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title: "BeamtAusglZV BW — Verordnung der Landesregierung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben von Beamten aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung) Vom 29. Januar 2002"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/beamtausglzvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BeamtAusglZVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:09:41+00:00"
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# BeamtAusglZV BW — Verordnung der Landesregierung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben von Beamten aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung) Vom 29. Januar 2002

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 29.01.2002
*Fundstelle:* GBl. 2002, 94


### Eingangsformel BeamtAusglZV

Auf Grund von § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Beamte im Geltungsbereich des § 1 des Landesbesoldungsgesetzes aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann.

### § 2 — Anspruchsvoraussetzungen

§ 2 AnspruchsvoraussetzungenDie Ausgleichszahlung wird gewährt: 1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,2. beim Wechsel des Dienstherrn,3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.

### § 3 — Entstehung und Höhe des Anspruchs

§ 3 Entstehung und Höhe des Anspruchs(1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde. (2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamte. Bei Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A als Lehrkörper außerhalb des Schulbereichs gelten bei einem finanziellen Arbeitszeitausgleich für eine Lehrtätigkeit die Vergütungssätze bei Mehrarbeit im Schulbereich entsprechend; eine Lehrveranstaltungsstunde gilt dabei als eine Unterrichtsstunde. (3) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die maßgebenden Arbeitszeitregelungen des Dienstherrn.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. September 1998 in Kraft

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— Verordnung der Landesregierung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben von Beamten aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung) Vom 29. Januar 2002
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BeamtAusglZVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
