BeamtBeurtV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) Vom 6. Juni 1983

Ausfertigungsdatum:
06.06.1983
Fundstelle:
GBl. 1983, 209,K.u.U. 1983, 523
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

§ 9(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), außer Kraft.(2) Das Justizministerium kann für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in seinem Geschäftsbereich, die zum Stichtag 1. März 2015 zu beurteilen sind, bestimmen, dass die Beurteilungen auf Grundlage der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), erstellt werden.(3) Das Finanzministerium, das Wirtschaftsministerium und der Rechnungshof können für Beamtinnen und Beamte jeweils ihres Geschäftsbereichs bestimmen, dass Anlassbeurteilungen längstens bis zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), erstellt werden.

§ 1

§ 1(1) Beamtinnen und Beamte werden in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt (Regelbeurteilung).(2) Ausnahmsweise werden Beamtinnen und Beamte vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, dienstlich beurteilt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dies ist insbesondere der Fall, wenn1. die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat oder der Stichtag der letzten Regelbeurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung mehr als drei Jahre zurückliegt,2. die Beamtin oder der Beamte seit dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung befördert worden ist oder die Laufbahn gewechselt hat oder3. die Beamtin oder der Beamte seit dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat.Eine Anlassbeurteilung ist nur für Beamtinnen und Beamte zulässig, bei denen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.(3) Beamtinnen und Beamte auf Probe im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes werden1. neun Monate nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie2. drei Monate vor Beendigung der Probezeitdienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1. Beträgt die Probezeit voraussichtlich weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet werden.(4) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

§ 10

§ 10(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), außer Kraft.(2) Die Beurteilungen für die Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes im Geschäftsbereich des Justizministeriums zum Stichtag 1. März 2024 werden auf Grundlage der Beurteilungsverordnung vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 778), die durch Artikel 70 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 107) geändert worden ist, sowie den zu dieser Beurteilungsverordnung erlassenen Beurteilungsrichtlinien vom 30. April 2015 (GABl. S. 178), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2019 (GABl. S. 501) geändert worden sind, und der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 30. November 2022 (Die Justiz 2023 S. 5) erstellt.(3) Anlassbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Finanzministeriums werden bis zum 31. Dezember 2024 und in den Geschäftsbereichen des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen bis zum 31. Januar 2027 auf Grundlage der Beurteilungsverordnung vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 778), die durch Artikel 70 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 107), geändert worden ist, sowie den zu dieser Beurteilungsverordnung erlassenen Beurteilungsrichtlinien vom 30. April 2015 (GABl. S. 178), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2019 (GABl. S. 501) geändert worden sind, erstellt.

§ 2

§ 2(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes werden regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt. Beamtinnen und Beamte nehmen auch dann an einer Regelbeurteilung teil, wenn sie während des Zeitraums der Regelbeurteilung nach § 1 Absatz 2 beurteilt wurden.(2) Die obersten Dienstbehörden können aus wichtigem Grund den Zeitabstand der regelmäßigen Beurteilung abweichend von Absatz 1 festsetzen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Angleichung des Beurteilungsrhythmus auf einheitliche Stichtage.

§ 3

§ 3Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen:1. Beamtinnen und Beamte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt bei Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nur, wenn sie sich im Endamt ihrer Laufbahn befinden, bei Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes nur, wenn sie sich in der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt der Landesbesoldungsordnung B befinden,2. Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts,3. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Ausbildungsdienst leisten,4. Beamtinnen und Beamte auf Zeit und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,5. Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr a) beurlaubt sind und im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate Dienst verrichtet haben,b) zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,c) einer anderen Einrichtung zugewiesen sind oderd) von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, 6. Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate Dienst verrichtet haben,7. Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 1 Absatz 3,8. Erste Landesbeamtinnen und Erste Landesbeamte.

