APrOBau gD · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst - APrOBau gD) Vom 13. Oktober 2004

Ausfertigungsdatum:
13.10.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 801
35 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I Ausbildung in Lehrgängen 2 Monate Abschnitt II Verwaltungspraxis 14 Monate Abschnitt III schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung 2 Monate. (2) Während der Ausbildung in Lehrgängen findet ein einmonatiger Lehrgang »Verwaltung und Recht« statt. Daneben finden weitere Lehrgänge statt. In diesen Lehrgängen werden Schlüsselqualifikationen, insbesondere Verhandlungstechnik, Rhetorik und Arbeitsorganisation, vermittelt. (3) Die Verwaltungspraxis gliedert sich wie folgt: 1. In der Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau, Städtebau oder Baubetrieb und in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb: Dienststelle der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung, Regierungspräsidium oder Dienststelle der allgemeinen Verwaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 genannten Ausbildungsbehörden 12 Monate untere Baurechtsbehörde 2 Monate. 2. In der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen: Regierungspräsidium oder Dienststelle der allgemeinen Verwaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 genannten Ausbildungsbehörden 14 Monate. 3. In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik: Dienststelle der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung oder Dienststelle der allgemeinen Verwaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 genannten Ausbildungsbehörden 13 Monate untere Baurechtsbehörde 1 Monat. (4) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Abschnitte und die Dauer bei den einzelnen Ausbildungsstellen im Rahmen der Verwaltungspraxis fest. (5) Die Anwärter sind auf Verlangen der Ausbildungsbehörde verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes an weiteren Lehrgängen und Fachvorträgen teilzunehmen.

§ 18

Prüfungsbehörde

§ 18 PrüfungsbehördePrüfungsbehörden sind: 1. das Regierungspräsidium Tübingen für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen,2. der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg für die Fachrichtungena) Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau, Städtebau oder Baubetrieb,b) Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb,c) Maschinenwesen und Elektrotechnik.

§ 21

Prüfungsausschuss

§ 21 Prüfungsausschuss(1) Die Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Bei der Prüfungsbehörde wird je ein Prüfungsausschuss gebildet: 1. für die Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau, Städtebau oder Baubetrieb und die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb,2. für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen,3. ein Beamter des bautechnischen oder des nichttechnischen höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums aus seinem Geschäftsbereich, (3) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Architektur mit dem Schwerpunkt Hochbau, Städtebau oder Baubetrieb und für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb sind zu berufen: 1. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Finanzministeriums aus seinem Geschäftsbereich,2. ein Beamter des höheren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Finanzministeriums aus seinem Geschäftsbereich,3. ein Beamter des bautechnischen oder des nichttechnischen höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums aus seinem Geschäftsbereich,4. ein Beamter des höheren oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, eines Kreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände,5. ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers einer Fachhochschule des Landes, an der die Fachrichtung »Baubetrieb« als Hauptstudiengang gelehrt wird. (4) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen sind zu berufen: 1. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Innenministeriums aus seinem Geschäftsbereich,2. ein Beamter des höheren oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, eines Kreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände,3. ein Beamter des höheren allgemeinen oder des gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums aus seinem Geschäftsbereich,4. ein Beamter des höheren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Innenministeriums aus seinem Geschäftsbereich. (5) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik sind zu berufen: 1. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Finanzministeriums aus seinem Geschäftsbereich,2. ein Beamter des höheren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Finanzministeriums aus seinem Geschäftsbereich,3. ein Beamter des bautechnischen oder des nichttechnischen höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums aus seinem Geschäftsbereich,4. ein Beamter des höheren oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, eines Kreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände. (6) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. (7) Die Prüfungsbehörde bestellt ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter zu berufen. Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer berufen. Sie sollen bei der Verwaltungspraxis oder bei den Lehrgängen mit der Ausbildung beauftragt sein. (10) Der Prüfungsausschuss kann aus den Mitgliedern und den Prüfern Prüfungsgruppen bilden, die aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern bestehen, und sie mit der Abnahme der mündlichen Prüfung beauftragen. Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 22

