompetenz und Lebensweltbezogene Kompetenz hinzuweisen.(6) Eine zusammenfassende Darstellung der von der Schülerin oder dem Schüler erlangten Handlungskompetenz im Sinne des § 3 wird dem Zeugnis nach den §§ 20 oder 24 als Beiblatt angefügt.

Anlage 1

Stundentafel für den Bildungsgang AVdual nach Abschnitt 2 und 3

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)Stundentafel für den Bildungsgang AVdual nach Abschnitt 2 und 3 1. Pflichtbereich durchschnittliche Zahl der Wochenstunden1) 1.1 Allgemeiner Bereich Religionslehre 1 Deutsch 3 - 5 Englisch I oder Englisch II 1 - 3 Lebensweltbezogene Kompetenz mit Wirtschafts- und Gemeinschaftskunde2) 2 Sport 0 - 2 Mathematik 3 - 4 Computeranwendungen3) 1 - 2 Biologie oder Chemie oder Physik4) 0 - 2 11 - 18 1.2 Profilbereich Berufliche Kompetenz 6 - 14 1.3 Offene Lernzeit5) 8 1.4 Handlungskompetenz6) 1.5 Betriebspraktikum7) 2 wöchentliche Praktikumstage 2. Wahlpflichtbereich Ergänzende Angebote der Ganztagsförderung8) 1 - 3 3. Wahlbereich

Anlage 2

Stundentafel für den Bildungsgang AV nach Abschnitt 2 und 3

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1)Stundentafel für den Bildungsgang AV nach Abschnitt 2 und 3 1. Pflichtbereich durchschnittliche Zahl der Wochenstunden1) 1.1 Allgemeiner Bereich Religionslehre 1 Deutsch 3 - 5 Englisch I oder Englisch II 1 - 3 Lebensweltbezogene Kompetenz mit Wirtschafts- und Gemeinschaftskunde2) 2 Sport 0 - 2 Mathematik 3 - 4 Computeranwendungen3) 1 - 2 Biologie oder Chemie oder Physik4) 0 - 2 11 - 18 1.2 Profilbereich Berufliche Kompetenz 6 - 14 1.3 Offene Lernzeit5) 8 1.4 Handlungskompetenz6) 1.5 Betriebspraktikum7) 2 wöchentliche Praktikumstage 2. Wahlpflichtbereich Ergänzende Angebote der Ganztagsförderung8) 1 - 3 3. Wahlbereich

Anlage 3

Stundentafel für den Bildungsgang AVdual oder AV nach Abschnitt 5

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1)Stundentafel für den Bildungsgang AVdual oder AV nach Abschnitt 5 Bereich kaufmännisch gewerblich-technisch Ernährung und Gesundheit Profil Hausw. u. Ernährung Gesundheit u. Pflege Ernährung u. Gastronomie durchschnittliche Zahl der Wochenstunden1) im 1. Schuljahr 1. Pflichtbereich 1.1 Allgemeiner Bereich2) Deutsch 3 Englisch 3 Mathematik 3 Lebensweltbezogene Kompetenz mit Wirtschafts- und Gemeinschaftskunde3) 2 Biologie oder Chemie oder Physik 2 Religionslehre 2 Sport 2 Summe 17 1.2 Profilbereich Berufliche Kompetenz Berufsfachliche Kompetenz 7 4 5 6 5 Berufspraktische Kompetenz 2 9 6 5 6 Handlungskompetenz4) - - - - - Betriebspraktikum 14 Tage5) Summe 9 13 11 11 11 davon Offene Lernzeit6) 8 2. Wahlpflichtbereich7) Ganztagsförderung8)Physik, Chemie, Biologie Berufliches Vertiefungsfach Summe 4 3. Wahlbereich9) Summe 30 34 32 32 32Anmerkungen:

Anlage 4

Stundentafel für das 2. Schuljahr der zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife ...

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1)Stundentafel für das 2. Schuljahr der zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen bei kooperativer Beschulung in AVdual oder AV im 1. Schuljahr Bereich kaufmännisch gewerblich technisch Ernährung und Gesundheit Profil Hausw. u. Ernährung Gesundheit u. Pflege Ernährung u. Gastronomie durchschnittliche Zahl der Wochenstunden1) im 2. Schuljahr 1. Pflichtbereich 1.1 Allgemeiner Bereich2) Deutsch 3 Englisch 4 Mathematik 4 Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 Biologie oder Chemie oder Physik 2 Religionslehre 1 Sport 2 Summe 18 1.2 Profilbereich Berufsfachliche Kompetenz 7 4 5 6 5 Projektkompetenz3) - - - - - Berufspraktische Kompetenz 2 9 6 5 6 Summe 9 13 11 11 11 davon Offene Lernzeit4) 8 2. Wahlpflichtbereich5) Ganztagsförderung Praxistag Physik, Chemie, Biologie Berufliches Vertiefungsfach Summe 3 3. Wahlbereich8) Summe 30 34 32 32 32Anmerkungen:

§ 1

Geltungsbereich, Bezeichnungen

§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen(1) Diese Verordnung gilt für die einjährige Berufsschule Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) und die einjährige Berufsschule Ausbildungsvorbereitung (AV).(2) Eine kooperative Beschulung des ersten Schuljahres der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule in der einjährigen Berufsschule Ausbildungsvorbereitung dual oder der einjährigen Berufsschule Ausbildungsvorbereitung ist möglich. Hierfür gilt Abschnitt 5 dieser Verordnung.

§ 10

Teile der Abschlussprüfung

§ 10 Teile der AbschlussprüfungDie Abschlussprüfung besteht aus einer allgemein bildenden und einer berufsbezogenen Prüfung. Die allgemein bildende Prüfung findet in den Fächern Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls Englisch statt. Die Prüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch bestehen aus einer Kommunikationsprüfung und einer schriftlichen Prüfung. Die Prüfung im Fach Mathematik besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die berufsbezogene Prüfung kann als Projektprüfung durchgeführt werden.

