BeamtZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung – BeamtZuVO) Vom 8. Mai 1996

Ausfertigungsdatum:
08.05.1996
Fundstelle:
GBl. 1996, 402
52 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 5)
§ 1

§ 1(1) Die Ministerien übertragen die ihnen nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder den Ministerien selbst zusteht:1. § 41 Abs. 1 Nr. 4 LBG (Genehmigung der Wohnsitznahme oder dauernden Aufenthaltnahme außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages über die Europäische Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum),2. § 78 Abs. 1 Satz 1 und § 144 Abs. 1 Satz 1 LBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und anderes), 3. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes),4. § 28 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und § 4 Abs. 2 Satz 1 der Landeslaufbahnverordnung (Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge).(2) Das Ministerium für Arbeit und Soziales überträgt außerdem die ihm nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) zustehende Befugnis gegenüber den Beamten des gehobenen Dienstes im Geschäftsbereich des Landesarbeitsgerichts auf das Landesarbeitsgericht.

4. ABSCHNITT - Besondere Zuständigkeiten nach dem Landesdisziplinargesetz

4. ABSCHNITT
Besondere Zuständigkeiten nach dem Landesdisziplinargesetz

§ 11

§ 11Bei Klagen aus dem Richter- und Beamtenverhältnis (§ 8 LRiG, §§ 126 und 127 BRRG, § 118 LBG) wird das Land durch die Behörde oder sonstige Stelle vertreten, die nach § 10 für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Ist über einen Widerspruch, über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, über einen Antrag auf Gewährung einer sonstigen Leistung oder über einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht entschieden worden, so wird das Land durch die Behörde vertreten, die zur Entscheidung über den Widerspruch oder über den Antrag zuständig wäre. Hat bei der Behörde oder sonstigen Stelle kein Bediensteter die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ist die nächsthöhere Behörde oder sonstige Stelle zuständig. Bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz wird das Land durch die Disziplinarbehörde vertreten, die das Verfahren führt oder die Abschlussverfügung erlassen hat.

§ 12

§ 12Die Regierungspräsidien sind höhere Disziplinarbehörde für die Beamten des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in ihrem Geschäftsbereich.

§ 13

§ 13Die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen sind untere Disziplinarbehörde für die Hochschullehrer.

§ 14

§ 14(1) Der Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist untere Disziplinarbehörde der ihm nachgeordneten Beamten.(2) Die Abteilung Bundesbau Baden-Württemberg der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ist untere Disziplinarbehörde für die Beamten der Ämter für Bauaufgaben des Bundes.

§ 15

§ 15(aufgehoben)

§ 16

§ 16(aufgehoben)

§ 3

§ 3(1) Die Minister sind Dienstvorgesetzte, soweit sich aus § 4 nichts anderes ergibt,1. der Beamten des jeweiligen Ministeriums,2. der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,3. der Stellvertreter der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für a) das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 15 Abs. 1 LBG,b) die Mitteilung, daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 55 Abs. 1 LBG, c) die Geltendmachung von Schadenersatz- und Regreßansprüchen nach § 96 LBG,d) die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 97 LBG,e) die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz.(2) Die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen sind Dienstvorgesetzte, soweit sich aus Absatz 1 oder § 4 oder § 6 nichts anderes ergibt,1. der Beamten dieser Behörden und Stellen,2. der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen, 3. der Stellvertreter der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fälle.(3) Im übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter, soweit sich nicht nach § 4 oder § 6 etwas anderes ergibt. Bei der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit ist der Vorsitzende des Stiftungsrates Dienstvorgesetzter des Direktors des Landesmuseums und des Stellvertreters; Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Direktor des Landesmuseums.

§ 5

§ 5Abweichend von § 3 sind1. die Regierungspräsidenten Dienstvorgesetzte der Beamten der nachgeordneten Polizeidienststellen, der Leiter des Bereitschaftspolizeipräsidiums Dienstvorgesetzter der Beamten seiner und der nachgeordneten Dienststellen sowie der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart Dienstvorgesetzter der Beamten seiner Dienststelle, soweit in den Nummern 2 und 3, in der Urlaubsverordnung und in § 6 nichts anderes geregelt ist; 2. die Leiter der Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Leiter der Polizeidirektionen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 und darüber hinaus Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle ab Besoldungsgruppe A 12 füra) die Entgegennahme des Entlassungsantrags nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG,b) die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 79 Abs. 2 LBG, soweit diese Stellen die Ermittlungen geführt haben, c) die Rückforderung amtlicher Schriftstücke und anderer Unterlagen nach § 79 Abs. 3 LBG, d) die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst nach § 91 Satz 1 LBG,e) die Anweisung bezüglich der Wohnung des Beamten nach § 92 Abs. 2 LBG,f) die Anweisung zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes nach § 93 LBG,g) die Erteilung des Dienstzeugnisses nach § 116 Abs. 1 LBG,h) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Gefahr im Verzug und andere Maßnahmen nach § 144 LBG, i) die Erteilung von Urlaub, soweit in der Urlaubsverordnung und in § 6 nichts anderes bestimmt ist, j) die Entgegennahme der Meldung und Untersuchung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, k) die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz, l) die Stellung von Strafanträgen nach § 77 a Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 3 Satz 1 und § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Beleidigung ( §§ 185 ff. StGB) oder wegen Körperverletzung ( §§ 223 und 229 StGB); 3. die Leiter der Bereitschaftspolizeiabteilungen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle in den in Nummer 2 Buchst. a bis l genannten Fällen.