§ 5

§ 5(1) In der dienstlichen Beurteilung werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beurteilt. Sie ist mit einem zusammenfassenden Gesamturteil abzuschließen.(2) Die Beurteilung erfolgt nach den Beurteilungsmerkmalena) Arbeitsmenge,b) Arbeitsweise,c) Sozialkompetenz,d) Arbeitsgüte,e) Befähigung undf) Führungserfolg.Das Beurteilungsmerkmal Führungserfolg ist nur dann zu bewerten, wenn sich aus der Aufgabenbeschreibung ergibt, dass Führungsaufgaben wahrgenommen wurden. Die Untermerkmale der Beurteilungsmerkmale werden in der Anlage zu dieser Verordnung erläutert. Die obersten Dienstbehörden können neben den in der Anlage genannten Untermerkmalen oder statt dieser besondere Untermerkmale festlegen, soweit dies für ihren Dienstbereich erforderlich ist.(3) In der dienstlichen Beurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Beurteilungsmerkmale und Untermerkmale nach folgendem Beurteilungsmaßstab mit Punkten bewertet: 1. entspricht nicht den Erwartungen 1 Punkt, 2. entspricht nur eingeschränkt den Erwartungen 2 bis 4 Punkte, 3. entspricht den Erwartungen 5 bis 9 Punkte, 4. liegt über den Erwartungen 10 bis 12 Punkte, 5. übertrifft die Erwartungen in besonderem Maße 13 bis 15 Punkte.Den Punktewerten 1 bis 15 sind folgende Beschreibungen zu Grunde zu legen: 1. entspricht nicht den Erwartungen 1 Punkt, 2. entspricht den Erwartungen eingeschränkt mit deutlichen Defiziten 2 Punkte, 3. entspricht den Erwartungen eingeschränkt mit Defiziten 3 Punkte, 4. entspricht den Erwartungen eingeschränkt mit leichten Defiziten 4 Punkte, 5. entspricht überwiegend den Erwartungen 5 Punkte, 6. entspricht regelmäßig den Erwartungen 6 Punkte, 7. entspricht stets den Erwartungen 7 Punkte, 8. entspricht stets den Erwartungen mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Aufgabenerfüllung 8 Punkte, 9. entspricht stets den Erwartungen mit Ansätzen überdurchschnittlicher Aufgabenerfüllung 9 Punkte, 10. zeigt gelegentlich eine die Erwartungen deutlich übersteigende Aufgabenerfüllung 10 Punkte, 11. zeigt häufig eine die Erwartungen deutlich übersteigende Aufgabenerfüllung 11 Punkte, 12. zeigt überwiegend eine die Erwartungen deutlich übersteigende Aufgabenerfüllung 12 Punkte, 13. übertrifft die Erwartungen stets deutlich, wobei die Aufgaben gelegentlich herausragend erfüllt werden 13 Punkte, 14. übertrifft die Erwartungen in besonderem Maße durch überwiegend herausragende Aufgabenerfüllung 14 Punkte, 15. übertrifft die Erwartungen in besonderem Maße durch stets herausragende Aufgabenerfüllung 15 Punkte.Bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen und Untermerkmalen sind keine Zwischenbewertungen zulässig. Es können ausschließlich volle Punktewerte vergeben werden.(4) In der dienstlichen Beurteilung sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten für künftige Verwendungen darzustellen.(5) Das Beurteilungsverfahren gliedert sich in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung.(6) Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass bei Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes von einer Gliederung des Beurteilungsverfahrens in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung abgesehen wird.(7) Bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Einschränkung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 6

§ 6(1) Bei Regelbeurteilungen sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe und der Laufbahnzugehörigkeit der zu beurteilenden Beamtin oder des zu beurteilenden Beamten.(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, soll im Beurteilungsmaßstab nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 (liegt über den Erwartungen, 10 bis 12 Punkte) 25 Prozent und im Beurteilungsmaßstab nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 (übertrifft die Erwartungen in besonderem Maße, 13 bis 15 Punkte) 15 Prozent nicht überschreiten. Bei den Punktewerten 10 bis 15 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, folgende Prozentsätze nicht überschreiten: 1. 10 Punkte 9 Prozent, 2. 11 Punkte 8 Prozent, 3. 12 Punkte 8 Prozent, 4. 13 Punkte 6 Prozent, 5. 14 Punkte 5 Prozent, 6. 15 Punkte 4 Prozent. Die Richtwerte nach Satz 1 und 2 dürfen im Einzelfall die Zuordnung des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern; die Sätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung.(3) Ist die Bildung der Richtwerte nach Absatz 2 wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.(4) Die Einhaltung der Richtwerte nach Absatz 2 sowie der Differenzierung nach Absatz 3 ist durch Beurteilungskommissionen bei den Endbeurteilerinnen oder Endbeurteilern sicherzustellen.

§ 7

§ 7Bei Beurteilungen während der Probezeit (§ 1 Absatz 3) ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 die Bewährung während der Probezeit abschließend festzustellen. An die Stelle der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale nach § 5 Absatz 3 tritt jeweils die Feststellung der Bewährung während der Probezeit; eine Bewertung der einzelnen Untermerkmale erfolgt abweichend von § 5 Absatz 3 nicht. Die Entscheidung ist zu begründen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 5 kann bei Beurteilungen während der Probezeit durch die obersten Dienstbehörden abweichend geregelt werden.

