BBiG-ZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - BBiG-ZuVO) Vom 3. Juli 2007

Ausfertigungsdatum:
03.07.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 342
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Nach Landesrecht zuständige Behörden

§ 3 Nach Landesrecht zuständige Behörden(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG ist 1. für nichthandwerkliche Gewerbeberufe und in den Fällen des § 71 Abs. 7 BBiG das Regierungspräsidium Stuttgart,2. für die Berufe im Bergwesen das Wirtschaftsministerium,3. für die Berufe der Landwirtschaft, soweit nicht Nummer 4 Anwendung findet, das Regierungspräsidium,4. für die in § 4 Abs. 3 genannten Berufe das für den jeweiligen Ausbildungs- beziehungsweise Fortbildungsberuf in § 4 Abs. 3 bestimmte Regierungspräsidium,5. für die Berufe in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,6. für Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,7. für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,8. für die Steuerfachangestellten das Finanzministerium,9. für die Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum,10.für die Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe mit Ausnahme der Nummer 9 das Ministerium für Arbeit und Soziales,11.für Vermessungstechniker und Kartographen das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,12.für Auszubildende bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Ministerium für Arbeit und Soziales,13.für Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,14.für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft), Bestattungsfachkräfte sowie für die Fortbildungsberufe geprüfte Meister für Bäderbetriebe, geprüfte Wassermeister, geprüfte Abwassermeister, geprüfte Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und für Verwaltungsfachwirte das Regierungspräsidium Karlsruhe,15.für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart. (2) Nach § 105 BBiG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG werden die Zuständigkeiten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Nr. 7 bis 10 genannten nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die jeweils zuständigen Stellen nach § 71 BBiG übertragen.(3) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 BBiG ist 1. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 das Wirtschaftsministerium,2. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 9 und 11 das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum,3. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 5, 10, 12 und 15 das Ministerium für Arbeit und Soziales,4. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 das Justizministerium,5. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 8 das Finanzministerium,6. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 13 und 14 das Innenministerium.

§ 4

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

§ 4 Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, im Sinne der §§ 9, 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1, §§ 77 und 79 BBiG sowie mit Ausnahme für die Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 54 und 59 BBiG ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum. (2) Im Übrigen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft das Regierungspräsidium. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung ist für die Berufe 1. Tierwirt und Revierjäger das Regierungspräsidium Stuttgart,2. Winzer in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart, im Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg,3. Pferdewirt das Regierungspräsidium Karlsruhe,4. Fischwirt und Landwirtschaftlicher Brenner das Regierungspräsidium Freiburg,5. Molkereifachmann und Milchwirtschaftlicher Laborant das Regierungspräsidium Tübingen,6. Hauswirtschafter in Betrieben der Landwirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen, für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium,7. Fachkraft Agrarservice das Regierungspräsidium Stuttgart,8. Forstwirtschaft das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz. (4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Tübingen, für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium.

§ 1

Landesausschuss für Berufsbildung

§ 1 Landesausschuss für BerufsbildungDie Befugnisse der Landesregierung nach § 82 BBiG werden auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörden

§ 2 Zuständige oberste Landesbehörden(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1, § 71 Abs. 9 und § 77 Abs. 3 BBiG ist 1. für nicht handwerkliche Gewerbeberufe und für die zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 7 BBiG das Finanz- und Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,2. für die Berufe in der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft sowie für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit sowie für Vermessungstechniker und Kartographen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,3. für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,4. für den Beruf des Steuerfachangestellten das Finanz- und Wirtschaftsministerium,5. für die Berufe der Fachangestellten für Gesundheitsdienstberufe, mit Ausnahme der Tiergesundheit, sowie für die Berufe der Hauswirtschaft, ausgenommen in Betrieben der Landwirtschaft, und für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 15 das Sozialministerium,5a. für die Berufe nach § 3 Absatz 1 Nummer 13 das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,6. für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 das Innenministerium. (2) Für den Bereich der beruflichen Bildung behinderter Menschen (§§ 64 bis 67 BBiG), soweit sie in besonderen Ausbildungsstätten für Behinderte durchgeführt wird, sowie für den Bereich der beruflichen Umschulung erfolgt die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 BBiG im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. Die Zuständigkeiten des Sozialministeriums im Bereich der beruflichen Umschulung sowie im Bereich der beruflichen Bildung Behinderter im Übrigen bleiben unberührt.