Schriftliche Prüfung

§ 22 Schriftliche Prüfung(1) In der Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau, Städtebau oder Baubetrieb und in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb werden geprüft: Prüfungsfächer Bearbeitungszeit a) Entwerfen/Baubetrieb Schwerpunkt Hochbau 8 Stunden Entwurfs-, Werk- und Ausführungszeichnungen für Gebäude und Gebäudeteile Schwerpunkt Städtebau 8 Stunden Städtebaulicher Entwurf (Bebauungsvorschläge und Gebäudetypologie im Wohnungsbau) Schwerpunkt Baubetrieb 5 Stunden Kosten- und Preisermittlung, Baustellenorganisation, Privates Baurecht b) Bautechnische oder städtebauliche Einzelgebiete Schwerpunkte Hochbau und Baubetrieb 5 Stunden Baustelleneinrichtung, Unfallverhütung, Gründung, Roh- und Ausbau, Haustechnik, Mengen- und Kostenberechnung, Bauunterhalt, Kosten- und Terminplanung, Gebäudemanagement Schwerpunkt Städtebau 5 Stunden Städtebauliche Verfahren (Aufstellen von Bauleitplänen, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, städtebauliche Verträge), Ökologie im Städtebau (naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und Umweltverträglichkeitsprüfung), Bodenordnung, Erschließung (technische Infrastrukturplanung), Projektentwicklung und -management, Finanzierungsfragen c) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft 8 Stunden insbesondere Verwaltungslehre einschließlich der politischen Rahmenbedingungen, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, bürgerliches Recht, Vertrags- und Vergabewesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Controlling (2) In der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen werden geprüft: Prüfungsfächer Bearbeitungszeit a) bautechnische Gebiete eine umfassende Aufgabe in 6 Stunden und eine oder mehrere Aufgaben in insgesamt 6 Stunden b) Verwaltung und Recht eine oder mehrere Aufgaben in insgesamt 6 Stunden. Organisation und Arbeitsweise in der öffentlichen Verwaltung, allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und weitere allgemeine Rechtsgrundlagen, insbesondere Recht des öffentlichen Dienstes, der Haushalts- und Wirtschaftsführung, der Betriebswirtschaft und bürgerliches Recht, Rechtsgrundlagen in der Bauverwaltung, insbesondere Planungs- und Baurecht, Straßen- und Verkehrsrecht sowie Umweltschutzrecht, Vertrags- und Vergabewesen, Finanzierungsförderung (3) In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik werden geprüft: Prüfungsfächer Bearbeitungszeit a) Maschinenwesen 6 Stunden Versorgungstechnische Anlagen, heizungs- und raumlufttechnische Anlagen, Gas-, Wasser- und Abwasseranlagen, Technisches Gebäudemanagement b) Elektrotechnik 4 Stunden Elektrotechnische und kommunikationstechnische Anlagen c) Technische Vorschriften und Schutzbestimmungen 2 Stunden Sicherheitstechnische Ausrüstung von haus- und betriebstechnischen Anlagen, Unfallverhütungsvorschriften, Immissionsschutzbestimmungen d) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft 8 Stunden insbesondere Verwaltungslehre einschließlich der politischen Rahmenbedingungen, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, bürgerliches Recht, Vertrags- und Vergabewesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Controlling (4) In der schriftlichen Prüfung können Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (5) Der jeweilige Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung und bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen. (6) Die Prüflinge versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

§ 25

Mündliche Prüfung

§ 25 Mündliche Prüfung(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. (2) In der Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau, Städtebau oder Baubetrieb und in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb werden folgende Abschnitte geprüft: a) Gebäudekunde, Baukonstruktion, Bauunterhalt, Gebäude- und Immobilienmanagement,b) Grundlagen des öffentlichen Baurechts (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht einschließlich Bauleitplanung),c) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft (insbesondere Verwaltungslehre, bürgerliches Recht, Vertrags- und Vergabewesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Controlling). (3) In der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen werden folgende Abschnitte geprüft: a) Aktenvortrag mit fachübergreifenden Problemen (Koordination und Kooperation),b) bautechnische Gebiete und fachliche Einzelfragen Technische Vorschriften und Schutzbestimmungen, Bauausführung, Baubetrieb, Baumaschinen- und Baustoffkunde,aa) Straßenwesen:Technische Vorschriften und Schutzbestimmungen, Bauausführung, Baubetrieb, Baumaschinen- und Baustoffkunde,bb) Wasser- und Abfallwirtschaft einschließlich Bodenschutz:Technische Regeln und Verwaltungspraxis insbesondere bautechnische Gebiete,c) Verwaltung und RechtGrundzüge des Staatsrechts, des Staats- und Verwaltungsaufbaus, der Betriebswirtschaft, sonstige Rechts- und Verwaltungsgebiete, soweit sie für die Bauverwaltung von Bedeutung sind, insbesondere Grundzüge des Beamten- und Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts, der Raumordnung und Landesplanung, des bürgerlichen Rechts (Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht), des Grundbuchrechts. (4) In der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik werden folgende Abschnitte geprüft: a) Umwelt- und Arbeitsschutz im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung, Gebäudemanagement,b) besondere betriebstechnische Anlagen und Einrichtungen,c) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft (insbesondere Verwaltungslehre, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, bürgerliches Recht, Vertrags- und Vergabewesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Controlling).