§ 8

§ 8Die obersten Dienstbehörden bestimmen die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich durch Verwaltungsvorschriften. Sie können insbesondere von § 6 Absatz 4 abweichende Regelungen über die Einrichtung von Beurteilungskommissionen bei übergeordneten Dienststellen treffen.

§ 9

§ 9(1) Diese Verordnung gilt nicht für1. Mitglieder des Rechnungshofs,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,3. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 44 des Landeshochschulgesetzes,4. das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,5. Beamtinnen und Beamte beim Landtag.(2) Ferner gelten nicht1. für Bezirksnotarinnen und Bezirksnotare, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte § 1 Absatz 2, §§ 5 und 6 Absatz 2 bis 4,2. für den Geschäftsbereich des Justizministeriums § 3 Nummer 1 Halbsatz 2,3. für Lehrkräfte im Schuldienst und das Lehrpersonal der Lehrerbildungseinrichtungen §§ 2, 5, 6 und 7; sie werden von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 52. Lebensjahr vollendet haben,4. für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte § 1 Absatz 3 und § 5 Absätze 3 und 4 sowie § 6; sie werden zwei Monate vor Beendigung der Probezeit beurteilt; von der regelmäßigen Beurteilung werden auch ausgenommen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die das 52. Lebensjahr vollendet haben und sich im Endamt ihrer Laufbahngruppe befinden sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die als Mitglieder von Personalvertretungen oder als Schwerbehindertenvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 3 Nummer 1 der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), von der Regelbeurteilung ausgenommen waren, findet § 2 keine Anwendung.(4) Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nummer 1 auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.

§ 4

§ 4Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch bei der Erstellung von Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung des Beurteilers. Geschlechterspezifische Benachteiligungen sind unzulässig. Das Benachteiligungsverbot gemäß § 75 des Landesbeamtengesetzes sowie § 30 Absatz 3 des Chancengleichheitsgesetzes sind zu beachten.