§ 3

Nach Landesrecht zuständige Behörden

§ 3 Nach Landesrecht zuständige Behörden(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG ist 1. für nichthandwerkliche Gewerbeberufe und in den Fällen des § 71 Abs. 7 BBiG das Regierungspräsidium Stuttgart,2. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,3. für die Berufe der Landwirtschaft, soweit nicht Nummer 4 Anwendung findet, das Regierungspräsidium,4. für die in § 4 Abs. 3 genannten Berufe das für den jeweiligen Ausbildungs- beziehungsweise Fortbildungsberuf in § 4 Abs. 3 bestimmte Regierungspräsidium,5. für die Berufe in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,6. für Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,7. für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,8. für die Steuerfachangestellten das Finanz- und Wirtschaftsministerium,9. für die Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,10.für die Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe mit Ausnahme der Nummer 9 das Sozialministerium,11.für Vermessungstechniker und Kartographen das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,12.für Auszubildende bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,13.für Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,14.für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft), Bestattungsfachkräfte sowie für die Fortbildungsberufe geprüfte Meister für Bäderbetriebe, geprüfte Wassermeister, geprüfte Abwassermeister, geprüfte Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und für Verwaltungsfachwirte das Regierungspräsidium Karlsruhe,15.für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart. (2) Nach § 105 BBiG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG werden die Zuständigkeiten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Nr. 7 bis 10 genannten nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die jeweils zuständigen Stellen nach § 71 BBiG übertragen.(3) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 BBiG ist 1. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 1 das Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 2 das Umweltministerium,2. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 9 und 11 das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,3. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 5, 10, 12 und 15 das Sozialministerium,4. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 das Justizministerium,5. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 8 das Finanz- und Wirtschaftsministerium,5a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 13 das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,6. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 14 das Innenministerium.

§ 4

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

§ 4 Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, im Sinne der §§ 9, 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1, §§ 77 und 79 BBiG sowie mit Ausnahme für die Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 54 und 59 BBiG ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. (2) Im Übrigen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft das Regierungspräsidium. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung ist für die Berufe 1. Tierwirt und Revierjäger das Regierungspräsidium Stuttgart,2. Winzer in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart, im Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg,3. Pferdewirt das Regierungspräsidium Karlsruhe,4. Fischwirt und Landwirtschaftlicher Brenner das Regierungspräsidium Freiburg,5. Molkereifachmann und Milchwirtschaftlicher Laborant das Regierungspräsidium Tübingen,6. Hauswirtschafter in Betrieben der Landwirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen, für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium,7. Fachkraft Agrarservice das Regierungspräsidium Stuttgart,8. Forstwirtschaft das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. (4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Tübingen, für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium.

§ 6

Ermächtigungen

§ 6 Ermächtigungen(1) Die der Landesregierung durch § 7 Abs. 1 BBiG erteilte Ermächtigung, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministerium. (2) Die der Landesregierung durch § 43 Abs. 2 Satz 3 und 4 BBiG erteilte Ermächtigung, im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG erfüllen, wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministerium.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörden

§ 2 Zuständige oberste Landesbehörden(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1, § 71 Abs. 9 und § 77 Abs. 3 BBiG ist 1. für nicht handwerkliche Gewerbeberufe und für die zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 7 BBiG sowie für den Beruf nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 a das Finanz- und Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,2. für die Berufe in der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft sowie für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit sowie für Vermessungstechniker und Kartographen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,3. für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,4. für den Beruf des Steuerfachangestellten das Finanz- und Wirtschaftsministerium,5. für die Berufe der Fachangestellten für Gesundheitsdienstberufe, mit Ausnahme der Tiergesundheit, sowie für die Berufe der Hauswirtschaft, ausgenommen in Betrieben der Landwirtschaft, und für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 15 das Sozialministerium,5a. für die Berufe nach § 3 Absatz 1 Nummer 13 das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,6. für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 das Innenministerium. (2) Für den Bereich der beruflichen Bildung behinderter Menschen (§§ 64 bis 67 BBiG), soweit sie in besonderen Ausbildungsstätten für Behinderte durchgeführt wird, sowie für den Bereich der beruflichen Umschulung erfolgt die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 BBiG im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. Die Zuständigkeiten des Sozialministeriums im Bereich der beruflichen Umschulung sowie im Bereich der beruflichen Bildung Behinderter im Übrigen bleiben unberührt.

§ 3

Nach Landesrecht zuständige Behörden

§ 3 Nach Landesrecht zuständige Behörden(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG ist 1. für nichthandwerkliche Gewerbeberufe und in den Fällen des § 71 Abs. 7 BBiG das Regierungspräsidium Stuttgart,2. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,3. für die Berufe der Landwirtschaft, soweit nicht Nummer 4 Anwendung findet, das Regierungspräsidium,4. für die in § 4 Abs. 3 genannten Berufe das für den jeweiligen Ausbildungs- beziehungsweise Fortbildungsberuf in § 4 Abs. 3 bestimmte Regierungspräsidium,5. für die Berufe in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,6. für Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,7. für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,8. für die Steuerfachangestellten das Finanz- und Wirtschaftsministerium,9. für die Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,10.für die Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe mit Ausnahme der Nummer 9 das Sozialministerium,11.für Vermessungstechniker und Kartographen das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,12.für Auszubildende bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,13.für Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,14.für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft), Bestattungsfachkräfte sowie für die Fortbildungsberufe geprüfte Meister für Bäderbetriebe, geprüfte Wassermeister, geprüfte Abwassermeister, geprüfte Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und für Verwaltungsfachwirte das Regierungspräsidium Karlsruhe,14a.für den Kaufmann oder die Kauffrau für Büromanagement als Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes die Industrie- und Handelskammer; soweit es sich um einen Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes bei der Handwerksinnung, der Kreishandwerkerschaft oder der Handwerkskammer handelt, die Handwerkskammer,15.für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart. (2) Nach § 105 BBiG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG werden die Zuständigkeiten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Nr. 7 bis 10 genannten nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die jeweils zuständigen Stellen nach § 71 BBiG übertragen.(3) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 BBiG ist 1. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 1 das Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 2 das Umweltministerium,2. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 9 und 11 das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,3. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 5, 10, 12 und 15 das Sozialministerium,4. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 das Justizministerium,5. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 8 und 14a das Finanz- und Wirtschaftsministerium,5a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 13 das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,6. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 14 das Innenministerium.

§ 4

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

§ 4 Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, im Sinne der §§ 9, 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1, §§ 77 und 79 BBiG sowie mit Ausnahme für die Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 54 und 59 BBiG ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. (2) Im Übrigen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft das Regierungspräsidium. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung ist für die Berufe 1. Tierwirt und Revierjäger das Regierungspräsidium Stuttgart,2. Winzer in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart, im Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg,3. Pferdewirt das Regierungspräsidium Karlsruhe,4. Fischwirt und Landwirtschaftlicher Brenner das Regierungspräsidium Freiburg,5. Molkereifachmann und Milchwirtschaftlicher Laborant das Regierungspräsidium Tübingen,6. Hauswirtschafter in Betrieben der Landwirtschaft und für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,7. Fachkraft Agrarservice das Regierungspräsidium Stuttgart,8. Forstwirtschaft das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. (4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft und für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 1

