Verordnung der Landesregierung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGVO) Vom 16. November 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 16.11.1998
- Fundstelle:
- GBl. 1998, 616
§ 1Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 ArbZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Betrieben beschäftigt werden: 1. In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mita) dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten ,b) Arbeiten zur Ausschmückung für Feste und Feierlichkeiten, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden,2. im Bestattungsgewerbe,3. in Garagen und Parkhäusern,4. in Brauereien und Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,5. in Roheisfabriken und Speiseeisfabriken sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,6. in Lottogesellschaften und Totogesellschaften mit der elektronischen Spielgeschäftsabwicklung ab 14.00 Uhr,7. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden am Nachmittag,8. in Musterhausausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu vier Stunden am Nachmittag,9. im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,10. in Dienstleistungsbetrieben mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon oder durch elektronische Datenübermittlung,11. im telefonischen oder elektronischen Lotsendienst.
Auf Grund von § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.