§ 2

§ 2(1) Das Innenministerium, das Kultusministerium, das Justizministerium, das Finanzministerium, das Wirtschaftsministerium, das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Umweltministerium übertragen die ihnen nach § 82 Satz 1, § 87 a Abs. 2 Satz 1 und § 89 Satz 2 LBG, bei Richtern in Verbindung mit § 8 LRiG zustehenden Befugnisse auf1. die Fachhochschule Villingen-Schwenningen, Hochschule für Polizei,2. die Akademie der Polizei,3. das Bereitschaftspolizeipräsidium,4. das Landeskriminalamt,5. das Polizeipräsidium Stuttgart,6. das Landesamt für Verfassungsschutz,7. die Landesfeuerwehrschule,8. das Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung,9. die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts, 10. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte,11. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg, 12. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,13. das Statistische Landesamt,14. das Staatliche Hafenamt Mannheim,15. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,16. die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg,17. das Haupt- und Landgestüt Marbach,18. die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit Landesstelle für landwirtschaftliche Marktkunde, 19. die Landesanstalt für Pflanzenbau Forchheim,20. die Landesanstalt für Pflanzenschutz,21. die Landesanstalt für Schweinezucht Forchheim,22. die Staatliche Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg,23. die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg,24. die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft Aulendorf, 25. die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg,26. die Staatliche Milchwirtschaftliche Lehr- und Forschungsanstalt - Dr. Oskar-Farny-Institut,27. das Staatliche Weinbauinstitut Versuchs- und Forschungsanstalt für Weinbau und Weinbehandlung Freiburg,28. die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg,jeweils für die Richter und Beamten in deren Geschäftsbereich,auf29. die Regierungspräsidien,30. die Oberfinanzdirektion,31. der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württembergjeweils für die Beamten dieser Behörden,auf32.die Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und die Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltungjeweils für die Regierungsinspektoranwärter,auf33. die den in Nummern 29 und 30 genannten Behörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,jeweils für die Beamten in deren Geschäftsbereich, abweichend von Nummer 33 auf34. die Regierungspräsidienjeweils für die Schulleiter, für die Beamten des höheren Schulaufsichtsdienstes und die im Landesdienst stehenden Schulpsychologen sowie für die Beamten in den Laufbahnen des höheren Dienstes der Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und der Polizeidirektionen.35. die Leiter der Schulenjeweils für die Lehrer dieser Schulen,sowie abweichend von Nummern 10 und 33 auf36. die Präsidenten der Landgerichte, die Präsidenten der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwälte bei den Staatsanwaltschaften,jeweils für die Beamten in den Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes in deren Geschäftsbereich.Ausgenommen von der Übertragung sind die Befugnisse gegenüber den Leitern dieser Gerichte, Behörden und Stellen sowie deren Stellvertretern; die in Satz 1 Nr. 29 und 30 bezeichneten Behörden nehmen die Befugnisse gegenüber den Leitern der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen sowie deren Stellvertretern wahr.(2) Das Innenministerium, das Kultusministerium, das Justizministerium, das Finanzministerium, das Wirtschaftsministerium, das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Umweltministerium übertragen die ihnen nach § 88 a Abs. 1 und 3 Satz 1 LBG (Entgegennahme der Anzeige einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen sowie die entsprechende Untersagung) zustehenden Befugnisse auf die letzte für die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach Absatz 1 zuständige Behörde.(3) Das Wissenschaftsministerium überträgt die ihm nach § 89 Satz 2 LBG zustehende Befugnis auf die unterstellten Dienststellen und Einrichtungen seines Geschäftsbereichs. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4