Landesausschuss für Berufsbildung

§ 1 Landesausschuss für BerufsbildungDie Befugnisse der Landesregierung nach § 82 BBiG werden auf das Wirtschaftsministerium übertragen.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörden

§ 2 Zuständige oberste Landesbehörden(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1, § 71 Abs. 9 und § 77 Abs. 3 BBiG ist 1. für nicht handwerkliche Gewerbeberufe und für die zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 7 BBiG sowie für den Beruf nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 a das Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,2. für die Berufe in der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft sowie für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit sowie für Vermessungstechniker und Kartographen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,3. für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,4. für den Beruf des Steuerfachangestellten das Finanzministerium,5. für die Berufe der Fachangestellten für Gesundheitsdienstberufe, mit Ausnahme der Tiergesundheit, sowie für die Berufe der Hauswirtschaft, ausgenommen in Betrieben der Landwirtschaft, und für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 15 das Sozialministerium,5a. für die Berufe nach § 3 Absatz 1 Nummer 13 das Verkehrsministerium,6. für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 das Innenministerium. (2) Für den Bereich der beruflichen Bildung behinderter Menschen (§§ 64 bis 67 BBiG), soweit sie in besonderen Ausbildungsstätten für Behinderte durchgeführt wird, sowie für den Bereich der beruflichen Umschulung erfolgt die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 BBiG im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. Die Zuständigkeiten des Sozialministeriums im Bereich der beruflichen Umschulung sowie im Bereich der beruflichen Bildung Behinderter im Übrigen bleiben unberührt.

§ 3

Nach Landesrecht zuständige Behörden

§ 3 Nach Landesrecht zuständige Behörden(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG ist 1. für nichthandwerkliche Gewerbeberufe und in den Fällen des § 71 Abs. 7 BBiG das Regierungspräsidium Stuttgart,2. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,3. für die Berufe der Landwirtschaft, soweit nicht Nummer 4 Anwendung findet, das Regierungspräsidium,4. für die in § 4 Abs. 3 genannten Berufe das für den jeweiligen Ausbildungs- beziehungsweise Fortbildungsberuf in § 4 Abs. 3 bestimmte Regierungspräsidium,5. für die Berufe in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,6. für Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,7. für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,8. für die Steuerfachangestellten das Finanzministerium,9. für die Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,10.für die Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe mit Ausnahme der Nummer 9 das Sozialministerium,11.für Vermessungstechniker und Kartographen das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,12.für Auszubildende bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,13.für Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,14.für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft), Bestattungsfachkräfte sowie für die Fortbildungsberufe geprüfte Meister für Bäderbetriebe, geprüfte Wassermeister, geprüfte Abwassermeister, geprüfte Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und für Verwaltungsfachwirte das Regierungspräsidium Karlsruhe,14a.für den Kaufmann oder die Kauffrau für Büromanagement als Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes die Industrie- und Handelskammer; soweit es sich um einen Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes bei der Handwerksinnung, der Kreishandwerkerschaft oder der Handwerkskammer handelt, die Handwerkskammer,15.für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart. (2) Nach § 105 BBiG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG werden die Zuständigkeiten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Nr. 7 bis 10 genannten nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die jeweils zuständigen Stellen nach § 71 BBiG übertragen.(3) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 BBiG ist 1. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 1 und 14a das Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 2 das Umweltministerium,2. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 9 und 11 das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,3. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 5, 10, 12 und 15 das Sozialministerium,4. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 das Justizministerium,5. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 8 das Finanzministerium,5a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 13 das Verkehrsministerium,6. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 14 das Innenministerium.

§ 6

Ermächtigungen

§ 6 Ermächtigungen(1) Die der Landesregierung durch § 7 Abs. 1 BBiG erteilte Ermächtigung, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Das Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministerium. (2) Die der Landesregierung durch § 43 Abs. 2 Satz 3 und 4 BBiG erteilte Ermächtigung, im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG erfüllen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Das Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministerium.

