Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst - APrOBau hD) Vom 18. September 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 18.09.2007
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 452
Prüfungsbehörde
§ 16 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist 1. für die Fachrichtung Architektur a) mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau das Finanz- und Wirtschaftsministerium,b) mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung das Regierungspräsidium Tübingen,2. für die Fachrichtung Bauingenieurwesen das Regierungspräsidium Tübingen,3. für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik das Finanz- und Wirtschaftsministerium.
Prüfungsausschuss
§ 18 Prüfungsausschuss(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Bei der Prüfungsbehörde werden Prüfungsausschüsse gebildet 1. für die Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau,2. für die Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung,3. für die Fachrichtung Bauingenieurwesen,4. für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik. (3) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau sind zu berufen: 1. vier Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums,2. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur auf Vorschlag dieses Ministeriums,3. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde oder eines Landkreises auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,4. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur,5. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums,6. ein Professor einer Universität mit fachlichem Bezug zur Ausbildungsrichtung. (4) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung sind zu berufen: 1. zwei Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur auf Vorschlag dieses Ministeriums, davon mindestens ein Beamter aus diesem Ministerium selbst,2. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde,3. zwei Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde oder eines Landkreises auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,4. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums,5. zwei Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur,6. ein Professor der Universität Stuttgart oder der Universität Karlsruhe mit fachlichem Bezug zur Ausbildungsrichtung. (5) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Bauingenieurwesen sind zu berufen: 1. sechs Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, davon mindestens zwei Beamte aus diesem Ministerium selbst,2. zwei Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,3. zwei Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur. (6) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik sind zu berufen: 1. vier Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums,2. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums oder des Umweltministeriums auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums,3. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde oder eines Landkreises auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,4. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Umweltministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums,5. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums,6. ein Professor einer Universität mit fachlichem Bezug zur Ausbildungsrichtung. (7) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein. Die Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes müssen außerdem die Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung des Prüfungsausschusses, in den sie berufen werden, abgelegt haben; hiervon können bei den nach Absatz 5 Nr. 2 und Absatz 6 zu berufenden Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Ausnahmen gemacht werden. (8) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu berufen. Die Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend. (9) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder Stellvertreters die Bestellung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (10) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Vorsitzenden und den Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur auf Vorschlag dieses Ministeriums zum Stellvertreter des Vorsitzenden. (11) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 4 einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zum Vorsitzenden und den Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur auf Vorschlag dieses Ministeriums zum Stellvertreter des Vorsitzenden. (12) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 5 zum Vorsitzenden dieses Prüfungsausschusses einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Abteilung - Straßenwesen - des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und zum Stellvertreter einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach Absatz 5 Nr. 1. (13) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 6 einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Vorsitzenden und den Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums oder des Umweltministeriums auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums zum Stellvertreter des Vorsitzenden. (14) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung sowie in der Fachrichtung Bauingenieurwesen für das Assessment-Center, sofern diese dem Prüfungsausschuss angehören. Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag des Vorsitzenden weitere Prüfer berufen. (15) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus dem Kreis der Prüfer Prüfungsgruppen und beauftragt diese mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern. Die Prüfungsgruppen müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern bestehen. (16) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zulassungsbehörde, Zulassungsverfahren, Bewerbungsunterlagen
§ 5 Zulassungsbehörde, Zulassungsverfahren, Bewerbungsunterlagen(1) Zulassungsbehörde ist 1. für die Fachrichtung Architektura) mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau das Finanz- und Wirtschaftsministerium,b) mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,2. für die Fachrichtung Bauingenieurwesen das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur,3. für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik das Finanz- und Wirtschaftsministerium. (2) Die Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde mit folgenden Unterlagen zu beantragen: 1. Lebenslauf,2. beglaubigter Nachweis der Hochschulreife,3. Zeugnisse über die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung oder ein durch das Wissenschaftsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule,4. Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über die praktische Berufsausübung nach Ablegung der Diplomhauptprüfung,5. Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden ein Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet wurde,6. Lichtbild aus neuester Zeit,7. gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,8. Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,9. geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorliegen (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, in Ausnahmefällen Staatsangehörigkeitsausweis),10. Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren,11. amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit,12. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,13. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll.
Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird verordnet:
Befähigung
§ 1 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Staatsprüfung wird die Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in einer der in § 3 genannten Fachrichtungen erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird nicht begründet.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Große Staatsprüfung wiederholt wird. (2) Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die den Ausbildungsvorschriften entsprechen und nach Beendigung der Diplomhauptprüfung abgeleistet wurden, bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Im Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung können auf Antrag bei mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung weitere drei Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik kann die Zulassungsbehörde in besonders begründeten Fällen auf den Vorbereitungsdienst bis zu neun Monate anrechnen.
Ausfallzeiten
§ 11 AusfallzeitenWird die Ausbildung durch Krankheit oder aus anderen Gründen unterbrochen, muss die versäumte Zeit nachgeholt werden, wenn sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. in der Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau: Abschnitt I Ausbildung in Lehrgängen 3 Monate Abschnitt II Verwaltungspraxis 18 Monate davon Ausbildung bei einer Dienststelle der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung, 14 Monate bei einer Dienststelle für Baurecht, Denkmalpflege, Bauleitplanung und Umlegung, bei einem Regierungspräsidium insgesamt 4 Monate Abschnitt III Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung 3 Monate 2. in der Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung: Abschnitt I Theoretische Ausbildung in Lehrgängen und Seminaren 2 Monate Abschnitt II Ausbildung in der städtebaulichen Planung einschließlich Stadterneuerung und in der Raumordnung und Landesplanung bei staatlichen oder kommunalen Dienststellen 13 Monate davon Teilabschnitt 1 7 Monate städtebauliche Planung Teilabschnitt 2 4 Monate Bau- und Bodenrecht und Grundstückswesen davon 2 Monate bei einer unteren Baurechtsbehörde Teilabschnitt 3 2 Monate Raumordnung und Landesplanung Abschnitt III 6 Monate Verwaltungspraxis davon Teilabschnitt 1 2 Monate bei einer höheren Naturschutzbehörde und einer höheren Denkmalschutzbehörde je 1 Monat Teilabschnitt 2 4 Monate bei einem Regierungspräsidium davon je 1 Monate auf dem Gebiet der Raumordnung und Landesplanung, Ein Teil der für den Bereich der Raumordnung und Landesplanung vorgesehenen Ausbildungszeit kann für ein Auslandspraktikum verwendet werden. Abschnitt IV 3 Monate Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung 3. in der Fachrichtung Bauingenieurwesen: Abschnitt I 4 Monate Theoretische Ausbildung in Lehrgängen und Seminaren Abschnitt II 18 Monate Praktische Ausbildung davon Teilabschnitt 1 Verwaltungspraxis mit den Stationen a) bei einem Regierungspräsidium, b) bei einer unteren Verwaltungsbehörde, c) bei einem städtischen Tiefbauamt und/oder einem Stadtplanungsamt, d) bei einer EU-Behörde. Bei der Station a) sind mindestens 4 Monate und bei der Station b) ist mindestens 1 Monat vorgeschrieben. Die Stationen c) und d) sind Wahlstationen (Dauer bis zu 2 Monaten). Insgesamt: 7 Monate Teilabschnitt 2 Planung bei einem Regierungspräsidium. Bei dieser Station sind mindestens 3 Monate vorgeschrieben. Darüber hinaus ist eine Tätigkeit bei einem städtischen Tiefbauamt und/oder einem Stadtplanungsamt möglich. Insgesamt: 4 Monate Teilabschnitt 3 Bauaufsicht, Bauabwicklung bei einem Regierungspräsidium. Eine Tätigkeit bei einem städtischen Tiefbauamt ist möglich. Insgesamt: 6 Monate Teilabschnitt 4 Betriebsdienst in einem Regierungspräsidium oder in einer unteren Verwaltungsbehörde. 1 Monat Abschnitt III Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung 2 Monate 4. in der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik: Abschnitt I Theoretische Ausbildung in Lehrgängen 3 Monate Abschnitt II Verwaltungspraxis 18 Monate davon bei einer Dienststelle der staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Ergänzend können Ausbildungszeiten bei Unternehmen absolviert werden, die mit der technischen Gebäudeausrüstung oder Versorgungstechnik befasst sind, 15 Monate und bei einer Dienststelle des Umwelt- und Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung sowie bei einer Baurechtsbehörde. 3 Monate Abschnitt III Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung 3 Monate (2) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte oder Teilabschnitte ändern, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.
