LBOÜTVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (LBOÜTVO) Vom 12. November 2001*

Ausfertigungsdatum:
12.11.2001
Fundstelle:
GBl. 2001, 630, 631
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichFolgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 LBO überwacht werden: 1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,12. das Herstellen und der Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen,3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,4. der Einbau von Verpressankern,25. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2. Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichFolgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 LBO überwacht werden: 1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eingenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,4. der Einbau von Verpressankern,5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m2. Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

Übergangsvorschrift

§ 2 ÜbergangsvorschriftFür die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 LBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 5 LBO. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 2

Übergangsvorschrift

§ 2 ÜbergangsvorschriftFür die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 LBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 LBO.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.