BGVO · Baden-Württemberg

Verordnung über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien (Abiturverordnung berufliche Gymnasien - BGVO) Vom 5. Dezember 20021)2)

Ausfertigungsdatum:
05.12.2002
Fundstelle:
GBl. 2003, 25
74 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 1 (Zu § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform agrarwissenschaftlicher Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2 bzw. Ethik3 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Agrarbiologie 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Chemie1 4 4 4 4 Chemie1 4 2 2 2 2 Physik1 4 4 4 4 Physik1 4 2 2 2 2 Datenverarbeitung 2 2 - - Datenverarbeitung1 5 - - 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Literatur6 2 2 - - Philosophie6 2 2 - - Agrar- und Umwelttechnologie6 2 2 - - Biotechnologie 2 2 2 2 Landwirtschaftliche Produktionstechnik6 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 2

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 2 (Zu § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform biotechnologischer Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2 bzw. Ethik3 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Biotechnologie4 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Chemie 4 4 2 2 Bioinformatik 2 2 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Literatur5 2 2 - - Philosophie5 2 2 - - Physik 2 2 2 2 Physik 4 4 4 4 Sondergebiete der Biowissenschaften 2 2 2 2 Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 4

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 4 (Zu § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform sozialpädagogischer Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1 4 4 4 4 AF II Pädagogik und Psychologie 6 6 6 6 Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2 bzw. Ethik3 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Mathematik 4 4 4 4 Biologie1 4 4 4 4 Biologie1 4 2 2 2 2 Chemie1 4 4 4 4 Chemie1 4 2 2 2 2 Physik1 4 4 4 4 Physik1 4 2 2 2 2 Datenverarbeitung 2 2 - - Datenverarbeitung1 5 - - 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Literatur6 2 2 - - Philosophie6 2 2 - - Kommunikation und Medien 2 2 2 2 Einführung in die Sozialpädagogik/Sozialarbeit6 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 6

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und ...

Anlage 6 (Zu § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und sechsjährigen Aufbauform wirtschaftswissenschaftlicher Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1 4 4 4 4 AF II Wirtschaft 6 6 6 6 Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2 bzw. Ethik3 2 2 2 2 Wirtschaftsgeografie 2 2 2 2 AF III Mathematik 4 4 4 4 Biologie1 4 4 4 4 Biologie1 4 2 2 2 2 Chemie1 4 4 4 4 Chemie1 4 2 2 2 2 Physik1 4 4 4 4 Physik1 4 2 2 2 2 Datenverarbeitung 2 2 - - Datenverarbeitung1 5 - - 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Literatur6 2 2 - - Philosophie6 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

§ 18

Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 18 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Abiturprüfung und die Feststellung der Gesamtqualifikation wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde,2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,3. sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schüler in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,4. gegebenenfalls weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem Schulleiter mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (4) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,2. die Fachlehrkraft, welche den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüfer,3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. In Kursen, in denen von verschiedenen Fachlehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach Prüfer nach Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Nummer 3. Ist ein Prüfer verhindert, wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach an der Oberstufe unterrichtende Lehrkraft bestellt.

§ 35

Meldung zur Prüfung

§ 35 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die für den Wohnsitz zuständige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Für die Schüler der staatlich genehmigten privaten beruflichen Gymnasien ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Gymnasium liegt. Bewerber, die sich durch Teilnahme an einem Fernlehrgang auf die Prüfung vorbereitet haben, können ihre Bewerbung an die für ihren Wohnsitz oder an die für den Sitz des Veranstalters des Fernlehrgangs zuständige obere Schulaufsichtsbehörde richten. (2) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in Passbildgröße,3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer (§ 34 Abs. 3),6. eine Darlegung und gegebenenfalls Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung. (3) Für Schüler der staatlich genehmigten privaten beruflichen Gymnasien kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für die Teilnehmer an einem Fernlehrgang oder für die Schüler von Ergänzungsschulen entsprechend.

§ 37

Entscheidung über die Zulassung

§ 37 Entscheidung über die ZulassungDie obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist den Bewerber einem öffentlichen beruflichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Entscheidung dem Gymnasium übertragen.

§ 8

Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

§ 8 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst 1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld (AF I) für alle Richtungen mit den Fächern Deutsch, Englisch/Niveau A, Französisch/Niveau A, Französisch/Niveau B, Spanisch/Niveau A, Spanisch/Niveau B, Italienisch/Niveau B, Russisch/Niveau B;2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld (AF II) für alle Richtungen mit dem Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde und den Fächern Religionslehre und Ethik, die diesem Aufgabenfeld zugeordnet werden, sowiea) für das AG, BTG, EG, SG und TG mit dem Fach Wirtschaftslehre,b) für das SG mit dem Fach Pädagogik und Psychologie,c) für das WG mit den Fächern Wirtschaft und Wirtschaftsgeografie,3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld (AF III) für alle Richtungen mit dem Fach Mathematik sowiea) für das AG mit den Fächern Agrarbiologie, Chemie, Datenverarbeitung und Physik,b) für das BTG mit den Fächern Biotechnologie, Bioinformatik und Chemie,c) für das EG mit den Fächern Ernährungslehre mit Chemie, Biologie, Datenverarbeitung und Physik,d) für das SG mit den Fächern Biologie, Chemie, Datenverarbeitung und Physik,e) für das TG in allen Profilen mit den Fächern Chemie und Physik sowie im Profil Technik mit dem Fach Technik, im Profil Gestaltungs- und Medientechnik mit dem Fach Gestaltungs- und Medientechnik und im Profil Informationstechnik mit dem Fach Informationstechnik,f) für das WG mit den Fächern Biologie, Chemie, Datenverarbeitung und Physik;4. das Fach Sport, das keinem Aufgabenfeld angehört. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst 1. für alle Richtungen eine weitere Fremdsprache nach Absatz 2 Nr. 1 und die Fächer Bildende Kunst, Musik, Literatur, Philosophie, Physik, den Seminarkurs sowie für Schüler, die das Fach Englisch nach der Einführungsphase abwählen, das Fach Profilbezogenes Englisch sowie2. für das AG die Fächer Agrar- und Umwelttechnologie, Biotechnologie, Chemie, Datenverarbeitung und Landwirtschaftliche Produktionstechnik,3. für das BTG das Fach Sondergebiete der Biowissenschaften,4. für das EG die Fächer Biologie, Biotechnologie, Datenverarbeitung und Ernährungsökologie,5. für das SG die Fächer Einführung in die Sozialpädagogik/Sozialarbeit, Biologie, Chemie, Datenverarbeitung sowie Kommunikation und Medien,6. für das TG die Fächer Biologie, Chemie, Computertechnik und Ergänzende Fertigungstechnik,7. für das WG die Fächer Biologie, Chemie und Datenverarbeitung. Das Kultusministerium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen. (4) Über den Pflicht- und Wahlbereich hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.

Anlage 7

Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher ...

Anlage 7 (Zu § 15 Abs. 2, § 22 und § 23 Abs. 6)Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung sowie bei mündlicher Prüfung einschließlich fachpraktischer Prüfung im Fach Sport Noten Schriftliche Prüfung 6 5 4 3 2 1 Noten Punkte - + - + - + - + - + 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60 Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde: Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (im Fach Sport der fachpraktischen Prüfung) wird mit 2 2/3, das der mündlichen Prüfung (im Fach Sport des mündlichen Teils der Prüfung) mit 1 1/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses anwendbare Formel lautet: P = (2s+m) * 4 3 Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Dabei sind: P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.

Anlage 8

Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote

Anlage 8 (Zu § 26 Abs. 1, § 39 Abs. 3)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 26 Abs. 1, § 39 Abs. 3) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamtpunktzahl Gesamtnote 900 - 823 1,0 822 - 805 1,1 804 - 787 1,2 786 - 769 1,3 768 - 751 1,4 750 - 733 1,5 732 - 715 1,6 714 - 697 1,7 696 - 679 1,8 678 - 661 1,9 660 - 643 2,0 642 - 625 2,1 624 - 607 2,2 606 - 589 2,3 588 - 571 2,4 570 - 553 2,5 552 - 535 2,6 534 - 517 2,7 516 - 499 2,8 498 - 481 2,9 480 - 463 3,0 462 - 445 3,1 444 - 427 3,2 426 - 409 3,3 408 - 391 3,4 390 - 373 3,5 372 - 355 3,6 354 - 337 3,7 336 - 319 3,8 318 - 301 3,9 300 4,0

§ 10

Allgemeine Regelungen zur Kurswahl

§ 10 Allgemeine Regelungen zur Kurswahl(1) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schüler die von ihnen zu besuchenden Kurse. Bei Schülern, die mit dem Versetzungszeugnis der Klasse 9 eines allgemein bildenden Gymnasiums in das berufliche Gymnasium eintreten, ist hierbei sicherzustellen, dass sie in der Eingangsklasse und den Jahrgangsstufen insgesamt mindestens Unterricht im Umfang von 96 Wochenstunden erhalten. Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften kann hierauf angerechnet werden. (2) Die Schüler haben die Pflicht, an den gewählten Kursen regelmäßig teilzunehmen. In den Prüfungsfächern sind jeweils die vier Kurse der Jahrgangsstufen zu besuchen.

§ 11

Kurswahl in Religionslehre

§ 11 Kurswahl in Religionslehre(1) Die Schüler besuchen grundsätzlich die Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft, der sie angehören. (2) Gehören sie keiner Religionsgemeinschaft an oder wird an der besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine Religionslehre ihrer eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, so ist der Besuch von Kursen in Religionslehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich. (3) Werden Kurse in Religionslehre der eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, können die Schüler im Verlauf der beiden Jahrgangsstufen höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besuchen, soweit sie nicht bereits in der Einführungsphase den Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht haben. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden.