Ausbildungsplan
§ 13 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde stellt einen persönlichen Ausbildungsplan auf, in dem die Reihenfolge der einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes sowie die Dauer der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsstellen festgelegt werden.
Beurteilungen
§ 14 Beurteilungen(1) Jede Ausbildungsstelle hat der Ausbildungsbehörde unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung eine Beurteilung über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten abzugeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Note und Punktzahl nach § 21 zu bewerten, sofern die Ausbildungszeit zwei Monate überschreitet. (2) Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II erstellt die Ausbildungsbehörde eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Note und Punktzahl nach § 21 abschließt.
Zweck der Großen Staatsprüfung
§ 15 Zweck der Großen StaatsprüfungIn der Großen Staatsprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie das Ausbildungsziel nach § 2 erreicht haben.
Prüfungsbehörde
§ 16 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist 1. für die Fachrichtung Architektur a) mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau das Finanzministerium,b) mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung das Regierungspräsidium Tübingen,2. für die Fachrichtung Bauingenieurwesen das Regierungspräsidium Tübingen,3. für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik das Finanzministerium.
Zeitpunkt und Ort
§ 17 Zeitpunkt und Ort(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Großen Staatsprüfung. (2) Wer bis zum Beginn der Prüfung den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat, hat an dieser Staatsprüfung teilzunehmen.
Prüfungsausschuss
§ 18 Prüfungsausschuss(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Bei der Prüfungsbehörde werden Prüfungsausschüsse gebildet 1. für die Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau,2. für die Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung,3. für die Fachrichtung Bauingenieurwesen,4. für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik. (3) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau sind zu berufen: 1. vier Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums,2. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums,3. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde oder eines Landkreises auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,4. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums,5. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums,6. ein Professor einer Universität mit fachlichem Bezug zur Ausbildungsrichtung. (4) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung sind zu berufen: 1. zwei Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums, davon mindestens ein Beamter aus diesem Ministerium selbst,2. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde,3. zwei Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde oder eines Landkreises auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,4. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums,5. zwei Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums,6. ein Professor der Universität Stuttgart oder der Universität Karlsruhe mit fachlichem Bezug zur Ausbildungsrichtung. (5) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Bauingenieurwesen sind zu berufen: 1. sechs Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums, davon mindestens zwei Beamte aus diesem Ministerium selbst,2. zwei Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,3. zwei Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums. (6) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik sind zu berufen: 1. vier Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums,2. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums oder des Wirtschaftsministeriums auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums,3. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde oder eines Landkreises auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,4. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Umweltministeriums oder des Wirtschaftsministeriums auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums,5. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums,6. ein Professor einer Universität mit fachlichem Bezug zur Ausbildungsrichtung. (7) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein. Die Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes müssen außerdem die Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung des Prüfungsausschusses, in den sie berufen werden, abgelegt haben; hiervon können bei den nach Absatz 5 Nr. 2 und Absatz 6 zu berufenden Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Ausnahmen gemacht werden. (8) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu berufen. Die Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend. (9) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder Stellvertreters die Bestellung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (10) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums zum Vorsitzenden und den Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums zum Stellvertreter des Vorsitzenden. (11) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 4 einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes des Wirtschaftsministeriums zum Vorsitzenden und den Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums auf Vorschlag dieses Ministeriums zum Stellvertreter des Vorsitzenden. (12) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 5 zum Vorsitzenden dieses Prüfungsausschusses einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Abteilung - Straßenwesen - des Innenministeriums und zum Stellvertreter einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach Absatz 5 Nr. 1. (13) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Absatz 6 einen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums zum Vorsitzenden und den Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums oder des Wirtschaftsministeriums auf Vorschlag des jeweiligen Ministeriums zum Stellvertreter des Vorsitzenden. (14) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung sowie in der Fachrichtung Bauingenieurwesen für das Assessment-Center, sofern diese dem Prüfungsausschuss angehören. Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag des Vorsitzenden weitere Prüfer berufen. (15) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus dem Kreis der Prüfer Prüfungsgruppen und beauftragt diese mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern. Die Prüfungsgruppen müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern bestehen. (16) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Schriftführer
§ 19 SchriftführerDie Prüfungsbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuss einen Schriftführer, der über den Verlauf der Großen Staatsprüfung eine Niederschrift führt, sowie einen Stellvertreter.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung geeignet sind. Besonders zu fördern sind Führungskompetenz, fachübergreifendes Arbeiten und das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Anforderungen an eine moderne Dienstleistungsverwaltung.