§ 11

Ort und Zeitpunkt der Prüfung

§ 11 Ort und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an der Schule abgenommen.(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt, die Zeitpunkte der Kommunikationsprüfung, der mündlichen Prüfung sowie der berufsbezogenen Prüfung oder gegebenenfalls der Projektprüfung von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, im Falle einer Projektprüfung in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

§ 12

Zulassung zur Abschlussprüfung, Anmeldenoten

§ 12 Zulassung zur Abschlussprüfung, Anmeldenoten(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer1. die Anmeldenoten nach Absatz 2 vorweist und2. im Bildungsgang AVdual eine Anmeldenote in der Betrieblichen Lernaufgabe erlangt hat oder im Bildungsgang AV eine Anmeldenote in der Betrieblichen Lernaufgabe erlangt hat, sofern ein Lernfeldprojekt durch eine Betriebliche Lernaufgabe ersetzt wurde.(2) Für die Abschlussprüfung nach diesem Abschnitt werden in allen Fächern, ausgenommen das Fach Berufliche Kompetenz, aus den Einzelleistungen, die während des Schuljahres erbracht worden sind, Anmeldenoten in Form ganzer Noten gebildet. Innerhalb des Fachs Berufliche Kompetenz wird in gleicher Weise für jedes Lernfeldprojekt, das mindestens 30 Stunden umfasst, eine Anmeldenote gebildet; dabei sind im kaufmännischen Bereich die im Teilbereich Berufsfachliche Kompetenz erzielten Leistungen zweifach und die Leistungen im Teilbereich Berufspraktische Kompetenz einfach, in den übrigen Bereichen die im Teilbereich Berufsfachliche Kompetenz erzielten Leistungen einfach und die im Teilbereich Berufspraktische Kompetenz erzielten Leistungen zweifach zu gewichten. Die Anmeldenote für das Fach Lebensweltbezogene Kompetenz ist aus dem Durchschnitt der Einzelnoten zu bilden, die in den absolvierten lebensweltbezogenen Lernprojekten insgesamt erzielt wurden. Die Einzelnoten sind dabei entsprechend den Anteilen der Lernprojekte am zeitlichen Gesamtumfang des Fachs Lebensweltbezogene Kompetenz zu gewichten. Die Anmeldenote für das Fach Handlungskompetenz wird aus den nach § 3 Absatz 7 erfolgten Bewertungen gebildet.(3) Die Anmeldenoten für die Fächer der allgemein bildenden Prüfung sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. Die Anmeldenote für das in die berufsbezogene Prüfung oder in die Projektprüfung einbezogene Lernfeldprojekt ist dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn des Prüfungsteils bekannt zu geben. Für die übrigen Fächer sind die Anmeldenoten dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der allgemein bildenden Prüfung und der berufsbezogenen Prüfung oder gegebenenfalls der Projektprüfung bekannt zu geben.(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, die Gründe sind vom Prüfling nicht zu vertreten.

§ 13

Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 13 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder beruflichen Schule mit Bildungsgang AVdual oder AV ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem Ausschuss gehören an:1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt hat,2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,3. sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern unterrichten.Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Schule als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.(3) Für die Kommunikationsprüfung, die berufsbezogene Prüfung oder gegebenenfalls die Projektprüfung sowie für die mündliche Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:1. die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, die Prüfung zu leiten und zu protokollieren, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat,2. als Prüferin oder Prüfer die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft.In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 2. Die Leitung des Fachausschusses bestimmt den Gang der Abschlussprüfung und kann selbst prüfen.

§ 14

Schriftliche Prüfung

§ 14 Schriftliche Prüfung(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihm oder ihr beauftragten Lehrkraft.(2) Die Prüfungsaufgaben werden entsprechend der Ziele der Bildungspläne des Bildungsgangs formuliert und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern und Zeitspannen zu fertigen: 1. Deutsch 120 bis 150 Minuten, 2. Mathematik 135 bis 165 Minuten und 3. auf Antrag des Prüflings Englisch II 120 bis 150 Minuten.(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleiterin, dem Schulleiter oder der Prüfungsleitung und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.(5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, jeweils korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note einer schriftlichen Prüfungsarbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf die nächstliegende halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die Korrektorinnen oder Korrektoren nicht einigen, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfungsarbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der Korrektorinnen oder Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.(6) Die Note der schriftlichen Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 15

Kommunikationsprüfung

§ 15 Kommunikationsprüfung(1) Die Prüfungsaufgaben der Kommunikationsprüfung umfassen monologisches und dialogisches Sprechen und werden entsprechend der Ziele der Bildungspläne des Bildungsgangs formuliert und von der unterrichtenden Lehrkraft gestellt. Sie soll in der Regel zehn Minuten je Prüfling und Fach dauern. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die Kommunikationsprüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.(2) Die Kommunikationsprüfung wird in der Regel als Tandemprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Einzelprüfung oder Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden.(3) Im Anschluss an die einzelne Kommunikationsprüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leitung für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 14 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.(4) Über jede Kommunikationsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 16

Mündliche Prüfung

§ 16 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung hat Anwendungsbezug und soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel zehn Minuten je Prüfling und Fach dauern. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die mündliche Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden.(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer nach § 3 Absatz 8 mit Ausnahme der Fächer Berufliche Kompetenz, Englisch, Handlungskompetenz und Sport erstrecken. Das Fach Deutsch kann in die mündliche Prüfung einbezogen werden, wenn es dem Erreichen des Ausbildungsziels dient.(4) Aufgrund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der allgemein bildenden und der berufsbezogenen Prüfung oder der Projektprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Die zu prüfenden Fächer sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Zusätzlich kann der Prüfling der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zum nächsten Schultag schriftlich bis zu zwei Fächer benennen, in denen mündlich zu prüfen ist.(5) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leitung für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 14 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.(6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 17

Berufsbezogene Prüfung

§ 17 Berufsbezogene Prüfung(1) Die berufsbezogene Prüfung erstreckt sich auf das Fach Berufliche Kompetenz. Sie bildet die berufliche Handlung ab und besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. In der Regel ist der mündliche Teil eine Präsentation oder ein Fachgespräch.(2) Die berufsbezogene Prüfung ist nach Wahl des Prüflings auf den Inhalt eines der Lernfeldprojekte nach § 3 Absatz 4 auszurichten, das von dem Prüfling während des Schuljahres bearbeitet wurde. Bei sehr umfangreichen Lernfeldprojekten kann die Ausrichtung in Absprache mit dem Prüfling auf einzelne Teile des Projekts beschränkt werden.(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der unterrichteten Bildungsinhalte von der Leitung des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt. Die Arbeitszeit beträgt je nach Art und Umfang der Arbeit drei bis acht Zeitstunden; sie wird von der Leitung des Fachausschusses festgelegt.(4) Die Mitglieder des Fachausschusses beaufsichtigen die berufsbezogene Prüfung. Die Leitung des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen hinzuziehen.(5) Die berufsbezogene Prüfung wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet. Dabei werden die im Teilbereich Berufsfachliche Kompetenz erbrachten Leistungen einfach und die im Teilbereich Berufspraktische Kompetenz erbrachten Leistungen zweifach gewichtet. Im kaufmännischen Bereich werden die im Teilbereich Berufsfachliche Kompetenz erbrachten Leistungen zweifach und die im Teilbereich Berufspraktische Kompetenz erbrachten Leistungen einfach gewichtet. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen, wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 14 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.(6) Über die berufsbezogene Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.(7) Die Note der berufsbezogenen Prüfung ist dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 18

