Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen und zur Präsenz der Professoren an Berufsakademien (Lehrverpflichtungsverordnung für Berufsakademien - BALVVO) Vom 17. Oktober 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 17.10.2005
- Fundstelle:
- GBl. 2005, 689
Auf Grund von § 84 Abs. 6 Satz 7 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) wird verordnet:
Umfang der Lehrverpflichtungen
§ 1 Umfang der Lehrverpflichtungen(1) Die Lehrverpflichtungen des beamteten Lehrpersonals an den Berufsakademien betragen im Studienjahr 1. für Professoren für Lehraufgaben 576 Lehrveranstaltungsstunden, 2. für Professoren als Studiengangsleiter oder Professoren mit Studiengangsleiterfunktion a) bei einer Betreuung von einem Kurs 432 Lehrveranstaltungsstunden, b) bei einer Betreuung von zwei Kursen 360 Lehrveranstaltungsstunden, c) bei einer Betreuung von drei Kursen 288 Lehrveranstaltungsstunden, 3. für stellvertretende Direktoren und Leiter einer Außenstelle 192 Lehrveranstaltungsstunden, 4. für Direktoren 128 Lehrveranstaltungsstunden. (2) Für Studienbereichsleiter vermindert sich die Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 um 80 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr. (3) Ein Professor als Studiengangsleiter oder ein Professor mit Studiengangsleiterfunktion soll grundsätzlich nicht mehr als drei Kurse betreuen. Diese Kurszahl kann aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums vorübergehend überschritten werden. In einem solchen Falle kann der Direktor für jeden zusätzlich zu betreuenden Kurs eine Deputatsermäßigung von bis zu 40 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr gewähren. (4) Bei Angestellten einschließlich befristet beschäftigten Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 und 2 genannten Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.
Lehrveranstaltungen
§ 2 Lehrveranstaltungen(1) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Lehrangebot von mindestens 45 Minuten. (2) Auf die Lehrverpflichtung werden die Lehrveranstaltungen, die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung BA-Wirtschaft, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung BA-Technik und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung BA-Sozialwesen vorgesehen sind, angerechnet. Darüber hinausgehende Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Studienakademie tätiges Lehrpersonal angeboten werden. Im Hauptamt erbrachte Lehrleistungen im Bereich der Weiterbildung können auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass es sich um kostendeckende Weiterbildungsangebote handelt. (3) Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt. (4) Betreuungstätigkeiten für Diplomarbeiten, andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können durch den Direktor unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von 80 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden, sofern das Lehrangebot nach dem jeweiligen Studienplan und der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung gewährleistet bleibt.
Ausgleichsmöglichkeiten
§ 3 AusgleichsmöglichkeitenBleibt das nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung erforderliche Gesamtlehrangebot der Lehreinheit in jedem Studienjahr gewährleistet und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre erfüllen. Dabei soll die Lehrtätigkeit die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
Abweichender Lehrbedarf
§ 4 Abweichender LehrbedarfBeim Vorliegen besonderer Gründe in einem Studiengang kann das Wissenschaftsministerium die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen zeitlich befristet erhöhen. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
Andere Funktionen
§ 5 Andere Funktionen(1) Für Betreuungstätigkeiten sowie zur Wahrnehmung anderer als der in § 1 erfassten Funktionen, die von der Verwaltung nicht übernommen werden können, insbesondere für die Verwaltung von Einrichtungen wie Labors und Rechenzentren, die Betreuung der Bibliothek, die Leitung des Prüfungsamtes und den Aufbau von Studiengängen, kann der Direktor die Lehrverpflichtung ermäßigen. Ermäßigungen dürfen nur Lehrpersonen gewährt werden, die mit der Erledigung solcher Aufgaben beauftragt sind, deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist. Die Summe der Ermäßigungen darf bei den einzelnen Lehrpersonen 128 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr nicht überschreiten. (2) Das Wissenschaftsministerium legt für jede Berufsakademie einen Höchstsatz für den Gesamtumfang dieser Ermäßigungen fest. (3) Führt die Lehrverpflichtung nach dieser Verordnung in besonderen Einzelfällen zu einer Arbeitszeit, die auf Dauer erheblich von der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit gemäß § 1 Abs. l der Arbeitszeitverordnung abweicht, kann das Wissenschaftsministerium die Lehrverpflichtung erhöhen oder ermäßigen.
Schwerbehinderte Menschen
§ 6 Schwerbehinderte MenschenDie Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag vom Wissenschaftsministerium ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 vom Hundert bis zu 15 vom Hundert; 2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 vom Hundert bis zu 20 vom Hundert.
Präsenz der Professoren
§ 7 Präsenz der ProfessorenDie Professoren sind verpflichtet, an der Studienakademie anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstaufgaben gewährleistet ist. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstaufgaben gehören neben den Lehraufgaben auch das Prüfungswesen, die Teilnahme an Gremiensitzungen und an anderen dienstlichen Veranstaltungen sowie in angemessenem Umfang die Mitwirkung bei allgemeinen Aufgaben der Studienakademie. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen ist in der Regel auf sechs Stunden je Tag zu begrenzen. Ausnahmen regelt der Direktor.
In-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrverpflichtungsverordnung für Berufsakademien vom 15. September 1986 (GBl. S. 317), geändert durch Artikel 85 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.