Anlage BeurtVO

Anlage (Zu § 5 Absatz 2)Definition der Beurteilungsmerkmale1 Arbeitsmenge1.1 ArbeitsumfangBewältigung der übertragenen Aufgaben innerhalb angemessener Bearbeitungszeit unter Beachtung der qualitativen und quantitativen Vorgaben1.2 Termingerechtes ArbeitenDie Arbeitsergebnisse liegen zu den vorgegebenen Terminen beziehungsweise zu einem für den Arbeitsablauf zweckmäßigen Zeitpunkt vor. Zeitliche Prioritäten werden beachtet.1.3 BelastbarkeitBewältigung des Arbeitsanfalls auch unter Zeitdruck, bei erhöhtem Arbeitsanfall, in wechselnden Arbeitssituationen oder unter sonstigen erschwerten Bedingungen2 Arbeitsweise2.1 EigenständigkeitDie Arbeitsergebnisse werden weitgehend ohne Anleitung und Kontrolle erzielt.2.2 Initiative und Einfallsreichtum, konzeptionelles ArbeitenAufgaben werden unter Berücksichtigung der Prioritäten aus eigenem Antrieb kreativ in Angriff genommen und es werden längerfristige, grundsätzliche, systematische Vorstellungen entwickelt.2.3 Zuverlässigkeit und VerantwortungsbereitschaftÜbernahme von Verantwortung für den zugewiesenen Aufgabenbereich. Absprachen werden rechtzeitig und umfassend getroffen und umgesetzt. Loyalität2.4 Strukturiertes ArbeitenAufgaben werden planvoll, geordnet, strukturiert, nachvollziehbar und ergebnisorientiert bearbeitet. Arbeitsabläufe werden rationell und zielgerichtet geplant, koordiniert und durchgeführt.3 Sozialkompetenz3.1 TeamfähigkeitAufgaben in Kooperation mit anderen lösen, Leistung und Stimmung der Gruppe positiv beeinflussen3.2 Sozialverhalten und Kontaktfähigkeitsituationsadäquates zwischenmenschliches Verhalten, Einfühlungsvermögen, Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit, Fähigkeit zur Selbstreflektion; Verbindungen werden aufgenommen und erhalten.3.3 DienstleistungsorientierungWahrnehmung der Aufgaben unter Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Adressaten (andere Beschäftigte, außenstehende Dritte, andere Arbeitsbereiche)4 Arbeitsgüte4.1 Fachliches Wissen und KönnenUmfang und Tiefe des Fachwissens einschließlich der Kenntnis und Anwendung von Vorschriften und deren Umsetzung in die praktische Arbeit, angrenzende und übergreifende Fachgebiete und Zusammenhänge kennen4.2 Gründlichkeitder Aufgabe angemessene, sorgfältige und umfassende Sachbehandlung4.3 Effizienz und ZweckmäßigkeitDie Arbeitsergebnisse berücksichtigen Gesichtspunkte der Sachdienlichkeit und der Verwaltungspraxis. Außerdem stehen Nutzen und Aufwand in einem günstigen Verhältnis. Personal-, Finanz- und Sachmittel werden effizient eingesetzt und die Grundsätze der Kosten- und Leistungsverantwortung werden beachtet.4.4 Schriftliche Ausdrucksfähigkeitdem Verständnis des Adressaten und dem Zweck der Äußerung entsprechend schriftlich formulieren4.5 Mündliche Ausdrucksfähigkeitdem Verständnis der Adressaten und dem Zweck der Äußerung entsprechend mündlich formulieren5 Befähigung5.1 AuffassungsgabeFähigkeit, Sachverhalte und Sachzusammenhänge schnell, richtig und vollständig aufzunehmen, zu verstehen und abrufbereit zu halten. Hieraus folgende Frage- und Problemstellungen können auf Grundlage konzeptionellen Herangehens gelöst werden.5.2 Geistige FlexibilitätFähigkeit und Interesse, sich von bestimmten Denk- und Handlungsgewöhnungen oder Aufgabenbereichen zu lösen und sich auf andere Anforderungen und Bedingungen einzustellen, insbesondere auf die Belange anderer Fachbereiche5.3 Überblickdas Wesentliche rasch erfassen, ohne sich in Einzelheiten zu verlieren5.4 VerhandlungsgeschickVerhandlungen zielorientiert führen5.5 Urteilsvermögen und EntschlusskraftFähigkeit, sich rechtzeitig und sicher verbindlich festzulegen; Erkennen von Zusammenhängen, Ableitung der richtigen Schlüsse, Beachtung von Auswirkungen auf Dritte6 Führungserfolg6.1 Motivierung und Förderung der Mitarbeiterinnen und MitarbeiterFörderung der Leistungsbereitschaft und Eigenständigkeit dienstlichen Handelns, Unterstützung und Förderung der Entfaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Wertschätzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter6.2 Vereinbarung und Kontrolle der ArbeitsergebnisseFestlegung der Arbeitsziele unter Beachtung einer ausgewogenen Arbeitsbelastung, Setzen von Prioritäten, Überwachung der Aufgabenerfüllung und Überprüfung der Arbeitsergebnisse, Schaffung und Sicherstellung effizienter Informationsstrukturen6.3 KonfliktbewältigungKooperative Zusammenarbeit; konstruktive Lösung fachlicher oder persönlicher Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Organisationseinheit6.4 Verantwortungsbewusstsein und EntscheidungskompetenzÜbernahme von Verantwortung, Fähigkeit zu zweckmäßigen und nachhaltigen Entscheidungen unter Berücksichtigung betroffener Belange6.5 Förderung des Ziels der Gleichstellung aller Geschlechter sowie der Teilhabe schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten MenschenBeachtung geschlechter- und teilhabespezifischer Fragestellungen im eigenen Zuständigkeitsbereich, Schaffung von Chancengleichheit und/oder aktives Hinwirken darauf6.6 Förderung des Ziels der Vereinbarkeit von Beruf und FamilieEinbindung von Teilzeitbeschäftigten und Beschäftigten in Telearbeit in die Abläufe der Organisationseinheit

§ 9

§ 9(1) Diese Verordnung gilt nicht für1. Mitglieder des Rechnungshofs,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,2a. Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes,3. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 44 des Landeshochschulgesetzes,4. das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,5. Beamtinnen und Beamte beim Landtag.(2) Ferner gelten nicht1. für Bezirksnotarinnen und Bezirksnotare, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte § 1 Absatz 2, §§ 5 und 6 Absatz 2 bis 4,2. für den Geschäftsbereich des Justizministeriums § 3 Nummer 1 Halbsatz 2,3. für Lehrkräfte im Schuldienst und das Lehrpersonal der Lehrerbildungseinrichtungen §§ 2, 5, 6 und 7; sie werden von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 52. Lebensjahr vollendet haben.(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 3 Nummer 1 der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), von der Regelbeurteilung ausgenommen waren, findet § 2 keine Anwendung.(4) Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nummer 1 auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.

