---
title: "BauPMÜDG — Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz - BauPMÜDG) Vom 15. März 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/baupmuedgbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BauPMÜDGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:08:39+00:00"
---

# BauPMÜDG — Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz - BauPMÜDG) Vom 15. März 2011

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.03.2011
*Fundstelle:* GBl. 2011, 94


### § 1 — Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden*Marktüberwachungsbehörden sind 1. die Regierungspräsidien (untere Marktüberwachungsbehörden),2. das Umweltministerium (oberste Marktüberwachungsbehörde),3. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

### § 1 — Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

§ 1 Aufbau der MarktüberwachungsbehördenMarktüberwachungsbehörden sind 1. das Regierungspräsidium Tübingen (untere Marktüberwachungsbehörde),2. das Umweltministerium (oberste Marktüberwachungsbehörde),3. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

### § 2 — Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach 1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABI. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Landesbauordnung,2. dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in der Fassung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, ber. 2012, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABI. L 88 vom 4. April 2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung und4. dem Bauproduktengesetz in der jeweils geltenden Fassung wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik als Anlage zum Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (GVBl. Berlin S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2006 (GVBl. Berlin S. 438). (2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Vorschriften ergebenden Befugnisse zu.

### § 3 — Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem dafür zuständig, in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 ProdSG und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 LVwVfG unberührt.(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Baden-Württemberg. (5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde.

### § 1 — Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

§ 1 Aufbau der MarktüberwachungsbehördenMarktüberwachungsbehörden sind1. das Regierungspräsidium Tübingen (untere Marktüberwachungsbehörde),2. das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (oberste Marktüberwachungsbehörde),3. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

### § 2 — Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufgaben Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, zuletzt ber. ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen,2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, in Bezug auf Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011,3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und4. dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungwahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik, verkündet als Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GBl. S. 761), das zuletzt durch das Änderungsabkommen vom 14. Dezember 2015, verkündet als Anlage zum Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 156), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Vorschriften ergebenden Befugnisse zu.

### § 3 — Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem dafür zuständig, in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 LVwVfG unberührt.(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Baden-Württemberg.(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde.

### Anlage BauPMÜDG

AnlageAbkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)*Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringenvereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik: 1.(Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik 2. Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligen ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.*3. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen. Für die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Für das Land Baden-Württemberg Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Für den Freistaat BayernFür das Land Berlin Senatorin für StadtentwicklungFür das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Für die Freie und Hansestadt HamburgFür das Land Hessen In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Für das Land Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und GesundheitFür das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Bauen und Verkehr Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister der FinanzenFür das Saarland Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Für den Freistaat SachsenFür das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Für den Freistaat Thüringen

### Eingangsformel BauPMÜDG

Der Landtag hat am 1. März 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden*Marktüberwachungsbehörden sind 1. die Regierungspräsidien (untere Marktüberwachungsbehörden),2. das Wirtschaftsministerium (oberste Marktüberwachungsbehörde),3. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

### § 2 — Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

§ 2* Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach 1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Landesbauordnung,2. § 13 des Bauproduktengesetzes in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416), in der jeweils geltenden Fassung (BauPG) wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (GBl. 1992 S. 761), geändert durch Nummer 1 b) des DIBt-Änderungsabkommens vom 13. Mai 2006 (vgl. Landtagsdrucksache 13/3805). (2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

### § 3 — Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

§ 3* Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für 1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,2. die Anordnung, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008 und § 13 BauPG),3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008),4. die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen (Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008), soweit eine Zuständigkeit nach den Nummern 1, 2 oder 6 gegeben ist,5. die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008),6. die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,7. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008). (3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörden auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 LVwVfG unberührt.(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Baden-Württemberg. (5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt den unteren Marktüberwachungsbehörden.

### § 4 — Zustimmung

§ 4 ZustimmungDem am 24. Januar 2011 für das Land Baden-Württemberg unterzeichneten Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abschnitt 1 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt.(2) Der Tag, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.*

---

— Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz - BauPMÜDG) Vom 15. März 2011
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BauPMÜDGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