§ 12

Belegungspflicht

§ 12 Belegungspflicht(1) In den folgenden Fächern sind unbeschadet von § 2 Abs. 3 und 6 sowie § 10 folgende Kurse verbindlich zu besuchen: 1. in allen Richtungen die vier Kurse der Jahrgangsstufen in Geschichte mit Gemeinschaftskunde, Religionslehre oder Ethik sowie in Sport,2. im AG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Chemie oder Physik und die zwei Kurse der 1. Jahrgangsstufe in Datenverarbeitung oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Chemie oder Physik und in Datenverarbeitung,3. im BTG jeweils die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre, in Bioinformatik sowie in Chemie,4. im EG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie oder Physik und die zwei Kurse der ersten Jahrgangsstufe in Datenverarbeitung oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie oder Physik und in Datenverarbeitung,5. im SG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und die zwei Kurse der ersten Jahrgangsstufe in Datenverarbeitung oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und in Datenverarbeitung,6. im TG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie nach Wahl des Schülers die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Physik oder Chemie jeweils mit Laborübungen,7. im WG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftsgeografie sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und die zwei Kurse der ersten Jahrgangsstufe in Datenverarbeitung oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und in Datenverarbeitung. (2) Wird ein Fach im Rahmen des Pflichtbereichs belegt, kann dasselbe Fach nicht zugleich in einem weiteren Kurs des Wahlbereichs belegt werden. Im Wahlbereich können in den Fächern Literatur, Philosophie, Agrar- und Umwelttechnologie (AG), Landwirtschaftliche Produktionstechnik (AG), Ernährungsökologie (EG), Einführung in die Sozialpädagogik/Sozialarbeit (SG) und Ergänzende Fertigungstechnik (TG) im Verlauf der Jahrgangsstufen nur jeweils zwei zweistündige Kurse belegt werden. (3) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie von der Schule angeboten werden. (4) Werden die Voraussetzungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache nicht durch versetzungs- und abschlusserheblichen Unterricht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, müssen die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in einem der Fächer Französisch/Niveau B, Italienisch/Niveau B, Russisch/Niveau B oder Spanisch/Niveau B besucht werden. (5) Wer vom Fach Sport befreit ist, hat stattdessen zusätzlich zu den nach Absatz 1 zu besuchenden Kursen in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Fächern zu besuchen, sofern dies erforderlich ist, um die für die Anrechnung (§ 15) erforderliche Mindestkurszahl zu erreichen.

§ 14

Allgemeines

§ 14 AllgemeinesDie Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.

§ 15

Gesamtqualifikation

§ 15 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 36 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe des Satzes 5 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sein. Unter den angerechneten Kursen müssen sich unbeschadet des § 12 Abs. 1 befinden: 1. jeweils die vier Kurse der Prüfungsfächer;2. In allen Richtungen, soweit nicht durch die Kurse der Prüfungsfächer bereits eingebracht, a) jeweils die vier Kurse in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Geschichte mit Gemeinschaftskunde,b) zwei Kurse in einer Fremdsprache / Niveau B, wenn damit neben einer ab der Einführungsphase weitergeführten und nach Buchstabe a eingebrachten Fremdsprache die Voraussetzungen in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt werden (§ 12 Abs. 4);3. in den einzelnen Richtungen zusätzlich, soweit nicht durch die Prüfungsfächer bereits eingebracht:a) am AG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Chemie, Physik und Datenverarbeitung, wobei mindestens zwei Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik enthalten sein müssen,b) am BTG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Chemie und Bioinformatik, wobei mindestens zwei Kurse aus dem Fach Chemie enthalten sein müssen,c) am EG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Biologie, Physik und Datenverarbeitung, wobei mindestens zwei Kurse aus einem der Fächer Biologie oder Physik enthalten sein müssen,d) am SG jeweils die vier Kurse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik sowie zwei Kurse aus dem Fach Datenverarbeitung,e) am TG in allen Profilen jeweils die vier Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik,f) am WG jeweils die vier Kurse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik sowie zwei Kurse aus dem Fach Datenverarbeitung. Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse entscheiden die Schüler spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei kann auch die besondere Lernleistung nach § 3 angerechnet werden, sofern sie nicht nach Absatz 4 in Block II der Gesamtqualifikation angerechnet wird. Die Anrechnung der besonderen Lernleistung gilt als Anrechnung zweier Kurse. (2) Die in den angerechneten Kursen jeweils erreichten Punkte werden, mit Ausnahme der in den Kursen des Profilfaches und gegebenenfalls der in der besonderen Lernleistung erreichten Punkte, einfach gewertet. Die in den Kursen des Profilfachs erreichten Punkte und gegebenenfalls die für die besondere Lernleistung nach § 5 Abs. 4 zu bildende Gesamtpunktzahl werden zweifach gewertet. Werden mehr als 36 Kurse angerechnet, wird die für Block I erreichte Punktzahl ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die unter Berücksichtigung von Satz 5 ermittelte Zahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498 Punkte). Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl nach Satz 3 sind hinsichtlich der Anzahl der angerechneten Kurse für das Profilfach abweichend von Absatz 1 acht Kurse zu rechnen; für die besondere Lernleistung werden zwei Kurse zu Grunde gelegt. (3) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet § 22 und § 24 Abs. 6 wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten.2. Wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 2 ⅔ und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert (siehe Rechnungstabelle in Anlage 7). (4) Die besondere Lernleistung (§ 3) kann nach Wahl des Prüflings auf das vierte Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung (§ 19 Abs. 1 Nr. 4) oder die mündliche Prüfung angerechnet werden, wenn die besondere Lernleistung mit mindestens fünf Punkten (einfache Wertung) bewertet wurde. Die Anrechnung auf ein schriftliches Prüfungsfach setzt voraus, dass der fachliche Schwerpunkt der besonderen Lernleistung Profilbezug aufweist und eindeutig einem Fach zugeordnet werden kann, das als Fach der schriftlichen Prüfung hätte gewählt werden können. Wird die besondere Lernleistung im Block II der Gesamtqualifikation angerechnet, gilt sie insoweit als Prüfungsfach. Ihre Anrechnung erfolgt vollständig im Block II der Gesamtqualifikation. Hierbei wird die nach § 5 Abs. 4 zu bildende Gesamtpunktzahl vierfach gewertet. Wer die besondere Lernleistung nach dieser Vorschrift anrechnet, ist bei der Anrechnung als schriftliche Prüfungsleistung von der Pflicht zur schriftlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach oder bei der Anrechnung als mündliche Prüfungsleistung von der Pflicht zur Prüfung im mündlichen Prüfungsfach (§ 19 Abs. 1 Satz 2) befreit. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 vorgeschriebene Prüfung in einer Fremdsprache kann nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.

§ 16

Teile der Abiturprüfung

§ 16 Teile der Abiturprüfung1)Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in einem Prüfungsfach ausschließlich mündlich geprüft (mündliches Prüfungsfach). In den übrigen vier Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den Fremdsprachen wird die schriftliche Prüfung durch eine Kommunikationsprüfung nach Maßgabe von § 22 und in den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Datenverarbeitung, Sondergebiete der Biowissenschaften, Musik und Sport wird die mündliche Prüfung durch fachpraktische Prüfungen nach Maßgabe von § 24 Abs. 6 ergänzt.

§ 17

Ort und Termine der Abiturprüfung

§ 171) Ort und Termine der Abiturprüfung(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten privaten beruflichen Gymnasien abgehalten. (2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen (§ 27) an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert waren, wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde, die der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport im Einvernehmen mit der Schulleitung vom Leiter des Fachausschusses und die der Kommunikationsprüfung vom Schulleiter festgesetzt. (3) Falls die Sportstättensituation oder die Witterungsabhängigkeit einer Sportart es erfordern, kann mit der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bereits im dritten Schulhalbjahr begonnen werden (vorgezogene praktische Prüfung). Die Teilnahme an der vorgezogenen fachpraktischen Prüfung impliziert die Entscheidung über das mündliche Prüfungsfach nach § 19 Abs. 4.

§ 19

Fächer der Abiturprüfung

§ 19 Fächer der Abiturprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich 1. auf das Profilfach,2. das Fach Mathematik,3. nach Wahl des Prüflings auf eines der Fächer Deutsch oder fortgeführte Fremdsprache,4. nach Wahl des Prüflings auf ein weiteres Fach. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und auf ein weiteres, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Die Möglichkeit, die Prüfung in einem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfach nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. (2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Als Prüfungsfächer können nur solche Fächer gewählt werden, in denen der Unterricht auch in der Einführungsphase besucht wurde.2. Die drei Aufgabenfelder (§ 8 Abs. 2) müssen von den Fächern der Prüfung abgedeckt sein. Auf Wunsch des Prüflings wird die besondere Lernleistung entsprechend ihrem fachlichen Schwerpunkt von den betreuenden Fachlehrern einem Aufgabenfeld zugeordnet. Die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass eine für dieses Aufgabenfeld qualifizierte Fachlehrkraft an der Betreuung der besonderen Lernleistung beteiligt war.3. Am SG und WG muss sich unter den Prüfungsfächern mindestens eine Fremdsprache befinden.4. Religionslehre und Ethik können auch dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase nicht am Religionsunterricht oder dem Fach Ethik teilgenommen wurde, aber in einer Überprüfung durch die Fachlehrkraft zu Beginn der ersten Jahrgangsstufe entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind.5. Die Fächer Musik, Bildende Kunst, eine Fremdsprache Niveau B (AG, BTG, EG, SG, TG, WG), Datenverarbeitung (AG, EG, SG, WG), Bioinformatik und Sondergebiete der Biowissenschaften (BTG), Kommunikation und Medien (SG), Computertechnik (TG) sowie das Fach Sport können nicht als schriftliches Prüfungsfach gewählt werden.6. Das Fach Sport kann in der Regel als Prüfungsfach nur wählen, wer vom Unterricht in den besuchten Kursen nicht ganz oder teilweise befreit war. (3) Die Entscheidung, welche Fächer schriftlich geprüft werden sollen, ist schriftlich nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Schulhalbjahres zu treffen. Dies gilt auch für die Entscheidung, ob ein Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung durch die besondere Lernleistung ersetzt werden soll (§ 15 Abs. 4).(4) Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet von § 15 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. Wird die fachpraktische Prüfung im Fach Sport vorgezogen (§ 17 Abs. 3), bestimmt der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft den Wahltermin, der vor Beginn der Prüfung liegen muss.