§ 9

§ 9(1) Diese Verordnung gilt nicht für1. Mitglieder des Rechnungshofs,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,3. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 44 des Landeshochschulgesetzes,4. das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,5. Beamtinnen und Beamte beim Landtag.(2) Ferner gelten nicht1. (aufgehoben)2. für den Geschäftsbereich des Justizministeriums § 3 Nummer 1 Halbsatz 2,3. für Lehrkräfte im Schuldienst und das Lehrpersonal der Lehrerbildungseinrichtungen §§ 2, 5, 6 und 7; sie werden von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 52. Lebensjahr vollendet haben,4. für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte § 1 Absatz 3 und § 5 Absätze 2 bis 4 sowie § 6; sie werden zwei Monate vor Beendigung der Probezeit beurteilt; von der regelmäßigen Beurteilung werden auch ausgenommen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die das 52. Lebensjahr vollendet haben und sich im Endamt ihrer Laufbahngruppe befinden sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die als Mitglieder von Personalvertretungen oder als Schwerbehindertenvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 3 Nummer 1 der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), von der Regelbeurteilung ausgenommen waren, findet § 2 keine Anwendung.

§ 4

§ 4Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch bei der Erstellung von Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung der Beurteilerin oder des Beurteilers. Geschlechterspezifische Benachteiligungen sind unzulässig. Das Benachteiligungsverbot gemäß § 75 des Landesbeamtengesetzes sowie § 30 Absatz 3 des Chancengleichheitsgesetzes sind zu beachten.

§ 3

§ 3Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen:1. Beamtinnen und Beamte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt bei Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nur, wenn sie sich im Endamt ihrer Laufbahn befinden, bei Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes nur, wenn sie sich in der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt der Landesbesoldungsordnung B befinden,2. Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts,3. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,4. Beamtinnen und Beamte auf Zeit und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,5. Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr a) beurlaubt sind und im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate Dienst verrichtet haben,b) zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,c) einer anderen Einrichtung zugewiesen sind oderd) von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, 6. Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate Dienst verrichtet haben,7. Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 1 Absatz 3,8. Erste Landesbeamtinnen und Erste Landesbeamte.

§ 9

§ 9(1) Diese Verordnung gilt nicht für1. Mitglieder des Rechnungshofs,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,2a. Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten, die in eine Planstelle des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind,3. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 44 des Landeshochschulgesetzes,4. das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,5. Beamtinnen und Beamte beim Landtag.(2) Ferner gelten nicht1. für Bezirksnotarinnen und Bezirksnotare, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte § 1 Absatz 2, §§ 5 und 6 Absatz 2 bis 4,2. für den Geschäftsbereich des Justizministeriums § 3 Nummer 1 Halbsatz 2,3. für Lehrkräfte im Schuldienst und das Lehrpersonal der Lehrerbildungseinrichtungen §§ 2, 5, 6 und 7; sie werden von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 52. Lebensjahr vollendet haben.(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 3 Nummer 1 der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), von der Regelbeurteilung ausgenommen waren, findet § 2 keine Anwendung.(4) Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nummer 1 auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.

Eingangsformel BeurtVO

Auf Grund von § 51 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes werden 1. neun Monate nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie2. drei Monate vor Beendigung der Probezeit dienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1. Beträgt die Probezeit voraussichtlich weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet werden. (2) Im Übrigen werden Beamtinnen und Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung) vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, dienstlich beurteilt (Anlassbeurteilung), wenn 1. die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat,2. sich die zu vergleichenden Beurteilungen auf erheblich abweichende Zeiträume beziehen, insbesondere wenn das jeweilige Enddatum der Beurteilungszeiträume der zu vergleichenden Beurteilungen um mehr als ein Jahr auseinanderfällt oder3. seit dem Stichtag der letzten Beurteilung einschneidende Änderungen, insbesondere die Wahrnehmung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes oder erhebliche Leistungsschwankungen, eingetreten sind. (3) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

§ 2

§ 2(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes werden regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt. Beamtinnen und Beamte nehmen auch dann an einer Regelbeurteilung teil, wenn sie während des Zeitraums der Regelbeurteilung nach § 1 Absatz 2 beurteilt wurden. (2) Die obersten Dienstbehörden können aus wichtigem Grund den Zeitabstand der regelmäßigen Beurteilung abweichend von Absatz 1 festsetzen. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die letzte Regelbeurteilung länger als drei Jahre zurückliegt.

§ 3

§ 3Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen: 1. Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt bei Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nur, wenn sie sich im Endamt ihrer Laufbahn befinden, bei Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes nur, wenn sie sich in der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt der Landesbesoldungsordnung B befinden,2. Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,3. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Ausbildungsdienst leisten,4. Beamtinnen und Beamte auf Zeit und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,5. Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr a) beurlaubt sind und im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate Dienst verrichtet haben,b) zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,c) einer anderen Einrichtung zugewiesen sind oderd) von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, 6. Beamtinnen und Beamte, die im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate Dienst verrichtet haben,7. Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 1 Absatz 1.

