BEEGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Vom 14. Februar 2007

Ausfertigungsdatum:
14.02.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 139
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert und § 3 aufgehoben durch Verordnung vom 28. Juni 2016 (GBl. S. 382)
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für die Ausführung des Ersten Abschnitts des BEEG ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) zuständig. (2) Die Befugnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen. (3) Im Falle des Zusammentreffens der Voraussetzungen für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319) und § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG verbleibt die Befugnis, die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären, für beide Anträge bei den Regierungspräsidien.

§ 2

Gebührenpflichtiger Tatbestand und Gebührenfestsetzung

§ 2 Gebührenpflichtiger Tatbestand und GebührenfestsetzungDer KVJS erhebt für eine Entscheidung über Anträge nach § 1 Abs. 2 eine Gebühr in Höhe von 200 bis 1 000 Euro.

§ 3

Übergangsregelung

§ 3 ÜbergangsregelungFür Anträge nach § 1 Abs. 2, die vor dem 1. April 2011 bei den Regierungspräsidien eingehen, verbleibt die Zuständigkeit bei den Regierungspräsidien.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für die Ausführung des Ersten und Dritten Abschnitts des BEEG ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) zuständig. Bis zum 1. August 2016 ist die L-Bank auch für die Ausführung des Zweiten Abschnitts des BEEG zuständig.(2) Die Befugnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen. (3) Im Falle des Zusammentreffens der Voraussetzungen für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319) und § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG verbleibt die Befugnis, die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären, für beide Anträge bei den Regierungspräsidien.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für die Ausführung des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) zuständig. Bis zum 31. Dezember 2021 ist die L-Bank auch für die Abwicklung des vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2015 (BGBl. I S. 1565) für nichtig erklärten Zweiten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) zuständig. (2) Die Befugnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen. (3) Im Falle des Zusammentreffens der Voraussetzungen für die Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319) und § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG verbleibt die Befugnis, die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären, für beide Anträge bei den Regierungspräsidien.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3(aufgehoben)

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für die Ausführung des Ersten Abschnitts des BEEG ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) zuständig. (2) Die Befugnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, die Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig zu erklären, wird auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 2

Übergangsregelung

§ 2 ÜbergangsregelungFür die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes nach § 27 Abs. 1 BEEG ist die L-Bank weiterhin zuständig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.