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title: "BBergGZuVO — Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz (BBergGZuVO) Vom 13. Januar 1982"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/bberggzustvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BBergGZustVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:03:23+00:00"
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# BBergGZuVO — Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz (BBergGZuVO) Vom 13. Januar 1982

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 13.01.1982
*Fundstelle:* GBl. 1982, 41


### § 2

§ 2Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 und § 142 BBergG sowie von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Wirtschaftsministerium übertragen; es kann diese Verordnung ändern.

### § 1

§ 1(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Verordnungen soweit nach dem Bundesberggesetz nicht Bundesbehörden zuständig sind und sich aus den Verordnungen oder aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. (2) Das Wirtschaftsministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 31 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 3 und § 173 Abs. 1 BBergG.(3) Zuständige Behörde für die Ausführung von § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

### § 1

§ 1(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Verordnungen soweit nach dem Bundesberggesetz nicht Bundesbehörden zuständig sind und sich aus den Verordnungen oder aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. (2) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 31 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 3 und § 173 Abs. 1 BBergG.(3) Zuständige Behörde für die Ausführung von § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

### § 2

§ 2Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 und § 142 BBergG sowie von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Umweltministerium übertragen; es kann diese Verordnung ändern.

### Eingangsformel BBergGZuVO

Auf Grund von § 32 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2 und § 142 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird verordnet:

### § 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die bad. Verordnung des Staatsministeriums über Einrichtung und Zuständigkeit der Bergbehörden vom 30. März 1938 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975 (GBl. S. 237), und die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 533) außer Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz (BBergGZuVO) Vom 13. Januar 1982
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BBergGZustVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