§ 4

§ 4(1) Die fachlichen Leistungen werden in einer Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten in einer Befähigungsbeurteilung beurteilt. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem zusammenfassenden Gesamturteil abzuschließen. (2) In der Leistungsbeurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Leistungsmerkmale sowie das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung nach folgendem Beurteilungsmaßstab mit Punkten bewertet: 1. Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1 Punkt, 2. entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 2 bis 4 Punkte, 3. entspricht den Leistungserwartungen 5 bis 9 Punkte, 4. liegt über den Leistungserwartungen 10 bis 12 Punkte, 5. übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße 13 bis 15 Punkte. Den Punktewerten 1 bis 15 sind folgende Leistungsbeschreibungen zu Grunde zu legen: 1. Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1 Punkt, 2. entspricht den Leistungserwartungen eingeschränkt mit deutlichen Defiziten 2 Punkte, 3. entspricht den Leistungserwartungen eingeschränkt mit Defiziten 3 Punkte, 4. entspricht den Leistungserwartungen eingeschränkt mit leichten Defiziten 4 Punkte, 5. entspricht überwiegend den Leistungserwartungen 5 Punkte, 6. entspricht regelmäßig den Leistungserwartungen 6 Punkte, 7. entspricht stets den Leistungserwartungen 7 Punkte, 8. entspricht stets den Leistungserwartungen mit gelegentlichen Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung 8 Punkte, 9. entspricht stets den Leistungserwartungen mit Ansätzen überdurchschnittlicher Leistung 9 Punkte, 10. zeigt gelegentlich die Leistungserwartungen deutlich übersteigende Leistungen 10 Punkte, 11. zeigt häufig die Leistungserwartungen deutlich übersteigende Leistungen 11 Punkte, 12. zeigt überwiegend die Leistungserwartungen deutlich übersteigende Leistungen 12 Punkte, 13. übertrifft die Leistungserwartungen stets deutlich, wobei gelegentlich herausragende Leistungen gezeigt werden 13 Punkte, 14. übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße durch überwiegend herausragende Leistungen 14 Punkte, 15. übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße durch stets herausragende Leistungen 15 Punkte. Sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim zusammenfassenden Ergebnis der Leistungsbeurteilung sind keine Zwischenbewertungen zulässig. Es können ausschließlich volle Punktewerte vergeben werden. (3) In der Befähigungsbeurteilung werden die allgemeinen Fähigkeiten anhand von Befähigungsmerkmalen nach folgenden Ausprägungsgraden bewertet: 1. Schwach ausgeprägt,2. normal ausgeprägt,3. stärker ausgeprägt,4. besonders stark ausgeprägt. Außerdem sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten für künftige Verwendungen darzustellen. (4) Das Beurteilungsverfahren gliedert sich in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung. (5) Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass bei Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes 1. von der Befähigungsbeurteilung und2. von einer Gliederung des Beurteilungsverfahrens in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung abgesehen wird.(6) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Einschränkung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 5

§ 5(1) Bei Regelbeurteilungen sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe und der Laufbahnzugehörigkeit der zu beurteilenden Beamtin oder des zu beurteilenden Beamten. (2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, soll im Beurteilungsmaßstab nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (liegt über den Leistungserwartungen, 10 bis 12 Punkte) 25 Prozent und im Beurteilungsmaßstab nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 (übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße, 13 bis 15 Punkte) 15 Prozent nicht überschreiten. Bei den Punktewerten 10 bis 15 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, folgende Prozentsätze nicht überschreiten: 1. 10 Punkte 9 Prozent, 2. 11 Punkte 8 Prozent, 3. 12 Punkte 8 Prozent, 4. 13 Punkte 6 Prozent, 5. 14 Punkte 5 Prozent, 6. 15 Punkte 4 Prozent. Die Richtwerte nach Satz 1 und 2 dürfen im Einzelfall die Zuordnung des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern; die Sätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung. (3) Ist die Bildung der Richtwerte nach Absatz 2 wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren. (4) Die Einhaltung der Richtwerte ist durch Beurteilungskommissionen bei den Endbeurteilerinnen oder Endbeurteilern sicherzustellen.