§ 27

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 27 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung wird die Prüfungsgesamtnote ermittelt. Hierbei werden die nach § 16 Abs. 2, §§ 24 und 26 erzielten Punkte wie folgt gewichtet: 1. In der Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau, Städtebau oder Baubetrieb und in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb a) Entwerfen/Baubetrieb fünffach b) Bautechnische oder städtebauliche Einzelgebiete vierfach c) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft siebenfach d) mündliche Prüfungsfächer sechsfach (3 Fächer je zweifach) e) berufspraktische Gesamtbeurteilung zweifach; 2. in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen a) bautechnische Gebiete: umfassende Aufgabe sechsfach b) bautechnische Gebiete: eine oder mehrere Aufgaben zusammen sechsfach c) Verwaltung und Recht sechsfach d) mündliche Prüfungsfächer sechsfach; (3 Fächer je zweifach) 3. in der Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik a) Maschinenwesen vierfach b) Elektrotechnik vierfach c) Technische Vorschriften und Schutzbestimmungen einfach d) Verwaltung, Recht und Betriebswirtschaft siebenfach e) mündliche Prüfungsfächer sechsfach (3 Fächer je zweifach) f) berufspraktische Gesamtbeurteilung zweifach. (2) Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 24 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl). (3) Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüfer, die den Prüfling mündlich geprüft haben, die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings in der Prüfung, auch unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, gewonnen hat, bestätigen oder von ihr bis zu einem Punkt abweichen (Endpunktzahl), wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat. (5) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als 49 Hundertstel Punkten aufzurunden, im Übrigen abzurunden (gerundete Endpunktzahl). Hieraus ergibt sich die Prüfungsgesamtnote gemäß § 23 Abs. l.(6) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis mit.

§ 4

Fachrichtungen

§ 4 FachrichtungenDie Ausbildung und Staatsprüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst wird für die folgenden Fachrichtungen durchgeführt: 1. Architektur mit den Schwerpunkten- Hochbau- Städtebau- Baubetrieb;2. Bauingenieurwesen mit den Schwerpunkten- Baubetrieb- Straßenwesen;3. Maschinenwesen und Elektrotechnik.

§ 7

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter

§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörden sind 1. die Regierungspräsidien für die Fachrichtungen Architektur mit dem Schwerpunkt Straßenwesen,2. der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg und die Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die Fachrichtungen Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau oder Baubetrieb, Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb sowie Maschinenwesen und Elektrotechnik,3. die Gemeinden, die Kreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für alle Fachrichtungen, wenn mindestens ein Beamter des höheren oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der betreffenden oder entsprechenden Fachrichtung beschäftigt ist, der die Befähigung für seine Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben hat. (2) Die Ausbildungsbehörden beauftragen mit der Leitung der fachlichen Ausbildung besonders geeignete Bedienstete des höheren oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der betreffenden Fachrichtung (Ausbildungsleiter). (3) Die Ausbildungsbehörden melden der Prüfungsbehörde zum Einstellungszeitpunkt die von ihnen zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber und teilen die jeweilige Dauer des Vorbereitungsdienstes mit.

§ 21

Prüfungsausschuss

§ 21 Prüfungsausschuss(1) Die Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Bei der Prüfungsbehörde wird je ein Prüfungsausschuss gebildet: 1. für die Fachrichtung Architektur mit den Schwerpunkten Hochbau, Städtebau oder Baubetrieb und die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb,2. für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen,3. ein Beamter des bautechnischen oder des nichttechnischen höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums aus seinem Geschäftsbereich, (3) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Architektur mit dem Schwerpunkt Hochbau, Städtebau oder Baubetrieb und für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Baubetrieb sind zu berufen: 1. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Finanz- und Wirtschaftsministeriums aus seinem Geschäftsbereich,2. ein Beamter des höheren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Finanz- und Wirtschaftsministeriums aus seinem Geschäftsbereich,3. ein Beamter des bautechnischen oder des nichttechnischen höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur aus seinem Geschäftsbereich,4. ein Beamter des höheren oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, eines Kreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände,5. ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers einer Fachhochschule des Landes, an der die Fachrichtung »Baubetrieb« als Hauptstudiengang gelehrt wird. (4) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen sind zu berufen: 1. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur aus seinem Geschäftsbereich,2. ein Beamter des höheren oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, eines Kreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände,3. ein Beamter des höheren allgemeinen oder des gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur aus seinem Geschäftsbereich,4. ein Beamter des höheren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur aus seinem Geschäftsbereich. (5) In den Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik sind zu berufen: 1. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Finanz- und Wirtschaftsministeriums aus seinem Geschäftsbereich,2. ein Beamter des höheren oder des gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Finanz- und Wirtschaftsministeriums aus seinem Geschäftsbereich,3. ein Beamter des bautechnischen oder des nichttechnischen höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur aus seinem Geschäftsbereich,4. ein Beamter des höheren oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, eines Kreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände. (6) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. (7) Die Prüfungsbehörde bestellt ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter zu berufen. Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer berufen. Sie sollen bei der Verwaltungspraxis oder bei den Lehrgängen mit der Ausbildung beauftragt sein. (10) Der Prüfungsausschuss kann aus den Mitgliedern und den Prüfern Prüfungsgruppen bilden, die aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern bestehen, und sie mit der Abnahme der mündlichen Prüfung beauftragen. Absatz 8 gilt entsprechend.