§ 4(1) Der Kultusminister ist Dienstvorgesetzter1. der Beamten des Ministeriums,2. der Beamten der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen.Für alle übrigen Beamten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ist der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter. Die Schulleiter sind Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle für den Ausspruch schriftlicher Missbilligungen. Soweit in § 6 nichts anderes bestimmt ist, kann der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte seine Befugnis auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen übertragen.(2) Der Wissenschaftsminister ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung und soweit sich nicht nach den Sätzen 2 oder 3 oder § 6 etwas anderes ergibt, Dienstvorgesetzter der Beamten seines Geschäftsbereichs. Abweichend davon sind1. der Leiter des Landesarchivs Dienstvorgesetzter der Beamten des Landesarchivs,2. die Leiter der Württembergischen Landesbibliothek und der Badischen Landesbibliothek Dienstvorgesetzte der Anwärter des mittleren Bibliotheksdienstes ihrer Dienststellen.Wer Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub in anderen als den in § 6 genannten Fällen ist, richtet sich nach § 3.

§ 10

§ 10(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanzministeriums und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.(2) In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Ministeriums für Arbeit und Soziales entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,2. die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,3. die Regierungspräsidien,4. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,5. die Universitäten außer bei Entscheidungen nach § 20 Abs. 7 des Landeshochschulgesetzes in Verbindung mit § 11 des Landesbesoldungsgesetzes,6. die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen , die Fachhochschulen und die Duale Hochschule im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums bezüglich Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 10 bis 13 des Landeshochschulgesetzes in Verbindung mit §§ 11 und 12 des Landesbesoldungsgesetzes,7. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

§ 7

§ 7(1) Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen; höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter ist in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes der Wissenschaftsminister.(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Fachbeamten des höheren Dienstes bei den Landratsämtern sowie für die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach1. dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, dem Gesundheitsdienstgesetz sowie dem Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Beamten,2. dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Fachbeamtendes einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes, solange sie dort im Landesdienst verbleiben, nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Leiter des Ministeriums, das die Dienstaufsicht über diese Beamten führt. Höherer Dienstvorgesetzter für die in Satz 1 genannten Fachbeamten ist1. der Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Fachbeamten der Versorgungsverwaltung,2. der Leiter des Regierungspräsidiums Freiburg für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe,3. der Leiter des Regierungspräsidiums Tübingen für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,4. der Leiter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung für die Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind.(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Lehrer, die Fachbeamten des schulpsychologischen und des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien sowie für die Beamten bei den Staatlichen Schulämtern höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Kultusminister.(4) Abweichend von Absatz 1 ist für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Minister für Ernährung und Ländlichen Raum.(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und bei der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Fachhochschule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister.

3. ABSCHNITT - Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über den Widerspruch nach § 54 ...

3. ABSCHNITT
Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über den Widerspruch
nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und für die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 1

§ 1(1) Die Ministerien übertragen die ihnen nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder den Ministerien selbst zusteht:1. Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesGBW),2.Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBesGBW und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW),3.Anerkennung von förderlichen Zeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW,4.Feststellung, ob die Leistungen des Beamten den Mindestanforderungen entsprechen, nach § 31 Abs. 5 Satz 5 LBesGBW.

§ 10

§ 10(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanzministeriums und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.(2) In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Ministeriums für Arbeit und Soziales entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,2. die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,3. die Regierungspräsidien,4. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,5. die Hochschulen,6. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

§ 11

§ 11Bei Klagen aus dem Richter- und Beamtenverhältnis (§ 54 BeamtStG, § 4 Abs. 6 LBG, § 8 LRiG) wird das Land durch die Behörde oder sonstige Stelle vertreten, die nach § 10 für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Ist über einen Widerspruch, über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, über einen Antrag auf Gewährung einer sonstigen Leistung oder über einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht entschieden worden, so wird das Land durch die Behörde vertreten, die zur Entscheidung über den Widerspruch oder über den Antrag zuständig wäre. Hat bei der Behörde oder sonstigen Stelle kein Bediensteter die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ist die nächsthöhere Behörde oder sonstige Stelle zuständig. Bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz wird das Land durch die Disziplinarbehörde vertreten, die das Verfahren führt oder die Abschlussverfügung erlassen hat.