Schriftliche Prüfung
§ 20 Schriftliche Prüfung(1) In der Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau wird geprüft: Prüfungsfächer Bearbeitungszeit 1. Entwerfen von Hochbauten mit Berücksichtigung des Gebäudemanagements, der Baukonstruktion und des Baurechts a) Großer Entwurf 5 Tage zu je 8 Stunden b) Kleiner Entwurf unter besonderer Berücksichtigung des Gebäudemanagements 8 Stunden 2. Städtebaulicher Entwurf 8 Stunden 3. Bautechnische Einzelgebiete (Technisches Gebäudemanagement, Heizung und Lüftung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, elektrotechnische Anlagen, Baustelleneinrichtung, Unfallverhütung), eine oder mehrere Aufgaben 4 Stunden 4. Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft (insbesondere Verwaltungsrecht, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, bürgerliches Recht, Vertrags- und Vergabewesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Controlling), eine oder mehrere Aufgaben 12 Stunden. (2) In der Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung wird geprüft: Prüfungsfächer Bearbeitungszeit 1. Städtebauliche Planung (Entwerfen, rechtliche Grundlagen) Großer Entwurf 5 Tage zu je 8 Stunden 2. Raumordnung und Landesplanung, eine oder mehrere Aufgaben 8 Stunden 3. Siedlungs- und Wohnungsplanung Kleiner Entwurf 8 Stunden 4. Städtebauliche Einzelgebiete (Stadtgestaltung, Stadterneuerung, Erschließung, Grünplanung, Immissionsschutz, Denkmalschutz), ein Entwurf 8 Stunden 5. Verwaltung und Recht (Verwaltungsrecht, insbesondere Bau- und Bodenrecht), eine oder mehrere Aufgaben 8 Stunden. (3) In der Fachrichtung Bauingenieurwesen wird geprüft: Prüfungsfächer Bearbeitungszeit 1. Straßenwesen und Verkehrstechnik a) Straßenbau (Entwurf, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Verkehrsanlagen) b) Konstruktiver Ingenieurbau (Bemessung und Entwurf von Ingenieurbauwerken, Baustoffkunde) c) Technischer Umweltschutz und Landschaftsplanung (u. a. Immissionsschutz, Grundwasserschutz, Altlasten, Gewässerschutz, Bodenschutz, Abwasserbeseitigung) Die Aufgaben nach a) bis c) werden insgesamt gleichgewichtig über die Bearbeitungszeit in getrennten und umfassenden Teilaufgaben gestellt. 3 Tage zu je 8 Stunden. 2. Verwaltung und Recht a) Personal, Organisation, Haushalt und Arbeitsweise in der öffentlichen Verwaltung b) Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht c) Besonderes Verwaltungsrecht und weitere Rechtsgrundlagen in der Bauverwaltung (insbesondere Straßen- und Verkehrsrecht, Planungs- und Baurecht, Umweltschutzrecht, Vergabe- und Verdingungswesen) 2 Tage zu je 8 Stunden. (4) In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik wird geprüft: Prüfungsfächer Bearbeitungszeit 1. Konzeption und Planung von Energieversorgungs- und kommunikationstechnischen Systemen (Großer Entwurf) 4 Tage zu je 8 Stunden 2. Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik 8 Stunden 3. Gebäudemanagement 8 Stunden 4. Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft (insbesondere Verwaltungsrecht, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, bürgerliches Recht, Vertrags- und Vergabewesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Controlling), eine oder mehrere Aufgaben 12 Stunden. (5) In der schriftlichen Prüfung können Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (6) Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer und bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen. (7) Der Prüfling versieht seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
Prüfungsnoten
§ 21 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Punktzahl und einer Note wie folgt zu bewerten: sehr gut (14 und 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (11 bis 13 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (8 bis 10 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (5 bis 7 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (2 bis 4 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (0 und 1 Punkt) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischenpunktzahlen sind zulässig.