§ 2

Struktur und Organisation

§ 2 Struktur und Organisation(1) Nach der Eingangsklasse des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform oder der Klasse 11 des beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform (Einführungsphase) gliedert sich der Unterricht in zwei Jahrgangsstufen, die insgesamt vier Schulhalbjahre umfassen und eine pädagogische Einheit bilden (Qualifikationsphase). Eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen findet nicht statt. (2) In den einzelnen Fächern wird unbeschadet von § 3 in jeweils halbjährigen Kursen mit zwei, vier oder sechs Stunden unterrichtet. In naturwissenschaftlichen Fächern werden die Kurse nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel (Anlagen 1 bis 6) durch Laborübungen ergänzt. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; Jahrgangsstufen übergreifende Kurse sind möglich. (3) Zu belegen sind Kurse in dem jeweiligen Profilfach nach Absatz 4 und in den folgenden weiteren Kernfächern: Mathematik, Deutsch, fortgeführte Fremdsprache/Niveau A oder neu beginnende Fremdsprache/Niveau B. Außerdem sind Kurse nach Maßgabe von § 12 zu belegen.(4) Profilfächer sind für 1. das AG das Fach Agrarbiologie,2. das BTG das Fach Biotechnologie,3. das EG das Fach Ernährungslehre mit Chemie,4. das SG das Fach Pädagogik und Psychologie,5. das TG im Profil Technik das Fach Technik, im Profil Gestaltungs- und Medientechnik das Fach Gestaltungs- und Medientechnik und im Profil Informationstechnik das Fach Informationstechnik,6. das WG das Fach Wirtschaft. (5) Die Kurse in den Profilfächern und den weiteren Kernfächern dienen in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung. Sie sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen einführen sowie erweiterte Kenntnisse vermitteln. Im Übrigen dienen die Kurse der allgemeinen Orientierung im Bereich eines Faches und der Sicherung einer breiten Grundbildung. Sie vermitteln Einblicke in grundlegende Verfahrensweisen und prinzipielle Erkenntnisse über ein Fachgebiet sowie Methoden selbstständigen Arbeitens. (6) In dem Profilfach und den weiteren Kernfächern sind in den vier Schulhalbjahren die aufeinander folgenden Kurse zu besuchen. Ein Wechsel im Verlauf der Jahrgangsstufen ist nicht zulässig; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt. Das Profilfach und nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die weiteren Kernfächer sind Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung.

§ 20

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 20 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Schulhalbjahr noch erfüllt werden können: 1. Besuch der nach § 2 Abs. 3 und 6 sowie § 12 vorgeschriebenen Kurse,2. Einhaltung der für die Anrechnung nach § 15 Abs. 1 und für die Prüfungsfächer nach § 19 geltenden Regelungen,3. Einhaltung der Regelungen nach § 10,4. Erreichbarkeit von mindestens 200 Punkten im Block I der Gesamtqualifikation. (3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet der Schulleiter nach Abschluss der Wahl des mündlichen Prüfungsfaches (§ 19 Abs. 4). Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) An einer vorgezogenen praktischen Prüfung im Fach Sport (§ 17 Abs. 3) kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.

§ 21

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung1)(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt in zweistündigen Fächern mindestens 210 Minuten, in den übrigen Fächern mindestens 240 Minuten und in allen Fächern höchstens 300 Minuten. In den Profilen Gestaltungs- und Medientechnik und Informationstechnik des TG kann das Kultusministerium die Bearbeitungszeit auf höchstens 390 Minuten verlängern. Die besondere Regelung für die Prüfung in den Fremdsprachen nach § 22 bleibt unberührt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Oberstufe der einzelnen Richtungen des beruflichen Gymnasiums landeseinheitlich gestellt. (3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht. (4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten. (5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft des Schülers und von einer Fachlehrkraft eines anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten beruflichen Gymnasiums korrigiert und nach § 5 Abs. 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt der Schulleiter die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, muss ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. Bei Abweichungen von zwei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, falls nicht in entsprechender Anwendung von Satz 3 eine Überprüfung erfolgt. (6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 22

Kommunikationsprüfung

§ 22 Kommunikationsprüfung1)In den Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 2 ⅔, das der Kommunikationsprüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert werden (siehe Rechnungstabelle Anlage 7). Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird in der Regel zu Beginn des vierten Schulhalbjahres von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 20 Minuten je Schüler. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. § 24 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 23

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 23 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde. (2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 müssen unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Schulhalbjahres nunmehr erfüllt sein.2. In Block I (§ 15 Abs. 1) der Gesamtqualifikation müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein. (3) Zur mündlichen Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung die Mindestqualifikation der Abiturprüfung (§ 25 Abs. 2) selbst dann nicht mehr erreichen kann, wenn er die mündliche Prüfung durch die besondere Lernleistung ersetzt (§ 15 Abs. 4) oder wenn er in der mündlichen Prüfung die höchstmögliche Punktzahl erreichen würde. (4) An einer vorgezogenen fachpraktischen Prüfung im Fach Sport (§ 17 Abs. 3) kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung nach Absatz 1 teilgenommen werden. (5) Über die Versagung der Zulassung entscheidet der Schulleiter; sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 24

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in dem gewählten mündlichen Prüfungsfach (§ 19) mündlich geprüft. Ferner kann er in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus wird er in den weiteren Fächern seiner schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die er spätestens am zweiten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem Schulleiter benennt. (2) Spätestens am zweiten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag entscheiden die Schüler, ob sie statt der Teilnahme an der Prüfung im gewählten mündlichen Prüfungsfach ihre besondere Lernleistung anrechnen (§ 15 Abs. 4).(3) Für das mündliche Prüfungsfach nach § 19 Abs. 1 Satz 2 legen die Schüler spätestens zehn Unterrichtstage vor der Prüfung vier Themen im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft schriftlich vor. Der Leiter des Fachausschusses wählt eines dieser Themen als Prüfungsthema. Diese Entscheidung wird den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Prüfungsaufgaben für die Prüfung in den übrigen Fächern der mündlichen Prüfung werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Oberstufe vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen des Fachlehrers gestellt. Die Aufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Er kann sich etwa zwanzig Minuten unter Aufsicht vorbereiten. (4) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung. Er kann selbst prüfen. (5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling das Prüfungsthema oder die Prüfungsaufgaben in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge einordnen. In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, darf die mündliche Prüfung keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. (6) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Datenverarbeitung, Sondergebiete der Biowissenschaften und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei das Ergebnis des fachpraktischen Teils mit 2 ⅔, das des mündlichen Teils mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert werden (siehe Rechnungstabelle in Anlage 7).(7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 auf Vorschlag des Prüfers fest. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist (Beispiel: 12,5 bis 13,4 auf 13 Punkte). (8) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings wird ein Protokoll gefertigt, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 25

Ergebnis der Abiturprüfung

§ 25 Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung (Block II der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. (2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn 1. in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte und2. in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht wurden.Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 26

Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 26 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation (§ 15) sowie nach der als Anlage 8 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt den Schülern, die in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt haben, die allgemeine Hochschulreife zu. (2) Die Voraussetzungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezüglich der zweiten Fremdsprache werden erfüllt durch versetzungs- und abschlusserheblichen Unterricht 1. in vier aufeinander folgenden Schuljahren der Realschule oder des Gymnasiums oder2. in der Einführungsphase und in den beiden Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform in einem der Fächer Französisch/Niveau B, Italienisch/Niveau B, Russisch/Niveau B oder Spanisch/Niveau B (§ 12 Abs. 4). (3) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen. (4) Die Protokolle über die einzelnen Prüfungsteile und die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung vernichtet werden. (5) Eine Teilnahme am Seminarkurs (§ 3) wird im Abiturzeugnis zusammen mit dem behandelten Thema und den erreichten Punkten vermerkt. Entsprechendes gilt für das Erbringen einer Wettbewerbsleistung (§ 3 Abs. 4) statt der Teilnahme am Seminarkurs.

§ 27

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 271) Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wird ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilgenommen, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport der Vorsitzende des Fachausschusses und bei der Kommunikationsprüfung der Schulleiter. Der Schüler hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ist möglich. Hierbei bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 28

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 281) Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport der Vorsitzende des Fachausschusses und bei der Kommunikationsprüfung der Schulleiter. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 3

Besondere Lernleistung

§ 3 Besondere Lernleistung(1) Nach Wahl des Schülers ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich, die aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen der beiden ersten Schulhalbjahre mit fächerübergreifender Themenstellung (Seminarkurs) besteht. Die Themenstellung des Kurses soll sich am Profil des jeweiligen beruflichen Gymnasiums orientieren. (2) Im Rahmen des Seminarkurses fertigen die Schüler einzeln oder in Gruppen bis zum Ende des zweiten Halbjahres über ihre Beiträge zum Seminarkurs, über ihr methodisches Vorgehen und ihre Ergebnisse sowie über das Gesamtergebnis des Seminarkurses eine schriftliche Dokumentation an. Bei Gruppenarbeiten müssen die jeweils individuellen Schülerleistungen erkennbar sein. (3) Der Seminarkurs wird am Ende des zweiten Halbjahres mit einem Kolloquium abgeschlossen. Hierzu können auch Gruppen von Schülern gebildet werden. Das Kolloquium geht von dem schriftlich dokumentierten Schülerbeitrag aus und bezieht dessen Stellung innerhalb der Gesamtthematik des Kurses mit ein. Das Kolloquium dauert pro Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Über das Kolloquium wird ein Protokoll geführt. Der Schulleiter kann im Benehmen mit den Fachlehrern und mit Zustimmung der betroffenen Schüler Lehrkräfte der Schule sowie Schüler der Einführungsphase und der beiden Jahrgangsstufen als Zuhörer zulassen. (4) Statt der Teilnahme am Seminarkurs kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb oder einem Schülerstudium eingebracht werden. Für deren Einbringung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 28.

§ 30

Kurswahl bei Wiederholung

§ 30 Kurswahl bei Wiederholung(1) Bei einer Wiederholung sind im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Kurse neu zu wählen; für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 gilt dies nur, wenn die beiden ersten Schulhalbjahre wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Kurse angeboten werden, die der früheren Wahl entsprechen. (2) Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Seminarkurses besuchten Kurse einschließlich der Dokumentation und des Kolloquiums. Wird der Seminarkurs nur teilweise wiederholt, bleiben die in dem nicht wiederholten Teil erbrachten Leistungen erhalten und fließen in die für die besondere Lernleistung neu zu bildende Gesamtnote mit ein. (3) Wer Kurse, die zur Erlangung der Mindestqualifikation erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer vom Schulleiter beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die den Schüler auch schon während der Selbstvorbereitung berät. (4) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wiederholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.

§ 34

Form der Prüfung, Prüfungsfächer

§ 34 Form der Prüfung, Prüfungsfächer(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst das jeweilige Profilfach und drei weitere Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier weitere Fächer, die nur mündlich geprüft werden. Die Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines entsprechenden Faches der schriftlichen Prüfung, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft. (2) Die Prüfungsfächer sind 1. das Profilfach,2. Mathematik,3. Deutsch,4. eine Fremdsprache auf dem Niveau einer fortgeführten Fremdsprache,5. Geschichte mit Gemeinschaftskunde,6. eine Naturwissenschaft aus dem Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2), am AG, BTG, EG und TG zusätzlich zum Profilfach,7. eine zweite Fremdsprache/Niveau B (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), wenn die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 26 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Weitere Prüfungsfächer können alle anderen Fächer des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Faches Sport sein. (3) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählt der Bewerber die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen: 1. Durch die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs (§ 8 Abs. 2) abgedeckt sein. Unter diesen Fächern müssen das Profilfach, Mathematik, sowie eine Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder Deutsch sein.2. Unter den vier Fächern des zweiten Teils müssen diejenigen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer sein, die nicht Gegenstand des ersten Teils der Prüfung sind. Sind die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 26 Abs. 2 nicht erfüllt, muss unter diesen Fächern eine Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 sein. (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag bei der zweiten Fremdsprache die Prüfung in einer anderen als der am beruflichen Gymnasium vorgesehenen Fremdsprache zulassen.