§ 17

§ 17(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilen in der staatlichen Verwaltung1. bei Umzügen aus Anlaß der Versetzung und ihrer Aufhebung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUKG), der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) sowie der Abordnung, Zuweisung nach § 20 BeamtStG, vorübergehenden Zuteilung zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie der Aufhebung oder Beendigung dieser Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 LUKG) jeweils die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, soweit sie die den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahmen treffen,2. bei Umzügen aus Gründen der Wohnungsfürsorge (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUKG) das örtlich zuständige Amt des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg,3. in den übrigen Fällen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LUKG) die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, diea) bei Beamten für die Versetzung in ihrem Geschäftsbereich zuständig sind,b) bei im Ruhestand befindlichen Beamten, früheren Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, und Hinterbliebenen im Sinne des Landesumzugskostengesetzes im Falle des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses für die Versetzung in ihrem Geschäftsbereich zuständig wären.Das nach Satz 1 Nr. 2 zuständige Amt entscheidet auch über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUKG zu treffenden Maßnahmen.(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung bei Umzügen aus Anlaß der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) erteilt für Landräte und Oberbürgermeister der Dienstherr.

§ 2

§ 2Das Wissenschaftsministerium überträgt den Hochschulen für ihren Geschäftsbereich das Recht zur Abordnung ganz, auch für Beamte der Besoldungsgruppen C 3, C 4, W 3, A 15 und höher, sowie das Recht zur Erklärung des Einverständnisses zur Abordnung von Richtern. Für die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsministerium.

§ 3

§ 3(1) Die Minister sind Dienstvorgesetzte,1. der Beamten des jeweiligen Ministeriums,2. der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,3.der Stellvertreter der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen füra)das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder nach § 13 Abs. 1 Satz 4 LBG,b) die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG,c)die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG,d)Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 65 LBG,e)die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG,f)die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesGBW,g)die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz.(2) Die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen sind Dienstvorgesetzte, soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt,1. der Beamten dieser Behörden und Stellen,2. der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen, 3. der Stellvertreter der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fälle.(3) Im übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter. Bei der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit ist der Vorsitzende des Stiftungsrates Dienstvorgesetzter des Direktors des Landesmuseums und des Stellvertreters; Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Direktor des Landesmuseums.

§ 4

§ 4Der Kultusminister ist Dienstvorgesetzter1. der Beamten des Ministeriums,2. der Beamten der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen.Für alle übrigen Beamten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ist der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter. Die Schulleiter sind Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle für den Ausspruch schriftlicher Missbilligungen. Der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte kann seine Befugnis auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen übertragen.

§ 4a

§ 4 a(1) Der Wissenschaftsminister ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung und soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt, Dienstvorgesetzter der Beamten seines Geschäftsbereichs. Abweichend davon sind1. der Leiter des Landesarchivs Dienstvorgesetzter der Beamten des Landesarchivs,2.die Leiter der Württembergischen Landesbibliothek und der Badischen Landesbibliothek Dienstvorgesetzte der Anwärter des mittleren Bibliotheksdienstes ihrer Dienststellen.Wer Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub sowie von Teilzeitbeschäftigung nach § 69 LBG, Altersteilzeit nach § 70 LBG, Pflegezeiten nach § 74 LBG sowie Mutterschutz, Elternzeit nach § 76 LBG ist, richtet sich nach § 3.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die Vorstandsvorsitzenden der Hochschulen Dienstvorgesetzte für die Genehmigung zur Aussage oder zur Abgabe von Erklärungen nach § 37 Abs. 3 BeamtStG für die Beamten der jeweiligen Hochschule; § 4 Abs. 4 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt. Für die Vorstandsvorsitzenden verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsminister.(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die Leiter der dem Wissenschaftsministerium nachgeordneten Einrichtungen Dienstvorgesetzte1. für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG,2.für Entscheidungen und Maßnahmen sowie die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen von Nebentätigkeiten nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes, der Landesnebentätigkeitsverordnung und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung.Für die Leiter und deren Vertreter verbleibt die Zuständigkeit beim Wissenschaftsminister.

§ 5

§ 5Abweichend von § 3 sind1. die Regierungspräsidenten Dienstvorgesetzte der Beamten der nachgeordneten Polizeidienststellen, der Leiter des Bereitschaftspolizeipräsidiums Dienstvorgesetzter der Beamten seiner und der nachgeordneten Dienststellen sowie der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart Dienstvorgesetzter der Beamten seiner Dienststelle, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes geregelt ist; 2.die Leiter der Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Leiter der Polizeidirektionen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 und darüber hinaus Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle ab Besoldungsgruppe A 12 füra)die Entgegennahme des Entlassungsantrags nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG,b)die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, soweit diese Stellen die Ermittlungen geführt haben, c)die Rückforderung amtlicher Schriftstücke und anderer Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG, d)das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Gefahr im Verzug nach § 39 BeamtStG und andere Maßnahmen nach § 55 Abs. 4 LBG,e)die Erteilung des Dienstzeugnisses nach § 51 LBG,f)die Anweisung, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen nach § 54 Abs. 2 LBG,g)die Anweisung zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes nach § 54 Abs. 4 LBG,h)die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst nach § 68 Abs. 1 LBG, i)die Erteilung von Urlaub nach § 71 LBG, j)die Entgegennahme der Meldung und Untersuchung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LBeamtVGBW, k)die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz, l)die Stellung von Strafanträgen nach § 77 a Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 3 Satz 1 und § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) oder wegen Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB);3. die Leiter der Bereitschaftspolizeidirektionen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle in den in Nummer 2 Buchst. a bis l genannten Fällen.