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach § 18 Abs. 14 bestimmten Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet. (2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss die Note mit einer Punktzahl fest, die zwischen den von den Prüfern erteilten Punktzahlen liegt. (3) Gibt der Prüfling eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note »ungenügend« (null Punkte). (4) Besteht eine Arbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet.
Ausschluss von der weiteren Prüfung
§ 23 Ausschluss von der weiteren PrüfungWer im Großen Entwurf nicht mindestens die Note »ausreichend« (5,00 Punkte) erhält oder als Prüfling der Fachrichtung Architektur mit Schwerpunkt Hochbau oder Maschinenwesen und Elektrotechnik bei den schriftlichen Fächern oder als Prüfling der Fachrichtung Bauingenieurwesen bei den schriftlichen Fächern nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 nicht mindestens die Gesamtnote »ausreichend« (5,00 Punkte) erhält, hat die Prüfung nicht bestanden und wird von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Dies wird dem Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt.
Mündliche Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. (2) In der mündlichen Prüfung werden geprüft: 1. in der Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau: a) Gebäudekunde und Baukonstruktion,b) Baugeschichte, insbesondere von Baden-Württemberg, Denkmalpflege,c) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft (insbesondere Verwaltungsrecht, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, bürgerliches Recht, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vertrags- und Vergabewesen, Controlling, Immobilienmanagement),d) Aktenvortrag aus den Fachgebieten nach Buchstabe c);2. in der Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung: a) Grundlagen der Raumordnung und Landesplanung,b) geschichtliche Entwicklungsstufen des Städtebaus,c) Grundzüge des Staatsrechts, des Staats- und Verwaltungsaufbaus,d) sonstige Rechts- und Verwaltungsgebiete, soweit sie für die Bauverwaltung von Bedeutung sind, insbesondere Grundzüge des Naturschutzrechts, des Beamten- und Arbeitsrechts, des Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts (Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht), des Grundbuchrechts;3. in der Fachrichtung Bauingenieurwesen: a) Aktenvortrag mit fachübergreifenden Problemen,b) fachliche Einzelfragen,c) Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts,d) sonstige Rechts- und Verwaltungsgebiete, soweit sie für die Bauverwaltung von Bedeutung sind, insbesondere Grundzüge des Beamten- und Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts, der Raumordnung und Landesplanung, des bürgerlichen Rechts (Recht der Schuldverhältnisse und des Sachenrechts), des Grundbuchrechts;4. in der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik:a) Gebäudemanagement, Energiewirtschaft,b) Umwelt- und Arbeitsschutz im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung,c) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft (insbesondere Verwaltungsrecht, bürgerliches Recht, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vertrags- und Vergabewesen, Controlling, Immobilienmanagement),d) Aktenvortrag aus den Fachgebieten nach Buchstabe c). (3) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach - mit Ausnahme des Aktenvortrags in den Fachrichtungen Hochbau und Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Bauingenieurwesen - etwa 15 Minuten. Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden. (4) Die Dauer des Aktenvortrags in der mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. d), Nr. 3 Buchst. a) und Nr. 4 Buchst. d) soll 10 Minuten nicht überschreiten. Die Akten für den Vortrag werden dem Prüfling 75 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung ausgehändigt. An den Vortrag schließt sich eine kurze Besprechung an.
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden von der Prüfungsgruppe (§ 18 Abs. 15) nach § 21 bewertet.(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Assessment-Center
§ 26 Assessment-Center(1) Die Bereiche Führung und Kommunikation werden in der Fachrichtung Bauingenieurwesen in Form eines mehrtägigen Assessment-Centers bewertet, das insgesamt oder auch in Teilen bereits in den Abschnitten I und II des Vorbereitungsdienstes stattfinden kann. (2) Die Leistungen der Prüflinge werden von den nach § 18 Abs. 14 bestimmten Prüfern bewertet.