§ 6

§ 6Bei Beurteilungen während der Probezeit (§ 1 Absatz 1) tritt in der Leistungsbeurteilung an die Stelle eines zusammenfassenden Gesamturteils die Feststellung der Bewährung während der Probezeit. Das Verfahren nach § 4 Absatz 4 kann bei Beurteilungen während der Probezeit durch die obersten Dienstbehörden abweichend geregelt werden. Die obersten Dienstbehörden können weiter bestimmen, dass bei Beurteilungen während der Probezeit in der Leistungsbeurteilung auch bei den einzelnen Leistungsmerkmalen abweichend von § 4 Absatz 2 die Feststellung der Bewährung tritt.

§ 7

§ 7Die obersten Dienstbehörden bestimmen die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich durch Verwaltungsvorschriften. Sie können insbesondere von § 5 Absatz 4 abweichende Regelungen über die Einrichtung von Beurteilungskommissionen bei übergeordneten Dienststellen treffen.

§ 8

§ 8(1) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Mitglieder des Rechnungshofs,2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,3. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 44 des Landeshochschulgesetzes,4. das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,5. Beamtinnen und Beamte beim Landtag. (2) Ferner gelten nicht 1. für Notarinnen und Notare, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte § 1 Absatz 2, §§ 4 und 5 Absatz 2 bis 4,2. für den Geschäftsbereich des Justizministeriums § 3 Nummer 1 Halbsatz 2; von der Regelbeurteilung ausgenommen sind auch die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug, die das 57. Lebensjahr vollendet haben,3. für Lehrkräfte im Schuldienst und das Lehrpersonal der Lehrerbildungseinrichtungen §§ 2, 4, 5 und 6; sie werden von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 52. Lebensjahr vollendet haben,4. für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte § 1 Absatz 1 und § 4 Absätze 2 und 3 sowie § 5; sie werden zwei Monate vor Beendigung der Probezeit beurteilt; von der regelmäßigen Beurteilung werden auch ausgenommen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die das 52. Lebensjahr vollendet haben und sich im Endamt ihrer Laufbahngruppe befinden sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die als Mitglieder von Personal- und Schwerbehindertenvertretungen von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 3 Nummer 1 der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), von der Regelbeurteilung ausgenommen waren, findet § 2 keine Anwendung. (4) Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Nummer 1, Nummer 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 Halbsatz 1 auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.

§ 9

§ 9(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), außer Kraft.(2) Das Justizministerium kann für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in seinem Geschäftsbereich, die zum Stichtag 1. März 2015 zu beurteilen sind, bestimmen, dass die Beurteilungen auf Grundlage der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), erstellt werden.(3) Das Finanz- und Wirtschaftsministerium und der Rechnungshof können für Beamtinnen und Beamte jeweils ihres Geschäftsbereichs bestimmen, dass Anlassbeurteilungen längstens bis zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 975), erstellt werden.

§ 3

§ 3Von der regelmäßigen Beurteilung werden ausgenommen: 1. Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,2. Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,3. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Polizeibeamte, die Ausbildungsdienst leisten,4. Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte,5. Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahra) beurlaubt,b) zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oderc) von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, 6. Beamte während der Probezeit.

§ 4

§ 4(1) Die fachlichen Leistungen werden in einer Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten in einer Befähigungsbeurteilung beurteilt, um sie bei der Feststellung der Eignung im Rahmen von Personalentscheidungen berücksichtigen zu können. (2) In der Leistungsbeurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Leistungsmerkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Beurteilungsmaßstab bewertet: 1. Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1,0 und 1,5 Punkte,2. entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 2,0 und 2,5 Punkte,3. entspricht den Leistungserwartungen 3,0 bis 5,5 Punkte,4. übertrifft die Leistungserwartungen 6,0 bis 8,0 Punkte. Sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim Gesamturteil sind Zwischenbewertungen mit halben Punkten zulässig. (3) In der Befähigungsbeurteilung werden die allgemeinen Fähigkeiten anhand von Befähigungsmerkmalen nach folgenden Ausprägungsgraden bewertet: 1. Schwach ausgeprägt,2. normal ausgeprägt,3. stärker ausgeprägt,4. besonders stark ausgeprägt. Außerdem sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die Anforderungen des Arbeitsplatzes hinausgehen, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können, darzustellen. (4) Das Beurteilungsverfahren gliedert sich in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung. (5) Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, daß bei Beurteilungen der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes 1. von der Befähigungsbeurteilung und2. von einer Gliederung des Beurteilungsverfahrens in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung abgesehen wird.