Eingangsformel APrOBau

Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden, den Kreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 11

Ausbildungsstellen, Durchführung der Ausbildung

§ 11 Ausbildungsstellen, Durchführung der Ausbildung(1) Ausbildungsstellen sind die Ausbildungsbehörden im Sinne von § 7 Abs. 1, ihre nachgeordneten Dienststellen sowie kommunale und sonstige Dienststellen. Soweit die Ausbildung nicht bei der Ausbildungsbehörde selbst vorgenommen wird, weist diese die Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Die Anwärter sind von fachlich besonders geeigneten Bediensteten auszubilden (Ausbilder).

§ 12

Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen

§ 12 Vorbereitungsdienst bei anderen StellenDie Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass die Anwärter bis zu sechs Monate des Vorbereitungsdienstes bei einer anderen Stelle ableisten, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.

§ 13

Ausbildungsplan

§ 13 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde stellt nach Maßgabe der §§ 8, 10 bis 12 für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem die Dauer und der Inhalt der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes festgelegt wird.

§ 14

Arbeitsverzeichnis

§ 14 ArbeitsverzeichnisDie Anwärter sind verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes ein Arbeitsverzeichnis zu führen.

§ 15

Unterbrechung der Ausbildung

§ 15 Unterbrechung der AusbildungDie Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst verlängern, wenn die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen insgesamt länger als einen Monat unterbrochen wurde (Ausfallzeiten).

§ 16

Beurteilungen

§ 16 Beurteilungen(1) Jede Ausbildungsstelle hat gegenüber der Ausbildungsbehörde unverzüglich nach Beendigung der Ausbildung eine Beurteilung über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten abzugeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Note und Punktzahl nach § 23 zu bewerten, sofern die Ausbildungszeit mindestens zwei Monate beträgt. (2) Nach Beendigung der praktischen Ausbildung soll die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung der Einzelbeurteilungen eine Gesamtbeurteilung erstellen, die mit einer Note und Punktzahl nach § 23 ausgedrückt werden kann.

§ 17

Zweck

§ 17 ZweckIn der Staatsprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie das Ausbildungsziel nach § 3 erreicht haben.

§ 19

Zeitpunkt und Ort

§ 19 Zeitpunkt und OrtDie Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Zeit und Ort der Prüfung.

§ 2

Befähigung

§ 2 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in einer der in § 4 genannten Fachrichtungen erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird damit nicht begründet.

§ 20

Prüfungsunterlagen

§ 20 Prüfungsunterlagen(1) Der Prüfling hat der Ausbildungsbehörde nach Aufforderung das Arbeitsverzeichnis vorzulegen. Ist er aus dem Beamtenverhältnis entlassen, legt er es der letzten Ausbildungsbehörde vor. (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Erklärung nach § 6 Abs. 2 Nr. 12, das Arbeitsverzeichnis und die Gesamtbeurteilung der Anwärter nach § 16 der Prüfungsbehörde vor. Sie teilt der Prüfungsbehörde die weiteren für die Prüfung benötigten Angaben mit und bestätigt, dass der bis zu diesem Zeitpunkt vorgeschriebene Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet ist.

§ 23

Prüfungsnoten

§ 23 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Punktzahl und einer Note wie folgt zu bewerten: 14 und 15 Punkte: sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 11 bis 13 Punkte: gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 8 bis 10 Punkte: befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 5 bis 7 Punkte: ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 2 bis 4 Punkte: mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, 0 bis 1 Punkte: ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischenpunktzahlen sind zulässig.