Feststellung des Ergebnisses
§ 27 Feststellung des Ergebnisses(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote fest. (2) Aus den Einzelleistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung sowie gegebenenfalls der berufspraktischen Beurteilung und in der Fachrichtung Bauingenieurwesen im Assessment-Center ist jeweils die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalen zu ermitteln. Die nach §§ 22 und 25 erteilten Punkte werden wie folgt gewichtet: 1. in der Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau a) der Große Entwurf 4-fach b) der Kleine Entwurf mit Gebäudemanagement 2-fach c) Städtebaulicher Entwurf 2-fach d) Bautechnische Einzelgebiete 1-fach e) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft 5-fach f) mündliche Prüfungsfächer (vier Fächer je 1-fach) 4-fach g) berufspraktische Beurteilung 2-fach 2. in der Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung a) der Große Entwurf 6-fach b) Raumordnung und Landesplanung 2-fach c) Siedlungs- und Wohnplanung 2-fach d) Städtebauliche Einzelgebiete 2-fach e) Verwaltung und Recht 4-fach f) die Fächer der mündlichen Prüfung (vier Fächer je 1-fach) 4-fach 3. in der Fachrichtung Bauingenieurwesen a) Straßenwesen und Verkehrstechnik 7-fach b) Verwaltung und Recht 5-fach c) Aktenvortrag 2-fach d) die weiteren Fächer der mündlichen Prüfung (drei Fächer je 1-fach) 3-fach e) Führung und Kommunikation 3-fach 4. in der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik a) Konzeption und Planung von Energieversorgungs- und kommunikationstechnischen Systemen 5-fach b) Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik 2-fach c) Gebäudemanagement 2-fach d) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft 5-fach e) mündliche Prüfungsfächer (vier Fächer je 1-fach) 4-fach f) berufspraktische Beurteilung 2-fach. Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 20 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl). (3) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüfer, die den Prüfling mündlich geprüft haben, die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat. (5) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als ...., 49 Punkten aufzurunden, im Übrigen abzurunden (gerundete Endpunktzahl). (6) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende dem Prüfling das Prüfungsergebnis mit.
Prüfungszeugnis
§ 28 Prüfungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der gerundeten Endpunktzahl. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote »ausreichend« bewertet worden, wird in dem Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist. (2) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfling das Recht, die Bezeichnung »Regierungsbaumeisterin« oder »Regierungsbaumeister« zu führen.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 29 Fernbleiben, Rücktritt(1) Wenn der Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt, gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, das die medizinischen Befundtatsachen zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit enthalten muss. Die Zulassungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3. entlassen wird. (3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Fachrichtungen
§ 3 FachrichtungenDie Ausbildung und Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst wird für folgende Fachrichtungen durchgeführt: 1. Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau oder Städtebau, Raumordnung und Landesplanung,2. Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen und Verkehrstechnik,3. Maschinenwesen und Elektrotechnik mit den Schwerpunkten Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 30 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss für die Arbeit die schlechteste Note (null Punkte) festsetzen oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung und für das Assessment-Center entsprechend.
Wiederholung der Prüfung
§ 31 Wiederholung der PrüfungHat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann er sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern der Prüfling nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 entlassen wird.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 29. Oktober 2002 (GBl. S. 480), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2005 (GBl. S. 293), außer Kraft.(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für die Ausbildung und Prüfung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst stehenden Baureferendare die Regelungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Große Staatsprüfung im ersten Prüfungsversuch oder bei Wiederholung im Jahre 2009 oder später abgelegt wird; in diesem Fall gelten für die Prüfung die Vorschriften dieser Verordnung.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt; die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt,2. ein Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder an einer Hochschule in einem Studiengang mit technisch-naturwissenschaftlichem Schwerpunkt, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens vier Jahren (ohne Praxissemester) voraussetzt, erfolgreich abgeschlossen hat,3. sich für die Fachrichtung Architektur mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung bewirbt unda) ein abgeschlossenes eigenständiges Studium des Städtebaus oder ein gleichwertiges Vertiefungs- oder Aufbaustudium des Städtebaus im Rahmen oder im Anschluss an ein Studium der Architektur, ein Studium der Architektur mit Schwerpunkt Städtebau, ein gleichwertiges Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau, oderb) ein abgeschlossenes eigenständiges Studium der Architektur mit anschließender, mindestens zweijähriger praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet des Städtebausabgeleistet hat. (2) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge entscheidet die Zulassungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium.
