Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und Anwenderverordnung LBO - LBOHAVO) Vom 12. November 2001*
- Ausfertigungsdatum:
- 12.11.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 630
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für 1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,5. die Herstellung und den Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. (2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO vom Wirtschaftsministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gemachten technischen Regeln jeweils in der durch die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1 1. Nummer 1 nach Nummer 2.4.4 LTB,2. Nummer 2 nach Nummer 2.4.1 LTB,3. Nummer 3 nach Nummer 2.3.4 LTB,4. Nummer 4 nach Nummer 2.5.1 LTB,5. Nummer 5 nach Nummer 2.3.1 LTB und6. Nummer 6 nach Nummer 2.3.11 LTB.
Abweichungen
§ 3 AbweichungenDas Wirtschaftsministerium kann im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.
Sonderregelungen
§ 3 Sonderregelungen(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO erfüllt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden. (3) Das Wirtschaftsministerium kann im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für 1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,5. die Herstellung und den Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. (2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO vom Umweltministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gemachten technischen Regeln jeweils in der durch die Bekanntmachung des Umweltministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1 1. Nummer 1 nach Nummer 2.4.4 LTB,2. Nummer 2 nach Nummer 2.4.1 LTB,3. Nummer 3 nach Nummer 2.3.4 LTB,4. Nummer 4 nach Nummer 2.5.1 LTB,5. Nummer 5 nach Nummer 2.3.1 LTB und6. Nummer 6 nach Nummer 2.3.11 LTB.
Sonderregelungen
§ 3 Sonderregelungen(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO erfüllt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden. (3) Das Umweltministerium kann im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.
Übergangsvorschrift
§ 4 ÜbergangsvorschriftFür die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Herstellungen und Ausführungen gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 LBO und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit dem Umweltministerium bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 LBO.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für 1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,4. die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, und7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. (2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der nach § 73a Absatz 5 LBO erlassenen und bekannt gemachten Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) vom 20. Dezember 2017 (GABl. S. 656) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1 1. Nummer 1 nach Nummer A 1.2.4.1 VwV TB,2. Nummer 2 nach Nummer A 1.2.4.3 VwV TB,3. Nummer 3 nach Nummer A 1.2.3.4 VwV TB,4. Nummer 4 nach Nummer A 1.2.5.1 VwV TB,5. Nummer 5 nach Nummer A 1.2.3.1 VwV TB,6. Nummer 6 nach Nummer A 1.2.3.2 VwV TB und7. Nummer 7 nach Nummer A 1.2.3.7 VwV TB.
Nachweise
§ 2 NachweiseDie Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Absatz 1 und danach für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 1. Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und2. Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Sonderregelungen
§ 3 Sonderregelungen(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO erfüllt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden. (3) Das Umweltministerium kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.
Übergangsvorschrift
§ 4 ÜbergangsvorschriftFür die in § 1 Absatz 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 LBO und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO. Satz 1 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Sonderregelungen
§ 3 Sonderregelungen(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO erfüllt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden. (3) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.
Nachweise
§ 2 NachweiseDie Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach 1. Nummern 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren und2. Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Übergangsvorschrift
§ 4 ÜbergangsvorschriftFür die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Herstellungen und Ausführungen gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 LBO und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 LBO.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.