Projektprüfung

§ 18 Projektprüfung(1) Die Projektprüfung erstreckt sich auf ein von dem Prüfling ausgewähltes, während des Schuljahres bearbeitetes Lernfeldprojekt sowie auf das Fach Handlungskompetenz. Sie besteht aus der Planung, Durchführung, Dokumentation und Präsentation eines Projektes.(2) Das Thema der Projektprüfung wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne auf Vorschlag der im Fach Berufliche Kompetenz unterrichtenden Fachlehrkräfte, die die Prüflinge bei der Themenfindung in geeigneter Form beteiligen, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.(3) Die Projektprüfung erfolgt als Gruppenprüfung; dabei erhält jeder Prüfling eine individuelle Leistungsbewertung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Projektprüfung mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Einzelprüfung durchgeführt werden.(4) Die Planung und Durchführung des Projekts einschließlich der Dokumentation umfasst 10 bis 20 Zeitstunden; den genauen zeitlichen Umfang legt die Schule fest. Die Präsentation mit Prüfungsgespräch soll die Dauer von 30 Minuten je Prüfling nicht überschreiten.(5) Bei einer Projektprüfung fließt die Bewertung von einzelnen Handlungsprodukten in die Gesamtbewertung des in die Prüfung einbezogenen Lernfeldprojektes ein. Die auf der Grundlage des Kompetenzrasters erfolgende Bewertung des Handlungsprozesses wird in die Notenbildung für das Fach Handlungskompetenz einbezogen. Die Projektprüfung wird vom Fachausschuss mit einer ganzen oder halben Note bewertet. Kann sich der Fachausschuss für keine bestimmte Note entscheiden, wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 14 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.(6) Über die Projektprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.(7) Die Note der Projektprüfung ist dem Prüfling spätestens fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 19

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 19 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Die in der schriftlichen Prüfung erreichte Note wird zweifach, die in der Kommunikationsprüfung erreichte Note einfach gewertet und das Ergebnis auf eine Dezimale ohne Rundung errechnet; § 14 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.(2) Wird ein Fach mündlich geprüft, ergibt sich die Note für die Prüfungsleistung aus der errechneten Note nach Absatz 1 und der Note der mündlichen Prüfungsleistung, welche gleich zu gewichten sind.(3) Bei der Ermittlung der Endnoten werden die Anmeldenote und die Note für die Prüfungsleistung gleich gewichtet. Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aufgrund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und danach auf eine ganze Note zu runden ist. Hierbei werden die Dezimalen 0,1 bis 0,4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalen 0,5 bis 0,9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.(4) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, sowie in Lernfeldprojekten, die nicht Gegenstand der berufsbezogenen Prüfung oder der Projektprüfung waren, werden die Anmeldenoten in Form ganzer Noten, erforderlichenfalls unter Anwendung der in § 14 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Rundungsregelung, als Endnoten in das Zeugnis übernommen.(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Das Ergebnis der Prüfung ist den Prüflingen unverzüglich mitzuteilen.(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn1. der Durchschnitt der in den maßgebenden Fächern erzielten Endnoten 4,0 oder besser ist,2. keine der in den Fächern der schriftlichen Prüfung erzielten Endnoten schlechter als „ausreichend“ ist und3. die in dem Lernfeldprojekt, das Gegenstand der berufsbezogenen Prüfung war, erzielte Endnote oder bei einer Projektprüfung die im geprüften Lernfeldprojekt und im Fach Handlungskompetenz erzielten Endnoten nicht schlechter als „ausreichend“ sind.Wurde die Endnote „mangelhaft“ in einem dieser Fächer oder in dem Lernfeldprojekt der berufsbezogenen Prüfung erzielt, ist die Prüfung bestanden, wenn zum Ausgleich mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung oder in dem Lernfeldprojekt der berufsbezogenen Prüfung oder, bei einer Projektprüfung, im Fach Handlungskompetenz oder im geprüften Lernfeldprojekt herangezogen werden kann. Ein solcher Ausgleich kann höchstens für zwei Fächer oder für ein Fach und das Lernfeldprojekt der berufsbezogenen Prüfung oder der Projektprüfung erfolgen. Sind die in Nummern 1 oder 2 genannten Voraussetzungen aufgrund der im Fach Englisch II erzielten Note nicht erfüllt, bleibt diese Note unberücksichtigt. In diesem Fall wird in die Ermittlung des Durchschnitts nach Nummer 1 die im Fach Englisch I erzielte Endnote einbezogen.(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(8) Die Niederschrift über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zu vernichten.

