Verordnung der Landesregierung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz - ZVO-BEG) Vom 28. Januar 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 28.01.1992
- Fundstelle:
- GBl. 1992, 93
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 184 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), 2. § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Oktober 1991 (GBl. S. 646):
§ 1(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Finanzministerium.(2) Oberste Entschädigungsbehörde und Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung.
§ 2Das Landesamt für die Wiedergutmachung wird aufgelöst. Seine Aufgaben und die bei ihm anhängigen Verfahren gehen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung über.
§ 3(1) Das Land Baden-Württemberg wird vertreten 1. im Verfahren vor dem Landgericht (Entschädigungskammer) und vor dem Oberlandesgericht (Entschädigungssenat) durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, 2. im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Entschädigungssenat) durch das Finanzministerium. (2) In sonstigen gerichtlichen Verfahren und in förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wird das Land Baden-Württemberg durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung vertreten.
§ 4Die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 28. November 1967 (GBl. S. 269) wird aufgehoben.
§ 5Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.