Zulassungsbehörde, Zulassungsverfahren, Bewerbungsunterlagen
§ 5 Zulassungsbehörde, Zulassungsverfahren, Bewerbungsunterlagen(1) Zulassungsbehörde ist 1. für die Fachrichtung Architektura) mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau das Finanzministerium,b) mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung das Wirtschaftsministerium,2. für die Fachrichtung Bauingenieurwesen das Innenministerium,3. für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik das Finanzministerium. (2) Die Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde mit folgenden Unterlagen zu beantragen: 1. Lebenslauf,2. beglaubigter Nachweis der Hochschulreife,3. Zeugnisse über die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung oder ein durch das Wissenschaftsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule,4. Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über die praktische Berufsausübung nach Ablegung der Diplomhauptprüfung,5. Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden ein Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet wurde,6. Lichtbild aus neuester Zeit,7. gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,8. Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,9. geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorliegen (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, in Ausnahmefällen Staatsangehörigkeitsausweis),10. Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren,11. amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit,12. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,13. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter
§ 6 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörden sind 1. für die Fachrichtung Architektura) mit Ausbildungsschwerpunkt Hochbau der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg und die Oberfinanzdirektion Karlsruhe,b) mit Ausbildungsschwerpunkt Städtebau, Raumordnung und Landesplanung die Regierungspräsidien,2. für die Fachrichtung Bauingenieurwesen die Regierungspräsidien,3. für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg und die Oberfinanzdirektion Karlsruhe. (2) Die Leiter der Ausbildungsbehörden beauftragen persönlich und fachlich besonders geeignete Bedienstete ihrer Behörde, die die Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung abgelegt haben, mit der Ausbildung (Ausbildungsleiter).
Ausbildungsstellen, Ausbilder
§ 7 Ausbildungsstellen, Ausbilder(1) Die Ausbildungsbehörde weist die Baureferendare den im Ausbildungsplan genannten Ausbildungsstellen zu. Soweit in § 12 eine Ausbildung bei einer kommunalen Stelle nicht vorgesehen ist, ist eine Zuweisung dorthin möglich, wenn die Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, in denen die Ausbildung erfolgen soll. Bei einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Baureferendare ausgebildet werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt. (2) Bei der Ausbildungsstelle erfolgt die Ausbildung durch persönlich und fachlich besonders geeignete Beamte, die die Große Staatsprüfung in der Fachrichtung der Ausbildung abgelegt haben (Ausbilder). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, können im Ausnahmefall auch Bedienstete, die die Große Staatsprüfung nicht abgelegt haben, mit der Ausbildung beauftragt werden. (3) Für die Zuweisung zu einer kommunalen Stelle ist weitere Voraussetzung, dass sich diese Stelle zu einer Ausbildung nach den für den Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen verpflichtet. (4) Die Ausbildungsbehörde kann weiter zulassen, dass bis zu sechs Monate des Vorbereitungsdienstes im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder bei einer anderen Stelle abgeleistet werden, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Beamtenverhältnis
§ 8 Beamtenverhältnis(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Zulassungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Baureferendarin oder zum Baureferendar ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages der Eröffnung, dass die Große Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde, bei bestandener Prüfung jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Die Entlassung soll erfolgen, wenn 1. in der Ausbildung kein hinreichender Fortschritt festzustellen ist oder infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wiederhergestellt wird,2. die Große Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens, Rücktritts oder Ausschlusses von der Prüfung nach einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß als nicht bestanden gilt,3. an zwei Prüfungsterminen der Großen Staatsprüfung nicht teilgenommen wurde,4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Urlaub
§ 9 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der praktischen Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der Arbeits- und Urlaubsverordnung ist § 12 entsprechend anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.