§ 2

Ausbildungsziele, Inhalt der Ausbildung, Grundsätze

§ 2 Ausbildungsziele, Inhalt der Ausbildung, Grundsätze(1) Die einjährigen Berufsschulen AVdual und AV fördern die Anschlussfähigkeit sowie insbesondere den Übergang in die berufliche Ausbildung durch einen individuellen Erwerb überfachlicher Kompetenzen, die Verbesserung der Kompetenzen im allgemein bildenden Bereich und den Aufbau von berufsbezogenen Kompetenzen. Mittels einer intensiven Einbindung von Praktika in Betrieben sollen die Schülerinnen und Schüler von Anfang an die betriebliche Realität kennenlernen, eine bessere Vorstellung von ihren beruflichen Interessen und Möglichkeiten erhalten und Kontakte zu Ausbildungsbetrieben knüpfen. Sie bereiten auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vor.(2) AVdual und AV sind Formen der Berufsschule in Vollzeitform nach § 10 Absatz 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (Berufsvorbereitungsjahr - BVJ). In die Bildungsgänge werden berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen. Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten und an beruflichen Schulen fortbestehendem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot werden in die Bildungsgänge aufgenommen, wenn sich in der Berufswegekonferenz die Perspektive einer Platzierung auf dem ersten Arbeitsmarkt ergibt.(3) Niveaudifferenzierte Lernangebote für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Hauptschulabschluss haben für diese eine maximale Durchlässigkeit in den Bildungszielen zu gewährleisten. Bildungsziele sind der AVdual- oder der AV-Abschluss ohne einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand auf dem Niveau Deutscher Qualifikationsrahmen 1 (DQR1), mit einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand auf dem Niveau Deutscher Qualifikationsrahmen 2 (DQR2) oder ein Bildungsstand auf dem Niveau des ersten Schuljahres der 2BFS mit dem Bildungsziel Deutscher Qualifikationsrahmen 3 (DQR3). Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich keinen AVdual- oder AV-Abschluss erreichen werden, steht für die Platzierung auf dem ersten Arbeitsmarkt der Erwerb von Teilqualifikationen offen, welche einem Niveau unterhalb DQR1 entsprechen.(4) Der Kompetenzerwerb erfolgt auf vier verschiedenen Lernniveaus, welche in den Fächern jeweils variieren können. Schülerinnen und Schüler, die keinen Abschluss anstreben, lernen unterhalb Lernniveau A (unterhalb DQR1). Lernniveau A bereitet auf den AVdual- oder den AV-Abschluss ohne einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (DQR1) oder mit einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (DQR2) vor. Lernniveau B entspricht einem Leistungsstand zwischen dem Niveau DQR2 und DQR3. Das Lernniveau C entspricht dem Leistungsstand nach dem ersten Schuljahr der 2BFS, die auf die Fachschulreife vorbereitet, mit dem Bildungsziel DQR3. Für jede Schülerin und jeden Schüler werden zwei Niveaus als Prüfungsniveau abgebildet.(5) Grundprinzip des Unterrichts ist die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler, die in eine Individualisierung der Lernprozesse mündet. Selbstorganisiertes Lernen prägt den Unterricht.(6) Zur fundierten Erfassung der überfachlichen Kompetenzen wird ein vom Kultusministerium vorgegebenes Kompetenzanalyseverfahren durchgeführt, welches als Teil der pädagogischen Diagnostik in eine individuelle Lern- und Berufswegeplanung mündet.(7) Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren regelmäßig und selbstständig, wenn erforderlich mit Unterstützung der Lehrkraft, ihren Lernprozess. Die Dokumentation kann auch in digitaler Form erfolgen.(8) In den Orientierungswochen steht die Beziehungsgestaltung im Vordergrund. Zudem ist es das Ziel, in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit die dafür geeigneten Schülerinnen und Schüler in eine berufliche Ausbildung oder eine Einstiegsqualifizierung zu vermitteln.(9) Zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende deutsche Sprachkenntnisse lernen integrativ in der Lerngruppe. In begründeten Einzelfällen können diese in eigenen Lerngruppen betreut werden. Für diese Lerngruppen steht neben dem schrittweisen Erwerb von beruflicher Handlungskompetenz insbesondere die Sprachförderung im Vordergrund.

§ 20

Zeugnis

§ 20 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 19 Absätzen 1 bis 4 ermittelten Endnoten. In dem Zeugnis ist unter „Bemerkungen“ aufzuführen: „Die Schülerin/Der Schüler hat den Bildungsgang mit einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand abgeschlossen.“ Wurde am Unterricht im Fach Englisch II, nicht jedoch an der abschließenden Prüfung in diesem Fach teilgenommen oder ist die im Fach Englisch erzielte Note nach § 19 Absatz 6 unberücksichtigt geblieben, so ist die im Fach Englisch I erzielte Endnote mit dem Klammerzusatz „(nicht abschließend geprüft)“ in das Zeugnis aufzunehmen. Unter „Bemerkungen“ ist in dem Zeugnis außerdem der Hinweis „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“ aufzuführen.(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder an ihr nicht oder nur teilweise teilgenommen hat und die Schule verlässt, erhält ein Zeugnis nach § 24 Absatz 2.(3) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, sie jedoch nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Zeugnis nach § 24 Absatz 3.(4) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Zeugnis nach § 24 Absatz 3 mit den Noten, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen ermittelt werden; etwaige Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.(5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 1 bis 4 sind die absolvierten Lernfeldprojekte und die dort jeweils erzielten Einzelnoten auszuweisen. Zusätzlich zu der für das Fach Lebensweltbezogene Kompetenz auszuweisenden Gesamtnote können die in den absolvierten lebensweltbezogenen Lernprojekten erzielten Jahresnoten im Zeugnis ausgewiesen werden. Das Lernfeldprojekt, das Gegenstand der berufsbezogenen Prüfung oder der Projektprüfung war, ist entsprechend zu kennzeichnen; im Falle einer Teilnahme an der Projektprüfung ist das Thema des Projekts aufzuführen.

§ 21

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 21 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen und praktischen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

§ 22

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 22 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Bei der schriftlichen Prüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen und der praktischen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 hinzuweisen.

§ 23

Teilnahme an der berufsbezogenen Prüfung, Notenermittlung

§ 23 Teilnahme an der berufsbezogenen Prüfung, Notenermittlung(1) Wer anstrebt, den jeweiligen Bildungsgang ohne einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand abzuschließen, nimmt an einer berufsbezogenen Prüfung nach § 17 oder an einer Projektprüfung nach § 18 teil. An der Prüfung kann teilnehmen, wer eine Anmeldenote für das in die Prüfung einbezogene Lernfeldprojekt oder im Falle der Projektprüfung für das Fach Handlungskompetenz und das in die Prüfung einbezogene Lernfeldprojekt vorweist. Die Anmeldenote ist als ganze Note zu bilden.(2) Für die Ermittlung der in einer Prüfung nach Absatz 1 erzielten Endnote gilt § 19 Absätze 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Die Endnote ist im Zeugnis nach § 24 auszuweisen. Die Teilnahme an der jeweiligen Prüfung ist unter Kennzeichnung des in die Prüfung einbezogenen Lernfeldprojektes im Zeugnis zu vermerken, bei Durchführung der Projektprüfung zusätzlich unter Nennung des Themas der Projektprüfung. Die §§ 9, 10, 11, 12 Absatz 3, §§ 13, 17, 18, 19 Absätze 3 bis 5, 7 und 8 sowie §§ 21 und 22 gelten entsprechend.(3) Der jeweilige Bildungsgang ist unabhängig vom Ergebnis der Prüfung nach diesem Abschnitt erfolgreich absolviert, wenn1. der Durchschnitt aus den Jahresnoten aller maßgebenden Fächer, welche aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen in ganzen Noten ermittelt werden, sowie aus der Note nach den §§ 17 oder 18 durchgeführten berufsbezogenen Prüfung beziehungsweise Projektprüfung 4,0 oder besser ist, und2. mindestens Anmeldenoten berufsbezogener Lernfeldprojekte oder in einem berufsbezogenen Lernfeldprojekt und eine betriebliche Lernaufgabe vorgewiesen werden können; § 8 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 24