§ 6

§ 6(1) Für die Beamten in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Sozialministeriums ist Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den §§ 69, 70, 72 und 73 LBG sowie für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig ist, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde.(2) Für die Beamten im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion ist die Oberfinanzdirektion Dienstvorgesetzter für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73 LBG, für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, für Sonderurlaub aufgrund einschlägiger Vorschriften, für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG, für die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG, für die Bearbeitung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW und für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG. Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesbetriebes Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist für die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Betriebsleitung Dienstvorgesetzter.

§ 7

§ 7(1) Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen; höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter ist in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes der Wissenschaftsminister.(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Fachbeamten des höheren Dienstes bei den Landratsämtern sowie für die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach1. dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, dem Gesundheitsdienstgesetz sowie dem Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Beamten,2. dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Fachbeamtendes einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes, solange sie dort im Landesdienst verbleiben, nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Leiter des Ministeriums, das die Dienstaufsicht über diese Beamten führt. Höherer Dienstvorgesetzter für die in Satz 1 genannten Fachbeamten ist1. der Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Fachbeamten der Versorgungsverwaltung,2. der Leiter des Regierungspräsidiums Freiburg für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe,3. der Leiter des Regierungspräsidiums Tübingen für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,4. der Leiter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung für die Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum veranschlagt sind.(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Lehrer, die Fachbeamten des schulpsychologischen und des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien sowie für die Beamten bei den Staatlichen Schulämtern höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Kultusminister.(4) Abweichend von Absatz 1 ist für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Minister für Ernährung und Ländlichen Raum.(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Hochschule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister.

§ 10

§ 10(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.(2) In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,2. die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,3. die Regierungspräsidien,4. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,5. die Hochschulen,6. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

§ 6

§ 6(1) Für die Beamten in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Umweltministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Sozialministeriums ist Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den §§ 69, 70, 72 und 73 LBG sowie für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig ist, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde.(2) Für die Beamten im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion ist die Oberfinanzdirektion Dienstvorgesetzter für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73 LBG, für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, für Sonderurlaub aufgrund einschlägiger Vorschriften, für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG, für die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG, für die Bearbeitung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW und für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG. Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesbetriebes Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist für die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Betriebsleitung Dienstvorgesetzter.

§ 7

§ 7(1) Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen; höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter ist in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes der Wissenschaftsminister.(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Fachbeamten des höheren Dienstes bei den Landratsämtern sowie für die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach1. dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, dem Gesundheitsdienstgesetz sowie dem Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Beamten,2. dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Fachbeamtendes einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes, solange sie dort im Landesdienst verbleiben, nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Leiter des Ministeriums, das die Dienstaufsicht über diese Beamten führt. Höherer Dienstvorgesetzter für die in Satz 1 genannten Fachbeamten ist1. der Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Fachbeamten der Versorgungsverwaltung,2. der Leiter des Regierungspräsidiums Freiburg für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe,3. der Leiter des Regierungspräsidiums Tübingen für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,4. der Leiter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung für die Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind.(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Lehrer, die Fachbeamten des schulpsychologischen und des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien sowie für die Beamten bei den Staatlichen Schulämtern höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Kultusminister.(4) Abweichend von Absatz 1 ist für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Hochschule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister.

§ 15

§ 15Die Direktoren der Amtsgerichte und die Vorstände der Notariate sind untere Disziplinarbehörde für die ihnen nachgeordneten Beamten, wenn nicht im Einzelfall der Präsident des Oberlandesgerichts den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk das Amtsgericht oder das Notariat liegt, zur unteren Disziplinarbehörde bestimmt. An die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt bei den Notariaten in den Bezirken der Amtsgerichte Heilbronn und Stuttgart deren Präsident. Eine Bestimmung nach Satz 1 kann jederzeit aus dienstlichen Gründen getroffen werden. Sie ist insbesondere zulässig,1. wenn zur Aufklärung eines Sachverhalts umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind, für die bei dem Amtsgericht oder Notariat keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind,2. wenn gegen mehrere Beamte aus unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken oder Notariaten ermittelt werden muss, denen im Wesentlichen gleichgelagerte Verfehlungen vorgeworfen werden, oder3. wenn ein Beamter, gegen den disziplinarisch zu ermitteln ist, an mehrere Dienststellen eines Landgerichtsbezirks abgeordnet ist.Die Bestimmung nach Satz 1 muss den Zeitpunkt benennen, ab dem der Präsident des Landgerichts oder in den Fällen des Satzes 2 der Präsident des Amtsgerichts zur unteren Disziplinarbehörde bestimmt wird, und ist aktenkundig zu machen. Der betroffene Beamte ist von der Zuständigkeitsbestimmung zu unterrichten.

