Verordnung des Wissenschaftsministeriums über das Verfahren der Evaluation der Lehre an den Berufsakademien (Lehrevaluationsverordnung - BA) Vom 25. Januar 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 25.01.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 59
Auf Grund von § 78 Abs. 2 Satz 4 und § 94 Abs. 6 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Rechtsverordnung regelt die Gegenstände, den Umfang und die Form der Bewertung der Leistungen der Berufsakademien im Bereich der Lehre nach § 78 LHG. Sie legt außerdem fest, welche personenbezogenen Daten der Mitglieder des Lehrkörpers (Lehrpersonen) und der Studierenden der Berufsakademien, die zur Bewertung notwendig sind, erhoben, verarbeitet und in welcher Form veröffentlicht werden.
Gegenstand und Ziele der Lehrevaluationen
§ 2 Gegenstand und Ziele der Lehrevaluationen(1) Die Berufsakademien führen Evaluationen der Lehre nach den §§ 2 bis 4 durch. Die Lehre nach Satz 1 umfasst die Lehrveranstaltungen und deren Organisation an den Studienakademien sowie die praktische Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten. (2) Die Lehrevaluationen dienen der regelmäßigen und systematischen Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre. Dabei sollen sowohl Beispiele für erfolgreiche Strukturen und Verfahrensweisen als auch gegebenenfalls bestehende Verbesserungsmöglichkeiten rechtzeitig erkannt und bei der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Evaluationsgegenstände berücksichtigt werden. (3) Bei der Lehrevaluation werden Daten zur Bewertung der Qualität der Lehre mittels standardisierter Verfahren und Instrumente verarbeitet. Die Standardisierung umfasst die Einführung eines berufsakademieeinheitlichen Evaluationssystems sowie eines obligatorischen Fragebogenteils. Darüber hinaus können die jeweiligen Berufsakademien eigens auf ihre Belange zugeschnittene Fragen ergänzen (besonderer Fragebogenteil). (4) Ziele der Lehrevaluationen an der Berufsakademie sind: 1. Herstellung von Transparenz über die Qualität der Lehre;2. Bewertung der individuellen Lehrqualität der Lehrpersonen;3. Erkennen von Problem- und Perspektivfeldern bei Lehrveranstaltungen;4. Erstellen von Arbeitsgrundlagen zur Konzeption und Einrichtung von Entwicklungs- und Modernisierungsplänen von Studiengängen;5. Entwicklung von Arbeitsgrundlagen zur Konzeption und Einrichtung von Qualität sichernden und steigernden Maßnahmen.
Eigenevaluationen
§ 3 Eigenevaluationen(1) Eigenevaluationen umfassen die Beurteilung der Qualität der Lehre einschließlich des Prüfungswesens. Gegenstand der Eigenevaluation sollen die Studiengänge, die Studienbereiche, die praktische Ausbildung, die einzelnen Berufsakademien und ein Vergleich zwischen diesen sein. (2) Grundlage für die Eigenevaluationen sind die studentischen Evaluationen der Qualität der Lehre nach Absatz 4 sowie die Evaluation des Prüfungswesens nach Absatz 10. (3) Für die Durchführung und Auswertung der Evaluationen nach Absatz 2 ist der Direktor der Berufsakademie verantwortlich. Er hat das Recht, zu diesem Zweck auf die im Rahmen der Evaluation erhobenen Daten zuzugreifen. Der Direktor hat sicherzustellen, dass die erhobenen Daten die Vergleichbarkeit gewährleisten. (4) Studentische Evaluationen der Qualität der Lehre dienen der Sicherung und Steigerung der Qualität und Effizienz sowohl der einzelnen Lehrveranstaltungen als auch des gesamten Studienangebots der jeweiligen Berufsakademie. Sie verfolgen das Ziel, der einzelnen Lehrperson konstruktive Rückmeldungen hinsichtlich des mit ihrer Lehrveranstaltung verbundenen Lehr- und Lernerfolgs aus Sicht der betroffenen Studierenden zu geben. Mit dem studentischen Fragebogen sind insbesondere folgende Merkmale