Zeugnis

§ 24 Zeugnis(1) Wer den jeweiligen Bildungsgang erfolgreich nach § 23 Absatz 3 absolviert hat, erhält ein Abschlusszeugnis. In diesem Zeugnis werden für alle Fächer, ausgenommen Berufliche Kompetenz, die erzielten Jahresnoten ausgewiesen. Dabei können zusätzlich zur Gesamtnote des Fachs Lebensweltbezogene Kompetenz die in den absolvierten lebensweltbezogenen Lernprojekten jeweils erzielten Einzelnoten ausgewiesen werden. Im Fach Berufliche Kompetenz werden die in den einzelnen Lernfeldprojekten oder der betrieblichen Lernaufgabe erzielten Noten ausgewiesen. § 23 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Unter „Bemerkungen“ ist in dem Zeugnis zusätzlich der Hinweis „Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 1 zugeordnet.“ aufzuführen.(2) Wer den jeweiligen Bildungsgang nicht erfolgreich nach § 23 Absatz 3 absolviert hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(3) Wer den jeweiligen Bildungsgang nicht erfolgreich nach § 23 Absatz 3 absolviert hat und ihn wiederholen möchte, erhält ein Jahreszeugnis. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 25

Teilnehmende

§ 25 TeilnehmendeWer das Abschlusszeugnis des Bildungsgangs AVdual oder AV nach § 20 Absatz 1 erwerben möchte, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule in freier Trägerschaft besucht zu haben, kann als außerordentliche Teilnehmerin (Schulfremde) oder außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 ablegen.

§ 26

Teile der Schulfremdenprüfung, Zeitpunkt

§ 26 Teile der Schulfremdenprüfung, ZeitpunktDie Schulfremdenprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer berufsbezogenen und einer mündlichen Prüfung. Sie findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den öffentlichen beruflichen Schulen mit Bildungsgang AVdual oder AV statt.

§ 27

Meldung

§ 27 Meldung(1) Die Meldung zur Prüfung hat bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an die für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige obere Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen. Für die Schülerinnen und Schüler der genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die entsprechende Schule liegt.(2) Der Meldung sind zur Prüfung des Vorliegens der Prüfungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Schulfremdenprüfung beizufügen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen,3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber schon an einer Abschlussprüfung des Bildungsgangs AVdual oder AV teilgenommen hat,4. Angaben über die Vorbereitung auf die Prüfung.(3) Für Schülerinnen und Schüler der genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft kann an Stelle der Meldung durch die einzelne Bewerberin oder den einzelnen Bewerber die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 28

Zulassungsvoraussetzungen

§ 28 Zulassungsvoraussetzungen(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer1. die in § 2 Absatz 2 genannten Voraussetzungen für eine Ausbildung im Bildungsgang AVdual oder AV erfüllt,2. die Voraussetzung für die Zulassung nach § 12 Absatz 1 erfüllt,3. nicht bereits zweimal die Prüfung nicht bestanden hat und4. nicht bereits die Prüfung bestanden hat.(3) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat und in Baden-Württemberg an einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

§ 29

Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung

§ 29 Entscheidung über die Zulassung, Ort der SchulfremdenprüfungDie öffentliche berufliche Schule mit Bildungsgang AVdual oder AV entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von genehmigten Schulen in freier Trägerschaft trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die öffentliche berufliche Schule mit Bildungsgang AVdual oder AV, an der die Prüfung abzulegen ist; § 30 Absatz 1 Nummer 6 bleibt unberührt.

§ 3

Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer, Handlungskompetenz

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer, Handlungskompetenz(1) Der Erwerb allgemein bildender Kompetenzen richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplänen sowie den Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung.(2) Dem Lernen im Fach Berufliche Kompetenz liegen die Bildungs- und Lehrpläne, die für das erste Schuljahr der 2BFS im Profilbereich gelten, oder die des ersten Ausbildungsjahres des zugeordneten Ausbildungsberufs zu Grunde. Die jeweilige individuelle Durchdringungstiefe und der Umfang der zu erwerbenden Kompetenzen sind abhängig vom angestrebten Lernniveau.(3) Die Umsetzung der Bildungs- und Lehrpläne erfolgt über die vom Kultusministerium vorgegebenen Kompetenzraster in Lernfeld- oder Lernprojekten. Das Lernen im Fach Berufliche Kompetenz erfolgt innerhalb von berufsbezogenen Lernfeldern in Lernfeldprojekten. Das Lernen im Fach Lebensweltbezogene Kompetenz vollzieht sich innerhalb von lebensweltbezogenen Lernprojekten; dies kann auch persönlichkeitsstabilisierende Lernprojekte einschließen. Lernfeld- und Lernprojekte bilden die vollständige Handlung ab.(4) In AVdual müssen mindestens zwei Lernfeldprojekte im Umfang von jeweils mindestens 30 Stunden und eine Betriebliche Lernaufgabe durchgeführt werden. Für diese sind Zertifikate nach § 8 Absatz 4 auszustellen.(5) In AV müssen mindestens drei Lernfeldprojekte im Umfang von jeweils mindestens 30 Stunden durchgeführt werden. Für diese sind Zertifikate nach § 8 Absatz 4 auszustellen. Eines der zertifizierten Lernfeldprojekte kann durch eine Betriebliche Lernaufgabe, für die ein Zertifikat ausgestellt wird, ersetzt werden.(6) Im Rahmen von Lernfeld- und Lernprojekten erwerben die Schülerinnen und Schüler in der Regel in einem Berufsfeld grundlegende berufsbezogene Kompetenzen und vertiefen ihre lebensweltbezogenen Kompetenzen. Allgemein bildende Fächer tragen in jedem Projekt zum Aufbau von Kompetenzen bei.(7) Der Erwerb überfachlicher Kompetenzen wird im Fach Handlungskompetenz abgebildet. Diese werden von allen Lehrkräften aufeinander abgestimmt integrativ im jeweiligen Lernfeld- oder Fachunterricht gefördert. Die von den Schülerinnen und Schülern in den maßgebenden Fächern gezeigte Handlungskompetenz wird durch die in diesen Fächern unterrichtenden Lehrkräfte je Fach festgestellt und bewertet. Der Bewertung sind die Kompetenzbereiche zugrunde zu legen, die den Bildungsplänen zu entnehmen sind.(8) Für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind1. die Fächer nach Ziffer 1.1 der Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 4, mit Ausnahme der Fächer Religionslehre und Sport,2. das Fach Handlungskompetenz,3. die Lernfeldprojekte und die Betriebliche Lernaufgabe des Fachs Berufliche Kompetenz, soweit für diese Zertifikate nach § 8 Absatz 4 auszustellen sind.Abweichend von Satz 2 ist das Fach Sport als maßgebendes Fach zu berücksichtigen, wenn sich die Note zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers auswirkt.(9) Das Fach Englisch wird als Englisch I oder Englisch II umgesetzt. Englisch I ist Anfangsunterricht, der nach dem individuellen Lernzuwachs zu bewerten ist.Englisch II entspricht dem Niveau des dem qualifizierten Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstands oder dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Die Schule legt im Einvernehmen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten im Laufe des ersten Schulhalbjahres fest, auf welchem Niveau die Schülerin oder der Schüler im Fach Englisch endgültig weiterlernt.