§ 38

Durchführung der Prüfung

§ 381) Durchführung der Prüfung(1) Für die Prüfung der zugelassenen Bewerber gelten im Übrigen §§ 18, 21, 24 Abs. 3 bis 8, §§ 27 und 28 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Am zweiten Teil darf nur teilnehmen, wer den ersten Teil bestanden hat.2. Fachlehrkräfte im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und im Sinne von § 21 Abs. 5 Satz 1 die von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkräfte eines öffentlichen beruflichen Gymnasiums, in der Regel des Gymnasiums, dem der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.3. Bei Schülern von staatlich genehmigten privaten Gymnasien kann die obere Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall das Oberschulamt.4. Bei der Prüfung in einer Fremdsprache im ersten Teil der Schulfremdenprüfung wird die mündliche Prüfung nach den für die Kommunikationsprüfung (§ 22) geltenden zentralen Maßstäben durchgeführt. Die Zusammensetzung des Fachausschusses nach § 18 bleibt unberührt. (2) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 39

Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 39 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife(1) Nach Abschluss des ersten Teils der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat und am zweiten Teil teilnehmen kann. Das Nichtbestehen des ersten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (2) Nach Abschluss des zweiten Teils der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat. Das Nichtbestehen des zweiten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt für diejenigen Bewerber, die beide Teile der Prüfung bestanden haben, das Gesamtergebnis sowie nach der als Anlage 8 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt ihnen, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 26 Abs. 2 erfüllen oder die Abiturprüfung auch in der zweiten Fremdsprache (§ 34 Abs. 2 Nr. 7) abgelegt haben, die allgemeine Hochschulreife zu. (4) Das Ergebnis der beiden Teile der Prüfung wird wie folgt ermittelt: 1. Der erste Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 220 Punkte, darunter jeweils fünf Punkte bei einfacher Wertung in mindestens zwei Fächern, erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert.2. Der zweite Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten und mindestens zwei Fächer mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sowie insgesamt in allen vier Prüfungsfächern mindestens 80 Punkte erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen in den einzelnen Fächern jeweils mit vier multipliziert. (5) § 26 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(6) Bei Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife kann die Abiturprüfung einmal wiederholt werden. § 36 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.

§ 5

Notengebung und Punktesystem

§ 5 Notengebung und Punktesystem(1) In den Jahrgangsstufen sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den herkömmlichen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht die Note “sehr gut" 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz, die Note "gut" 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz, die Note "befriedigend" 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz, die Note "ausreichend" 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz, die Note "mangelhaft" 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz, die Note "ungenügend" 0 Punkten. Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben.(2) Werden Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Fachlehrern unterrichtet, einigen sich die Fachlehrer über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl. (3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester und im Fach Sport besondere Leistungen in Schulsportwettbewerben bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mit berücksichtigt werden. (4) Im Seminarkurs (§ 3) wird unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der jeweils in den einzelnen Kursen, der Dokumentation und dem Kolloquium erzielten Leistungen eine Gesamtnote und eine entsprechende Gesamtpunktzahl ermittelt. Wird statt des Seminarkurses eine Wettbewerbsleistung oder eine Leistung aus einem Schülerstudium als besondere Lernleistung eingebracht, wird die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl unter Berücksichtigung der Dokumentation, des Kolloquiums und gegebenenfalls einer praktischen Leistung gebildet. (5) Mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertete Kurse gelten als nicht besucht.

Anlage 1

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, § 9 Absatz 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform agrarwissenschaftlicher Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1) 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2) bzw. Ethik3) 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Agrarbiologie 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Chemie1) 4 4 4 4 Chemie1) 4) 2 2 2 2 Physik1) 4 4 4 4 Physik1) 4) 2 2 2 2 Informatik 2 2 - - Informatik1) 5) - - 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Global Studies 2 2 2 2 Literatur6) 2 2 - - Philosophie6) 2 2 - - Psychologie6) 2 2 - - Agrar- und Umwelttechnologie6) 2 2 - - Biotechnologie 2 2 2 2 Landwirtschaftliche Produktionstechnik6) 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 2

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2, § 9 Absatz 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform biotechnologischer Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1) 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2) bzw. Ethik3) 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Biotechnologie4) 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Chemie 4 4 2 2 Bioinformatik 2 2 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Global Studies 2 2 2 2 Literatur5) 2 2 - - Philosophie5) 2 2 - - Psychologie5) 2 2 - - Physik 2 2 2 2 Physik 4 4 4 4 Sondergebiete der Biowissenschaften 2 2 2 2 Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 3

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2, § 9 Absatz 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform ernährungswissenschaftlicher Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1) 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2) bzw. Ethik3) 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Ernährungslehre mit Chemie 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Biologie1) 4 4 4 4 Biologie1) 4) 2 2 2 2 Physik1) 4 4 4 4 Physik1) 4) 2 2 2 2 Informatik 2 2 - - Informatik1) 5) - - 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Global Studies 2 2 2 2 Literatur6) 2 2 - - Philosophie6) 2 2 - - Psychologie6) 2 2 - - Biotechnologie 2 2 2 2 Ernährungsökologie6) 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 4

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 4 (zu § 2 Absatz 2, § 9 Absatz 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform sozialpädagogischer Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1) 4 4 4 4 AF II Pädagogik und Psychologie 6 6 6 6 Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2) bzw. Ethik3) 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Mathematik 4 4 4 4 Biologie1) 4 4 4 4 Biologie1) 4) 2 2 2 2 Chemie1) 4 4 4 4 Chemie1) 4) 2 2 2 2 Physik1) 4 4 4 4 Physik1) 4) 2 2 2 2 Informatik 2 2 - - Informatik1) 5) - - 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Global Studies 2 2 2 2 Literatur6) 2 2 - - Philosophie6) 2 2 - - Kommunikation und Medien 2 2 2 2 Einführung in die Sozialpädagogik/Sozialarbeit6) 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 5

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 2, § 9 Absatz 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform technischer Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1) 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2) bzw. Ethik3) 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Technik4) (Profil Technik) 6 6 6 6 Gestaltungs- und Medientechnik5) (Profil Gestaltungs- und Medientechnik) 6 6 6 6 Informationstechnik5) (Profil Informationstechnik) 6 6 6 6 Technik und Management4) (Profil Technik und Management) 6 6 6 6 Umwelttechnik4) (Profil Umwelttechnik) 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Chemie1) 6) 4 + 1 4 + 1 4 + 1 4 + 1 Physik1) 6) 4 + 1 4 + 1 4 + 1 4 + 1 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Global Studies 2 2 2 2 Literatur7) 2 2 - - Philosophie7) 2 2 - - Psychologie7) 2 2 - - Biologie 2 2 2 2 Biologie 4 4 4 4 Chemie 2 2 2 2 Physik 2 2 2 2 Computertechnik 2 2 2 2 Vertiefungsgebiete der Umwelttechnik8) 2 2 2 2 Wirtschaft und Gesellschaft7) 2 2 - - Ergänzende Fertigungstechnik7) 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 6

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen- und ...

Anlage 6 (zu § 2 Absatz 2, § 9 Absatz 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen- und sechsjährigen Aufbauform wirtschaftswissenschaftlicher Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1) 4 4 4 4 AF II Wirtschaft 6 6 6 6 Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2) bzw. Ethik3) 2 2 2 2 Wirtschaftsgeografie 2 2 2 2 AF III Mathematik 4 4 4 4 Biologie1) 4 4 4 4 Biologie1) 4) 2 2 2 2 Chemie1) 4 4 4 4 Chemie1) 4) 2 2 2 2 Physik1) 4 4 4 4 Physik1) 4) 2 2 2 2 Informatik 2 2 - - Informatik1) 5) - - 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Global Studies 2 2 2 2 Literatur6) 2 2 - - Philosophie6) 2 2 - - Psychologie6) 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

§ 12

Belegungspflicht

§ 12 Belegungspflicht(1) In den folgenden Fächern sind unbeschadet von § 2 Abs. 3 und 6 sowie § 10 folgende Kurse verbindlich zu besuchen: 1. in allen Richtungen die vier Kurse der Jahrgangsstufen in Geschichte mit Gemeinschaftskunde, Religionslehre oder Ethik sowie in Sport,2. im AG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Chemie oder Physik und die zwei Kurse der 1. Jahrgangsstufe in Informatik oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Chemie oder Physik und in Informatik,3. im BTG jeweils die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre, in Bioinformatik sowie in Chemie,4. im EG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie oder Physik und die zwei Kurse der ersten Jahrgangsstufe in Informatik oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie oder Physik und in Informatik,5. im SG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und die zwei Kurse der ersten Jahrgangsstufe in Informatik oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und in Informatik,6. im TG im Profil Technik und Management die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Projektmanagement und in den übrigen Profilen die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftslehre sowie in allen Profilen nach Wahl des Schülers die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Physik oder Chemie jeweils mit Laborübungen,7. im WG die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in Wirtschaftsgeografie sowie nach Wahl des Schülers die vier vierstündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und die zwei Kurse der ersten Jahrgangsstufe in Informatik oder die vier zweistündigen Kurse beider Jahrgangsstufen in Biologie, Chemie oder Physik und in Informatik. (2) Wird ein Fach im Rahmen des Pflichtbereichs belegt, kann dasselbe Fach nicht zugleich in einem weiteren Kurs des Wahlbereichs belegt werden. Im Wahlbereich können in den Fächern Literatur, Philosophie (AG, BTG, EG, WG, SG, TG), Psychologie (AG, BTG, EG, WG, TG), Agrar- und Umwelttechnologie (AG), Landwirtschaftliche Produktionstechnik (AG), Ernährungsökologie (EG), Einführung in die Sozialpädagogik/Sozialarbeit (SG) und Ergänzende Fertigungstechnik sowie Wirtschaft und Gesellschaft (TG) im Verlauf der Jahrgangsstufen nur jeweils zwei zweistündige Kurse belegt werden. (3) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie von der Schule angeboten werden. (4) Werden die Voraussetzungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache nicht durch versetzungs- und abschlusserheblichen Unterricht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, müssen die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in einem der Fächer Französisch/Niveau B, Italienisch/Niveau B, Russisch/Niveau B oder Spanisch/Niveau B besucht werden. (5) Wer vom Fach Sport befreit ist, hat stattdessen zusätzlich zu den nach Absatz 1 zu besuchenden Kursen in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Fächern zu besuchen, sofern dies erforderlich ist, um die für die Anrechnung (§ 15) erforderliche Mindestkurszahl zu erreichen.