§ 4

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

§ 4 Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, im Sinne der §§ 9, 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1, §§ 77 und 79 BBiG sowie mit Ausnahme für die Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 54 und 59 BBiG ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. (2) Im Übrigen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft das Regierungspräsidium. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung ist für die Berufe 1. Tierwirt und Revierjäger das Regierungspräsidium Stuttgart,2. Winzer in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart, im Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg,3. Pferdewirt das Regierungspräsidium Karlsruhe,4. Fischwirt und Landwirtschaftlicher Brenner das Regierungspräsidium Freiburg,5. Molkereifachmann und Milchwirtschaftlicher Laborant das Regierungspräsidium Tübingen,6. Hauswirtschafter in Betrieben der Landwirtschaft und für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,7. Fachkraft Agrarservice das Regierungspräsidium Stuttgart,8. der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Freiburg. (4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft und für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörden

§ 2 Zuständige oberste Landesbehörden(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 40 Absatz 6, § 47 Abs. 1, § 54 Absätze 3 und 4, § 71 Abs. 9 und § 77 Abs. 3 BBiG ist 1. für nicht handwerkliche Gewerbeberufe und für die zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 7 BBiG sowie für den Beruf nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 a das Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,2. für die Berufe in der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft sowie für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit sowie für die Berufe im Bereich der Vermessungstechnik und Geomatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,3. für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,4. für den Beruf des Steuerfachangestellten das Finanzministerium,5. für die Berufe der Fachangestellten für Gesundheitsdienstberufe, mit Ausnahme der Tiergesundheit, sowie für die Berufe der Hauswirtschaft, ausgenommen in Betrieben der Landwirtschaft, und für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 15 das Sozialministerium,5a. für die Berufe nach § 3 Absatz 1 Nummer 13 das Verkehrsministerium,6. für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 das Innenministerium. (2) Für den Bereich der beruflichen Bildung behinderter Menschen (§§ 64 bis 67 BBiG), soweit sie in besonderen Ausbildungsstätten für Behinderte durchgeführt wird, erfolgt die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 BBiG im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. Die Zuständigkeiten des Sozialministeriums im Bereich der beruflichen Bildung Behinderter im Übrigen bleiben unberührt.

§ 3

Nach Landesrecht zuständige Behörden

§ 3 Nach Landesrecht zuständige Behörden(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG ist 1. für nichthandwerkliche Gewerbeberufe und in den Fällen des § 71 Abs. 7 BBiG das Regierungspräsidium Stuttgart,2. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,3. für die Berufe der Landwirtschaft, soweit nicht Nummer 4 Anwendung findet, das Regierungspräsidium,4. für die in § 4 Abs. 3 genannten Berufe das für den jeweiligen Ausbildungs- beziehungsweise Fortbildungsberuf in § 4 Abs. 3 bestimmte Regierungspräsidium,5. für die Berufe in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,6. für Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,7. für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,8. für die Steuerfachangestellten das Finanzministerium,9. für die Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,10.für die Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe mit Ausnahme der Nummer 9 das Sozialministerium,11.für die Berufe im Bereich der Vermessungstechnik und Geomatik das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,12.für Sozialversicherungsfachangestellte bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,13.für Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,14.für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft), Bestattungsfachkräfte sowie für die Fortbildungsberufe geprüfte Meister für Bäderbetriebe, geprüfte Wassermeister, geprüfte Abwassermeister, geprüfte Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und für Verwaltungsfachwirte das Regierungspräsidium Karlsruhe,14a.für den Kaufmann oder die Kauffrau für Büromanagement als Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes die Industrie- und Handelskammer; soweit es sich um einen Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes bei der Handwerksinnung, der Kreishandwerkerschaft oder der Handwerkskammer handelt, die Handwerkskammer,15.für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart. (2) Nach § 104 BBiG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG werden die Zuständigkeiten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Nr. 7 bis 10 genannten nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die jeweils zuständigen Stellen nach § 71 BBiG übertragen.(3) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 BBiG ist 1. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 1 und 14a das Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 2 das Umweltministerium,2. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 9 und 11 das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,3. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 5, 10, 12 und 15 das Sozialministerium,4. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 das Justizministerium,5. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 8 das Finanzministerium,5a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 13 das Verkehrsministerium,6. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 14 das Innenministerium.