§ 30

Durchführung der Schulfremdenprüfung

§ 30 Durchführung der Schulfremdenprüfung(1) Für die Prüfung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber gelten die §§ 7, 10, 11 Absatz 2, §§ 13 bis 18, 19 Absätze 5 bis 8 sowie §§ 21 und 22 entsprechend mit folgender Maßgabe:1. Fachlehrkräfte nach § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 und § 17 Absatz 3 sind die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte, in der Regel der für die Abnahme der Prüfung zuständigen öffentlichen beruflichen Schule mit Bildungsgang AVdual oder AV,2. mündlich geprüft wird das Fach Lebensweltbezogene Kompetenz sowie das Fach Computeranwendungen; an die Stelle der mündlichen Prüfung in den vorgenannten Fächern kann jeweils eine schriftliche Prüfung treten, die höchstens 45 Minuten dauert; die Fächer Deutsch, Mathematik und, falls schriftlich geprüft, Englisch II können mündlich geprüft werden; werden diese Fächer von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses insgesamt oder zum Teil nicht für die mündliche Prüfung vorgesehen, so kann der Prüfling für bis zu zwei dieser Fächer von der Möglichkeit nach § 16 Absatz 4 Satz 3 Gebrauch machen,3. bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen,4. bei der Ermittlung der Endnote zählen in den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,5. die Prüfung ist bestanden, wenna) der Durchschnitt der in allen geprüften Fächern erzielten Noten 4,0 oder besser ist undb) die in § 19 Absatz 6 Nummern 2 und 3 erfolgten Vorgaben erfüllt sind; dabei treten an die Stelle der Endnoten die in der Prüfung jeweils erzielten Noten; die Einbeziehung der Fächer Computeranwendungen und Lebensweltbezogene Kompetenz in die Ausgleichsregelung nach § 19 Absatz 6 Nummer 3 ist nicht möglich, 6. bei Schülerinnen und Schülern von genehmigten, aber noch nicht anerkannten Schulen in freier Trägerschaft kann die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis für Schulfremde.(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Noten erteilt.

§ 31

Anwendbare Vorschriften

§ 31 Anwendbare VorschriftenFür die Schülerinnen und Schüler mit dem Bildungsziel des Mittleren Bildungsabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsstands, die kooperativ in AVdual oder AV beschult werden, gilt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in den §§ 32 bis 35 nichts anderes bestimmt ist.

§ 32

Stundentafel, pädagogischer Ansatz

§ 32 Stundentafel, pädagogischer Ansatz(1) Der Unterricht richtet sich nach den Stundentafeln in den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung. Die maßgebenden Fächer und die Kernfächer ergeben sich aus § 3 2BFS-VO. Das Fach Berufliche Kompetenz umfasst im ersten Schuljahr die jeweils als Kernfach zählenden Teilbereiche Berufsfachliche Kompetenz und Berufspraktische Kompetenz, für die in den Zeugnissen jeweils Einzelnoten ausgewiesen werden.(2) Die Beschulung richtet sich nach dem pädagogischen Ansatz in AVdual. § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2, Absätze 4 bis 8, §§ 5, 6 sowie 7 Absatz 6 gelten entsprechend.

§ 33

Probezeit, Beiblatt zum Zeugnis

§ 33 Probezeit, Beiblatt zum Zeugnis(1) § 7 2BFS-VO (Probezeit) gilt nicht.(2) Der Halbjahresinformation und dem Zeugnis ist eine zusammenfassende Darstellung der von der Schülerin oder dem Schüler erlangten Handlungskompetenz beizufügen.

§ 34

Aufnahme in das zweite Schuljahr der 2BFS

§ 34 Aufnahme in das zweite Schuljahr der 2BFS(1) Für die Feststellung der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für das zweite Schuljahr der 2BFS sind die Leistungen im Fach Berufliche Kompetenz einzubeziehen. Die Leistungen im Fach Berufliche Kompetenz dürfen weder im Teilbereich Berufsfachliche Kompetenz noch im Teilbereich Berufspraktische Kompetenz schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet sein.(2) Schülerinnen und Schüler, bei denen beim Eintritt in den Bildungsgang die Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 2BFS-VO vorliegen und die das Bildungsziel des Mittleren Bildungsabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsstands verfolgen, erfüllen die Voraussetzungen für die Aufnahme in das zweite Schuljahr der 2BFS, wenn1. Leistungsnachweise in allen Fächern auf Niveau C erbracht wurden,2. im dritten Zielvereinbarungsgespräch das Bildungsziel Fachschulreife festgehalten wurde und3. die Voraussetzungen entsprechend § 8 2BFS-VO erfüllt sind.(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in das zweite Schuljahr der 2BFS ist in dem Zeugnis mit der Bemerkung „Berechtigt zur Aufnahme in das zweite Jahr der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule nach § 34 Absatz 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluss an den einjährigen Berufsschulen Ausbildungsvorbereitung dual und Ausbildungsvorbereitung.“ aufzuführen.