§ 5

§ 5Abweichend von § 3 sind1. die Regierungspräsidenten Dienstvorgesetzte der Beamten der nachgeordneten Polizeidienststellen, der Leiter des Bereitschaftspolizeipräsidiums Dienstvorgesetzter der Beamten seiner und der nachgeordneten Dienststellen sowie der Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart Dienstvorgesetzter der Beamten seiner Dienststelle, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes geregelt ist; 2.die Leiter der Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Leiter der Polizeidirektionen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 und darüber hinaus Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle ab Besoldungsgruppe A 12 füra)die Entgegennahme des Entlassungsantrags nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG,b)die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, soweit diese Stellen die Ermittlungen geführt haben, c)die Rückforderung amtlicher Schriftstücke und anderer Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG,d)das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Gefahr im Verzug nach § 39 BeamtStG und andere Maßnahmen nach § 55 Abs. 4 LBG,e)Entscheidungen nach § 42 BeamtStG,f)die Erteilung des Dienstzeugnisses nach § 51 LBG,g)die Anweisung, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen nach § 54 Abs. 2 LBG,h)Entscheidungen und Maßnahmen sowie die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 60 Absatz 2 Satz 2 LBG und nach §§ 61 bis 64 LBG,i)die Anweisung zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes nach § 54 Abs. 4 LBG,j)die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst nach § 68 Abs. 1 LBG,k)die Erteilung von Urlaub nach § 71 LBG,l)die Entgegennahme der Meldung und Untersuchung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LBeamtVGBW,m)die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Landesdisziplinargesetz, n)die Stellung von Strafanträgen nach § 77 a Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 3 Satz 1 und § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) oder wegen Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB);3. die Leiter der Bereitschaftspolizeidirektionen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle in den in Nummer 2 Buchst. a bis l genannten Fällen.

§ 7

§ 7(1) Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen; höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter ist in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes der Wissenschaftsminister.(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Fachbeamten des höheren Dienstes bei den Landratsämtern sowie für die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach1. dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, dem Gesundheitsdienstgesetz sowie dem Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Beamten,2. dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Fachbeamtendes mittleren und gehobenen Dienstes, solange sie dort im Landesdienst verbleiben, nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Leiter des Ministeriums, das die Dienstaufsicht über diese Beamten führt. Höherer Dienstvorgesetzter für die in Satz 1 genannten Fachbeamten ist1. der Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Fachbeamten der Versorgungsverwaltung,2. der Leiter des Regierungspräsidiums Freiburg für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe,3. der Leiter des Regierungspräsidiums Tübingen für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,4. der Leiter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung für die Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind.(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Lehrer, die Fachbeamten des schulpsychologischen und des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien sowie für die Beamten bei den Staatlichen Schulämtern höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Kultusminister.(4) Abweichend von Absatz 1 ist für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Hochschule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister.

§ 12

(aufgehoben)

§ 12(aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5(aufgehoben)

§ 6

§ 6(1) Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 Abs. 1 und 2 der Urlaubsverordnung ist die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre. Wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist der jeweilige Minister Dienstvorgesetzter. § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums kann der für die Bewilligung zuständige Dienstvorgesetzte nach Absatz 1 die Befugnis auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen übertragen.

§ 10

§ 10(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.(2) In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,2. die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald,3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,4. die Regierungspräsidien,5. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,6. die Hochschulen,7. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

§ 1

§ 1(1) Die Ministerien übertragen die ihnen nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder den Ministerien selbst zusteht:1. Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesGBW),2.Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBesGBW und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 3, C 3 und C 4 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums betroffen sind,3.Anerkennung von förderlichen Zeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW,4.Feststellung, ob die Leistungen des Beamten den Mindestanforderungen entsprechen, nach § 31 Abs. 5 Satz 5 LBesGBW.