§ 4

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

§ 4 Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, im Sinne der §§ 9, 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 Absatz 6, § 47 Abs. 1, §§ 77 und 79 BBiG sowie mit Ausnahme für die Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 54 und 59 BBiG ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. (2) Im Übrigen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft das Regierungspräsidium. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung ist für die Berufe 1. Fachkraft Agrarservice, Pflanzentechnologin/Pflanzentechnologe, Revierjägerin/Revierjäger und Tierwirtin/Tierwirt das Regierungspräsidium Stuttgart,2. Winzerin/Winzer in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart, im Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg,3. Baumpflegerin/Baumpfleger und Pferdewirtin/Pferdewirt das Regierungspräsidium Karlsruhe,4. Fischwirtin/Fischwirt, Forstwirtin/Forstwirt und Landwirtschaftliche Brennerin/Landwirtschaftlicher Brenner das Regierungspräsidium Freiburg,5. Hauswirtschafterin / Hauswirtschafter in Betrieben der Landwirtschaft, Milchtechnologin/Milchtechnologe und Milchwirtschaftliche Laborantin/Milchwirtschaftlicher Laborant das Regierungspräsidium Tübingen. (4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 6

Ermächtigungen

§ 6 Ermächtigungen(1) Die der Landesregierung durch § 7 Abs. 1 BBiG erteilte Ermächtigung, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Das Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministerium. (2) Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 4 BBiG erteilte Ermächtigung, die Prüfungsordnung im Fall des § 73 Absatz 2 BBiG durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird auf die nach § 5 zuständige Stelle übertragen. (3) Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 5 BBiG erteilte Ermächtigung, die Prüfungsordnung im Fall des § 71 Absatz 8 BBiG durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird auf die nach § 2 Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (4) Die der Landesregierung durch § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3 BBiG erteilte Ermächtigung, die Fortbildungsprüfungsregelung im Fall des § 71 Absatz 8 BBiG durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird auf die nach § 2 Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (5) Die der Landesregierung durch § 59 Satz 2 und 3 BBiG erteilte Ermächtigung, die Umschulungsprüfungsregelung im Fall des § 71 Absatz 8 BBiG durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird auf die nach § 2 Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörden

§ 2 Zuständige oberste Landesbehörden(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 40 Absatz 6, § 47 Abs. 1, § 54 Absätze 3 und 4, § 71 Abs. 9 und § 77 Abs. 3 BBiG ist 1. für nicht handwerkliche Gewerbeberufe und für die zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 7 BBiG sowie für den Beruf nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 a das Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,2. für die Berufe in der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft sowie für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium Ländlicher Raum,2a. für die Berufe im Bereich der Vermessungstechnik und Geomatik gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen,3. für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,4. für den Beruf des Steuerfachangestellten das Finanzministerium,5. für die Berufe der Fachangestellten für Gesundheitsdienstberufe, mit Ausnahme der Tiergesundheit, sowie für die Berufe der Hauswirtschaft, ausgenommen in Betrieben der Landwirtschaft, und für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 15 das Sozialministerium,5a. für die Berufe nach § 3 Absatz 1 Nummer 13 das Verkehrsministerium,6. für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 das Innenministerium. (2) Für den Bereich der beruflichen Bildung behinderter Menschen (§§ 64 bis 67 BBiG), soweit sie in besonderen Ausbildungsstätten für Behinderte durchgeführt wird, erfolgt die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 BBiG im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. Die Zuständigkeiten des Sozialministeriums im Bereich der beruflichen Bildung Behinderter im Übrigen bleiben unberührt.