§ 35

Praktische Prüfung

§ 35 Praktische PrüfungDie praktische Prüfung erstreckt sich in allen Bereichen auf den Teilbereich Berufspraktische Kompetenz des Fachs Berufliche Kompetenz.

§ 36

Regionale Schulentwicklung

§ 36 Regionale SchulentwicklungDie Klassen des Bildungsgangs 2BFS, die im ersten Schuljahr kooperativ in AVdual oder AV beschult werden, sind vom Hinweisverfahren nach § 3 Absatz 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur regionalen Schulentwicklung an beruflichen Schulen (RSEbSVO) ausgenommen, auch wenn sie die Mindestschülerzahl nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 RSEbSVO unterschreiten.

§ 37

Anwendungsbestimmung

§ 37 AnwendungsbestimmungDiese Verordnung gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2023/2024 den jeweiligen Bildungsgang beginnen, sowie für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2023/2024 den jeweiligen Bildungsgang wiederholen.

§ 4

Dauer und Abschluss der Bildungsgänge

§ 4 Dauer und Abschluss der Bildungsgänge(1) Der jeweilige Bildungsgang dauert ein Schuljahr. § 7 bleibt unberührt.(2) AVdual und AV sind jeweils als ganztagsschulischer Bildungsgang nach den Bestimmungen zu Ganztagsklassen an beruflichen Schulen ausgelegt.(3) Der Abschluss des jeweiligen Bildungsgangs mit einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand ist möglich.(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die mit mindestens einem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand in den jeweiligen Bildungsgang eingetreten sind, steht die systematische Weiterentwicklung der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen mit dem Ziel einer bestmöglichen Verbesserung der beruflichen Perspektiven im Vordergrund. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen an der Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 teil oder streben, sofern sich in der objektiven Berufswegeplanung die Notwendigkeit des Erwerbs der Fachschulreife ergeben hat, die Aufnahme in das zweite Schuljahr der 2BFS an.(5) Schülerinnen und Schüler, die ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand in AVdual oder AV eingetreten sind, können den jeweiligen Bildungsgang entweder mit einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschnitt 2 oder ohne einen solchen Bildungsstand nach Abschnitt 3 erfolgreich abschließen. Die Klassenkonferenz legt für jede Schülerin und jeden Schüler unter Berücksichtigung der individuell vorhandenen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie den sich hieraus ergebenden Bildungszielperspektiven fest, welcher Abschluss angestrebt werden soll. Diese Festlegung ist als Empfehlung im Rahmen eines der nach § 5 Absatz 3 durchzuführenden Zielvereinbarungsgespräche mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten zu besprechen. Dabei ist gegebenenfalls auf die Möglichkeit eines nochmaligen Durchlaufens des jeweiligen Bildungsgangs nach § 7 hinzuweisen.(6) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler sowie die Erziehungsberechtigten die Empfehlung der Klassenkonferenz akzeptieren, den jeweiligen Bildungsgang ohne einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand abzuschließen oder einen solchen Bildungsstand über ein nochmaliges Durchlaufen des jeweiligen Bildungsgangs anzustreben, ist dies von ihnen schriftlich zu bestätigen. In diesem Fall liegt im ersten Jahr der Schwerpunkt auf der Entwicklung der Basiskompetenzen entsprechend des individuellen Kompetenzzuwachses und im zweiten Jahr auf der Anschlussfindung mit entsprechender individueller Förderung. Der Besuch des jeweiligen Bildungsgangs endet mit der Teilnahme an der Prüfung im Fach Berufliche Kompetenz. Hierüber informiert die Schule bei einem nach § 5 Absatz 3 durchzuführenden Zielvereinbarungsgespräch. Macht die Schülerin oder der Schüler im Laufe des Schuljahres eine von der vorherigen Einschätzung der Klassenkonferenz abweichende Entwicklung, kann mit dem Einverständnis der Klassenkonferenz und der Erziehungsberechtigten die Teilnahme an der Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 noch im laufenden Schuljahr angestrebt werden.(7) Zur Transparenz und begründeten Bildungszielfindung werden Noten auf Prüfungsniveaus ausgewiesen. Schülerinnen und Schüler, die ohne Hauptschulabschluss eintreten, erhalten Noten entweder auf einem unterhalb des dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstands liegenden Niveau, das den Lernzuwachs abbildet, oder sie erhalten Noten auf einem Niveau, das auf einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand vorbereitet. Schülerinnen und Schüler, die mit mindestens einem Hauptschulabschluss eintreten, erhalten Noten auf einem Niveau, das auf DQR2 und damit einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand vorbereitet, oder auf dem Niveau DQR3.

§ 5

Lernbegleitung, Lernberatungsgespräch, Zielvereinbarungsgespräch

§ 5 Lernbegleitung, Lernberatungsgespräch, Zielvereinbarungsgespräch(1) Die Lehrkräfte unterstützen in fachlichen Fragen als Lernbegleitung und initiieren den Lernprozess. Jeder Schülerin und jedem Schüler ist eine Lehrkraft als Lernberatung zugeordnet. Die Lernberatung führt mit der Schülerin oder dem Schüler nach Vereinbarung mindestens alle zwei Wochen ein in der Regel 15- bis 20-minütiges Lernberatungsgespräch, bei dem der Lernfortschritt und das Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers reflektiert und dokumentiert werden.(2) In AVdual unterstützen und begleiten die Lehrkräfte und die AVdual-Begleitungen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einem multiprofessionellen Lerngruppenteam. AVdual-Begleitungen sind das Bindeglied zwischen Schule, Betrieb und Familie. Ihre Aufgabe ist es, die Schülerinnen und Schüler bei der Findung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Betriebspraktika sowie der Anschlussvermittlung in eine berufliche Ausbildung oder in den ersten Arbeitsmarkt zu betreuen.(3) Aufbauend auf den Lernberatungsgesprächen finden im Schuljahr mindestens drei Zielvereinbarungsgespräche statt, an denen mindestens eine Lehrkraft der Lerngruppe, in der Regel die entsprechende Lernberatung, die Schülerin oder der Schüler sowie möglichst deren Erziehungsberechtigte und falls erforderlich in AVdual die AVdual-Begleitung teilnehmen. In den Zielvereinbarungsgesprächen wird das von der Schülerin oder dem Schüler gewählte Bildungsziel reflektiert und falls erforderlich ein zum Lern- und Leistungsstand der oder des Jugendlichen passendes Bildungsziel vereinbart. Die Zielvereinbarungsgespräche haben die Dokumentation des angestrebten Bildungsziels nach § 2 abhängig vom Lernfortschritt zu enthalten.(4) Die Lernberatungs- und Zielvereinbarungsgespräche sind zu dokumentieren.