zu erheben: 1. die Bewertung der Studieninhalte,2. die Bewertung der Lehrqualität der haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonen,3. die Bewertung der Organisation und der Betreuung des Studiengangs,4. die Selbsteinschätzung des studentischen Engagements,5. die Bewertung der Infrastruktur,6. die Bewertung der Qualität der praktischen Ausbildung,7. die Gesamtbeurteilung des Studiums. Die studentische Evaluation ist je Kurs in jedem Studiengang mindestens einmal pro Studienjahr durchzuführen. (5) Von der Lehrperson werden folgende Daten verarbeitet: 1. Name, Vorname, Titel,2. Bezeichnung der Lehrveranstaltung und3. die zur Lehrveranstaltung mit dem Fragebogen nach Absatz 4 bei der Befragung der Studierenden erhobenen Daten. (6) Der Studiengangsleiter informiert die Lehrperson der jeweiligen Lehrveranstaltung über das Ergebnis der sie betreffenden Teile der studentischen Evaluation. (7) Der Studiengangsleiter informiert die Studierenden in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Evaluation und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen. (8) Die Ergebnisse der Evaluationen der Qualität der Lehre sind von den Studiengangsleitern in einem Qualitätsbericht anonymisiert (§ 3 Abs. 6 Landesdatenschutzgesetz) zusammenzufassen. Der Qualitätsbericht erstreckt sich auf 1. die quantitative Entwicklung des zu evaluierenden Studiengangs,2. die qualitative Beschreibung des zu evaluierenden Studiengangs,3. die Zusammenfassung der studentischen Evaluationen der Qualität der Lehre,4. die Stellungnahme des Studiengangsleiters einschließlich einer Feststellung des Handlungsbedarfs. Der Qualitätsbericht ist je Studiengang nach Abschluss jedes Studienjahres zu erstellen und den nach dem Landeshochschulgesetz zuständigen Organen und Gremien zur Verfügung zu stellen. (9) Die Berichte zur Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über gemeinsame Gremien der Berufsakademien (Gremien VOBA) vom 4. August 2006 (GBl. S. 284) sind vom Geschäftsführer der Kommission für Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 5 Gremien VOBA) in einem landesweiten Qualitätsbericht zusammenzufassen. (10) Die Evaluation des Prüfungswesens umfasst folgende Aufgaben: 1. die Vorabbegutachtung von Klausurstellungen,2. die Begutachtung von korrigierten Klausuren,3. die Begutachtung mündlicher Prüfungen, soweit diese im Studienbereich vorgesehen sind,4. die Begutachtung bewerteter Diplom- und Bachelorarbeiten,5. die Überprüfung der Benotungen. (11) Die Berichte zum Prüfungswesen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Gremien VOBA sind vom Geschäftsführer der Kommission für Qualitätssicherung in einem landesweiten Bericht zum Prüfungswesen zusammenzufassen. (12) Die Kommission für Qualitätssicherung nach § 3 Gremien VOBA bestimmt die näheren Einzelheiten zu Form und Umfang des studentischen Fragebogens nach Maßgabe von Absatz 4 und der Darstellung der Ergebnisse nach Absatz 8 sowie den Umfang der Evaluation des Prüfungswesens nach Absatz 10. Sie nimmt auf der Grundlage des landesweiten Qualitätsberichts nach Absatz 9 und des landesweiten Berichts zum Prüfungswesen nach Absatz 11 einen Qualitätsvergleich zwischen den einzelnen Studiengängen und Berufsakademien vor, leitet daraus Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen der Qualitätssicherung ab und überprüft die Umsetzung eingeleiteter Maßnahmen auf Grund vorangegangener Berichte. Sie unterrichtet hiervon das Wissenschaftsministerium und die Berufsakademien. (13) Die Berufsakademie unterstützt den Evaluationsprozess durch Angebote zur Verbesserung der Qualität der Lehre. Das Didaktikzentrum der Berufsakademie bietet hierzu geeignete Weiterbildungs- und Beratungsangebote an.