§ 15

Gesamtqualifikation

§ 15 Gesamtqualifikation(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 36 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe des Satzes 5 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sein. Unter den angerechneten Kursen müssen sich unbeschadet des § 12 Abs. 1 befinden: 1. jeweils die vier Kurse der Prüfungsfächer;2. In allen Richtungen, soweit nicht durch die Kurse der Prüfungsfächer bereits eingebracht, a) jeweils die vier Kurse in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Geschichte mit Gemeinschaftskunde,b) zwei Kurse in einer Fremdsprache / Niveau B, wenn damit neben einer ab der Einführungsphase weitergeführten und nach Buchstabe a eingebrachten Fremdsprache die Voraussetzungen in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt werden (§ 12 Abs. 4);3. in den einzelnen Richtungen zusätzlich, soweit nicht durch die Prüfungsfächer bereits eingebracht:a) am AG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Chemie, Physik und Informatik, wobei mindestens zwei Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik enthalten sein müssen,b) am BTG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Chemie und Bioinformatik, wobei mindestens zwei Kurse aus dem Fach Chemie enthalten sein müssen,c) am EG insgesamt vier Kurse aus den Fächern Biologie, Physik und Informatik, wobei mindestens zwei Kurse aus einem der Fächer Biologie oder Physik enthalten sein müssen,d) am SG jeweils die vier Kurse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik sowie zwei Kurse aus dem Fach Informatik,e) am TG in allen Profilen jeweils die vier Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik,f) am WG jeweils die vier Kurse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik sowie zwei Kurse aus dem Fach Informatik. Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse entscheiden die Schüler spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei kann auch die besondere Lernleistung nach § 3 angerechnet werden, sofern sie nicht nach Absatz 4 in Block II der Gesamtqualifikation angerechnet wird. Die Anrechnung der besonderen Lernleistung gilt als Anrechnung zweier Kurse. (2) Die in den angerechneten Kursen jeweils erreichten Punkte werden, mit Ausnahme der in den Kursen des Profilfaches und gegebenenfalls der in der besonderen Lernleistung erreichten Punkte, einfach gewertet. Die in den Kursen des Profilfachs erreichten Punkte und gegebenenfalls die für die besondere Lernleistung nach § 5 Abs. 4 zu bildende Gesamtpunktzahl werden zweifach gewertet. Werden mehr als 36 Kurse angerechnet, wird die für Block I erreichte Punktzahl ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die unter Berücksichtigung von Satz 5 ermittelte Zahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 497,5 bis 498,4 auf 498 Punkte). Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl nach Satz 3 sind hinsichtlich der Anzahl der angerechneten Kurse für das Profilfach abweichend von Absatz 1 acht Kurse zu rechnen; für die besondere Lernleistung werden zwei Kurse zu Grunde gelegt. (3) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet § 22 und § 24 Abs. 6 wie folgt zu ermitteln: 1. Wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten.2. Wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 2 ⅔ und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert (siehe Rechnungstabelle in Anlage 7). (4) Die besondere Lernleistung (§ 3) kann nach Wahl des Prüflings auf das vierte Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung (§ 19 Abs. 1 Nr. 4) oder die mündliche Prüfung angerechnet werden, wenn die besondere Lernleistung mit mindestens fünf Punkten (einfache Wertung) bewertet wurde. Die Anrechnung auf ein schriftliches Prüfungsfach setzt voraus, dass der fachliche Schwerpunkt der besonderen Lernleistung Profilbezug aufweist und eindeutig einem Fach zugeordnet werden kann, das als Fach der schriftlichen Prüfung hätte gewählt werden können. Wird die besondere Lernleistung im Block II der Gesamtqualifikation angerechnet, gilt sie insoweit als Prüfungsfach. Ihre Anrechnung erfolgt vollständig im Block II der Gesamtqualifikation. Hierbei wird die nach § 5 Abs. 4 zu bildende Gesamtpunktzahl vierfach gewertet. Wer die besondere Lernleistung nach dieser Vorschrift anrechnet, ist bei der Anrechnung als schriftliche Prüfungsleistung von der Pflicht zur schriftlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach oder bei der Anrechnung als mündliche Prüfungsleistung von der Pflicht zur Prüfung im mündlichen Prüfungsfach (§ 19 Abs. 1 Satz 2) befreit. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 vorgeschriebene Prüfung in einer Fremdsprache kann nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.

§ 16

Teile der Abiturprüfung

§ 16 Teile der Abiturprüfung1)Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in einem Prüfungsfach ausschließlich mündlich geprüft (mündliches Prüfungsfach). In den übrigen vier Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den Fremdsprachen wird die schriftliche Prüfung durch eine Kommunikationsprüfung nach Maßgabe von § 22 und in den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Informatik, Sondergebiete der Biowissenschaften, Musik und Sport wird die mündliche Prüfung durch fachpraktische Prüfungen nach Maßgabe von § 24 Abs. 6 ergänzt.

§ 19

Fächer der Abiturprüfung

§ 19 Fächer der Abiturprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich 1. auf das Profilfach,2. das Fach Mathematik,3. nach Wahl des Prüflings auf eines der Fächer Deutsch oder fortgeführte Fremdsprache,4. nach Wahl des Prüflings auf ein weiteres Fach. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und auf ein weiteres, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Die Möglichkeit, die Prüfung in einem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfach nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. (2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Als Prüfungsfächer können nur solche Fächer gewählt werden, in denen der Unterricht auch in der Einführungsphase besucht wurde.2. Die drei Aufgabenfelder (§ 8 Abs. 2) müssen von den Fächern der Prüfung abgedeckt sein. Auf Wunsch des Prüflings wird die besondere Lernleistung entsprechend ihrem fachlichen Schwerpunkt von den betreuenden Fachlehrern einem Aufgabenfeld zugeordnet. Die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass eine für dieses Aufgabenfeld qualifizierte Fachlehrkraft an der Betreuung der besonderen Lernleistung beteiligt war.3. Am SG und WG muss sich unter den Prüfungsfächern mindestens eine Fremdsprache befinden.4. Religionslehre und Ethik können auch dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase nicht am Religionsunterricht oder dem Fach Ethik teilgenommen wurde, aber in einer Überprüfung durch die Fachlehrkraft zu Beginn der ersten Jahrgangsstufe entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind.5. Die Fächer Musik, Bildende Kunst, eine Fremdsprache Niveau B, Global Studies (AG, BTG, EG, SG, TG, WG), Informatik (AG, EG, SG, WG), Bioinformatik und Sondergebiete der Biowissenschaften (BTG), Kommunikation und Medien (SG), Computertechnik (TG) sowie das Fach Sport können nicht als schriftliches Prüfungsfach gewählt werden.6. Das Fach Sport kann in der Regel als Prüfungsfach nur wählen, wer vom Unterricht in den besuchten Kursen nicht ganz oder teilweise befreit war. (3) Die Entscheidung, welche Fächer schriftlich geprüft werden sollen, ist schriftlich nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Schulhalbjahres zu treffen. Dies gilt auch für die Entscheidung, ob ein Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung durch die besondere Lernleistung ersetzt werden soll (§ 15 Abs. 4).(4) Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet von § 15 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. Wird die fachpraktische Prüfung im Fach Sport vorgezogen (§ 17 Abs. 3), bestimmt der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft den Wahltermin, der vor Beginn der Prüfung liegen muss.

§ 2

Struktur und Organisation

§ 2 Struktur und Organisation(1) Nach der Eingangsklasse des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform oder der Klasse 11 des beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform (Einführungsphase) gliedert sich der Unterricht in zwei Jahrgangsstufen, die insgesamt vier Schulhalbjahre umfassen und eine pädagogische Einheit bilden (Qualifikationsphase). Eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen findet nicht statt. (2) In den einzelnen Fächern wird unbeschadet von § 3 in jeweils halbjährigen Kursen mit zwei, vier oder sechs Stunden unterrichtet. In naturwissenschaftlichen Fächern werden die Kurse nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel (Anlagen 1 bis 6) durch Laborübungen ergänzt. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; Jahrgangsstufen übergreifende Kurse sind möglich. (3) Zu belegen sind Kurse in dem jeweiligen Profilfach nach Absatz 4 und in den folgenden weiteren Kernfächern: Mathematik, Deutsch, fortgeführte Fremdsprache/Niveau A oder neu beginnende Fremdsprache/Niveau B. Außerdem sind Kurse nach Maßgabe von § 12 zu belegen.(4) Profilfächer sind für 1. das AG das Fach Agrarbiologie,2. das BTG das Fach Biotechnologie,3. das EG das Fach Ernährungslehre mit Chemie,4. das SG das Fach Pädagogik und Psychologie,5. das TG im Profil Technik das Fach Technik, im Profil Gestaltungs- und Medientechnik das Fach Gestaltungs- und Medientechnik, im Profil Informationstechnik das Fach Informationstechnik, im Profil Technik und Management das Fach Technik und Management und im Profil Umwelttechnik das Fach Umwelttechnik,6. das WG das Fach Wirtschaft. (5) Die Kurse in den Profilfächern und den weiteren Kernfächern dienen in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung. Sie sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen einführen sowie erweiterte Kenntnisse vermitteln. Im Übrigen dienen die Kurse der allgemeinen Orientierung im Bereich eines Faches und der Sicherung einer breiten Grundbildung. Sie vermitteln Einblicke in grundlegende Verfahrensweisen und prinzipielle Erkenntnisse über ein Fachgebiet sowie Methoden selbstständigen Arbeitens. (6) In dem Profilfach und den weiteren Kernfächern sind in den vier Schulhalbjahren die aufeinander folgenden Kurse zu besuchen. Ein Wechsel im Verlauf der Jahrgangsstufen ist nicht zulässig; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt. Das Profilfach und nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die weiteren Kernfächer sind Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung.

