Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten Vom 2. März 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 02.03.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 136
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 Abs. 3, § 82 Satz 2, § 87 a Abs. 2 Satz 2 und § 88 a Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), 2. § 121 Satz 2 des Universitätsgesetzes (UG) in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 1), 3. § 86 Satz 2 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (PHG) in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 157), 4. § 81 Satz 2 des Fachhochschulgesetzes (FHG) in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 73), 5. § 87 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 197), geändert durch Artikel 15 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), und 6. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
§ 1Das Wissenschaftsministerium überträgt den ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich für die Beamten mit Ausnahme der Präsidenten, der Rektoren, der Kanzler und der Verwaltungsdirektoren der Hochschulen sowie der Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die ihm nach folgenden Vorschriften zustehenden Befugnisse: 1. § 82 Satz 1 LBG (Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit), 2. § 87 a Abs. 2 Satz 1 LBG (Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach § 83 Abs. 1 LBG und nach § 87 LBG, über die Zulassung von Ausnahmen nach § 83 Abs. 3 Satz 2 LBG und über die Erhebung des Nutzungsentgelts im Nebentätigkeitsrecht), 3. § 88 a LBG (Entgegennahme der Anzeige einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen sowie die entsprechende Versagung), 4. Bestimmungen der Landesnebentätigkeitsverordnung und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung.
§ 2Der Wissenschaftsminister überträgt den Leitern der dem Wissenschaftsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie den Rektoren der Universitäten in ihrem Geschäftsbereich für die Beamten mit Ausnahme der Kanzler und der Verwaltungsdirektoren der Hochschulen die ihm nach den nachfolgenden Vorschriften zustehenden Befugnisse: 1. § 84 Abs. 2 LBG, § 63 Abs. 3 UG, § 46 Abs. 3 PHG, § 42 Abs. 3 KHG, § 44 FHG (Entgegennahme der zu erstattenden Anzeigen, Verlangen auf Auskunftserteilung und Führung der erforderlichen Nachweise sowie Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit), 2. Bestimmungen der Landesnebentätigkeitsverordnung und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung.
§ 3Diese Verordnung tritt am 16. April 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wissenschaftsministeriums vom 4. Oktober 1995 (GBl. S. 752), geändert durch Artikel 43 der 5. Anpassungsverordnung, in der Fassung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.