§ 1

§ 1Die Ministerien übertragen die ihnen nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder den Ministerien selbst zusteht:1. Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW),2.Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBesGBW und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 3, C 3 und C 4 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums betroffen sind,3.Anerkennung von förderlichen Zeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW,4.Feststellung, ob die Leistungen des Beamten den Mindestanforderungen entsprechen, nach § 31 Abs. 5 Satz 5 LBesGBW.

§ 10

§ 10(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Verkehrsministeriums und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.(2) In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,2. die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald,3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,4. die Regierungspräsidien,5. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,6. die Hochschulen,7. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

§ 6

§ 6(1) Für die Beamten in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Umweltministeriums, des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums ist Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den §§ 69, 70, 72 und 73 LBG sowie für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig ist, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde.(2) Für die Beamten im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion ist die Oberfinanzdirektion Dienstvorgesetzter für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73 LBG, für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, für Sonderurlaub aufgrund einschlägiger Vorschriften, für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG, für die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG, für die Bearbeitung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW und für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG. Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesbetriebes Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist für die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Betriebsleitung Dienstvorgesetzter.

§ 1

§ 1Die Ministerien übertragen die ihnen nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder den Ministerien selbst zusteht:1. Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW),2.Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBesGBW und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 3, C 3 und C 4 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums betroffen sind,3.Anerkennung von förderlichen Zeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW,4.Feststellung, ob die Leistungen des Beamten den Mindestanforderungen entsprechen, nach § 31 Abs. 5 Satz 5 LBesGBW.

§ 10

§ 10(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Verkehrsministeriums und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.(2) In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,2. die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,3. die Regierungspräsidien,4. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,5. die Hochschulen,6. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

§ 10

§ 10(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Verkehrsministeriums und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.(2) In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,2. die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,3. die Regierungspräsidien,4. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,5. die Hochschulen,6. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,7. das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung,wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

§ 4

§ 4Der Kultusminister ist Dienstvorgesetzter1. der Beamten des Ministeriums,2. der Beamten der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen und3. der Beamten der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte.Für alle übrigen Beamten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ist der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter. Die Schulleiter sind Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle für den Ausspruch schriftlicher Missbilligungen. Der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte kann seine Befugnis auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen übertragen.

§ 7

§ 7(1) Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen; höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter ist in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes der Wissenschaftsminister.(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Fachbeamten des höheren Dienstes bei den Landratsämtern sowie für die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach1. dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, dem Gesundheitsdienstgesetz sowie dem Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Beamten,2. dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Fachbeamtendes mittleren und gehobenen Dienstes, solange sie dort im Landesdienst verbleiben, nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Leiter des Ministeriums, das die Dienstaufsicht über diese Beamten führt. Höherer Dienstvorgesetzter für die in Satz 1 genannten Fachbeamten ist1. der Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Fachbeamten der Versorgungsverwaltung,2. der Leiter des Regierungspräsidiums Freiburg für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe,3. der Leiter des Regierungspräsidiums Tübingen für die Fachbeamten des Forstdienstes in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,4. der Leiter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung für die Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind.(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Lehrer, die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien sowie für die Beamten bei den Staatlichen Schulämtern höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Kultusminister.(4) Abweichend von Absatz 1 ist für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Hochschule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister.

§ 7

§ 7(1) Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen; höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter ist in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes der Wissenschaftsminister.(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Fachbeamten des höheren Dienstes bei den Landratsämtern sowie für die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach1. dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, dem Gesundheitsdienstgesetz sowie dem Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Beamten,2. dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Fachbeamtendes mittleren und gehobenen Dienstes, solange sie dort im Landesdienst verbleiben, nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Leiter des Ministeriums, das die Dienstaufsicht über diese Beamten führt. Höherer Dienstvorgesetzter für die in Satz 1 genannten Fachbeamten ist1. der Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Fachbeamten der Versorgungsverwaltung,2. der Leiter des Regierungspräsidiums Freiburg für die Fachbeamten des Forstdienstes,3. der Leiter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung für die Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind.(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Lehrer, die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien sowie für die Beamten bei den Staatlichen Schulämtern höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Kultusminister.(4) Abweichend von Absatz 1 ist für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Hochschule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister.

§ 10

§ 10(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Verkehrsministeriums und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.(2) In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,2. die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,3. die Regierungspräsidien,4. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,5. die Hochschulen,6. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,7. das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung,wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

§ 6

§ 6(1) Für die Beamten in den Geschäftsbereichen des Ministeriums Ländlicher Raum, des Umweltministeriums, des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums ist Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den §§ 69, 70, 72 und 73 LBG sowie für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig ist, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde.(2) Für die Beamten im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion ist die Oberfinanzdirektion Dienstvorgesetzter für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73 LBG, für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, für Sonderurlaub aufgrund einschlägiger Vorschriften, für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG, für die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG, für die Bearbeitung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW und für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG. Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesbetriebes Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist für die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Betriebsleitung Dienstvorgesetzter.