Fremdevaluationen
§ 4 Fremdevaluationen(1) Fremdevaluationen werden externen Evaluationseinrichtungen oder externen Gutachterkommissionen übertragen. Der landesweite Qualitätsbericht nach § 3 Abs. 9 und der landesweite Bericht zum Prüfungswesen nach § 3 Abs. 11 dienen als Grundlage für externe Evaluationsgutachten. Die mit der Durchführung der Fremdevaluation beauftragten Stellen können weitere Instrumente der Evaluation einsetzen, soweit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. (2) Die Ergebnisse der Fremdevaluationen sind dem Wissenschaftsministerium, den Berufsakademien und den nach dem Landeshochschulgesetz zuständigen Gremien zur Verfügung zu stellen.
Beauftragter für Qualitätssicherung
§ 5 Beauftragter für QualitätssicherungZur Unterstützung der für Maßnahmen der Qualitätssicherung der Lehre nach dem Landeshochschulgesetz zuständigen Organe kann der Direktor der Berufsakademie einen Beauftragten für Qualitätssicherung bestellen. Sofern dieser eine hauptberuflich tätige Lehrperson ist, kann der Direktor dessen Lehrverpflichtung in angemessenem Umfang ermäßigen. § 5 Abs. 1 Satz 3 der Lehrverpflichtungsverordnung für Berufsakademien vom 17. Oktober 2005 (GBl. S. 689) bleibt unberührt.
Datenverarbeitung, Verschwiegenheitspflicht, Veröffentlichung
§ 6 Datenverarbeitung, Verschwiegenheitspflicht, Veröffentlichung(1) Die Lehrpersonen der Berufsakademie sind gegenüber ihrer Berufsakademie zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten im Bereich der studentischen Evaluation nach § 3 Abs. 5 und im Bereich der Evaluation des Prüfungswesens nach § 3 Abs. 10 verpflichtet. (2) Die Datenverarbeitung darf nur so erfolgen, dass die Ergebnisse der Befragungen und die Auswertungen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare Befragte zulassen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft diesen zugeordnet werden können. Soweit bei der Befragung von Studierenden, insbesondere bei Freitextfeldern, Rückschlussmöglichkeiten bestehen könnten, sind die betroffenen Studierenden darüber zu informieren, auf welche Weise sie eine Identifikation verhindern können. Bei einer elektronischen Datenverarbeitung sind technische Sicherungen zur Verhinderung einer Identifikation der betroffenen Studierenden vorzusehen. (3) Personen- und firmenbezogene Daten dürfen nur zum Zwecke der Evaluation verarbeitet werden. Die Beteiligten an den Evaluationsprozessen sind hinsichtlich der im Qualitäts- und Prüfungsbericht festgestellten Ergebnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Die für die Durchführung und Auswertung der Lehrevaluation verantwortliche Stelle hat die Löschung der ausgefüllten Fragebögen der studentischen Evaluationen sicherzustellen. Die Fragebögen sind bis zum Ende des auf die Erstellung des Qualitätsberichts nach § 3 Abs. 8 folgenden Studienjahres zu löschen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die in elektronischer Form vorhandenen Fragebögen zu löschen. (5) Der Duale Senat und die Konferenz der jeweiligen Berufsakademie werden von dem Direktor über die wesentlichen Ergebnisse der Qualitätsberichte, der Evaluation des Prüfungswesens sowie externe Gutachten der Fremdevaluation unterrichtet. Die Berichte nach Satz 1 sind nach Vorlage und Stellungnahmen des Dualen Senats und der Konferenz innerhalb der Berufsakademie zu veröffentlichen. (6) Veröffentlichungen, die personenbezogene Daten enthalten, bedürfen der Einwilligung der betroffenen Person. (7) Die Regelungen des Datenschutzrechts, insbesondere des Landesdatenschutzgesetzes, bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.