§ 3

Nach Landesrecht zuständige Behörden

§ 3 Nach Landesrecht zuständige Behörden(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG ist 1. für nichthandwerkliche Gewerbeberufe und in den Fällen des § 71 Abs. 7 BBiG das Regierungspräsidium Stuttgart,2. für die Berufe im Bergwesen das Umweltministerium,3. für die Berufe der Landwirtschaft, soweit nicht Nummer 4 Anwendung findet, das Regierungspräsidium,4. für die in § 4 Abs. 3 genannten Berufe das für den jeweiligen Ausbildungs- beziehungsweise Fortbildungsberuf in § 4 Abs. 3 bestimmte Regierungspräsidium,5. für die Berufe in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,6. für Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,7. für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,8. für die Steuerfachangestellten das Finanzministerium,9. für die Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit das Ministerium Ländlicher Raum,10. für die Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe mit Ausnahme der Nummer 9 das Sozialministerium,11. für die Berufe im Bereich der Vermessungstechnik und Geomatik das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,12. für Sozialversicherungsfachangestellte bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,13. für Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,14. für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Umwelttechnische Berufe (Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik, Abwassertechnik sowie Kreislauf- und Abfallwirtschaft), Bestattungsfachkräfte sowie für die Fortbildungsberufe geprüfte Meister für Bäderbetriebe, geprüfte Wassermeister, geprüfte Abwassermeister, geprüfte Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und für Verwaltungsfachwirte das Regierungspräsidium Karlsruhe,14a. für den Kaufmann oder die Kauffrau für Büromanagement als Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes die Industrie- und Handelskammer; soweit es sich um einen Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes bei der Handwerksinnung, der Kreishandwerkerschaft oder der Handwerkskammer handelt, die Handwerkskammer,15. für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart. (2) Nach § 104 BBiG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 BBiG werden die Zuständigkeiten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Nr. 7 bis 10 genannten nach Landesrecht zuständigen Behörden auf die jeweils zuständigen Stellen nach § 71 BBiG übertragen.(3) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 BBiG ist 1. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 1 und 14a das Wirtschaftsministerium,1a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 2 das Umweltministerium,2. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 9 das Ministerium Ländlicher Raum,2a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 11 das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen,3. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 5, 10, 12 und 15 das Sozialministerium,4. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 das Justizministerium,5. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 8 das Finanzministerium,5a. für die Berufe nach Absatz 1 Nummer 13 das Verkehrsministerium,6. für die Berufe nach Absatz 1 Nr. 14 das Innenministerium.

§ 4

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

§ 4 Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, im Sinne der §§ 9, 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 Absatz 6, § 47 Abs. 1, §§ 77 und 79 BBiG sowie mit Ausnahme für die Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 54 und 59 BBiG ist das Ministerium Ländlicher Raum.(2) Im Übrigen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft das Regierungspräsidium. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung ist für die Berufe 1. Fachkraft Agrarservice, Pflanzentechnologin/Pflanzentechnologe, Revierjägerin/Revierjäger und Tierwirtin/Tierwirt das Regierungspräsidium Stuttgart,2. Winzerin/Winzer in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart, im Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg,3. Baumpflegerin/Baumpfleger und Pferdewirtin/Pferdewirt das Regierungspräsidium Karlsruhe,4. Fischwirtin/Fischwirt, Forstwirtin/Forstwirt und Landwirtschaftliche Brennerin/Landwirtschaftlicher Brenner das Regierungspräsidium Freiburg,5. Hauswirtschafterin / Hauswirtschafter in Betrieben der Landwirtschaft, Milchtechnologin/Milchtechnologe und Milchwirtschaftliche Laborantin/Milchwirtschaftlicher Laborant das Regierungspräsidium Tübingen. (4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Tübingen.