§ 6

Betriebspraktikum

§ 6 Betriebspraktikum(1) In dem Bildungsgang AVdual ist ein Betriebspraktikum durchzuführen. Das Praktikum wird von der Schule entsprechend der örtlichen Situation und unter Berücksichtigung der von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Stufe der Beruflichen Orientierung und der Handlungskompetenz in Bezug auf ein Praktikum organisiert, inhaltlich ausgestaltet und eng begleitet.(2) Das Praktikum umfasst in der Regel zwei Tage in jeder Schulwoche und richtet sich nach der jeweiligen Bildungszielperspektive der Schülerin oder des Schülers. Es kann auch ganz oder teilweise in Blockform oder phasenweise mit ein bis drei Tagen in jeder Schulwoche durchgeführt werden. Das multiprofessionelle Lerngruppenteam organisiert die individuelle Vor- und Nachbereitung des Praktikums, in der Regel in der Offenen Lernzeit.(3) Die an eine ordnungsgemäße Praktikumsteilnahme gestellten Anforderungen werden von der Schule zu Beginn des Schuljahres festgelegt und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.(4) Zu den Anforderungen nach Absatz 3 gehört auch die betriebliche Lernaufgabe, die die Lernerfahrungen der Schülerinnen und Schüler am Praxislernort für die Weiterentwicklung mit schulischem Lernen verknüpft. Die betriebliche Lernaufgabe wird von den Schülerinnen und Schülern in Abstimmung mit ihren betrieblichen Anleitungen und, soweit unterstützend erforderlich, den AVdual-Begleitungen oder Lehrkräften selbstständig konzipiert, bearbeitet, reflektiert, dokumentiert und präsentiert. Die Komplexität der Aufgabenstellung entspricht dem gewählten Bildungsziel und besteht aus einer schriftlichen Planung in der Schule, einem praktischen Teil im Umfang von bis zu acht Stunden im Betrieb und einer schriftlichen Dokumentation mit Präsentation in der Schule.(5) Die Bewertung der betrieblichen Lernaufgabe setzt sich aus der Bewertung der schriftlichen Dokumentation und der Präsentation zusammen und wird als Note unter dem Fach Berufliche Kompetenz ausgewiesen.(6) Die Lernberatung, die der Schülerin oder dem Schüler zugeordnet ist, ist in Zusammenarbeit mit der AVdual-Begleitung für die Praktikumsbetreuung und die Durchführung der betrieblichen Lernaufgabe verantwortlich.

§ 7

Wiederholung, Entlassung

§ 7 Wiederholung, Entlassung(1) Wer die Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des jeweiligen Bildungsgangs einmal wiederholen.(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.(3) Wer die Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 auch nach der Wiederholung nicht bestanden hat, muss den jeweiligen Bildungsgang verlassen.(4) Wer die Abschlussprüfung nach Abschnitt 2 mit einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand ohne Englisch bestanden hat, muss den jeweiligen Bildungsgang verlassen.(5) Wer einen Abschluss nach Abschnitt 3 erreicht hat, kann den jeweiligen Bildungsgang einmalig ein zweites Mal durchlaufen, um ihn mit einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand abzuschließen.(6) Wer ohne einen Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Bildungsstand in den jeweiligen Bildungsgang eintritt und den Abschluss nach den Abschnitten 2 oder 3 erreicht hat, kann ausnahmsweise in besonderen Härtefällen den jeweiligen Bildungsgang ein zweites Mal auf Lernniveau C durchlaufen, wenn die Klassenkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter zu der Auffassung gelangen, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Lernniveaus C voraussichtlich genügen wird.(7) Ein besonderer Härtefall nach Absatz 6 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler durch besondere Umstände gehindert war, das angestrebte Bildungsziel zu erreichen. Als besondere Umstände kommen insbesondere längere oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besondere familiäre oder soziale Umstände, die geeignet sind, sich leistungsmindernd auszuwirken, in Betracht.

§ 8

Halbjahreszeugnis, Praktikumsbescheinigung, Zertifikat

§ 8 Halbjahreszeugnis, Praktikumsbescheinigung, Zertifikat(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt.(2) Über ihre Teilnahme am Praktikum erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Praktikumsbescheinigung, die von der Schule möglichst unter Beteiligung der Praktikumsbetriebe erstellt wird und allgemeine Angaben zum absolvierten Praktikum, insbesondere zum Ort, Zeitraum, Umfang und Inhalt, enthält.(3) Die Praktikumsbescheinigung wird den nach den §§ 20 oder 24 ausgestellten Zeugnissen als Beiblatt angefügt. In den Zeugnissen ist unter „Bemerkungen“ auf die Bescheinigung hinzuweisen. Sie kann als vorläufige Praktikumsbescheinigung bereits mit dem Halbjahreszeugnis ausgegeben werden.(4) Die Schule soll für jedes von der Schülerin oder dem Schüler bearbeitete Lernfeld- und Lernprojekt ein Zertifikat direkt nach der Leistungserbringung ausstellen. In diesem werden die erworbenen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen beschrieben, jedoch keine Noten ausgewiesen. Die erbrachte Leistung in Lernfeldprojekten wird als Note unter dem Fach Berufliche Kompetenz ausgewiesen.(5) In den Zeugnissen nach den §§ 20 oder 24 ist auf die ausgestellten Zertifikate mittels Fußnotenangaben bei den jeweiligen Fächern Berufliche Kompetenz und Lebensweltbezogene Kompetenz hinzuweisen.(6) Eine zusammenfassende Darstellung der von der Schülerin oder dem Schüler erlangten Handlungskompetenz im Sinne des § 3 wird dem Zeugnis nach den §§ 20 oder 24 als Beiblatt angefügt.

§ 9

Zweck der Prüfung

§ 9 Zweck der PrüfungIn der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde und die geforderten allgemein bildenden und berufsbezogenen Kenntnisse und Kompetenzen vorhanden sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.