§ 24

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 24 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von jeweils zwei nach § 21 bestimmten Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet. (2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschussvorsitzende die Note mit einer Punktzahl fest, die zwischen den von den Prüfern erteilten Punktzahlen liegt. (3) Gibt der Prüfling eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note »ungenügend« (0 Punkte). (4) Besteht eine Arbeit aus mehreren Teilen, wird aus den für die einzelnen Teile erzielten Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeit die Durchschnittspunktzahl gebildet.

§ 26

Dauer und Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 26 Dauer und Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach, mit Ausnahme des Aktenvortrags nach § 25 Abs. 3 Buchst. a, etwa 15 Minuten. Mehr als vier Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden. (2) Die Dauer des als Einzelprüfung durchzuführenden Aktenvortrages nach § 25 Abs. 3 Buchst. a, soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Akten für den Vortrag werden jedem Prüfling 75 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung ausgehändigt. An den Vortrag schließt sich eine kurze Besprechung an. (3) Die Leistungen in jedem Abschnitt der mündlichen Prüfung werden bewertet. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der nach § 21 Abs. 10 gebildeten Prüfungsgruppe.

§ 28

Prüfungszeugnis

§ 28 PrüfungszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Prüfungsgesamtnote einschließlich der erreichten Endpunktzahl. Bei Prüfungsleistungen mit der Prüfungsgesamtnote ausreichend wird in dem Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.

§ 29

Fernbleiben, Rücktritt

§ 29 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bleibt der Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei Genehmigung des Fernbleibens oder des Rücktritts hat der Prüfling beim nächsten Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen. (3) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat. (4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend gehindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 3

Ziel der Ausbildung

§ 3 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung geeignet sind. Besonders zu fördern sind fachübergreifendes Arbeiten und das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhänge und für die Anforderungen an eine moderne Dienstleistungsverwaltung.

§ 30

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 30 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuss die Arbeit mit 0 Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzten Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluss eines Prüflings eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nichtrechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Für die mündliche Prüfung gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 31

Wiederholung der Prüfung

§ 31 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

§ 32

Übergangsbestimmungen

§ 32 ÜbergangsbestimmungenFür die Ausbildung und Prüfung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehenden Anwärter gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Wird die Staatsprüfung im ersten Prüfungsversuch oder bei Wiederholung im Jahr 2006 oder später abgelegt, so richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung. Die bisherigen Vorschriften gelten auch für die Anwärter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden und die Staatsprüfung im Jahr 2005 ablegen werden.

§ 33

Inkrafttreten

§ 33 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst vom 10. November 1983 (GBl. S. 661, ber. 1984 S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBl. S. 439) außer Kraft.

§ 5

Einstellungsvoraussetzungen

§ 5 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wobei die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes unberührt bleiben, und2. das Studium an einer Fachhochschule in einer der in § 4 genannten Fachrichtungen erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium.

§ 6

Zulassungsverfahren

§ 6 Zulassungsverfahren(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde, bei der die Bewerber ausgebildet werden wollen. (2) Die Zulassung ist bei der Ausbildungsbehörde mit folgenden Unterlagen zu beantragen: 1. ein Lebenslauf,2. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,3. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. l Nr. l LBG vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch Staatsangehörigkeitsausweis,4. ein Schulabschlusszeugnis,5. ein Nachweis einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands, soweit nicht durch das Schulabschlusszeugnis der Nachweis erbracht ist,6. ein Diplomzeugnis einer Fachhochschule für eine der in § 4 genannten Fachrichtungen oder ein durch das Wissenschaftsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,7. Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere eine praktische Berufsausbildung,8. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,9. eine Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren,10. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als 3 Monate sein soll,11. ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,12. eine Erklärung über frühere Meldungen zur Prüfung, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,13. eine Erklärung über den Schwerpunkt der Ausbildung.

§ 8

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er gilt als verlängert bis zum Abschluss der Staatsprüfung. (2) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Abschluss der Diplomprüfung geleistet wurden, bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu zwölf Monaten, auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Die während des Vorbereitungsdienstes vorgesehenen Lehrgänge müssen auch bei Verkürzung absolviert werden.

§ 9

Beamtenverhältnis

§ 9 Beamtenverhältnis(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur »Bauoberinspektoranwärterin« oder zum »Bauoberinspektoranwärter« ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages der Eröffnung, dass die Staatsprüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden worden ist. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Die Entlassung soll erfolgen, wenn 1. in der Ausbildung kein hinreichender Fortschritt festzustellen ist oder infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wiederhergestellt wird,2. die Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens, Rücktritts oder Ausschusses von der Prüfung nach einem Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß als nicht bestanden gilt,3. an zwei Prüfungsterminen der Staatsprüfung nicht teilgenommen wurde,4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.