§ 24

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in dem gewählten mündlichen Prüfungsfach (§ 19) mündlich geprüft. Ferner kann er in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus wird er in den weiteren Fächern seiner schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die er spätestens am zweiten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem Schulleiter benennt. (2) Spätestens am zweiten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag entscheiden die Schüler, ob sie statt der Teilnahme an der Prüfung im gewählten mündlichen Prüfungsfach ihre besondere Lernleistung anrechnen (§ 15 Abs. 4).(3) Für das mündliche Prüfungsfach nach § 19 Abs. 1 Satz 2 legen die Schüler spätestens zehn Unterrichtstage vor der Prüfung vier Themen im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft schriftlich vor. Der Leiter des Fachausschusses wählt eines dieser Themen als Prüfungsthema. Diese Entscheidung wird den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Prüfungsaufgaben für die Prüfung in den übrigen Fächern der mündlichen Prüfung werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Oberstufe vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen des Fachlehrers gestellt. Die Aufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Er kann sich etwa zwanzig Minuten unter Aufsicht vorbereiten. (4) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung. Er kann selbst prüfen. (5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling das Prüfungsthema oder die Prüfungsaufgaben in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge einordnen. In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, darf die mündliche Prüfung keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. (6) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Informatik, Sondergebiete der Biowissenschaften und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei das Ergebnis des fachpraktischen Teils mit 2 ⅔, das des mündlichen Teils mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert werden (siehe Rechnungstabelle in Anlage 7).(7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 auf Vorschlag des Prüfers fest. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist (Beispiel: 12,5 bis 13,4 auf 13 Punkte). (8) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings wird ein Protokoll gefertigt, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 34

Form der Prüfung, Prüfungsfächer

§ 34 Form der Prüfung, Prüfungsfächer(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst das jeweilige Profilfach und drei weitere Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier weitere Fächer, die nur mündlich geprüft werden. Die Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen eines entsprechenden Faches der schriftlichen Prüfung, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen eines mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft. § 24 Absatz 3 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung. (2) Die Prüfungsfächer sind 1. das Profilfach,2. Mathematik,3. Deutsch,4. eine Fremdsprache auf dem Niveau einer fortgeführten Fremdsprache,5. Geschichte mit Gemeinschaftskunde,6. eine Naturwissenschaft aus dem Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2), am AG, BTG, EG und TG zusätzlich zum Profilfach,7. eine zweite Fremdsprache/Niveau B (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), wenn die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 26 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Weitere Prüfungsfächer können alle anderen Fächer des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Faches Sport sein. (3) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählt der Bewerber die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen: 1. Durch die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs (§ 8 Abs. 2) abgedeckt sein. Unter diesen Fächern müssen das Profilfach, Mathematik, sowie eine Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder Deutsch sein.2. Unter den vier Fächern des zweiten Teils müssen diejenigen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer sein, die nicht Gegenstand des ersten Teils der Prüfung sind. Sind die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 26 Abs. 2 nicht erfüllt, muss unter diesen Fächern eine Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 sein. (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag bei der zweiten Fremdsprache die Prüfung in einer anderen als der am beruflichen Gymnasium vorgesehenen Fremdsprache zulassen.

§ 36

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre. Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer die Aufnahmevoraussetzungen für das berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform erfüllt, wobei Altersvorschriften unberücksichtigt bleiben,2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt wurde,3. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,4. wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums war; dies gilt nicht im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Bewerberin. (2) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurden.

§ 8

Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

§ 8 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst 1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld (AF I) für alle Richtungen mit den Fächern Deutsch, Englisch/Niveau A, Französisch/Niveau A, Französisch/Niveau B, Spanisch/Niveau A, Spanisch/Niveau B, Italienisch/Niveau B, Russisch/Niveau B;2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld (AF II) für alle Richtungen mit dem Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde und den Fächern Religionslehre und Ethik, die diesem Aufgabenfeld zugeordnet werden, sowiea) für das AG, BTG, EG, SG und TG mit Ausnahme des Profils Technik und Management mit dem Fach Wirtschaftslehre,b) für das TG mit dem Profil Technik und Management mit dem Fach Projektmanagement,c) für das SG mit dem Fach Pädagogik und Psychologie,d) für das WG mit den Fächern Wirtschaft und Wirtschaftsgeografie,3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld (AF III) für alle Richtungen mit dem Fach Mathematik sowiea) für das AG mit den Fächern Agrarbiologie, Chemie, Informatik und Physik,b) für das BTG mit den Fächern Biotechnologie, Bioinformatik und Chemie,c) für das EG mit den Fächern Ernährungslehre mit Chemie, Biologie, Informatik und Physik,d) für das SG mit den Fächern Biologie, Chemie, Informatik und Physik,e) für das TG in allen Profilen mit den Fächern Chemie und Physik sowie im Profil Technik mit dem Fach Technik, im Profil Gestaltungs- und Medientechnik mit dem Fach Gestaltungs- und Medientechnik, im Profil Informationstechnik mit dem Fach Informationstechnik, im Profil Technik und Management mit dem Fach Technik und Management und im Profil Umwelttechnik mit dem Fach Umwelttechnik,f) für das WG mit den Fächern Biologie, Chemie, Informatik und Physik;4. das Fach Sport, das keinem Aufgabenfeld angehört. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst 1. für alle Richtungen eine weitere Fremdsprache nach Absatz 2 Nr. 1 und die Fächer Bildende Kunst, Musik, Literatur, Philosophie, Physik, den Seminarkurs, Global Studies und für alle Richtungen mit Ausnahme des SG das Fach Psychologie sowie für Schüler, die das Fach Englisch nach der Einführungsphase abwählen, das Fach Profilbezogenes Englisch sowie2. für das AG die Fächer Agrar- und Umwelttechnologie, Biotechnologie, Chemie, Informatik und Landwirtschaftliche Produktionstechnik,3. für das BTG das Fach Sondergebiete der Biowissenschaften,4. für das EG die Fächer Biologie, Biotechnologie, Informatik und Ernährungsökologie,5. für das SG die Fächer Einführung in die Sozialpädagogik/Sozialarbeit, Biologie, Chemie, Informatik sowie Kommunikation und Medien,6. für das TG die Fächer Biologie, Chemie, Computertechnik, Ergänzende Fertigungstechnik, Wirtschaft und Gesellschaft und für das TG im Profil Umwelttechnik zusätzlich das Fach Vertiefungsgebiete der Umwelttechnik,7. für das WG die Fächer Biologie, Chemie und Informatik. Das Kultusministerium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen. (4) Über den Pflicht- und Wahlbereich hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.

Anlage 5

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 2, § 9 Absatz 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform technischer Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1) 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2) bzw. Ethik3) 2 2 2 2 Wirtschaftslehre (nicht im Profil Technik und Management) 2 2 2 2 Projektmanagement (nur im Profil Technik und Management) 2 2 2 2 AF III Technik4) (Profil Technik) 6 6 6 6 Gestaltungs- und Medientechnik5) (Profil Gestaltungs- und Medientechnik) 6 6 6 6 Informationstechnik5) (Profil Informationstechnik) 6 6 6 6 Technik und Management4) (Profil Technik und Management) 6 6 6 6 Umwelttechnik4) (Profil Umwelttechnik) 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Chemie1) 6) 4 + 1 4 + 1 4 + 1 4 + 1 Physik1) 6) 4 + 1 4 + 1 4 + 1 4 + 1 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Global Studies 2 2 2 2 Literatur7) 2 2 - - Philosophie7) 2 2 - - Psychologie7) 2 2 - - Biologie 2 2 2 2 Biologie 4 4 4 4 Chemie 2 2 2 2 Physik 2 2 2 2 Computertechnik 2 2 2 2 Vertiefungsgebiete der Umwelttechnik (nur im Profil Umwelttechnik) 2 2 2 2 Wirtschaft und Gesellschaft7) 2 2 - - Ergänzende Fertigungstechnik7) 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 5

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 2, § 9 Absatz 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform technischer Richtung* Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1) 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2)bzw. Ethik3) 2 2 2 2 Wirtschaftslehre (nicht im Profil Technik und Management) 2 2 2 2 Projektmanagement (nur im Profil Technik und Management) 2 2 2 2 AF III Mechatronik4) (Profil Mechatronik) 6 6 6 6 Gestaltungs- und Medientechnik5) (Profil Gestaltungs- und Medientechnik) 6 6 6 6 Informationstechnik5) (Profil Informationstechnik) 6 6 6 6 Technik und Management4) (Profil Technik und Management) 6 6 6 6 Umwelttechnik4) (Profil Umwelttechnik) 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Chemie1) 6) 4 + 1 4 + 1 4 + 1 4 + 1 Physik1) 6) 4 + 1 4 + 1 4 + 1 4 + 1 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Global Studies 2 2 2 2 Literatur7) 2 2 - - Philosophie7) 2 2 - - Psychologie7) 2 2 - - Biologie 2 2 2 2 Biologie 4 4 4 4 Chemie 2 2 2 2 Physik 2 2 2 2 Computertechnik 2 2 2 2 Sondergebiete der Technik8) 2 2 2 2 Vertiefungsgebiete der Umwelttechnik (nur im Profil Umwelttechnik) 2 2 2 2 Wirtschaft und Gesellschaft7) 2 2 - - Ergänzende Fertigungstechnik7) 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 6

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und ...

Anlage 6 (zu § 2 Absatz 2, § 9 Absatz 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und sechsjährigen Aufbauform wirtschaftswissenschaftlicher Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1) 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1) 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1) 4 4 4 4 AF II Volks- und Betriebswirtschaftslehre 6 6 6 6 Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2) bzw. Ethik3) 2 2 2 2 Wirtschaftsgeografie 2 2 2 2 AF III Mathematik 4 4 4 4 Biologie1) 4 4 4 4 Biologie1) 4) 2 2 2 2 Chemie1) 4 4 4 4 Chemie1) 4) 2 2 2 2 Physik1) 4 4 4 4 Physik1) 4) 2 2 2 2 Informatik 2 2 - - Informatik1) 5) - - 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Global Studies 2 2 2 2 Literatur6) 2 2 - - Philosophie6) 2 2 - - Psychologie6) 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 7

Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher ...

Anlage 7 (zu § 15 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2)Tabelle für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung Noten Schriftliche Prüfung 6 5 4 3 2 1 Noten Punkte - + - + - + - + - + 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Mündliche Prüfung 6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 vierfach gewertetes Prüfungsergebnis - 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 - 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 - 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 - 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 - 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58 + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60 Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde: Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 2 2/3, das der mündlichen Prüfung mit 1 1/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses anwendbare Formel lautet: P = (2s+m) * 4 3 Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Dabei sind: P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.

§ 16

Teile der Abiturprüfung

§ 16 Teile der Abiturprüfung1)Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in einem Prüfungsfach ausschließlich mündlich geprüft (mündliches Prüfungsfach). In den übrigen vier Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den Fremdsprachen wird die schriftliche Prüfung durch eine Kommunikationsprüfung nach Maßgabe von § 22 und in den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Sondergebiete der Technik, Informatik, Sondergebiete der Biowissenschaften, Musik und Sport wird die mündliche Prüfung durch fachpraktische Prüfungen nach Maßgabe von § 24 Abs. 6 ergänzt.