§ 5

§ 5Bei Beurteilungen während der Probezeit (§ 1 Abs. 1) tritt in der Leistungsbeurteilung an die Stelle eines zusammenfassenden Gesamturteils die Feststellung der Bewährung während der Probezeit. Das Verfahren nach § 4 Abs. 4 kann bei Beurteilungen während der Probezeit durch die obersten Dienstbehörden abweichend geregelt werden. Die obersten Dienstbehörden können weiter bestimmen, daß bei Beurteilungen während der Probezeit in der Leistungsbeurteilung auch bei den einzelnen Leistungsmerkmalen abweichend von § 4 Abs. 2 die Feststellung der Bewährung tritt.

§ 2

§ 2(1) Die Beamten des Landes werden regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt. Beamte nehmen auch dann an einer Regelbeurteilung teil, wenn sie während des Zeitraums der Regelbeurteilung nach § 1 Abs. 2 beurteilt wurden. (2) Die obersten Dienstbehörden können aus wichtigem Grund den Zeitabstand der regelmäßigen Beurteilung abweichend von Absatz 1 festsetzen. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die letzte Regelbeurteilung länger als drei Jahre zurückliegt.

§ 6

§ 6(1) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Mitglieder des Rechnungshofs,2. Staatsanwälte,3. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen (Hochschullehrer, Hochschuldozenten im Sinne des § 71 c des Universitätsgesetzes, § 51 d des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg und § 51 c des Kunsthochschulgesetzes jeweils in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 geltenden Fassung, Hochschulassistenten sowie Akademische Mitarbeiter),4. das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,5. Beamte beim Landtag. (2) Ferner gelten nicht 1. für Notare, Rechtspfleger und Amtsanwälte § 1 Abs. 2 und § 4,2. für Lehrkräfte im Schuldienst und hauptamtliche Lehrkräfte der Lehrerbildungseinrichtungen § 1 Abs. 2, §§ 2, 4 und 5; sie werden von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,3. für Polizeibeamte § 1 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 2 und 3; sie werden zwei Monate vor Beendigung der Probezeit beurteilt; von der regelmäßigen Beurteilung werden auch ausgenommen Polizeibeamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und sich im Spitzenamt ihrer Laufbahngruppe befinden, Polizeibeamte der Besoldungsordnung B sowie Polizeibeamte, die als Mitglieder von Personal- und Schwerbehindertenvertretungen von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind. Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Beamte nach Nummer 1, Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 Halbsatz 1 auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.

§ 1

§ 1(1) Beamte auf Probe werden 1. neun Monate nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie2. drei Monate vor Beendigung der Probezeit dienstlich beurteilt. Beträgt die Probezeit ein Jahr oder weniger, entfällt die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1. Beträgt die Probezeit mehr als ein Jahr aber weniger als 18 Monate, kann auf die Beurteilung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet werden. (2) Im übrigen werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. (3) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

§ 4

§ 4(1) Die fachlichen Leistungen werden in einer Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten in einer Befähigungsbeurteilung beurteilt, um sie bei der Feststellung der Eignung im Rahmen von Personalentscheidungen berücksichtigen zu können. (2) In der Leistungsbeurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Leistungsmerkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Beurteilungsmaßstab bewertet: 1. Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1,0 und 1,5 Punkte,2. entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 2,0 und 2,5 Punkte,3. entspricht den Leistungserwartungen 3,0 bis 5,5 Punkte,4. übertrifft die Leistungserwartungen 6,0 bis 8,0 Punkte. Sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim Gesamturteil sind Zwischenbewertungen mit halben Punkten zulässig. (3) In der Befähigungsbeurteilung werden die allgemeinen Fähigkeiten anhand von Befähigungsmerkmalen nach folgenden Ausprägungsgraden bewertet: 1. Schwach ausgeprägt,2. normal ausgeprägt,3. stärker ausgeprägt,4. besonders stark ausgeprägt. Außerdem sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die Anforderungen des Arbeitsplatzes hinausgehen, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können, darzustellen. (4) Das Beurteilungsverfahren gliedert sich in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung. (5) Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, daß bei Beurteilungen der Beamten des mittleren Dienstes 1. von der Befähigungsbeurteilung und2. von einer Gliederung des Beurteilungsverfahrens in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung abgesehen wird.

Eingangsformel BeamtBeurtV

Auf Grund von § 115 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Beamte auf Probe werden neun Monate nach der Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, spätestens jedoch drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Beamter während der Probezeit angestellt werden soll, dienstlich beurteilt. Außerdem werden Beamte auf Probe drei Monate vor Beendigung der Probezeit dienstlich beurteilt. (2) Im übrigen werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. (3) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 5. Februar 1974 (GBl. S. 69) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.