Eingangsformel BBiG-ZuVO

Auf Grund von § 1 des Ausführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 297) sowie von § 7 Abs. 1 nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung, § 43 Abs. 2 im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung, § 71 Abs. 8, § 73 Abs. 2, §§ 82 und 105 in Verbindung mit §§ 27, 30, 32, 33, 70 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird verordnet:

§ 1

Landesausschuss für Berufsbildung

§ 1 Landesausschuss für BerufsbildungDie Befugnisse der Landesregierung nach § 82 BBiG werden auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Die Festsetzung der Entschädigung nach § 82 Abs. 2 BBiG erfolgt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörden

§ 2 Zuständige oberste Landesbehörden(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1, § 71 Abs. 9 und § 77 Abs. 3 BBiG ist 1. für nicht handwerkliche Gewerbeberufe und die Berufe im Bergwesen sowie für die zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 7 BBiG das Wirtschaftsministerium,2. für die Berufe in der Landwirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft sowie für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Tiergesundheit sowie für Vermessungstechniker und Kartographen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum,3. für die Berufe der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,4. für den Beruf des Steuerfachangestellten das Finanzministerium,5. für die Berufe der Fachangestellten für Gesundheitsdienstberufe, mit Ausnahme der Tiergesundheit, sowie für die Berufe der Hauswirtschaft, ausgenommen in Betrieben der Landwirtschaft, und für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 15 das Ministerium für Arbeit und Soziales,6. für die Berufe nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 und 14 das Innenministerium. (2) Für den Bereich der beruflichen Bildung behinderter Menschen (§§ 64 bis 67 BBiG), soweit sie in besonderen Ausbildungsstätten für Behinderte durchgeführt wird, sowie für den Bereich der beruflichen Umschulung erfolgt die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 BBiG im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Arbeit und Soziales im Bereich der beruflichen Umschulung sowie im Bereich der beruflichen Bildung Behinderter im Übrigen bleiben unberührt.

§ 4

Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

§ 4 Zuständige Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, im Sinne der §§ 9, 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 1, §§ 77 und 79 BBiG sowie mit Ausnahme für die Errichtung von Prüfungsausschüssen auch im Sinne der §§ 54 und 59 BBiG ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum. (2) Im Übrigen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft das Regierungspräsidium. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung ist für die Berufe 1. Tierwirt und Revierjäger das Regierungspräsidium Stuttgart,2. Winzer in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen das Regierungspräsidium Stuttgart, im Regierungsbezirk Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg,3. Pferdewirt das Regierungspräsidium Karlsruhe,4. Fischwirt und Landwirtschaftlicher Brenner das Regierungspräsidium Freiburg,5. Molkereifachmann und Milchwirtschaftlicher Laborant das Regierungspräsidium Tübingen,6. Hauswirtschafter in Betrieben der Landwirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen, für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium,7. Fachkraft Agrarservice das Regierungspräsidium Stuttgart,8. Forstwirtschaft in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das Regierungspräsidium Freiburg, in den Regierungsbezirken Tübingen und Stuttgart das Regierungspräsidium Tübingen. (4) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft ist das Regierungspräsidium Tübingen, für die Fortbildung im Sinne von § 56 BBiG zum Meister in der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium.

§ 5

Zuständige Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst

§ 5 Zuständige Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen DienstZuständige Stellen nach § 73 Abs. 2 BBiG für die Berufsbildung beim Land, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die in § 3 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 15 genannten Berufe ist die nach § 3 zuständige Behörde. Für die Bereiche der Land- und Hauswirtschaft gilt § 4.

§ 6

Ermächtigungen

§ 6 Ermächtigungen(1) Die der Landesregierung durch § 7 Abs. 1 BBiG erteilte Ermächtigung, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Das Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministerium. (2) Die der Landesregierung durch § 43 Abs. 2 Satz 3 und 4 BBiG erteilte Ermächtigung, im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG erfüllen, wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen. Das Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministerium.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Zuständigkeitsverordnung zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), und die Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz - Öffentlicher Dienst vom 21. Dezember 1971 (GBl. 1972 S. 25; ber. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321), außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.