§ 19

Fächer der Abiturprüfung

§ 19 Fächer der Abiturprüfung(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich 1. auf das Profilfach,2. das Fach Mathematik,3. nach Wahl des Prüflings auf eines der Fächer Deutsch oder fortgeführte Fremdsprache,4. nach Wahl des Prüflings auf ein weiteres Fach. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und auf ein weiteres, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Die Möglichkeit, die Prüfung in einem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfach nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. (2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen: 1. Als Prüfungsfächer können nur solche Fächer gewählt werden, in denen der Unterricht auch in der Einführungsphase besucht wurde.2. Die drei Aufgabenfelder (§ 8 Abs. 2) müssen von den Fächern der Prüfung abgedeckt sein. Auf Wunsch des Prüflings wird die besondere Lernleistung entsprechend ihrem fachlichen Schwerpunkt von den betreuenden Fachlehrern einem Aufgabenfeld zugeordnet. Die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass eine für dieses Aufgabenfeld qualifizierte Fachlehrkraft an der Betreuung der besonderen Lernleistung beteiligt war.3. Am SG und WG muss sich unter den Prüfungsfächern mindestens eine Fremdsprache befinden.4. Religionslehre und Ethik können auch dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase nicht am Religionsunterricht oder dem Fach Ethik teilgenommen wurde, aber in einer Überprüfung durch die Fachlehrkraft zu Beginn der ersten Jahrgangsstufe entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden. Außer in den Fällen von § 11 Abs. 2 und 3 sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher der Schüler angehört. Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind.5. Die Fächer Musik, Bildende Kunst, eine Fremdsprache Niveau B, Global Studies (AG, BTG, EG, SG, TG, WG), Informatik (AG, EG, SG, WG), Bioinformatik und Sondergebiete der Biowissenschaften (BTG), Kommunikation und Medien (SG), Computertechnik und Sondergebiete der Technik (TG) sowie das Fach Sport können nicht als schriftliches Prüfungsfach gewählt werden.6. Das Fach Sport kann in der Regel als Prüfungsfach nur wählen, wer vom Unterricht in den besuchten Kursen nicht ganz oder teilweise befreit war. (3) Die Entscheidung, welche Fächer schriftlich geprüft werden sollen, ist schriftlich nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Schulhalbjahres zu treffen. Dies gilt auch für die Entscheidung, ob ein Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung durch die besondere Lernleistung ersetzt werden soll (§ 15 Abs. 4).(4) Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet von § 15 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. Wird die fachpraktische Prüfung im Fach Sport vorgezogen (§ 17 Abs. 3), bestimmt der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft den Wahltermin, der vor Beginn der Prüfung liegen muss.

§ 2

Struktur und Organisation

§ 2 Struktur und Organisation(1) Nach der Eingangsklasse des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform oder der Klasse 11 des beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform (Einführungsphase) gliedert sich der Unterricht in zwei Jahrgangsstufen, die insgesamt vier Schulhalbjahre umfassen und eine pädagogische Einheit bilden (Qualifikationsphase). Eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen findet nicht statt. (2) In den einzelnen Fächern wird unbeschadet von § 3 in jeweils halbjährigen Kursen mit zwei, vier oder sechs Stunden unterrichtet. In naturwissenschaftlichen Fächern werden die Kurse nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel (Anlagen 1 bis 6) durch Laborübungen ergänzt. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; Jahrgangsstufen übergreifende Kurse sind möglich. (3) Zu belegen sind Kurse in dem jeweiligen Profilfach nach Absatz 4 und in den folgenden weiteren Kernfächern: Mathematik, Deutsch, fortgeführte Fremdsprache/Niveau A oder neu beginnende Fremdsprache/Niveau B. Außerdem sind Kurse nach Maßgabe von § 12 zu belegen.(4) Profilfächer sind für 1. das AG das Fach Agrarbiologie,2. das BTG das Fach Biotechnologie,3. das EG das Fach Ernährungslehre mit Chemie,4. das SG das Fach Pädagogik und Psychologie,5. das TG im Profil Mechatronik das Fach Mechatronik*, im Profil Gestaltungs- und Medientechnik das Fach Gestaltungs- und Medientechnik, im Profil Informationstechnik das Fach Informationstechnik, im Profil Technik und Management das Fach Technik und Management und im Profil Umwelttechnik das Fach Umwelttechnik,6. das WG das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre. (5) Die Kurse in den Profilfächern und den weiteren Kernfächern dienen in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung. Sie sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen einführen sowie erweiterte Kenntnisse vermitteln. Im Übrigen dienen die Kurse der allgemeinen Orientierung im Bereich eines Faches und der Sicherung einer breiten Grundbildung. Sie vermitteln Einblicke in grundlegende Verfahrensweisen und prinzipielle Erkenntnisse über ein Fachgebiet sowie Methoden selbstständigen Arbeitens. (6) In dem Profilfach und den weiteren Kernfächern sind in den vier Schulhalbjahren die aufeinander folgenden Kurse zu besuchen. Ein Wechsel im Verlauf der Jahrgangsstufen ist nicht zulässig; § 13 Abs. 4 bleibt unberührt. Das Profilfach und nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die weiteren Kernfächer sind Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung.

§ 22

Kommunikationsprüfung

§ 22 Kommunikationsprüfung1)In den Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 15 Minuten je Schüler. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. § 24 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 24

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in dem gewählten mündlichen Prüfungsfach (§ 19) mündlich geprüft. Ferner kann er in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus wird er in den weiteren Fächern seiner schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die er spätestens am zweiten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem Schulleiter benennt. (2) Spätestens am zweiten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag entscheiden die Schüler, ob sie statt der Teilnahme an der Prüfung im gewählten mündlichen Prüfungsfach ihre besondere Lernleistung anrechnen (§ 15 Abs. 4).(3) Für das mündliche Prüfungsfach nach § 19 Abs. 1 Satz 2 legen die Schüler spätestens zehn Unterrichtstage vor der Prüfung vier Themen im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft schriftlich vor. Der Leiter des Fachausschusses wählt eines dieser Themen als Prüfungsthema. Diese Entscheidung wird den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Prüfungsaufgaben für die Prüfung in den übrigen Fächern der mündlichen Prüfung werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Oberstufe vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen des Fachlehrers gestellt. Die Aufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Er kann sich etwa zwanzig Minuten unter Aufsicht vorbereiten. (4) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung. Er kann selbst prüfen. (5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling das Prüfungsthema oder die Prüfungsaufgaben in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch in größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge einordnen. In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, darf die mündliche Prüfung keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. (6) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Bioinformatik, Computertechnik, Sondergebiete der Technik, Informatik, Sondergebiete der Biowissenschaften und Musik kann auch fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden. (7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 auf Vorschlag des Prüfers fest. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist (Beispiel: 12,5 bis 13,4 auf 13 Punkte). (8) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings wird ein Protokoll gefertigt, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 29

Voraussetzungen für die Wiederholung

§ 29 Voraussetzungen für die Wiederholung(1) Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden. (2) Die erste Jahrgangsstufe kann einmal wiederholt werden, wenn nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt worden ist. (3) Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, können einmal wiederholen, und zwar 1. bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung (§ 20 Abs. 3)a) das zweite und dritte Schulhalbjahr oderb) die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oderc) das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,2. in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr. (4) Schüler des vierten Schulhalbjahres, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Schulhalbjahres die im ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters nach Absatz 3 Nr. 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig. (6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.

§ 8

Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

§ 8 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. (2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst 1. das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld (AF I) für alle Richtungen mit den Fächern Deutsch, Englisch/Niveau A, Französisch/Niveau A, Französisch/Niveau B, Spanisch/Niveau A, Spanisch/Niveau B, Italienisch/Niveau B, Russisch/Niveau B;2. das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld (AF II) für alle Richtungen mit dem Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde und den Fächern Religionslehre und Ethik, die diesem Aufgabenfeld zugeordnet werden, sowiea) für das AG, BTG, EG, SG und TG mit Ausnahme des Profils Technik und Management mit dem Fach Wirtschaftslehre,b) für das TG mit dem Profil Technik und Management mit dem Fach Projektmanagement,c) für das SG mit dem Fach Pädagogik und Psychologie,d) für das WG mit den Fächern Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsgeografie,3. das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld (AF III) für alle Richtungen mit dem Fach Mathematik sowiea) für das AG mit den Fächern Agrarbiologie, Chemie, Informatik und Physik,b) für das BTG mit den Fächern Biotechnologie, Bioinformatik und Chemie,c) für das EG mit den Fächern Ernährungslehre mit Chemie, Biologie, Informatik und Physik,d) für das SG mit den Fächern Biologie, Chemie, Informatik und Physik,e) für das TG in allen Profilen mit den Fächern Chemie und Physik sowie im Profil Mechatronik mit dem Fach Mechatronik*, im Profil Gestaltungs- und Medientechnik mit dem Fach Gestaltungs- und Medientechnik, im Profil Informationstechnik mit dem Fach Informationstechnik, im Profil Technik und Management mit dem Fach Technik und Management und im Profil Umwelttechnik mit dem Fach Umwelttechnik,f) für das WG mit den Fächern Biologie, Chemie, Informatik und Physik;4. das Fach Sport, das keinem Aufgabenfeld angehört. (3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst 1. für alle Richtungen eine weitere Fremdsprache nach Absatz 2 Nr. 1 und die Fächer Bildende Kunst, Musik, Literatur, Philosophie, Physik, den Seminarkurs, Global Studies und für alle Richtungen mit Ausnahme des SG das Fach Psychologie sowie für Schüler, die das Fach Englisch nach der Einführungsphase abwählen, das Fach Profilbezogenes Englisch sowie2. für das AG die Fächer Agrar- und Umwelttechnologie, Biotechnologie, Chemie, Informatik und Landwirtschaftliche Produktionstechnik,3. für das BTG das Fach Sondergebiete der Biowissenschaften,4. für das EG die Fächer Biologie, Biotechnologie, Informatik und Ernährungsökologie,5. für das SG die Fächer Einführung in die Sozialpädagogik/Sozialarbeit, Biologie, Chemie, Informatik sowie Kommunikation und Medien,6. für das TG die Fächer Biologie, Chemie, Computertechnik, Ergänzende Fertigungstechnik, Sondergebiete der Technik, Wirtschaft und Gesellschaft und für das TG im Profil Umwelttechnik zusätzlich das Fach Vertiefungsgebiete der Umwelttechnik,7. für das WG die Fächer Biologie, Chemie und Informatik. Das Kultusministerium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen. (4) Über den Pflicht- und Wahlbereich hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.