§ 7

§ 7(1) Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen; höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter ist in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes der Wissenschaftsminister.(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Fachbeamten des höheren Dienstes bei den Landratsämtern sowie für die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach1. dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, dem Gesundheitsdienstgesetz sowie dem Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Beamten,2. dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Fachbeamtendes mittleren und gehobenen Dienstes, solange sie dort im Landesdienst verbleiben, nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Leiter des Ministeriums, das die Dienstaufsicht über diese Beamten führt. Höherer Dienstvorgesetzter für die in Satz 1 genannten Fachbeamten ist1. der Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Fachbeamten der Versorgungsverwaltung,2. der Leiter des Regierungspräsidiums Freiburg für die Fachbeamten des Forstdienstes,3. der Leiter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung für die Fachbeamten des vermessungstechnischen Dienstes, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums Ländlicher Raum veranschlagt sind.(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Lehrer, die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien sowie für die Beamten bei den Staatlichen Schulämtern höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Kultusminister.(4) Abweichend von Absatz 1 ist für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter die Ministerin oder der Minister für Ländlichen Raum.(5) Abweichend von Absatz 1 ist für die Regierungsinspektoranwärter bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl höherer Dienstvorgesetzter der Rektor der Hochschule und nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Innenminister.

§ 17

§ 17(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilen in der staatlichen Verwaltung1. bei Umzügen aus Anlaß der Versetzung und ihrer Aufhebung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 LUKG), der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) sowie der Abordnung, Zuweisung nach § 123 a BRRG, vorübergehenden Zuteilung zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie der Aufhebung oder Beendigung dieser Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 LUKG) jeweils die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, soweit sie die den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahmen treffen,2. bei Umzügen aus Gründen der Wohnungsfürsorge (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUKG) das örtlich zuständige Amt des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg,3. in den übrigen Fällen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 LUKG) die Präsidenten der Gerichte, die Behörden und sonstigen Stellen, diea) bei Beamten für die Versetzung in ihrem Geschäftsbereich zuständig sind,b) bei im Ruhestand befindlichen Beamten, früheren Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, und Hinterbliebenen im Sinne des Landesumzugskostengesetzes im Falle des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses für die Versetzung in ihrem Geschäftsbereich zuständig wären.Das nach Satz 1 Nr. 2 zuständige Amt entscheidet auch über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUKG zu treffenden Maßnahmen. Die nach Satz 1 Nr. 3 für die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LUKG zuständigen Stellen sind auch ermächtigt, die Räumung einer Dienstwohnung zu veranlassen.(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung bei Umzügen aus Anlaß der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUKG) erteilt für Landräte und Oberbürgermeister der Dienstherr.

Eingangsformel BeamtZuVO

Es wird verordnet auf Grund von1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),2. § 4 Abs. 3, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 82 Satz 2, § 87 a Abs. 2 Satz 2, § 88 a Abs. 3 Satz 2, § 89 Satz 2, § 107, § 118 Abs. 3 und § 144 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), 3. § 8 des Landesrichtergesetzes (LRiG) in der Fassung vom 19. Juli 1972 (GBl. S. 432) und § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), 4. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung der Landesregierung über Rechtsverordnungen auf Grund von Ermächtigungen in Bundesgesetzen vom 30. Januar 1962 (GBl. S. 5), 5. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) in der Fassung vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127) und 6. § 30 Abs. 4 und § 127 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung (LDO) in der Fassung vom 25. April 1991 (GBl. S. 227):

1. ABSCHNITT - Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

1. ABSCHNITT
Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

2. ABSCHNITT - Dienstvorgesetzter

2. ABSCHNITT
Dienstvorgesetzter

3. ABSCHNITT - Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über den Widerspruch nach § 126 ...

3. ABSCHNITT
Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über den Widerspruch nach
§ 126 Abs. 3 BRRG und für die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

5. ABSCHNITT - Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesumzugskostengesetz

5. ABSCHNITT
Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesumzugskostengesetz

6. ABSCHNITT - Schlußbestimmungen

6. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

§ 18

§ 18Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Verkehrsministeriums und des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung - BeamtZuVO) vom 29. Oktober 1986 (GBl. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 44 der 4. Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.

§ 8

§ 8Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle für die Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

§ 9

§ 9Die besonderen Regelungen über die Dienstvorgesetzten im Bereich der Justiz und der Justizverwaltung bleiben unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.