Anlage 3

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 3 (Zu § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform ernährungswissenschaftlicher Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2 bzw. Ethik3 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Ernährungslehre mit Chemie 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Biologie1 4 4 4 4 Biologie1 4 2 2 2 2 Physik1 4 4 4 4 Physik1 4 2 2 2 2 Datenverarbeitung 2 2 - - Datenverarbeitung1 5 - - 2 2 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Literatur6 2 2 - - Philosophie6 2 2 - - Biotechnologie 2 2 2 2 Ernährungsökologie6 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

Anlage 5

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen ...

Anlage 5 (Zu § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 3)Stundentafel für die Jahrgangsstufen des beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform technischer Richtung Jahrgangsstufe 1 2 Schulhalbjahr 1. 2. 1. 2. 1. Fächer des Pflichtbereichs AF I Deutsch 4 4 4 4 Englisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau A1 4 4 4 4 Französisch/Niveau B1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau A1 4 4 4 4 Spanisch/Niveau B1 4 4 4 4 Italienisch/Niveau B1 4 4 4 4 Russisch/Niveau B1 4 4 4 4 AF II Geschichte mit Gemeinschaftskunde 2 2 2 2 Evang. bzw. Kath. Religionslehre2 bzw. Ethik3 2 2 2 2 Wirtschaftslehre 2 2 2 2 AF III Technik4 (Profil Technik) 6 6 6 6 Gestaltungs- und Medientechnik5 (Profil Gestaltungs- und Medientechnik) 6 6 6 6 Informationstechnik5 (Profil Informationstechnik) 6 6 6 6 Mathematik 4 4 4 4 Chemie1 6 4 + 1 4 + 1 4 + 1 4 + 1 Physik1 6 4 + 1 4 + 1 4 + 1 4 + 1 Sport 2 2 2 2 2. Fächer des Wahlbereichs Bildende Kunst 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2 Profilbezogenes Englisch 2 2 2 2 Literatur7 2 2 - - Philosophie7 2 2 - - Biologie 2 2 2 2 Biologie 4 4 4 4 Chemie 2 2 2 2 Physik 2 2 2 2 Computertechnik 2 2 2 2 Ergänzende Fertigungstechnik7 2 2 - - Seminarkurs 3 3 - -

§ 1

Geltungsbereich, Bezeichnung

§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnung(1) Diese Verordnung gilt 1. für die beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform agrarwissenschaftlicher Richtung (AG), biotechnologischer Richtung (BTG), ernährungswissenschaftlicher Richtung (EG), sozialpädagogischer Richtung (SG), technischer Richtung (TG) und wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG),2. für die beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG). (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personenbegriffe wie Vorsitzender, Prüfer, Schulleiter, Leiter, Tutor, Schüler, Teilnehmer oder Bewerber enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

§ 13

Kurswahl

§ 13 Kurswahl(1) Die Schüler legen vor Eintritt in das erste Schulhalbjahr eine vollständige und korrekte Kurswahl vor. Für die zweite Jahrgangsstufe ist eine Nachwahl im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung möglich. Der Schulleiter setzt den Zeitpunkt für den Beginn und für den Abschluss der Wahl fest. Der Zeitpunkt für den Abschluss der Wahl darf nicht früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts im vorangehenden Schuljahr liegen. (2) Die Wahl bezieht sich nur auf das Fach. Die Wahl eines Kurses in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses. (3) Auf Grund der Wahl weist der Schulleiter die Schüler den einzelnen Kursen zu. Kommt ein angebotener Kurs nicht zustande oder ist die Teilnahme an einem gewählten Kurs aus organisatorischen Gründen nicht möglich, trifft der Schüler innerhalb einer vom Schulleiter bestimmten angemessenen Frist eine Ersatzwahl. (4) Nach Abschluss der Wahl oder der Ersatzwahl ist ein Wechsel der Kurse oder ein Austritt aus einem Kurs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beginn des Schuljahres innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters zulässig, wenn dies pädagogisch und organisatorisch möglich ist. Das Gleiche gilt für die Entscheidung zu einer besonderen Lernleistung (§ 3).

§ 29

Voraussetzungen für die Wiederholung

§ 29 Voraussetzungen für die Wiederholung(1) Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden. (2) Wenn bereits am Ende des zweiten Schulhalbjahres feststeht, dass die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nicht möglich ist, kann die erste Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden, falls nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt worden ist. Darüber hinaus kann der Schulleiter in besonderen Härtefällen eine Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe oder des zweiten und dritten Schulhalbjahres zulassen, falls nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt wurde. (3) Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, können einmal wiederholen, und zwar 1. bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung (§ 20 Abs. 3)a) das zweite und dritte Schulhalbjahr oderb) die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oderc) das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,2. in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr. (4) Schüler des vierten Schulhalbjahres, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Schulhalbjahres die im ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters nach Absatz 3 Nr. 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig. (6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.

§ 31

Entlassung

§ 31 EntlassungSchüler, bei denen am Ende der ersten Jahrgangsstufe bereits feststeht, dass sie zur schriftlichen Abiturprüfung nicht zugelassen werden können und diese Jahrgangsstufe nicht wiederholen können, oder denen zweimal die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife versagt worden ist, müssen das Gymnasium endgültig verlassen.

§ 32

Teilnehmer

§ 32 TeilnehmerWer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten beruflichen Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) ablegen.

§ 33

Termin der Prüfung

§ 33 Termin der PrüfungDie Abiturprüfung für Schulfremde findet einmal jährlich zusammen mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien statt.

§ 36

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,2. wer die Aufnahmevoraussetzungen für das berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform erfüllt, wobei Altersvorschriften unberücksichtigt bleiben,3. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,4. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,5. wer in dem der Prüfung vorausgehenden Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums war. (2) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurden.

§ 4

Beratung, Tutoren

§ 4 Beratung, Tutoren(1) Die Schüler werden über das Kurssystem in den Jahrgangsstufen beraten, insbesondere über 1. die Arbeitsweise in den Kursen,2. die Bildungs- und Lehrpläne,3. das voraussichtliche Kursangebot der Schule,4. die verbindliche Kursbelegung,5. die grundsätzlichen Regelungen für die Abiturprüfung und für die Feststellung der Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend sind. (2) Jedem Schüler steht in den Jahrgangsstufen eine Lehrkraft als Tutor zur Verfügung. Die Schüler teilen spätestens zu Beginn des Unterrichts in der ersten Jahrgangsstufe mit, welchen Lehrer sie als Tutor wünschen. Die Zuordnung erfolgt durch den Schulleiter, der den Wunsch der Schüler nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei Schülern, die im Klassenverband unterrichtet werden, dem Klassenlehrer obliegen. An allen Konferenzen, die einen zu betreuenden Schüler individuell betreffen, nimmt der Tutor, falls nicht eine Mitgliedschaft gegeben ist, mit beratender Stimme teil. (4) Erforderlichenfalls trifft der Schulleiter weitere Regelungen.

§ 40

Wiederholung der Abiturprüfung

§ 40 Wiederholung der Abiturprüfung(1) Für Schüler, die im Schuljahr 2004/2005 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes: 1. In jeweils von den Oberschulämtern zu bestimmenden Gymnasien können für Wiederholer aus verschiedenen Gymnasien Jahrgangsstufen eingerichtet werden, die grundsätzlich nach der in Absatz 2 genannten Verordnung geführt werden (Sammeljahrgangsstufen).2. Wer aus organisatorischen Gründen keine Sammeljahrgangsstufe besuchen kann oder dies nicht will, wiederholt den Unterricht in der neu gestalteten Jahrgangsstufe. Dabei kann er wählen, ob für ihn grundsätzlich die in Absatz 2 genannte Verordnung oder diese Verordnung gelten soll. Entscheidet er sich für die Geltung dieser Verordnung, so werden die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet.3. Soweit erforderlich, treffen die Oberschulämter im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in der Sammeljahrgangsstufe, in der zweiten Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erforderlich sind. Dabei kann das Kultusministerium in einzelnen Fällen von der landeseinheitlichen Aufgabenstellung (§ 21 Abs. 2) absehen und die Oberschulämter mit der Stellung von Aufgaben beauftragen. Jedes hiervon betroffene Gymnasium schlägt dem Oberschulamt mehrere Aufgaben vor. (2) Für die Wiederholung der Abiturprüfung für Schulfremde im Schuljahr 2004/2005 gilt die Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien vom 20. April 1983 (GBl. S. 324, K.u.U. S. 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2000 (GBl. S. 428; K. u. U. S. 93).

§ 6

Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen

§ 6 Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen(1) In den sechsstündigen Kursen sind in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je drei und in den vierstündigen Kursen mindestens je zwei Klassenarbeiten anzufertigen. Im vierten Schulhalbjahr sind in den sechsstündigen Kursen mindestens je zwei und in den vierstündigen Kursen mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. (2) In den zweistündigen Kursen, außer im Fach Sport, ist in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach anzufertigen. (3) Neben den Klassenarbeiten werden gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen. Zu diesen Leistungen ist jeder Schüler im Laufe der Jahrgangsstufen in mindestens drei Fächern verpflichtet. Im Verlauf der ersten drei Schulhalbjahre kann die jeweilige Fachlehrkraft in den einzelnen Fächern jeweils eine der Klassenarbeiten durch eine gleichwertige Leistungsfeststellung ersetzen. In jedem Kurs muss jedoch mindestens eine Klassenarbeit geschrieben werden.

§ 7

Zeugnisse

§ 7 Zeugnisse(1) Für jedes Schulhalbjahr wird ein Zeugnis über die in den einzelnen Kursen erreichten Bewertungen, im ersten und zweiten Schulhalbjahr auch über Verhalten und Mitarbeit erteilt. Bei der Teilnahme am Seminarkurs wird im Zeugnis des ersten Halbjahres die in dem ersten Kurs erzielte Kursnote und in dem des zweiten Halbjahres die Gesamtnote (§ 5 Abs. 4) sowie das behandelte Thema ausgewiesen. (2) Die Zeugnisse werden am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, für das vierte Schulhalbjahr spätestens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung ausgegeben.

§ 9

Kursangebot

§ 9 Kursangebot(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bilden die der Schule für die Jahrgangsstufen zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden. Das Kursangebot wird vom Schulleiter insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt. (2) Es werden Kurse in Evangelischer und Katholischer Religionslehre angeboten. Kurse in Religionslehre anderer Religionsgemeinschaften bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des Kultusministeriums. (3) Das bei den einzelnen Richtungen im Pflicht- und Wahlbereich zulässige Kursangebot und die Wochenstunden der einzelnen Fächer ergeben sich aus den als Anlagen 1 bis 6 beigefügten Stundentafeln. (4) Das Angebot an Kursen wird von der Schule rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.